Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 26.10.2006 - C-250/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5643
EuGH, 26.10.2006 - C-250/05 (https://dejure.org/2006,5643)
EuGH, Entscheidung vom 26.10.2006 - C-250/05 (https://dejure.org/2006,5643)
EuGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2006 - C-250/05 (https://dejure.org/2006,5643)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von Tintenkartuschen, die mit den Druckern der Marke Epson Stylus Color kompatibel sind, in die Kombinierte Nomenklatur - Tinten (Position 3215) - Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8471 (Position 8473)

  • Europäischer Gerichtshof

    Turbon International

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von Tintenkartuschen, die mit den Druckern der Marke Epson Stylus Color kompatibel sind, in die Kombinierte Nomenklatur - Tinten (Position 3215) - Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8471 (Position 8473)

  • EU-Kommission PDF

    Turbon International

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von Tintenkartuschen, die mit den Druckern der Marke Epson Stylus Color kompatibel sind, in die Kombinierte Nomenklatur - Tinten (Position 3215) - Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8471 (Position 8473)

  • EU-Kommission

    Turbon International

    Freier Warenverkehr , Zollunion , Gemeinsamer Zolltarif

  • Wolters Kluwer

    Einreihung einer Tintenkartusche in die Kombinierte Nomenklatur; Tintenkartusche ohne integrierten Druckkopf, bestehend aus einem Kunststoffgehäuse, Schaumstoff, einem Metallsieb, Dichtungen, einer Siegelfolie, einem Aufkleber, Tinte und Verpackungsmaterial; ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Anhang I Kombinierten Nomenklatur Pos. 3215; ; Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Anhang I Kombinierten Nomenklatur Pos. 8473

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsamer Zolltarif: Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von Tintenkartuschen, die mit den Druckern der Marke Epson Stylus Color kompatibel sind, in die Kombinierte Nomenklatur - Tinten (Position 3215) - Teile und Zubehör für Maschinen der Position ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Turbon International

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von Tintenkartuschen, die mit den Druckern der Marke Epson Stylus Color kompatibel sind, in die Kombinierte Nomenklatur - Tinten (Position 3215) - Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8471 (Position 8473)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Hessischen Finanzgerichts vom 14. April 2005 in Sachen Turbon International GmbH - als Gesamtrechtsnachfolgerin der Kores Nordic Deutschland GmbH - gegen Oberfinanzdirektion Koblenz.

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ZK, KN Pos 8473
    Druckerzubehör; Tarifierung; Tintenkartusche; Tintenstrahldrucker; Zoll

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Finanzgerichts - Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) -Positionen 3215 90 80 ("andere ...

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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 07.02.2002 - C-276/00

    Turbon International

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-250/05
    9 Mit Urteil vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache C-276/00 (Turbon International, Slg. 2002, I-1389) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 1734/96 dahin auszulegen ist, dass eine Tintenkartusche ohne integrierten Druckkopf, bestehend aus einem Kunststoffgehäuse, Schaumstoff, einem Metallsieb, Dichtungen, einer Siegelfolie, einem Aufkleber, Tinte und Verpackungsmaterial, die sowohl bezogen auf die Patrone wie auch auf die Tinte ausschließlich in einem Drucker mit den gleichen Merkmalen wie die Tintenstrahldrucker der Marke Epson Stylus Color eingesetzt werden kann, in die Unterposition 3215 90 80 der KN einzureihen ist.

    Ist entgegen der im Urteil Turbon International des Gerichtshofes getroffenen Entscheidung, dass Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 dahin auszulegen ist, dass eine Tintenkartusche ohne integrierten Druckkopf, bestehend aus einem Kunststoffgehäuse, Schaumstoff, einem Metallsieb, Dichtungen, einer Siegelfolie, einem Aufkleber, Tinte und Verpackungsmaterial, die sowohl bezogen auf die Patrone wie auch auf die Tinte ausschließlich in einem Drucker mit den gleichen Merkmalen wie die Tintenstrahldrucker der Marke Epson Stylus Color eingesetzt werden kann, in die Unterposition 3215 90 80 der KN einzureihen ist, die vorbezeichnete Tintenkartusche nicht richtigerweise als Teil oder Zubehör eines Druckers in die Position 8473 der KN einzureihen, weil das mechanische und elektronische Funktionieren des Druckers davon abhängt, dass eine solche Kartusche vorhanden ist?.

    21 Nach dieser Allgemeinen Vorschrift ist zur Tarifierung einer Ware die Feststellung erforderlich, welcher der Stoffe, aus denen sie besteht, ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht; hierzu ist zu prüfen, ob die Ware auch ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde (Urteil Sportex, Randnr. 8; siehe in diesem Sinne auch Urteile vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-288/99, VauDe Sport, Slg. 2001, I-3683, Randnr. 25, und Turbon International, Randnr. 26).

  • EuGH, 21.06.1988 - 253/87

    Sportex / Oberfinanzdirektion Hamburg

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-250/05
    20 Da die streitige Ware aus verschiedenen Stoffen besteht und keine der beiden oben erwähnten Unterpositionen genauer als die andere ist, kann für die Einreihung dieser Ware nur auf die Allgemeine Vorschrift 3 b zurückgegriffen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 253/87, Sportex, Slg. 1988, 3351, Randnr. 7).

    21 Nach dieser Allgemeinen Vorschrift ist zur Tarifierung einer Ware die Feststellung erforderlich, welcher der Stoffe, aus denen sie besteht, ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht; hierzu ist zu prüfen, ob die Ware auch ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde (Urteil Sportex, Randnr. 8; siehe in diesem Sinne auch Urteile vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-288/99, VauDe Sport, Slg. 2001, I-3683, Randnr. 25, und Turbon International, Randnr. 26).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-14/05

    Anagram International - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur -

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-250/05
    Die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur KN und von der Weltzollorganisation zur HS ausgearbeiteten Erläuterungen sind ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (Urteil vom 13. Juli 2006 in der Rechtssache C-14/05, Anagram International, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 20).
  • EuGH, 19.10.2000 - C-339/98

    Peacock

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-250/05
    17 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich außerdem, dass der Begriff "Teil" im Sinne der Position 8473 impliziert, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktionieren dieses Teil unabdingbar ist (Urteil vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-339/98, Peacock, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 21).
  • EuGH, 10.05.2001 - C-288/99

    VauDe Sport

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-250/05
    21 Nach dieser Allgemeinen Vorschrift ist zur Tarifierung einer Ware die Feststellung erforderlich, welcher der Stoffe, aus denen sie besteht, ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht; hierzu ist zu prüfen, ob die Ware auch ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde (Urteil Sportex, Randnr. 8; siehe in diesem Sinne auch Urteile vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-288/99, VauDe Sport, Slg. 2001, I-3683, Randnr. 25, und Turbon International, Randnr. 26).
  • EuGH, 18.06.2009 - C-173/08

    Kloosterboer Services - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Kühlsysteme für

    Die von der Kommission zur KN und von der Weltzollorganisation zum HS ausgearbeiteten Erläuterungen sind ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (Urteil vom 26. Oktober 2006, Turbon International, C-250/05, Slg. 2006, I-10531, Randnr. 16).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich außerdem, dass der Begriff "Teil" im Sinne der Position 8473 der KN impliziert, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktionieren dieser Teil unabdingbar ist (Urteile vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-339/98, Peacock, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 21, und Turbon International, Randnr. 17).

    Da die streitigen Waren aus verschiedenen Stoffen bestehen und keine der beiden oben erwähnten Unterpositionen genauer als die andere ist, kann für die Einreihung dieser Ware nur auf die Allgemeine Vorschrift 3 b zurückgegriffen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Turbon International, Randnr. 20).

    Nach dieser Allgemeinen Vorschrift ist zur Tarifierung einer Ware die Feststellung erforderlich, welcher der Stoffe, aus denen sie besteht, ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht; hierzu ist zu prüfen, ob die Ware auch ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde (Urteil Turbon International, Randnr. 21).

  • EuGH, 16.06.2011 - C-152/10

    Unomedical

    Hierzu genügt die Feststellung, dass, wie die Europäische Kommission ausführt, ohne den Sicherheitsmechanismus, mit dem dieses Gerät ausgerüstet ist, das Dialyseverfahren ohne diesen Beutel durchgeführt werden könnte, da dieser Sicherheitsmechanismus lediglich eine Verbindung zwischen diesem Gerät und diesem Beutel herstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Oktober 2006, Turbon International, C-250/05, Slg. 2006, I-10351, Randnr. 23).
  • EuGH, 07.05.2009 - C-150/08

    Siebrand - Kombinierte Nomenklatur - Tarifpositionen 2206 und 2208 - Gegorenes

    Wenn Waren wie die im Ausgangsverfahren fraglichen aus verschiedenen Stoffen bestehen und keine der beiden oben erwähnten Positionen genauer als die andere ist, muss für die Einreihung der im Ausgangsverfahren fraglichen Waren auf die Allgemeine Vorschrift 3 b zurückgegriffen werden (vgl. Urteile vom 21. Juni 1988, Sportex, 253/87, Slg. 1988, 3351, Randnr. 7, und vom 26. Oktober 2006, Turbon International, C-250/05, Slg. 2006, I-10531, Randnr. 20).

    Nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b ist zur Tarifierung einer Ware die Feststellung erforderlich, welcher der Stoffe, aus denen sie besteht, ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht (vgl. Urteile vom 10. Mai 2001, VauDe Sport, C-288/99, Slg. 2001, I-3683, Randnr. 25, vom 7. Februar 2002, Turbon International, C-276/00, Slg. 2002, I-1389, Randnr. 26, und vom 26. Oktober 2006, Turbon International, Randnr. 21).

  • BFH, 19.12.2006 - VII R 8/06

    Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung

    Danach kann sich das entscheidende Merkmal z.B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus dem Umfang, der Menge, dem Gewicht, dem Wert oder der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware und auch aus ihrem Erscheinungsbild ergeben (vgl. Lux, a.a.O., A 4, VO KN, App. 1: Kombinierte Nomenklatur --Einf.-- Rz 74; Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 20. Juni 1996 Rs. C-121/95, EuGHE 1996, I-3047, und vom 26. Oktober 2006 Rs. C-250/05, BFH/NV 2007, 115).
  • EuGH, 15.11.2012 - C-558/11

    Kurcums Metal - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -

    In Bezug auf die Allgemeine Vorschrift 3 b für die Auslegung der KN ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser Vorschrift zur Tarifierung einer Ware die Feststellung erforderlich ist, welcher der Stoffe, aus denen sie besteht, ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht; hierzu ist zu prüfen, ob die Ware auch ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde (Urteile vom 26. Oktober 2005, Turbon International, C-250/05, Slg. 2005, I-10531, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Juni 2009, Kloosterboer Services, C-173/08, Slg. 2009, I-5347, Randnr. 31).

    Nach der HS-Erläuterung VIII zur Allgemeinen Vorschrift 3 b kann sich das Merkmal, das den Charakter der Ware bestimmt, je nach Art der Ware z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus seinem Umfang, seiner Menge, seinem Gewicht, seinem Wert oder aus der Bedeutung des Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben (Urteile Turbon International, Randnr. 22, und Kloosterboer Services, Randnr. 32).

  • EuGH, 29.04.2010 - C-123/09

    Roeckl Sporthandschuhe - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von

    Da die im Ausgangsverfahren streitigen Reithandschuhe aus verschiedenen Stoffen bestehen und es für ihre Einreihung keine spezifische Tarifposition gibt, ist die einzige Bestimmung, die für die Einreihung dieser Handschuhe herangezogen werden kann, somit die Allgemeine Vorschrift 3 b (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 1988, Sportex, 253/87, Slg. 1988, 3351, Randnr. 7, und vom 26. Oktober 2006, Turbon International, C-250/05, Slg. 2006, I-10531, Randnr. 20).

    Nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b ist zur Tarifierung einer Ware die Feststellung erforderlich, welcher der Stoffe, aus denen sie besteht, ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht; hierzu ist zu prüfen, ob die Ware auch ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde (vgl. Urteile vom 10. Mai 2001, VauDe Sport, C-288/99, Slg. 2001, I-3683, Randnr. 25, Turbon International, Randnr. 21, und vom 7. Mai 2009, Siebrand, C-150/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).

  • FG Hamburg, 26.08.2011 - 4 K 45/11

    Zolltarif: Tarifierung einer Tintenkartusche für einen Drucker

    Zur Begründung führte sie aus, der Beklagte könne sich nicht auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.10.2006 (C-250/05) stützen.

    Das Urteil des EuGH in der Sache C-250/05 sei auf den Streitfall anwendbar.

    Das Gericht stützt sich dabei auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.10.2006 (C-250/05), in dem die Einreihung einer Tintenkartusche ohne integrierten Druckkopf, bestehend unter anderem aus einem Kunststoffgehäuse und Tinte unter Anwendung der AV 3 b in die Unterposition 3215 9080 bestätigt worden ist.

  • EuGH, 20.05.2010 - C-370/08

    Data I / O - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -

    Die in Bezug auf die KN von der Kommission und in Bezug auf das HS von der Weltzollorganisation ausgearbeiteten Erläuterungen sind ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Ermittlung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (Urteile vom 26. Oktober 2006, Turbon International, C-250/05, Slg. 2006, I-10531, Randnr. 16, und vom 18. Juni 2009, Kloosterboer Services, C-173/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).
  • EuGH, 15.05.2014 - C-297/13

    Data I / O - Vorabentscheidungsersuchen - Tarifierung - Gemeinsamer Zolltarif -

    Zum Urteil Turbon International (C-250/05, EU:C:2006:681) genügt sodann der Hinweis, dass zum einen die diesem Urteil zugrunde liegende Rechtssache keine Frage der Einreihung eines Maschinenteils im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI der KN aufwarf.
  • EuGH, 22.12.2010 - C-12/10

    Lecson Elektromobile - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte

    Schließlich sind die von der Kommission zur KN ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Ermittlung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (Urteile vom 26. Oktober 2006, Turbon International, C-250/05, Slg. 2006, I-10531, Randnr. 16, und vom 20. Mai 2010, Data I/O, C-370/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).
  • EuGH, 26.05.2016 - C-198/15

    Invamed Group u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif -

  • BFH, 23.09.2014 - VII B 202/13

    Tarifierung von Tintenkartuschen für Drucker - Keine revisionsrechtliche

  • EuGH, 12.07.2012 - C-291/11

    TNT Freight Management (Amsterdam) - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte

  • EuGH, 28.10.2010 - C-423/09

    X - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Gemüse

  • FG Hamburg, 05.05.2021 - 4 K 40/17

    Zolltarifrecht: Einreihung von Beleuchtungskörpern (Leuchten und Lampen) in die

  • FG Düsseldorf, 27.11.2013 - 4 K 4637/12

    Zolltarifliche Einreihung von Sende-/Empfangsmodulen zur Datenübertragung mit

  • FG Hamburg, 09.05.2022 - 4 K 98/16

    Zollrecht, Zolltarif: Einreihung von Wasserhängematte als Campingartikel oder

  • EuGH, 15.05.2019 - C-306/18

    KORADO

  • FG Hamburg, 31.10.2013 - 4 K 162/12

    Auf den Antrag der Klägerin vom 22. Oktober 2013 wird das Urteil vom 23.

  • FG Hamburg, 23.09.2013 - 4 K 162/12

    Tarifrecht: Tarifierung von Druckerpatronen mit Chip und mechanischen Teilen

  • FG Düsseldorf, 06.08.2008 - 4 K 2999/07

    Anspruch auf Einreihung von Nagelschrauben in Kunststoffdübeln und von

  • FG Düsseldorf, 19.09.2012 - 4 K 3107/11

    Antidumpingzoll: Einreihung von Ofenrohrsets als Teile von Raumheizöfen -

  • FG Hamburg, 23.03.2007 - 2 K 79/06

    Umsatzsteuer: Ermäßigter Umsatzsteuersatz

  • FG Hamburg, 10.12.2020 - 4 K 26/17

    Zolltarifrechtliche Einreihung von sog. Katzenkratzbäumen

  • FG Hamburg, 11.01.2012 - 4 K 71/11

    Zolltarif: Einreihung von erotischen Körperpflegemitteln

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2006 - C-250/05   

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https://dejure.org/2006,32281
Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2006 - C-250/05 (https://dejure.org/2006,32281)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Turbon International

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von Tintenkartuschen, die für einen bestimmten Typ Tintenstrahldrucker konzipiert sind, in die Kombinierte Nomenklatur - Tinten (Position 3215) - Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8471 (Position 8473)

  • EU-Kommission PDF

    Turbon International

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von Tintenkartuschen, die für einen bestimmten Typ Tintenstrahldrucker konzipiert sind, in die Kombinierte Nomenklatur - Tinten (Position 3215) - Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8471 (Position 8473)

  • EU-Kommission

    Turbon International

    Freier Warenverkehr , Zollunion , Gemeinsamer Zolltarif

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 07.02.2002 - C-276/00

    Turbon International

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2006 - C-250/05
    Ist entgegen der im Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache C-276/00 getroffenen Entscheidung, dass Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 dahin auszulegen ist, dass eine Tintenkartusche ohne integrierten Druckkopf, bestehend aus einem Kunststoffgehäuse, Schaumstoff, einem Metallsieb, Dichtungen, einer Siegelfolie, einem Aufkleber, Tinte und Verpackungsmaterial, die sowohl bezogen auf die Patrone wie auch auf die Tinte ausschließlich in einem Drucker mit den gleichen Merkmalen wie die Tintenstrahldrucker der Marke Epson Stylus Color eingesetzt werden kann, in die Unterposition 3215 90 80 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist, die vorbezeichnete Tintenkartusche nicht richtigerweise als Teil oder Zubehör eines Druckers in die Position 8473 KN einzureihen, weil das mechanische und elektronische Funktionieren des Druckers davon abhängt, dass eine solche Kartusche vorhanden ist?.

    3 - Vgl. Urteil vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache C-276/00 (Turbon International, Slg. 2002, I-1389).

    4 - Vgl. Urteil Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 30).

    9 - Vgl. Urteil Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 25 und 33).

    10 - Vgl. den Wortlaut der AV 3 Buchstabe b KN, der dies voraussetzt und Urteil Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 25).

    11 - Vgl. Urteil Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 26 und 27).

    12 - Vgl. Urteil Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 27).

    13 - Vgl. Urteil Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 34).

    14 - Vgl. Urteil Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 29 bis 31).

    15 - Vgl. Urteil Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 30).

    16 - Vgl. Urteil Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 30).

    17 - Vgl. Urteil Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 31).

    18 - Vgl. Urteil Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 29 und 32).

    19 - Vgl. Urteil Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 32).

    20 - Vgl. Urteil Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 32).

    21 - Vgl. nur Urteile Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 21) und vom 17. März 2005 in der Rechtssache C-467/03 (Ikegami Electronics, Slg. 2005, I-2389, Randnrn.

    22 - Vgl. nur Urteile Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 22), vom 10. Dezember 1998 in der Rechtssache C-328/97 (Glob-Sped AG, Slg. 1998, I-8357, Randnr. 26) und vom 6. November 1997 in der Rechtssache C-201/96 (LTM, Slg. 1997, I-6147, Randnr. 17).

    36 - Vgl. Urteil Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 27, 28 und 34).

    44 - Vgl. Urteil Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 27, 28 und 34).

    47 - Vgl. Urteile Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 26), vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-288/99 (VauDe Sport, Slg. 2001, I-3683, Randnr. 25) und vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 253/87 (Sportex, Slg. 1988, 3351, Randnr. 8).

  • EuGH, 17.03.2005 - C-467/03

    Ikegami

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2006 - C-250/05
    21 - Vgl. nur Urteile Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 21) und vom 17. März 2005 in der Rechtssache C-467/03 (Ikegami Electronics, Slg. 2005, I-2389, Randnrn.

    23 - Vgl. meine Schlussanträge vom 20. Januar 2005 in der Rechtssache C-467/03 (Ikegami Electronics, Slg. 2005, I-2389, Nrn. 31 bis 36) und vom 19. Januar 2006 in der Rechtssache C-514/04 (Uroplasty BV, Slg. 1006, I-0000, Nrn. 42 bis 44).

  • EuGH, 21.06.1988 - 253/87

    Sportex / Oberfinanzdirektion Hamburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2006 - C-250/05
    47 - Vgl. Urteile Turbon International (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 26), vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-288/99 (VauDe Sport, Slg. 2001, I-3683, Randnr. 25) und vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 253/87 (Sportex, Slg. 1988, 3351, Randnr. 8).
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