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   EuGH, 02.05.1996 - C-253/95   

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EuGH, 02.05.1996 - C-253/95 (https://dejure.org/1996,2136)
EuGH, Entscheidung vom 02.05.1996 - C-253/95 (https://dejure.org/1996,2136)
EuGH, Entscheidung vom 02. Mai 1996 - C-253/95 (https://dejure.org/1996,2136)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    EG-Vertrag, Artikel 169
    1. Mitgliedstaaten; Verpflichtungen; Durchführung der Richtlinien; Verstoß; Rechtfertigung; Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

  • Wolters Kluwer

    Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge; Anforderungen an die Umsetzung einer Richtlinie durch die Mitgliedstaaten; Nichteinhaltung der vorgegebenen Frist zur Umsetzung einer Richtlinie

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 169; ; EG-Vertrag Art. 189 Abs. 3; ; Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18.06.1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge Art. 44 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung - Unzulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    EG-Dienstleistungsrichtlinie nicht umgesetzt - EuGH verurteilt Bundesrepublik Deutschland (IBR 1996, 292)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 45 (Ls.)
  • NVwZ 1996, 991
  • BB 1996, 516
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 11.08.1995 - C-433/93

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 02.05.1996 - C-253/95
    Diese Mindestgarantie, die sich aus dem zwingenden Charakter der Verpflichtung ergibt, die den Mitgliedstaaten nach Artikel 189 Absatz 3 des Vertrages durch die Richtlinien auferlegt ist, kann keinem Mitgliedstaat als Rechtfertigung dafür dienen, daß er sich der Verpflichtung entzieht, rechtzeitig zur Erreichung des Ziels der jeweiligen Richtlinie geeignete Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen (siehe insbesondere Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-433/93, Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2303, Randnr. 24).
  • EuGH, 06.07.1995 - C-259/94

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 02.05.1996 - C-253/95
    12 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (siehe z. B. Urteil vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1947, Randnr. 5).
  • BGH, 01.12.2008 - X ZB 31/08

    Rettungsdienstleistungen

    Es kann nicht schon deshalb angenommen werden, das sich unter dieser Prämisse ergebende Hinausgehen über das nach dem Gemeinschaftsrecht Notwendige sei nicht vom Willen des deutschen Gesetzgebers gedeckt, weil Anlass für das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergaberechtsänderungsgesetz - VgRÄG) vom 26. August 1998 (BGBl. I 2512) europarechtliche Vorgaben waren (vgl. EuGH, Urt. v. 11.08.1995 - C-433/93, Slg. 1995, 2317 Rdn. 18 f.; Urt. v. 02.05.1996 - C-253/95, Slg. 1996, 2430 Rdn. 15).
  • BGH, 01.12.2008 - X ZB 32/08

    Pflicht zur Durchführung des Auswahlverfahrens hinsichtlich der Notfallrettung

    Es kann nicht schon deshalb angenommen werden, das sich unter dieser Prämisse ergebende Hinausgehen über das nach dem Gemeinschaftsrecht Notwendige sei nicht vom Willen des deutschen Gesetzgebers gedeckt, weil Anlass für das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergaberechtsänderungsgesetz - VgRÄG) vom 26. August 1998 (BGBl. I 2512) europarechtliche Vorgaben waren (vgl. EuGH, Urt. v. 11.08.1995 - C-433/93, Slg. 1995, 2317 Rdn. 18 f.; Urt. v. 02.05.1996 - C-253/95, Slg. 1996, 2430 Rdn. 15).
  • EuGH, 17.09.1997 - C-54/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

    Diese Mindestgarantie kann zwar keinem Mitgliedstaat als Rechtfertigung dafür dienen, daß er sich der Verpflichtung entzieht, rechtzeitig zur Erreichung des Zieles der jeweiligen Richtlinie geeignete Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. insbesondere Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-253/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-2423, Randnr. 13), doch kann sie bewirken, daß der einzelne befugt ist, sich gegenüber einem Mitgliedstaat auf die materiellen Vorschriften der Richtlinie 92/50 zu berufen.
  • EuGH, 24.09.1998 - C-76/97

    Tögel

    Diese Mindestgarantie kann zwar keinem Mitgliedstaat als Rechtfertigung dafür dienen, daß er sich der Verpflichtung entzieht, rechtzeitig zur Erreichung des Zieles der jeweiligen Richtlinie geeignete Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. insbesondere Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-253/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-2423, Randnr. 13), doch kann sie bewirken, daß der einzelne befugt ist, sich gegenüber einem Mitgliedstaat auf die materiellen Vorschriften der Richtlinie 92/50 zu berufen (Randnr. 44).
  • VK Sachsen, 05.09.2002 - 1/SVK/073-02

    Aufhebung der Ausschreibung: Neubau Jugendstrafanstalt

    Somit stellt sich von vorn herein nicht die bei dieser Sach- und Rechtslage durchaus komplizierte Situation im Lichte der einschlägigen Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofes (Urt. v. 20.09.1988, Rs. 31/87, Gebroeders Beentjes BV/Niederlande, Slg. 1988, 4635; Urt. v. 22.06.1989, Rs. 103/88, Fratelli Costanzo SpA/Stadt Mailand, Slg. 1989, 1839; Urt. v. 14.07.1994, Rs. C-91/92, Paola Faccini Dori/Recreb Srl, Slg. 1994 1, 3325), ob sich ein Einzelner gegenüber den nationalen Nachprüfungsbehörden direkt auf Bestimmungen der EU- Richtlinien berufen kann (vgl. auch Urt. des EuGH v. 11.08.1995, Rs. C-433/93, Kommission/Deutschland, Slg. 1995 I, 2203 und v. 02.05.1996, Rs. C-253/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1996 I. 2423), auch und gerade, wenn diese - wie Art. 8 Abs. 2 BKR ­ keine bindenden Vorgaben für die Aufhebung einer Ausschreibung vorsehen und zumindest auch Art. 1 und 2 der Rechtsmittelrichtlinie offen lässt, welche konkreten Maßnahmen unbedingt einer Primärrechtskontrolle unterliegen (müssen).

    Grundsätzlich kann sich ein Mitgliedsstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die (mögliche) Nichteinhaltung der in der Richtlinie fest gelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (EuGH, Urt. v. 02.05.1996, Rs. C-253/95, Slg. 1996 1, 2423).

  • EuGH, 12.12.1996 - C-298/95

    Kommission / Deutschland

    18 Bezueglich der verfahrensmässigen Schwierigkeiten, die die deutsche Regierung zur Rechtfertigung der bei der Umsetzung der Richtlinien 78/659 und 79/923 eingetretenen Verzögerung anführt, genügt jedenfalls der Hinweis darauf, daß sich ein Mitgliedstaat, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteile vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-147/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1015, Randnr. 5, vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1947, Randnr. 5, und vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-253/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-2423, Randnr. 12).
  • VK Sachsen, 21.08.2002 - 1/SVK/077-02

    Rechtsschutz bei bereits erfolgter Aufhebung

    Somit stellt sich von vorn herein nicht die bei dieser Sach- und Rechtslage durchaus komplizierte Situation im Lichte der einschlägigen Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofes (Urt. v. 20.09.1988, Rs. 31/87, Gebroeders Beentjes BV/Niederlande, Slg. 1988, 4635; Urt. v. 22.06.1989, Rs. 103/88, Fratelli Costanzo SpA/Stadt Mailand, Slg. 1989, 1839; Urt. v. 14.07.1994, Rs. C-91/92, Paola Faccini Dori/Recreb Srl, Slg. 1994 1, 3325), ob sich ein Einzelner gegenüber den nationalen Nachprüfungsbehörden direkt auf Bestimmungen der EU-Richtlinien berufen kann (vgl. auch Urt. des EuGH v. 11.08.1995, Rs. C-433/93, 2203, Kommission/Deutschland, Slg. 1995 I, 2203 und v. 02.05.1996, Rs. C-253/95, Kommission/ Deutschland, Slg. 1996 1, 2423), auch und gerade, wenn diese - wie Art. 8 Abs. 2 BKR - keine bindenden Vorgaben für die Aufhebung einer Ausschreibung vorsehen und zumindest auch Art. 1 und 2 der Rechtsmittelrichtlinie offen lässt, welche konkreten Maßnahmen unbedingt einer Primärrechtskontrolle unterliegen (müssen).

    Grundsätzlich kann sich ein Mitgliedsstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die (mögliche) Nichteinhaltung der in der Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (EuGH, Urt. v. 02.05.1996, Rs. C-253/95, Slg. 1996 1, 2423).

  • EuGH, 04.03.1999 - C-258/97

    HI

    Diese Mindestgarantie kann zwar einem Mitgliedstaat nicht als Rechtfertigung dafür dienen, daß er sich der Verpflichtung entzieht, rechtzeitig zur Erreichung des Zieles der jeweiligen Richtlinie geeignete Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. insbesondere Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-253/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-2423, Randnr. 13), doch kann sie bewirken, daß der einzelne befugt ist, sich gegenüber einem Mitgliedstaat auf die materiellen Vorschriften der Richtlinie 92/50 zu berufen.
  • EuGH, 19.09.1996 - C-236/95

    Kommission / Griechenland

    18 Was schließlich die formalen und prozeduralen Schwierigkeiten angeht, auf die sich die Griechische Republik berufen hat, um die bei der Verabschiedung dieses Dekretentwurfs eingetretene Verzögerung zu rechtfertigen, ist festzustellen, daß ° wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat ° ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (siehe u. a. Urteile vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-147/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1015, Randnr. 5, vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1947, Randnr. 5, und vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-253/95, Kommission/Deutschland, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-151/12

    Kommission / Spanien - Richtlinie 2000/60/EG - Wasserpolitik der Union -

    14 - Urteile vom 6. Mai 1980, Kommission/Belgien (102/79, Slg. 1980, 1473, Randnr. 12), vom 2. Mai 1996, Kommission/Deutschland (C-253/95, Slg. 1996, I-2423, Randnr. 13), und Kommission/Belgien (zitiert in Fn. 9, Randnr. 44).
  • EuGH, 03.12.2009 - C-475/08

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.1997 - C-54/96

    Dorsch Consult Ingenieurgesellschaft mbH gegen Bundesbaugesellschaft Berlin mbH.

  • EuGH, 17.10.1996 - C-312/95

    Kommission / Luxemburg

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  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Vertragsverletzung - Richtlinie 92/50/EWG

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