Weitere Entscheidung unten: EuGH, 13.02.1996

Rechtsprechung
   EuGH, 13.02.1996 - C-197/94, C-252/94   

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https://dejure.org/1996,416
EuGH, 13.02.1996 - C-197/94, C-252/94 (https://dejure.org/1996,416)
EuGH, Entscheidung vom 13.02.1996 - C-197/94, C-252/94 (https://dejure.org/1996,416)
EuGH, Entscheidung vom 13. Februar 1996 - C-197/94, C-252/94 (https://dejure.org/1996,416)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Artikel 7, Absatz 1 der Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer - Fusion von Gesellschaften - Befreiung.

  • EU-Kommission PDF

    Bautiaa und Société française maritime / Directeurs des services fiscaux des Landes und du Finistère

  • EU-Kommission

    Bautiaa und Société française maritime / Directeurs des services fiscaux des Landes und du Finistère

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Französische Eintragungssteuer bei Fusionen

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Bei Kapitalgesellschaften erhobene Gesellschaftsteuer - Anwendbarkeit auf Fusionen im Rahmen der Erhöhung des Gesellschaftskapitals der übernehmenden Gesellschaft - Erhebung in den durch ...

  • datenbank.nwb.de

    Zur Vereinbarkeit der Erhebung einer Eintragungssteuer bei der Fusion von Gesellschaften mit dem Gemeinschaftsrecht (EWGRL 335/69)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 335/69 Art 7, Richtlinie 69/335/EWG Art 7
    Eintragungssteuer bei Fusion von Gesellschaften; Gemeinschaftsrecht

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1996, 344
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 31.03.1992 - C-200/90

    Dansk Denkavit und Poulsen Trading / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 13.02.1996 - C-197/94
    39 Was die Steuer angeht, die auf diese Vorgänge erhoben wird, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, daß die Qualifizierung einer Steuer, Abgabe oder Gebühr nach Gemeinschaftsrecht vom Gerichtshof nach den objektiven Merkmalen der Steuer unabhängig von ihrer Qualifizierung im nationalen Recht vorzunehmen ist (Urteile vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84, Rousseau Wilmot, Slg. 1985, 3759, und vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-200/90, Dansk Denkavit und Poulsen Trading, Slg. 1992, I-2217).

    55 Die möglichen finanziellen Konsequenzen der Rechtswidrigkeit einer Abgabe oder einer Steuer haben für sich allein die Beschränkung der Wirkung eines Urteils des Gerichtshofes niemals gerechtfertigt (Urteil Dansk Denkavit und Poulsen Trading, a. a. O.).

  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    Auszug aus EuGH, 13.02.1996 - C-197/94
    Daraus folgt, daß die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteil vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16).

    48 In Anbetracht dieser Grundsätze muß eine Beschränkung der Wirkungen eines Urteils, durch das über ein Auslegungsersuchen entschieden wird, eine absolute Ausnahme bleiben (siehe u. a. Urteil Denkavit italiana, a. a. O., Randnr. 17).

  • EuGH, 11.08.1995 - C-377/93

    Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden

    Auszug aus EuGH, 13.02.1996 - C-197/94
    Zudem würde eine allein auf diese Art von Erwägungen gestützte Beschränkung der Wirkungen eines Urteils darauf hinauslaufen, daß der gerichtliche Schutz der Rechte, die die Steuerpflichtigen aus den Steuervorschriften der Gemeinschaft herleiten, wesentlich eingeschränkt wäre (Urteil vom 11. August 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93, Roders u. a., Slg. 1995, I-2229).
  • EuGH, 11.08.1995 - C-367/93

    Roders u.a. / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuGH, 13.02.1996 - C-197/94
    Zudem würde eine allein auf diese Art von Erwägungen gestützte Beschränkung der Wirkungen eines Urteils darauf hinauslaufen, daß der gerichtliche Schutz der Rechte, die die Steuerpflichtigen aus den Steuervorschriften der Gemeinschaft herleiten, wesentlich eingeschränkt wäre (Urteil vom 11. August 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93, Roders u. a., Slg. 1995, I-2229).
  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

    Auszug aus EuGH, 13.02.1996 - C-197/94
    Im übrigen können Erklärungen, die bei vorbereitenden Arbeiten, die zum Erlaß einer Richtlinie führen, in ein Protokoll des Rates aufgenommen werden, nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung der Richtlinie nicht berücksichtigt werden, wenn der Inhalt der Erklärungen im Wortlaut der fraglichen Bestimmung keinen Ausdruck gefunden und somit keine rechtliche Bedeutung hat (Urteil vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, Antonissen, Slg. 1991, 745, Randnr. 18).
  • EuGH, 05.02.1991 - C-15/89

    Deltakabel / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 13.02.1996 - C-197/94
    Zum letztgenannten Punkt hat der Gerichtshof im Urteil vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-15/89 (Deltakabel, Slg. 1991, I-241, Randnr. 14) festgestellt, daß das ausschlaggebende Kriterium dafür, ob ein Vorgang, bei dem Kapital angesammelt wird, der Gesellschaftsteuer unterworfen werden kann, darin besteht, ob das Wirtschaftspotential der begünstigten Gesellschaft verstärkt wird.
  • EuGH, 25.07.1991 - C-208/90

    Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General

    Auszug aus EuGH, 13.02.1996 - C-197/94
    26 Die Klägerin trug vor, die von der Beklagten für die 1987 und 1989 entrichteten Steuern geltend gemachte Unzulässigkeit ihrer Beschwerde sei nicht gegeben, weil nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott, Slg. 1991, I-4269) einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der sich auf die Vorschriften einer Richtlinie berufe, eine Ausschlußfrist nicht entgegengehalten werden könne, bevor die Richtlinie nicht ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt worden sei.
  • EuGH, 27.11.1985 - 295/84

    Rousseau Wilmot / Organic

    Auszug aus EuGH, 13.02.1996 - C-197/94
    39 Was die Steuer angeht, die auf diese Vorgänge erhoben wird, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, daß die Qualifizierung einer Steuer, Abgabe oder Gebühr nach Gemeinschaftsrecht vom Gerichtshof nach den objektiven Merkmalen der Steuer unabhängig von ihrer Qualifizierung im nationalen Recht vorzunehmen ist (Urteile vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84, Rousseau Wilmot, Slg. 1985, 3759, und vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-200/90, Dansk Denkavit und Poulsen Trading, Slg. 1992, I-2217).
  • EuGH, 19.10.1995 - C-137/94

    The Queen / Secretary of State for Health, ex parte Richardson

    Auszug aus EuGH, 13.02.1996 - C-197/94
    49 Im vorliegenden Fall ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß ein Auslegungsurteil auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurückwirkt, durch nichts gerechtfertigt (Urteil vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-137/94, Richardson, Randnr. 33, Slg. 1995, I-0000).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-163/90

    Administration des douanes und droits indirects / Legros u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.02.1996 - C-197/94
    Dies war der Fall, wenn die Gefahr von schweren wirtschaftlichen Folgen bestand, die insbesondere auf die grosse Zahl von Rechtsverhältnissen zurückzuführen waren, die in gutem Glauben auf der Grundlage einer als rechtswirksam angesehenen Regelung begründet worden waren, und sich zeigte, daß die einzelnen und die nationalen Behörden zu einem nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehenden Verhalten aufgrund einer objektiven und erheblichen Unsicherheit in bezug auf die Tragweite von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften veranlasst worden waren, zu der unter Umständen gerade das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (siehe u. a. Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90, Legros u. a., Slg. 1992, I-4625).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-262/12

    Der französische Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch die

    Unter diesen Umständen ist in der vorliegenden Rechtssache eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein auslegendes Urteil auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurückwirkt, durch nichts gerechtfertigt (vgl. Urteil vom 13. Februar 1996, Bautiaa und Société française maritime, C-197/94 und C-252/94, Slg. 1996, I-505, Randnr. 49 und die angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-294/99

    Athinaïki Zythopoiïa

    Zum andern ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Qualifizierung einer Steuer, Abgabe oder Gebühr nach Gemeinschaftsrecht vom Gerichtshof nach den objektiven Merkmalen der Steuer unabhängig von ihrer Qualifizierung im nationalen Recht vorzunehmen ist (vgl. u. a. Urteil vom 13. Februar 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-197/94 und C-252/94, Bautiaa und Société française maritime, Slg. 1996, I-505, Randnr. 39).

    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (vgl. Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavititaliana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, sowie Bautiaa und Société française maritime, Randnr. 47).

    Dies war der Fall, wenn die Gefahr von schweren wirtschaftlichen Folgen bestand, die insbesondere auf die große Zahl von Rechtsverhältnissen zurückzuführen waren, die in gutem Glauben auf der Grundlage einer als rechtswirksam angesehenen Regelung begründet worden waren, und sich zeigte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehenden Verhalten aufgrund einer objektiven und erheblichen Unsicherheit in Bezug auf die Tragweite von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften veranlasst worden waren, zu der unter Umständen gerade das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (vgl. Urteil Bautiaa und Société française maritime, Randnr. 48).

    Zudem würde eine allein auf diese Art von Erwägungen gestützte Beschränkung der Wirkungen eines Urteils darauf hinauslaufen, dass der gerichtliche Schutz der Rechte, die die Steuerpflichtigen aus den Steuervorschriften der Gemeinschaft herleiten, wesentlich eingeschränkt wäre (vgl. Urteil Bautiaa und Société française maritime, Randnr. 55).

  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edis

    Daraus folgt, daß die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (siehe insbesondere Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und vom 13. Februar 1996 in den Rechtssachen C-197/94 und C-252/94, Bautiaa und Société française maritime, Slg. 1996, I-505, Randnr. 47).

    Nach dieser Rechtsprechung muß weiterhin in Anbetracht dieser Grundsätze eine Beschränkung der Wirkungen eines Urteils, durch das über ein Auslegungsersuchen entschieden wird, durch den Gerichtshof die absolute Ausnahme bleiben (Urteile Denkavit italiana, Randnr. 17, und Bautiaa und Société française maritime, Randnr. 48).

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Rechtsprechung
   EuGH, 13.02.1996 - C-252/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1064
EuGH, 13.02.1996 - C-252/94 (https://dejure.org/1996,1064)
EuGH, Entscheidung vom 13.02.1996 - C-252/94 (https://dejure.org/1996,1064)
EuGH, Entscheidung vom 13. Februar 1996 - C-252/94 (https://dejure.org/1996,1064)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 303/85 Art 7, Richtlinie 85/303/EWG Art 7
    Beseitigung indirekter Steuer; Gesellschaftsteuer

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 19.12.2007 - II R 65/06

    § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht

    Dies ergibt sich aus den objektiven Merkmalen des § 1 Abs. 3 GrEStG und damit in europarechtskonformer Qualifizierung (vgl. etwa EuGH-Urteile vom 13. Februar 1996 C-197/94 und C-252/94, Sociéte Bautiaa, Slg. 1996 I-505; vom 15. Juli 1982 C-270/81, Felicitas Rickmers-Linie, Slg. 1982, I-2771).
  • OLG Karlsruhe, 24.09.2002 - 14 Wx 133/00

    Kosten eines badischen Urkundsnotars: Unvereinbarkeit der Kostenansätze für

    Darunter fällt auch eine Kapitalansammlung, die - wie hier - durch Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften in der Weise erfolgt, daß das Kapital der übernehmenden Gesellschaft durch Einbringung des gesamten Vermögens der übertragenden Gesellschaft erhöht wird (vgl. EuGH, Urteil vom 13.02.1996, C-197/94 und C-252/94 - "Bautiaa" bzw. "Société fran(aise maritime" -, insbesondere Tz. 33-36 [Abl. EG 1996 Nr. C 133/3-4], ferner Vogt; WuB II N. Art. 12 RL 69/335 EWG 2.99 [Anm. zu EuGH, C-152/97 - "Agas" - ]).
  • OLG Stuttgart, 07.02.2006 - 8 W 532/05

    Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Frage, ob

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13.2.1996, AZ: C-197/04 und C-252/94, ABl EG 1996, Nr. C 133, 3 - 4) stellen Verschmelzungen Erhöhungen des Kapitals einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen jeder Art im Sinn von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c) Richtlinie 69/335 dar, wenn eine oder mehrere Kapitalgesellschaften ihr gesamtes Gesellschaftsvermögen in eine oder mehrere Kapitalgesellschaften einbringen, die gegründet werden oder bereits bestehen (EuGH a.a.O. Rz. 34).
  • OLG Stuttgart, 14.09.2005 - 8 W 397/05

    Kostenordnung: Geschäftswertabhängige, nicht aufwandsbezogene

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13.2.1996, AZ: C-197/04 und C-252/94, ABl EG 1996, Nr. C 133, 3 - 4) stellen Verschmelzungen Erhöhungen des Kapitals einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen jeder Art im Sinn von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c) Richtlinie 69/335 dar, wenn eine oder mehrere Kapitalgesellschaften ihr gesamtes Gesellschaftsvermögen in eine oder mehrere Kapitalgesellschaften einbringen, die gegründet werden oder bereits bestehen (EuGH a.a.O. Tz 34).
  • OLG Karlsruhe, 21.12.2004 - 11 Wx 117/03

    Notargebühr: Anwendung der Gesellschaftssteuerrichtlinie auf Verschmelzung zweier

    Damit unterfällt die beurkundete Verschmelzung im Wege der Aufnahme (§§ 2 Nr. 1, 46 ff. UmwG) dem in Artikel 10 in der Richtlinie geregelten Verbot, andere Steuern und Abgaben als die Gesellschaftssteuer zu erheben (EuGH, Urteil vom 13.02.1996, Rs. C-197/94 und C-252/94 - "Bautiaa" - Tz. 34 ff; Senatsbeschluss vom 09.05.2003 - 11 Wx 120/00, OLGR 2003, 365, 366; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.12.2002 - 14 Wx 130/01, OLGR 2003, 80 = ZIP 2003, 800; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.09.2002 - 14 Wx 133/00, OLGR 2002, 437 = GmbHR 2002, 1248).
  • LG Freiburg, 30.01.2003 - 4 T 276/02

    Kosten einer Grundbuchberichtigung: Gebührenansatz bei einer durch Verschmelzung

    Es handelt sich nämlich um einen Vorgang der Kapitalansammlung, der in der Erhöhung des Kapitals einer, der sog. "übernehmenden" Gesellschaft durch die Einbringung des gesamten Vermögens durch eine andere, die sog. "übernommene" Gesellschaft besteht (EuGH, Urteil vom 13.02.1996 - verbundene Rechtssachen C-197/94 und C-252/94, Rdnr. 34 bis 36; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11.12.1997 - C-8/96 - Rdnr. 20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5.12.2002 - 14 Wx 130/01, in juris dokumentiert).
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