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   EuGH, 06.06.2018 - C-250/17   

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https://dejure.org/2018,14450
EuGH, 06.06.2018 - C-250/17 (https://dejure.org/2018,14450)
EuGH, Entscheidung vom 06.06.2018 - C-250/17 (https://dejure.org/2018,14450)
EuGH, Entscheidung vom 06. Juni 2018 - C-250/17 (https://dejure.org/2018,14450)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tarragó da Silveira

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 15 - Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse - Begriff ...

  • Betriebs-Berater

    Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EG) Nr. 1346/2000 Art. 15
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 15 - Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse - Begriff ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Tarragó da Silveira

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 15 - Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse - Begriff ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Tarragó da Silveira

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 15 - Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse - Begriff ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2464
  • ZIP 2018, 1254
  • NZI 2018, 613
  • DB 2018, 1662
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 09.11.2016 - C-212/15

    ENEFI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    Auszug aus EuGH, 06.06.2018 - C-250/17
    Was erstens den Kontext betrifft, ist Art. 15 der Verordnung Nr. 1346/2000 zum einen in Verbindung mit deren Art. 4 Abs. 2 Buchst. f zu lesen, der zwischen "anhängigen Rechtsstreitigen" und anderen Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger unterscheidet (Urteil vom 9. November 2016, ENEFI, C-212/15, EU:C:2016:841, Rn. 32).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, wäre es widersprüchlich, Art. 15 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen, dass er auch Vollstreckungsverfahren erfasst - was dazu führen würde, dass die Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dem Recht des Mitgliedstaats unterlägen, in dem ein solches Vollstreckungsverfahren anhängig ist -, während gleichzeitig Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung, indem er ausdrücklich die Herausgabe des "durch Zwangsvollstreckung" Erlangten an den Verwalter vorschreibt, diesem Art. 15 seine praktische Wirksamkeit nähme (Urteil vom 9. November 2016, ENEFI, C-212/15, EU:C:2016:841, Rn. 34).

    Ferner beruht die Verordnung Nr. 1346/2000 auf dem Grundsatz, dass das Erfordernis der Gleichbehandlung der Gläubiger, das mutatis mutandis jedem Insolvenzverfahren zugrunde liegt, es in der Regel ausschließt, dass einzelne Gläubiger Rechtsverfolgungsmaßnahmen im Wege der Zwangsvollstreckung einleiten und durchführen, während ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anhängig ist (Urteil vom 9. November 2016, ENEFI, C-212/15, EU:C:2016:841, Rn. 33).

    Folglich ist festzustellen, dass Vollstreckungsverfahren nicht in den Anwendungsbereich von Art. 15 der Verordnung Nr. 1346/2000 fallen (Urteil vom 9. November 2016, ENEFI, C-212/15, EU:C:2016:841, Rn. 35).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-294/16

    Ein Mitgliedstaat, der einen Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, ist

    Auszug aus EuGH, 06.06.2018 - C-250/17
    Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen nämlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Europäischen Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, JZ, C-294/16 PPU, EU:C:2016:610, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2019 - 13 B 1734/18

    Vorläufiges Aus für "StreamOn"

    vgl. EuGH, Urteile vom 8. Mai 2019 - C-305/18 -, Verdi Ambiente e Società - Aps Onulu u.a., Rn. 58, vom 6. Juni 2018 - C-250/17 -, Virgílio Tarragó da Silveira, Rn. 26, und vom 7. Juli 2016 - C-70/15 -, Lebek, Rn. 33.
  • EuGH, 13.09.2018 - C-287/17

    Ceská pojisťovna - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht -

    Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen nämlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Europäischen Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden (Urteil vom 6. Juni 2018, Tarragó da Silveira, C-250/17, EU:C:2018:398, Rn. 20).
  • EuGH, 29.04.2021 - C-504/19

    Die bedingungslose Anerkennung einer rückwirkenden Sanierungsmaßnahme eines

    Daher ist davon auszugehen, dass Art. 32 der Richtlinie 2001/24 auf den anhängigen Rechtsstreit über einen oder mehrere Vermögensgegenstände des Kreditinstituts, die sowohl zur Aktiv- als auch zur Passivseite gehören und Gegenstand der erlassenen Sanierungsmaßnahmen sind, anzuwenden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Juni 2018, Tarragó da Silveira, C-250/17, EU:C:2018:398, Rn. 25).
  • EuG, 07.09.2022 - T-631/19

    BNetzA/ ACER - Energie - Elektrizitätsbinnenmarkt - Verordnung (EU) 2019/942 -

    Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen nämlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden (vgl. Urteil vom 6. Juni 2018, Tarragó da Silveira, C-250/17, EU:C:2018:398, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.11.2021 - C-25/20

    ALPINE BAU - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Die Verordnung Nr. 1346/2000 beruht nämlich auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger, der mutatis mutandis jedem Insolvenzverfahren zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2018, Tarragó da Silveira, C-250/17, EU:C:2018:398, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.06.2021 - C-862/19

    Tschechische Republik/ Kommission

    Das Gericht hat also in Rn. 55 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des Unionsrechts im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen (Urteil vom 6. Juni 2018, Tarragó da Silveira, C-250/17, EU:C:2018:398, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass eine Bestimmung des Unionsrechts bei Abweichungen zwischen ihren verschiedenen Sprachfassungen nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden muss, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2016, Ambisig, C-46/15, EU:C:2016:530, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.01.2022 - C-724/20

    Paget Approbois und Alpha Insurance - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Diese Auslegung steht im Einklang mit der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung des identischen Begriffs "anhängige Rechtsstreitigkeiten" in Art. 15 der Verordnung Nr. 1346/2000 und in Art. 32 der Richtlinie 2001/24. Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass nur Verfahren in der Hauptsache unter den Begriff "anhängige Rechtsstreitigkeiten" und daher unter die in diesen beiden Artikeln vorgesehene Ausnahme von der lex concursus fallen; ausgenommen davon sind Einzelvollstreckungsmaßnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2018, Tarragó da Silveira, C-250/17, EU:C:2018:398, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, bzw. vom 29. April 2021, Banco de Portugal u. a., C-504/19, EU:C:2021:335, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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