Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.10.1997

Rechtsprechung
   EuGH, 04.12.1997 - C-253/96 bis C-258/96, C-253/96, C-254/96, C-255/96, C-256/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,526
EuGH, 04.12.1997 - C-253/96 bis C-258/96, C-253/96, C-254/96, C-255/96, C-256/96 (https://dejure.org/1997,526)
EuGH, Entscheidung vom 04.12.1997 - C-253/96 bis C-258/96, C-253/96, C-254/96, C-255/96, C-256/96 (https://dejure.org/1997,526)
EuGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1997 - C-253/96 bis C-258/96, C-253/96, C-254/96, C-255/96, C-256/96 (https://dejure.org/1997,526)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • EU-Kommission PDF

    Kampelmann u.a. / Landschaftsverband Westfalen-Lippe u.a.

    Richtlinie 91/533 des Rates, Artikel 2 Absätze 1 und 2 Buchstabe c
    1 Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen - Richtlinie 91/533 - Dokument, das Informationen über die wesentlichen Punkte des ...

  • EU-Kommission

    Kampelmann u.a. / Landschaftsverband Westfalen-Lippe u.a.

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung einer Höhergruppierung durch den Arbeitgeber mangels Nachweises der erforderlichen Bewährungszeit in der einschlägigen Vergütungs- und Fallgruppe; Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein ...

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung einer Höhergruppierung durch den Arbeitgeber mangels Nachweises der erforderlichen Bewährungszeit in der einschlägigen Vergütungs- und Fallgruppe; Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein ...

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung einer Höhergruppierung durch den Arbeitgeber mangels Nachweises der erforderlichen Bewährungszeit in der einschlägigen Vergütungs- und Fallgruppe; Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein ...

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung einer Höhergruppierung durch den Arbeitgeber mangels Nachweises der erforderlichen Bewährungszeit in der einschlägigen Vergütungs- und Fallgruppe; Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein ...

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung einer Höhergruppierung durch den Arbeitgeber mangels Nachweises der erforderlichen Bewährungszeit in der einschlägigen Vergütungs- und Fallgruppe; Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein ...

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung einer Höhergruppierung durch den Arbeitgeber mangels Nachweises der erforderlichen Bewährungszeit in der einschlägigen Vergütungs- und Fallgruppe; Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234); ; Richtlinie 91/533/EWG Art. 2 Abs. 2 c; ; Nachweisgesetz vom 20. Juli 1995 (Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wes... entlichen Bedingungen)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen - Richtlinie 91/533 - Dokument, das Informationen über die wesentlichen Punkte des ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14.10.1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis ... geltenden Bedingungen (ABl. L 288 S. 32) Art. 2 Abs. 2 Buchst. c
    Nachweisrichtlinie: Beweiswert der Mitteilung über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses - Widerlegbarkeit durch den Arbeitgeber - Keine ordnungsgemäße Umsetzung durch Nachweisgesetz, soweit der Arbeitgeber nur zur bloßen Beschreibung der Tätigkeit des Arbeitnehmers ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamm - Auslegung der Artikel 2 und 9 Absatz 2 der Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1998, 88
  • NZA 1998, 137
  • BB 1998, 272
  • DB 1997, 2617
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 16.06.1981 - 126/80

    Salonia / Poidomani e Giglio

    Auszug aus EuGH, 04.12.1997 - C-253/96
    Da sich der deutsche Gesetzgeber, wie in Randnummer 43 dieses Urteilsausgeführt, für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii der Richtliniegenannte Angabenkategorie entschieden hat, braucht die dritte Vorlagefrage nichtbeantwortet zu werden (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache126/80, Salonia, Slg. 1981, 1563, Randnr. 6, und vom 26. September 1985 in derRechtssache 166/84, Thomasdünger, Slg. 1985, 3001, Randnr. 11).
  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus EuGH, 04.12.1997 - C-253/96
    Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Bestimmung einer Richtlinie unmittelbareWirkung, wenn sie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist (Urteil vom 19.Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53).
  • EuGH, 26.09.1985 - 166/84

    Thomasdünger / Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

    Auszug aus EuGH, 04.12.1997 - C-253/96
    Da sich der deutsche Gesetzgeber, wie in Randnummer 43 dieses Urteilsausgeführt, für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii der Richtliniegenannte Angabenkategorie entschieden hat, braucht die dritte Vorlagefrage nichtbeantwortet zu werden (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache126/80, Salonia, Slg. 1981, 1563, Randnr. 6, und vom 26. September 1985 in derRechtssache 166/84, Thomasdünger, Slg. 1985, 3001, Randnr. 11).
  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus EuGH, 04.12.1997 - C-253/96
    Ferner kann nach ständiger Rechtsprechung eine Richtlinie selbst keineVerpflichtungen für einen einzelnen begründen und folglich nicht gegenüber einemeinzelnen vor einem nationalen Gericht in Anspruch genommen werden (vgl. u. a.Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325,Randnr. 20).
  • EuGH, 22.06.1989 - 103/88

    Fratelli Costanzo / Comune di Milano

    Auszug aus EuGH, 04.12.1997 - C-253/96
    Dagegen kann sie gegenüber Organisationen oder Einrichtungengeltend gemacht werden, die dem Staat oder seiner Aufsicht unterstehen oder mitbesonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die sich ausden für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften ergeben.Hierzu gehören Gebietskörperschaften oder Einrichtungen, denen unabhängig vonihrer Rechtsform durch Hoheitsakt die Erbringung einer Dienstleistung imöffentlichen Interesse unter der Aufsicht des Staates übertragen worden ist (Urteilevom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88, Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839,Randnr. 31, und vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-188/89, Foster u. a., Slg.1990, I-3313, Randnr. 19).
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 04.12.1997 - C-253/96
    Daß der Mitgliedstaat nach dieser Bestimmung zwischen zwei Kategorien von demArbeitnehmer zu erteilenden Informationen wählen kann, schließt nicht aus, daßsich der Inhalt der Rechte des einzelnen bereits aufgrund der Richtlinie mithinreichender Genauigkeit bestimmen läßt und ihr Umfang dem Mitgliedstaat fürkeine der Alternativen einen Gestaltungsspielraum beläßt (vgl. Urteil vom 19.November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991,I-5357, Randnr. 17).
  • EuGH, 12.07.1990 - C-188/89

    Foster u.a. / British Gas

    Auszug aus EuGH, 04.12.1997 - C-253/96
    Dagegen kann sie gegenüber Organisationen oder Einrichtungengeltend gemacht werden, die dem Staat oder seiner Aufsicht unterstehen oder mitbesonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die sich ausden für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften ergeben.Hierzu gehören Gebietskörperschaften oder Einrichtungen, denen unabhängig vonihrer Rechtsform durch Hoheitsakt die Erbringung einer Dienstleistung imöffentlichen Interesse unter der Aufsicht des Staates übertragen worden ist (Urteilevom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88, Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839,Randnr. 31, und vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-188/89, Foster u. a., Slg.1990, I-3313, Randnr. 19).
  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 158/11

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

    So kann sich der Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie auch gegenüber Organisationen oder Einrichtungen - unabhängig von ihrer Rechtsform - berufen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (EuGH, Rs. C-188/89, Slg. 1990, I-3313 Rn. 17 ff. - Foster u.a.; Rs. C-253/96 bis C-258/96, Slg. 1997, I-6907 Rn. 46 f. - Kampelmann u.a.; jeweils mwN).
  • LAG Hamm, 09.07.1996 - 4 Sa 668/94

    Eingruppierung: Auslegung der Nachweisrichtlinie - Beweislastumkehr

    Der Europäischen Gerichtshof hat durch Urteil vom 04.12.1997 (- Rs. C-253/96 bis C-258/96 -, AP Nr. 3 zu EWG-Richtlinie Nr. 91/533 = AR-Blattei ES 220.2 Nr. 17 = EzA § 2 NachwG Nr. 1 [Krause] = AuA 1998, 180 = AuR 1998, 80 = BB 1998, 272 = DIB 1997, 2617 = EuroAS 1998, Nr. 1-2, S. 12 [Coen] = EuZW 1998, 88 = NZA 1998, 137 = ZAP ERW 1998, 5 [Bach]) die Vorlagefragen wie folgt beantwortet:.

    Zur Erreichung der in der zweiten Begründungserwägung der Richtlinie genannten Ziele ist der Arbeitgeber jedoch gemäß Art. 2 Abs. 1 RL 91/533/EWG verpflichtet, den Arbeitnehmer über die in Art. 2 Abs. 2 RL 91/533/EWG aufgeführten wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses in Kenntnis zu setzen, wie der Europäische Gerichtshof auf Vorlageersuchen des erkennenden Landesarbeitsgerichts durch Urteil vom 04.12.1997 (- Rs. C-253/96 bis C-258/96 -, AR-Blattei Es 220.2 Nr. 17 = EzA § 2 NachwG Nr. 1 [Krause] = NZA 1998, 137 = ZAP ERW, 1998, 5 [Bach], unter Ziff. 31).

    Diese Ziele würden jedoch nicht erreicht, wenn der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit hätte, die in der Mitteilung nach Art. 2 Abs. 1 RL 91/533/EWG enthaltenen Informationen vor den nationalen Gerichten, insbesondere in einem Rechtsstreit über die wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses, zu Beweiszwecken zu verwenden, heißt es in der Vorabentscheidung ( EuGH vom 04.12.1997, aaO., unter Ziff. 32) weiter.

    Die nationalen Gerichte haben daher die nationalen Beweislastregeln im Lichte des Zweckes der Richtlinie anzuwenden und auszulegen, indem sie der nach Art. 2 Abs. 1 RL 91/533/EWG vorgeschriebenen Mitteilung Beweiskraft in dem Sinne beimessen, dass sie als Nachweis der tatsächlich bestehenden wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses angesehen werden kann und demgemäß für sie eine ebenso starke Vermutung der Richtigkeit spricht, wie sie nach innerstaatlichem Recht einem solchen vom Arbeitgeber ausgestellten und dem Arbeitnehmer übermittelten Dokument zukommen würde ( EuGH vom 04.12.1997, aaO., unter Ziff. 33).

    Da Art. 9 Abs. 2 der 91/533/EWG so auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten den Arbeitgeber von der Verpflichtung, den Arbeitnehmer schriftlich über die wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrages oder des Arbeitsverhältnisses in Kenntnis zu setzen, befreien können, auch wenn der Arbeitnehmer diese Unterrichtung beantragt, sofern diese Punkte bereits in einer vor Inkrafttreten der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 91/533/EWG ausgestellten Niederschrift oder einem Arbeitsvertrag erwähnt sind ( EuGH vom 04.12.1997, aaO., unter Ziff. 53), ist die Übergangsregelung des § 4 NachwG richtlinienkonform.

    Der Beweis des Gegenteils durch den Arbeitgeber ist daher zulässig und kann von diesem geführt werden, indem er nachweist, dass die in der Mitteilung enthaltenen Informationen als solche falsch sind oder dass sie durch die Tatsachen widerlegt worden sind ( EuGH vom 04.12.1997, aaO., unter Ziff. 34).

    Dazu hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass eine Bestimmung einer Richtlinie unmittelbare Wirkung, wenn sie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist ( EuGH vom 04.12.1997, aaO., unter Ziff. 37, m.w.N.).

    Im vorliegenden Fall sind in Art. 2 Abs. 2 Buchst. c RL 91/533/EWG bestimmte wesentliche Punkte des Vertrages, von denen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Kenntnis zu setzen hat, nämlich "die dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zugewiesene Amtsbezeichnung, sein Dienstgrad und Art oder Kategorie seiner Stelle" oder "kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Arbeit", klar und eindeutig aufgeführt ( EuGH vom 04.12.1997, aaO., unter Ziff. 38).

    Dass der Mitgliedstaat nach dieser Bestimmung zwischen zwei Kategorien von dem Arbeitnehmer zu erteilenden Informationen wählen kann, schließt nicht aus, dass sich der Inhalt der Rechte des einzelnen bereits aufgrund der Richtlinie mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt und ihr Umfang dem Mitgliedstaat für keine der Alternativen einen Gestaltungsspielraum belässt ( EuGH vom 04.12.1997, aaO., unter Ziff. 39, m.w.N.).

    Die fraglichen Bestimmungen sind unbedingt und hinreichend genau, so dass sich der einzelne vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf sie berufen kann, wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat ( EuGH vom 04.12.1997, aaO., unter Ziff. 40).

    Vom Ablauf der Umsetzungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt konnte sich der einzelne also vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf die fraglichen Bestimmungen der Richtlinie berufen, so dass er mindestens die Rechte in Anspruch nehmen konnte, die die Richtlinie an jede der beiden in ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. c RL 91/533/EWG genannten Kategorien von Informationen knüpft, die dem Arbeitnehmer zu erteilen sind ( EuGH vom 04.12.1997, aaO., unter Ziff. 41).

    Da sich der deutsche Gesetzgeber für die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. c Ziff. ii RL 91/533/EWG genannte Angabenkategorie entschieden hat, braucht die dritte Vorlagefrage nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofes nicht beantwortet zu werden ( EuGH vom 04.12.1997, aaO., unter Ziff. 49).

    Für Nachweismitteilungen, die ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes einem Angestellten vor der Umsetzung der Nachweisrichtlinie hat zukommen lassen, gilt folgendes: Vom Ablauf der Umsetzungsfrist bis zum Zeitpunkt der Umsetzung der Nachweisrichtlinie hat sich der einzelne Arbeitnehmer vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf die fraglichen Bestimmungen der Richtlinie berufen können, so dass er mindestens die Rechte in Anspruch nehmen konnte, die die Richtlinie an jede der beiden in ihrem Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten Kategorien von Informationen knüpft, die dem Arbeitnehmer zu erteilen sind ( EuGH vom 04.12.1997, aaO., unter Ziff. 41).

    Nach der Umsetzung der Richtlinie kann sich der einzelne Arbeitnehmer auf die fraglichen Bestimmungen zwar nur noch dann berufen, wenn die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie fehlerhaft oder nicht ausreichend waren ( EuGH vom 04.12.1997, aaO., unter Ziff. 42), jedoch darf der als Arbeitgeber handelnde Staat aus der verspäteten Umsetzung der Nachweisrichtlinie keinen Vorteil aus dem Umstand ziehen, dass das gerichtliche Verfahren erst nach Inkrafttreten des nationalen Umsetzungsgesetzes - hier: des Nachweisgesetzes vom 20.07.1995 (BGBl. I S. 976) - rechtshängig geworden ist.

    Die Frage, ob die Rechtsprechung des 10. Senats des Bundesarbeitsgerichts zu korrigierenden Rückgruppierung (BAG vom 11.06.1997, aaO.), auf den Bewährungsaufstieg übertragen werden kann, wenn der Arbeitgeber die Richtigkeit der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe leugnet, aus der der Arbeitnehmer im Wege der Bewährung in die nächsthöhere Vergütungsgruppe aufsteigen will, hat der für Eingruppierung zuständige 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts zwar offen gelassen (BAG vom 08.10.1997, AP Nr. 2 zu § 23b BAT = EzBAT § 23a BAT Bewährungsaufstieg Nr. 35 = NZA-RR 1998, 231 = ZTR 1998, 31), sie ist aber unter dem Blickwinkel der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Tragweite einer Nachweismitteilung ( EuGH vom 04.12.1997, aaO.) zu bejahen.

    Entscheidungsbesprechung: Hohmeister, BB 1996, 2406; siehe hierzu die Entscheidung des EuGH vom 04.12.1997 - Rs C-253/96 bis 258/96 = BB 1998, 272 .

  • LAG Hamm, 09.07.1996 - 4 Sa 2086/94

    Eingruppierung: Auslegung der Nachweisrichtlinie - Beweislastumkehr

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.10.1997 - C-253/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,26950
Generalanwalt beim EuGH, 09.10.1997 - C-253/96 (https://dejure.org/1997,26950)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.10.1997 - C-253/96 (https://dejure.org/1997,26950)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. Oktober 1997 - C-253/96 (https://dejure.org/1997,26950)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Helmut Kampelmann u. a. gegen Landschaftsverband Westfalen-Lippe (C-253/96 bis C-256/96), Stadtwerke Witten GmbH gegen Andreas Schade (C-257/96) und Klaus Haseley gegen Stadtwerke Altena GmbH (C-258/96).

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 04.12.1997 - C-253/96

    Kampelmann

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.10.1997 - C-253/96
    5 In den Rechtssachen C-253/96 bis C-256/96 sind die Kläger der Ausgangsverfahren Arbeitnehmer des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe (nachstehend: Landschaftsverband).

    6 In den Rechtssachen C-257/96 und C-258/96 sind die Kläger Arbeitnehmer der Stadtwerke Witten GmbH bzw. der Stadtwerke Altena GmbH.

    In den Rechtssachen C-253/96 bis C-256/96 ist Beklagter der Ausgangsverfahren ein Landschaftsverband, der, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, eine Gebietskörperschaft ist, so daß die Richtlinie ihm gegenüber sicherlich geltend gemacht werden kann.

    In den Rechtssachen C-257/96 und C-258/96 sind die Arbeitgeber Unternehmen der Stadtwerke Witten und Altena oder jedenfalls von diesen Städten kontrollierte Unternehmen, und die Richtlinie kann also wegen der Herrschaft, die die sie kontrollierende Gebietskörperschaft über sie ausübt, auch ihnen gegenüber geltend gemacht werden.

    (11) - In den Rechtssachen C-257/96 und C-258/96 ist die vierte Vorabentscheidungsfrage im Hinblick auf die besondere Fallgestaltung dieser Rechtssachen anders formuliert.

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.10.1997 - C-253/96
    (16) - Vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung die Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81 (Becker, Slg. 1982, 53), vom 17. Oktober 1989 in den verbundenen Rechtssachen 231/74 und 129/88 (Carpaneto Piacentino, Slg. 1989, 3233), vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich, Slg. 1991, I-5357) und vom 23. Februar 1994 in der Rechtssache C-236/92 (Regione Lombardia, Slg. 1994, I-483).

    (17) - Urteil Francovich, angeführt in der vorstehenden Fußnote, Randnr. 17.

  • EuGH, 12.07.1990 - C-188/89

    Foster u.a. / British Gas

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.10.1997 - C-253/96
    (21) - Vgl. Urteil vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-188/89 (Foster, Slg.1990, I-3313, Randnr. 18).
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