Rechtsprechung
   EuGH, 09.02.2006 - C-23/04 bis C-25/04, C-23/04, C-24/04, C-25/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5891
EuGH, 09.02.2006 - C-23/04 bis C-25/04, C-23/04, C-24/04, C-25/04 (https://dejure.org/2006,5891)
EuGH, Entscheidung vom 09.02.2006 - C-23/04 bis C-25/04, C-23/04, C-24/04, C-25/04 (https://dejure.org/2006,5891)
EuGH, Entscheidung vom 09. Februar 2006 - C-23/04 bis C-25/04, C-23/04, C-24/04, C-25/04 (https://dejure.org/2006,5891)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Ungarn - Verpflichtung der Zollbehörden, einander Amtshilfe zu leisten - Nacherhebung von Eingangsabgaben im Anschluss an die Rücknahme der Warenverkehrsbescheinigungen für die eingeführten Erzeugnisse im Ausfuhrstaat

  • Europäischer Gerichtshof

    Sfakianakis

    Assoziierungsabkommen EWG-Ungarn - Verpflichtung der Zollbehörden, einander Amtshilfe zu leisten - Nacherhebung von Eingangsabgaben im Anschluss an die Rücknahme der Warenverkehrsbescheinigungen für die eingeführten Erzeugnisse im Ausfuhrstaat

  • EU-Kommission PDF

    Sfakianakis

    Assoziierungsabkommen EWG-Ungarn - Verpflichtung der Zollbehörden, einander Amtshilfe zu leisten - Nacherhebung von Eingangsabgaben im Anschluss an die Rücknahme der Warenverkehrsbescheinigungen für die eingeführten Erzeugnisse im Ausfuhrstaat

  • EU-Kommission

    Sfakianakis

    Außenbeziehungen , Assoziierung , Freier Warenverkehr

  • Wolters Kluwer

    Zusätzliche Abgaben im Anschluss an eine nachträgliche Prüfung des Ursprungs eingeführter Kraftfahrzeuge; Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Prüfung ihrer Echtheit; Verpflichtung der Zollbehörden des Einfuhrstaats zur Berücksichtigung der im ...

  • Judicialis

    Assoziierungsabkommen EWG-Ungarn Protokoll Nr. 4 Art. 31 Abs. 2; ; Assoziierungsabkommen EWG-Ungarn Protokoll Nr. 4 Art. 32; ; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 220 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung von Gerichtsentscheidungen des Ausfuhrstaates durch Zollbehörden des Einfuhrstaates - Grundsatz der praktischen Wirksamkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Sfakianakis

    Assoziierungsabkommen EWG-Ungarn - Verpflichtung der Zollbehörden, einander Amtshilfe zu leisten - Nacherhebung von Eingangsabgaben im Anschluss an die Rücknahme der Warenverkehrsbescheinigungen für die eingeführten Erzeugnisse im Ausfuhrstaat

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des Dioikitiko Protodikeio Athen vom 30. September 2003 in dem Rechtsstreit Sfakianakis AEBE gegen Griechischer Staat

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Einfuhr; Gerichtsentscheidung; Griechenland; Ungarn; Warenverkehrsbescheinigung; Zoll

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Protodikeio Athen - Auslegung des Protokolls Nr. 4 zum Assoziationsabkommen EWG/Ungarn - Umfang der Verpflichtung der Zollbehörden, einander Amtshilfe zu leisten - Nachträgliche Erhebung der Einfuhrzölle aufgrund der Rücknahme ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (141)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 12.07.1984 - 218/83

    Les Rapides Savoyards / Directeur des douanes und droits indirects

    Auszug aus EuGH, 09.02.2006 - C-23/04
    Dieses System kann also nur funktionieren, wenn die Zollverwaltung des Einfuhrstaats die von den Behörden des Ausfuhrstaats rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 218/83, Les Rapides Savoyards u. a., Slg. 1984, 3105, Randnrn.

    Diesen Ausführungen zufolge liegt die Zuständigkeit für die Bestimmung des Ursprungs der aus Ungarn stammenden Erzeugnisse grundsätzlich bei den Zollbehörden dieses Staates, wobei die Zollverwaltung des Einfuhrstaats an die von diesen Behörden rechtmäßig vorgenommene Beurteilung gebunden ist (vgl. in diesem Sinne das zitierte Urteil Les Rapides Savoyards u. a., Randnrn. 26 f.).

  • EuGH, 14.11.2002 - C-251/00

    Ilumitrónica

    Auszug aus EuGH, 09.02.2006 - C-23/04
    Diese Prüfung kann auch, wie im Ausgangsverfahren, auf Ersuchen der Dienststellen der Kommission vorgenommen werden, der es nach Artikel 211 EG obliegt, für die ordnungsgemäße Anwendung des Assoziierungsabkommens und seiner Protokolle Sorge zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-251/00, Ilumitrónica, Slg. 2002, I-10433, Randnr. 60).
  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus EuGH, 09.02.2006 - C-23/04
    28 Wie der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt hat, stellt der Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18).
  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

    Auszug aus EuGH, 09.02.2006 - C-23/04
    Das Assoziierungsabkommen ist integraler Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung; es ist daher Sache der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, bei der Anwendung der in diesem Abkommen vorgesehenen Zollregelung den Anspruch auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnrn.
  • FG Baden-Württemberg, 10.06.2008 - 11 K 187/06

    Berechtigung der Zollbehörde des Ausfuhrstaates zur Feststellung der

    Ferner wird gemäß Artikel 32 Absatz 3 des Protokolls Nr. 4 die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt, die berechtigt sind, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen (vgl. EuGH-Urteil vom 9. Februar 2006 C-23/04, Sammlung der Rechtsprechung des EuGH - Slg. - 2006, I-01265 Rz. 22).

    Dieses System kann also nur funktionieren, wenn die Zollverwaltung des Einfuhrstaats die von den Behörden des Ausfuhrstaats rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 218/83, Les Rapides Savoyards u.a., Slg. 1984, 3105, Randnrn. 26 und 27 und zuletzt EuGH-Urteil vom 9. Februar 2006 C-23/04, Slg. 2006, I-01265 Rz. 23).

    Dies bedeutet, dass die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Ergebnisse der Prüfung des Warenursprungs berücksichtigen müssen, um zu gewährleisten, dass alle Waren, die die aufgestellten Voraussetzungen betreffend ihren Ursprung erfüllen - und nur diese -, in den Genuss der Präferenzbehandlung kommen (vgl. EuGH-Urteil vom 9. Februar 2006 C-23/04, Slg. 2006, I-01265 Rz. 25).

    Der EuGH stellt darüber hinaus fest, dass die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von den Behörden der betreffenden Staaten getroffenen Entscheidungen über die Ursprungseigenschaft bestimmter Waren sich notwendigerweise auf die von den Gerichten jedes Staates im Rahmen ihrer Aufgabe, die Rechtmäßigkeit der zollbehördlichen Entscheidungen zu prüfen, erlassenen Entscheidungen erstrecken muss, um eine ordnungsgemäße Anwendung des Protokolls zu gewährleisten (EuGH-Urteil vom 9. Februar 2006 C-23/04, Slg. 2006, I-01265 Rz. 26).

    cc) Bezüglich der EUR.1 folgt aus dem EuGH-Urteil vom 9. Februar 2006 C-23/04, dass die Behörden des Ausfuhrlandes die EUR.1 zurücknehmen müssen, wenn sie im Rahmen der Kontrollen nach Art. 32 des Protokolls Nr. 4 festgestellt haben, dass die Ausstellung der EUR.1 zu Unrecht erfolgt ist, da diese den Einfuhrstaat grundsätzlich bindet.

    Der EuGH hat deutlich gemacht, dass das System der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das zugleich auf einer Verteilung der Aufgaben und auf einem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Zollbehörden der betroffenen Staaten beruht, zu einer grundsätzlichen Zuständigkeit der Zollbehörden des Ausfuhrstaates für die Bestimmung des Ursprungs der Erzeugnisse führt und die Zollverwaltung des Einfuhrstaats an die von diesen Behörden rechtmäßig vorgenommene Beurteilung gebunden ist (EuGH-Urteil vom 9. Februar 2006 C-23/04, Slg. 2006, I-01265 Rz. 36).

    Diese Anerkennungspflicht sei nur erfüllt, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats auch die Gerichtsentscheidungen über die gegen die ursprünglichen Ergebnisse der nachträglichen Prüfung des Warenursprungs erhobenen Rechtsbehelfe berücksichtigen (EuGH-Urteil vom 9. Februar 2006 C-23/04, Slg. 2006, I-01265 Rz. 24).

    Es ist daher Sache der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, bei der Anwendung der in diesem Abkommen vorgesehenen Zollregelung den Anspruch auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnrn. 7 und 28; zum ganzen EuGH-Urteil vom 9. Februar 2006 C-23/04, Slg. 2006, I-01265 Rz. 23).

    Denn die Behörden und Gerichte des Einfuhrlandes sind - wie der EuGH ja festgestellt hat - außer in Fällen des Art. 32 Abs. 6 des Protokolls Nr. 4 an die Prüfungsfeststellungen der Behörden des Ausfuhrlandes gebunden (EuGH-Urteil vom 9. Februar 2006 C-23/04, Slg. 2006, I-01265 Rz. 23, 36 und 38).

    Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass an dieser Rechtsprechung aufgrund des oben zitierten Urteils des EuGH vom 9. Februar 2006 C-23/04 (Slg. 2006, I-01265) nicht mehr festgehalten werden kann (kritisch ebenfalls Rüsken, BFH-PR 2006, 212).

    Diese Begründung ist nach dem EuGH-Urteil jedoch entfallen, das die Verbindlichkeit der Feststellung der Behörden des Ausfuhrstaates - bis auf die Ausnahmenregelung in Art. 32 Abs. 6 des Protokolls Nr. 4 ausdrücklich feststellt (EuGH-Urteil vom 9. Februar 2006 C-23/04, Slg. 2006, I-01265 Rz. 23, 36 und 38).

    Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, soweit der Senat aufgrund des EuGH-Urteils vom 9. Februar 2006 C-23/04 von der Entscheidung des BFH in seinem Urteil vom 15. November 2005 VII R 55/04 abgewichen ist (§ 115 Abs. 2 FGO ).

  • EGMR, 18.04.2024 - 58032/19

    SUNTSOV AND OTHERS v. RUSSIA

    25/04/2019 to.

    25/04/2019 to.

  • EuGH, 25.02.2010 - C-386/08

    Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland fallen nicht unter die

    Ein solcher Mechanismus kann jedoch nur funktionieren, wenn die Zollverwaltung des Einfuhrstaats die von den Behörden des Ausfuhrstaats rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt (vgl. in diesem Sinne Urteile Les Rapides Savoyards u. a., Randnr. 27, und vom 9. Februar 2006, Sfakianakis, C-23/04 bis C-25/04, Slg. 2006, I-1265, Randnr. 23).

    Außerdem sind die Zollbehörden des Einfuhrstaats im Fall einer nachträglichen Prüfung grundsätzlich an deren Ergebnisse gebunden (vgl. in diesem Sinne Urteil Sfakianakis, Randnr. 49).

    Auch wenn die Befassung des Assoziationsrats mit einer Streitigkeit über die Auslegung des Assoziierungsabkommens als solches in Betracht kam, hat der Gerichtshof jedenfalls bereits festgestellt, dass die Nichtanrufung des Assoziationsausschusses, einer Einrichtung des Assoziationsrats, nicht als Rechtfertigung für eine Abweichung vom System der Zusammenarbeit und von der Wahrung der Zuständigkeiten dienen kann, die sich aus dem Assoziierungsabkommen ergeben (vgl. entsprechend Urteil Sfakianakis, Randnr. 52).

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Rechtsprechung
   EuGH, 20.10.2005 - C-25/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,69365
EuGH, 20.10.2005 - C-25/04 (https://dejure.org/2005,69365)
EuGH, Entscheidung vom 20.10.2005 - C-25/04 (https://dejure.org/2005,69365)
EuGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2005 - C-25/04 (https://dejure.org/2005,69365)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   EuGH, 09.02.2006 - C-25/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,46031
EuGH, 09.02.2006 - C-25/04 (https://dejure.org/2006,46031)
EuGH, Entscheidung vom 09.02.2006 - C-25/04 (https://dejure.org/2006,46031)
EuGH, Entscheidung vom 09. Februar 2006 - C-25/04 (https://dejure.org/2006,46031)
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Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 27. Januar 2004

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Einfuhr; Europa-Abkommen; Gerichtsentscheidung; Ungarn; Zoll

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuGH, 08.11.2012 - C-438/11

    Lagura Vermögensverwaltung - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 220 Abs. 2

    Sodann ist zum Vorbringen, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Ursprungszeugnisse von den zuständigen Behörden in Macau nicht für ungültig erklärt worden seien, festzustellen, dass zwar im Rahmen von Abkommen zwischen der Union und Drittstaaten, etwa einem Assoziierungs- oder Freihandelsabkommen, der Gerichtshof entschieden hat, dass das System der administrativen Zusammenarbeit nur funktionieren kann, wenn die Zollverwaltung des Einfuhrstaats die von den Behörden des Ausfuhrstaats rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt (vgl. Urteile vom 12. Juli 1984, Les Rapides Savoyards u. a., 218/83, Slg. 1984, 3105, Randnr. 27, vom 9. Februar 2006, Sfakianakis, C-23/04 bis C-25/04, Slg. 2006, I-1265, Randnr. 23, vom 1. Juli 2010, Kommission/Deutschland, C-442/08, Slg. 2010, I-6457, Randnr. 72, sowie Afasia Knits Deutschland, Randnr. 29).
  • EuGH, 15.12.2011 - C-409/10

    Afasia Knits Deutschland - Gemeinsame Handelspolitik - Präferenzregelung für die

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, beruht das System der administrativen Zusammenarbeit, das durch ein Protokoll geschaffen wurde, das als Anhang zu einem zwischen der Union und einem Drittstaat geschlossenen Abkommen Regelungen zum Warenursprung enthält, auf einem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Behörden der Einfuhrmitgliedstaaten und denen des Ausfuhrstaats (Urteile vom 9. Februar 2006, Sfakianakis, C-23/04 bis C-25/04, Slg. 2006, I-1265, Randnr. 21, und vom 1. Juli 2010, Kommission/Deutschland, C-442/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 70).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-23/04, C-24/04, C-25/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,27363
Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-23/04, C-24/04, C-25/04 (https://dejure.org/2005,27363)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.10.2005 - C-23/04, C-24/04, C-25/04 (https://dejure.org/2005,27363)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2005 - C-23/04, C-24/04, C-25/04 (https://dejure.org/2005,27363)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sfakianakis

    Assoziierungsabkommen EWG-Ungarn - Verpflichtung der Zollbehörden, einander Amtshilfe zu leisten - Einfuhr von Waren aufgrund der Zollpräferenzregelung - Nachträgliche Prüfung des Warenursprungs, die ihren ungarischen Ursprung in Frage stellt - Rechtsbehelf gegen die ...

  • EU-Kommission PDF

    Sfakianakis

    Assoziierungsabkommen EWG-Ungarn - Verpflichtung der Zollbehörden, einander Amtshilfe zu leisten - Einfuhr von Waren aufgrund der Zollpräferenzregelung - Nachträgliche Prüfung des Warenursprungs, die ihren ungarischen Ursprung in Frage stellt - Rechtsbehelf gegen die ...

  • EU-Kommission

    Sfakianakis

    Außenbeziehungen , Assoziierung , Freier Warenverkehr

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 12.07.1984 - 218/83

    Les Rapides Savoyards / Directeur des douanes und droits indirects

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-23/04
    Wie der Gerichtshof im Urteil Les Rapides Savoyards u. a. ausgeführt hat, ist im Rahmen internationaler Freihandelsabkommen, die gegenseitige Verpflichtungen zwischen der Gemeinschaft und einem Drittstaat begründen, die Anerkennung der von den Behörden dieses Drittstaats rechtmäßig getroffenen Entscheidungen durch die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten auch notwendig, damit die Gemeinschaft ihrerseits von den Zollbehörden dieses Staates die Beachtung der von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen über den Ursprung der aus der Gemeinschaft nach diesem Staat ausgeführten Waren verlangen kann(18).

    15 - Urteile vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 218/83 (Les Rapides Savoyards u. a., Slg. 1984, 3105, Randnr. 26), betreffend das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972, vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-12/92 (Huygen u. a., Slg. 1993, I-6381, Randnrn.

    16 - Urteil Les Rapides Savoyards u. a. (Randnr. 26).

    17 - Zitierte Urteile Les Rapides Savoyards u. a. (Randnr. 27) und Huygen u. a. (Randnr. 25) sowie Urteile vom 14. Mai 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-153/94 und C-204/94 (Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I-2465, Randnr. 20) und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-97/95 (Pascoal & Filhos, Slg. 1997, I-4209, Randnr. 33).

  • EuGH, 07.12.1993 - C-12/92

    Strafverfahren gegen Huygen u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-23/04
    15 - Urteile vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 218/83 (Les Rapides Savoyards u. a., Slg. 1984, 3105, Randnr. 26), betreffend das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972, vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-12/92 (Huygen u. a., Slg. 1993, I-6381, Randnrn.

    19 - Siehe Urteil Huygen u. a. (Randnr. 27).

    22 - Urteil Huygen u. a. (Randnr. 26).

  • EuGH, 14.05.1996 - C-153/94

    Faroe Seafood und Føroya Fiskasøla

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-23/04
    17 - Zitierte Urteile Les Rapides Savoyards u. a. (Randnr. 27) und Huygen u. a. (Randnr. 25) sowie Urteile vom 14. Mai 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-153/94 und C-204/94 (Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I-2465, Randnr. 20) und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-97/95 (Pascoal & Filhos, Slg. 1997, I-4209, Randnr. 33).

    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Behörden dieses Staates in einem solchen Fall die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nicht bei ihrer Auslegung der Gemeinschaftsregelung zu binden vermögen, so dass die von der Kommission im Rahmen einer Untersuchung vorgenommene Beurteilung des Warenursprungs derjenigen der Zollbehörden des Ausfuhrdrittstaats vorgehen muss (siehe Urteil Faroe Seafood u. a. [Randnrn.

  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-23/04
    24 - Urteil vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86 (Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 28).

    26 - Urteil Demirel (Randnr. 7).

  • EuGH, 12.03.1987 - 244/85

    Cerealmangimi und Italgrani / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-23/04
    In dem zitierten Urteil Cerealmangimi und Italgrani/Kommission hat der Gerichtshof insoweit ausgeführt, es sei Sache der Klägerinnen gewesen und sei es, wenn sie meinten, dass die Voraussetzungen nach wie vorgegeben seien, immer noch, das nationale Gericht des Einfuhrmitgliedstaats mit der Entscheidung der Zollbehörden dieses Staates, die sie zur Zahlung der Schuld verpflichte, zu befassen(34).

    33 - Urteile vom 12. März 1987 in den verbundenen Rechtssachen 244/85 und 245/85 (Cerealmangimi und Italgrani/Kommission, Slg. 1987, 1303, Randnr. 11) und vom 6. Juli 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-121/91 und C-122/91 (CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 43).

  • EuGH, 05.07.1994 - C-432/92

    The Queen / Minister of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Anastasiou

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-23/04
    24 und 25), betreffend das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich vom 22. Juli 1972, und vom 5. Juli 1994 in der Rechtssache C-432/92 (Anastasiou u. a., Slg. 1994, I-3087, Randnr. 38), betreffend das Abkommen vom 19. Dezember 1972 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern.

    21 - Vgl. in diesem Sinne das zitierte Urteil Anastasiou u. a. (Randnr. 53) im Zusammenhang mit der Anerkennung von Verkehrsbescheinigungen, die von anderen als den zuständigen Behörden der Republik Zypern ausgestellt worden waren, für die Zwecke der Einfuhr von Waren mit Ursprung in Zypern in die Gemeinschaft.

  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-23/04
    23 - Urteile vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84 (Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18), vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86 (Heylens u. a., Slg. 1987, 4097, Randnr. 14), vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-97/91 (Oleificio Borelli/Kommission, Slg. 1992, I-6313, Randnr. 14) und vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-467/01 (Eribrand, Slg. 2003, I-6471, Randnr. 53).
  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-23/04
    23 - Urteile vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84 (Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18), vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86 (Heylens u. a., Slg. 1987, 4097, Randnr. 14), vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-97/91 (Oleificio Borelli/Kommission, Slg. 1992, I-6313, Randnr. 14) und vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-467/01 (Eribrand, Slg. 2003, I-6471, Randnr. 53).
  • EuGH, 06.07.1993 - C-121/91

    CT Control (Rotterdam) und JCT Benelux / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-23/04
    33 - Urteile vom 12. März 1987 in den verbundenen Rechtssachen 244/85 und 245/85 (Cerealmangimi und Italgrani/Kommission, Slg. 1987, 1303, Randnr. 11) und vom 6. Juli 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-121/91 und C-122/91 (CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 43).
  • EuGH, 14.11.2002 - C-251/00

    Ilumitrónica

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-23/04
    Gleiches gilt im Rahmen eines Internationalen Freihandelsabkommens, das die Gemeinschaft gegenüber einem Drittstaat bindet, wenn dieser Staat nicht die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen getroffen hat und eine von den Dienststellen der Kommission durchgeführte nachträgliche Prüfung erweist, dass die von den Zollbehörden dieses Staates ausgestellten Verkehrsbescheinigungen unrichtig sind (Urteil vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-251/00 [Ilumitrónica, Slg. 2002, I-10433, Randnr. 74] zur Einfuhr von Fernsehgeräten mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft im Rahmen der Präferenzregelung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, unterzeichnet am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei auf der einen und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft auf der anderen Seite und vom Rat mit Beschluss 64/732/EWG vom 23. Dezember 1963 [ABl.
  • EuGH, 03.12.1992 - C-97/91

    Oleificio Borelli / Kommission

  • EuGH, 17.07.1997 - C-97/95

    Pascoal & Filhos

  • EuGH, 19.06.2003 - C-467/01

    Eribrand

  • RG, 19.12.1891 - I 122/91

    Bedeutung des von dem Schuldner bei einer ihm bewilligten Ermäßigung seiner

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-25/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,75249
Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-25/04 (https://dejure.org/2005,75249)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.10.2005 - C-25/04 (https://dejure.org/2005,75249)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2005 - C-25/04 (https://dejure.org/2005,75249)
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