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   EuGH, 27.09.2001 - C-253/99   

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EuGH, 27.09.2001 - C-253/99 (https://dejure.org/2001,2359)
EuGH, Entscheidung vom 27.09.2001 - C-253/99 (https://dejure.org/2001,2359)
EuGH, Entscheidung vom 27. September 2001 - C-253/99 (https://dejure.org/2001,2359)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Zollkodex der Gemeinschaften und Durchführungsverordnung - Erstattung von Einfuhrabgaben - Zolltarifliche Abgabenbegünstigung - Nachträgliche Vorlage eines Echtheitszeugnisses - Änderung der in der Zollanmeldung angegebenen zolltariflichen Einreihung - Begriff des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bacardi

  • EU-Kommission PDF

    Bacardi

    Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Artikel 236 Absatz 1; Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Artikel 890
    1. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Erstattung oder Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Nachträgliche Vorlage eines Echtheitszeugnisses, aufgrund dessen für die in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Ware Anspruch auf eine zolltarifliche ...

  • EU-Kommission

    Bacardi

  • Wolters Kluwer

    Zollkodex der Gemeinschaften; Erstattung von Einfuhrabgaben; Zolltarifliche Abgabenbegünstigung; Nachträgliche Vorlage eines Echtheitszeugnisses; Änderung der in der Zollanmeldung angegebenen zolltariflichen Einreihung

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 2913/92/EWG Art. 236 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 2454/93/EWG Art. 905 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Erstattung oder Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Nachträgliche Vorlage eines Echtheitszeugnisses, aufgrund dessen für die in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Ware Anspruch auf eine zolltarifliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Bremen - Auslegung des Artikels 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - Voraussetzungen für die Erstattung von Einfuhrabgaben - Vorlage eines ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 25.02.1999 - C-86/97

    Trans-Ex-Import

    Auszug aus EuGH, 27.09.2001 - C-253/99
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann auf einen besonderen Fall ..., der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, im Sinne der genannten Bestimmung geschlossen werden, wenn im Licht des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszwecks des Artikels 239 des Zollkodex Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-86/97, Trans-Ex-Import, Slg. 1999, I-1041, Randnr. 22).

    Sie hat jedoch nicht festzustellen, ob der in Rede stehende Fall tatsächlich einen besonderen Fall darstellt, der eine Erstattung oder einen Erlass von Abgaben durch die Kommission rechtfertigt; dieskann nur die Kommission selbst entscheiden (in diesem Sinne Urteil Trans-Ex-Import, Randnrn. 19 und 20).

  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke

    Auszug aus EuGH, 27.09.2001 - C-253/99
    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet es das Erfordernis, Gemeinschaftsverordnungen einheitlich auszulegen, im Fall von Zweifeln eine Bestimmung in einer Sprachfassung für sich allein zu betrachten, sondern zwingt dazu, sie unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen auszulegen (u. a. Urteil vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-48/98, Söhl & Söhlke, Slg. 1999, I-7877, Randnr. 46).

    Diese Auslegung entspricht auch der von Artikel 900 Absatz 1 Buchstabe o der Durchführungsverordnung, wie sie der Gerichtshof im Urteil Söhl & Söhlke vorgenommen hat.

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuGH, 27.09.2001 - C-253/99
    Schließlich ist an die ständige Rechtsprechung zu der Aufgabenverteilung nach Artikel 234 EG zu erinnern, wonach die Aufgabe des Gerichtshofes darauf beschränkt ist, dem nationalen Gericht die Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts anzugeben, die es zur Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits benötigt, während es Sache des nationalen Gerichts ist, diese Vorschriften, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt worden sind, auf den anhängigen Fall anzuwenden (Urteil vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 11).
  • BFH, 20.07.2004 - VII R 99/00

    Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung

    Der bloße Umstand, dass eine Erstattung von Abgaben nach Art. 236 Abs. 1 ZK ausscheidet, weil eine gesetzliche Voraussetzung für diese Erstattung nicht erfüllt ist, steht einer Erstattung dieser Abgaben aufgrund von Art. 239 Abs. 1 ZK i.V.m. Art. 905 Abs. 1 ZKDVO nicht entgegen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind (EuGH-Urteil vom 27. September 2001 Rs. C-253/99 --Bacardi--, EuGHE 2001, I-6493).

    Aus alldem schließt der Senat, dass die zur Entscheidung über einen Erstattungsantrag berufenen Zollbehörden und mithin auch die Gerichte nicht nur berechtigt, sondern sogar von Amts wegen verpflichtet sind (so ausdrücklich Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen vom 25. Januar 2001 in EuGHE 2001, I-6493, Rdnr. 96; FG Bremen, Urteil vom 16. Juli 1997 296079K 2, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 771 = Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1998, 61), einen Erstattungsantrag umfassend auf alle Erstattungsgründe hin zu überprüfen, die nach dem Vorbringen des Antragstellers einschlägig sein könnten (so bereits auch EuGH, Urteil in EuGHE 1999, I-7877 für Art. 905 Abs. 1 ZKDVO im Verhältnis zu den in Art. 900 bis 904 geregelten Erstattungstatbeständen), sofern die jeweiligen Fristen für die Antragstellung beim betreffenden Erstattungstatbestand noch nicht abgelaufen sind.

    Es müssen vielmehr im Lichte des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszwecks des Art. 239 ZK Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (EuGH-Urteile vom 25. Februar 1999 Rs. C-86/97 --Trans-Ex-Import--, EuGHE 1999, I-1041, und in EuGHE 2001, I-6493).

  • FG Hamburg, 15.04.2010 - 4 K 398/07

    Erlass von Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen - Keine Pflicht eines

    Die Vorschrift des Art. 239 Abs. 1 2. Spiegelstrich ZK stellt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel dar, die andere als die praktisch am häufigsten vorkommenden Fälle, für die eine besondere Regelung (vgl. Art. 900 bis 903 ZK-DVO) geschaffen werden konnte, erfassen soll (vgl. hierzu nur EuGH, Urteil vom 03.04.2008, C-230/06, Rz. 50, juris; EuGH, Urteil vom 25.02.1999, C-86/97, Rz. 18, juris; EuGH, Urteil vom 27.09.2001, C-253/99, Rz. 56, juris).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann auf einen im vorbezeichneten Sinne besonderen Fall geschlossen werden, wenn im Lichte des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszweckes des Art. 239 ZK Umstände festgestellt werden, aufgrund derer sich der Antragsteller in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25.02.1999, C-86/97, Leitsatz, juris; EuGH, Urteil vom 27.09.2001, C-253/99, Rz. 56, juris).

    Die zur Entscheidung über den Erstattungs- bzw. Erlassantrag berufene Zollbehörde ist vielmehr von Amts wegen verpflichtet, den Antrag unabhängig von dem geltend gemachten Rechtsgrund umfassend auf alle Erstattungsgründe hin zu prüfen, die nach dem Vorbringen des Antragstellers einschlägig sein könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 27.09.2001, C-253/99, Rz. 53, 61; BFH, Urteil vom 20.07.2004, VII R 99/00, BFHE 206, 495 = BFH/NV 2004, 1614).

  • EuG, 14.12.2004 - T-332/02

    Nordspedizionieri di Danielis Livio u.a. / Kommission

    Auch bei dem Vorbringen der Kläger, dass die italienischen Zollspediteure weder ihr Entgelt anhand ihrer Einschätzung des Betrugsrisikos variieren noch die von ihnen verlangten Dienste ohne Rechtfertigung verweigern könnten, handelt es sich nicht um Gesichtspunkte, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer außergewöhnlich ist, da diese Umstände eine unbestimmte Zahl von Wirtschaftsteilnehmern, und zwar alle italienischen Zollspediteure, betreffen (in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-86/97, Trans-Ex-Import, Slg. 1999, I-1041, Randnr. 22, und vom 27. September 2001 in der Rechtssache C-253/99, Bacardi, Slg. 2001, I-6493, Randnr. 56, sowie Urteil De Haan, Randnr. 52).

    83 Nach ständiger Rechtsprechung liegen besondere Umstände im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 vor, wenn im Licht des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszwecks dieser Bestimmung Gegebenheiten festgestellt werden, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (Urteile Trans-Ex-Import, Randnr. 22, Bacardi, Randnr. 56, und De Haan, Randnr. 52).

  • BFH, 28.08.2003 - VII B 71/03

    NZB: Darlegung von Zulassungsgründen

    Das FG habe eine willkürliche sowie grob fehlerhafte Entscheidung getroffen und die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 24. September 1985 Rs. 181/84 --MAN (Sugar)/IBAP-- (EuGHE 1985, 2889) und vom 27. September 2001 Rs. C-253/99 --Bacardi-- (EuGHE 2001, I-6493) nicht beachtet.
  • FG Hamburg, 23.06.2015 - 4 K 216/14

    Zu den Voraussetzungen der Anwendung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes

    Die Vorschrift des Art. 239 Abs. 1 Anstrich 2 Zollkodex stellt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel dar, die andere als die praktisch am häufigsten vorkommenden Fälle, für die eine besondere Regelung (vgl. Art. 900 bis 903 ZK-DVO) geschaffen werden konnte, erfassen soll (vgl. hierzu nur EuGH, Urteil vom 25.02.1999, C-86/97, Rn. 18; EuGH, Urteil vom 27.09.2001, C-253/99, Rn. 56).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann auf einen "besonderen Fall" geschlossen werden, wenn im Lichte des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszweckes des Art. 239 Zollkodex Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befindet, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 27.09.2001, C-253/99, Rn. 56; Urteil vom 25.02.1999, C-86/97, Rn. 22).

  • BFH, 26.11.2014 - VII R 3/12

    Zollschuldentstehung durch Entziehen von Waren aus dem Versandverfahren - Erlass

    Auf einen besonderen Fall i.S. des Art. 899 Abs. 2 ZKDVO kann geschlossen werden, wenn im Licht des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszwecks dieser Vorschriften Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (ständige Rechtsprechung: vgl. EuGH-Urteile vom 27. September 2001 C-253/99 --Bacardi--, Slg. 2001, I-6493, ZfZ 2001, 408; vom 25. Juli 2008 C-204/07 P --C.A.S.--, Slg. 2008, I-6135, ZfZ 2008, 319; vom 17. Februar 2011 C-494/09 --Bolton Alimentari--, Slg. 2011, I-647, ZfZ 2011, 75).
  • FG Hamburg, 12.10.2016 - 4 K 160/14

    Zollrecht: Voraussetzungen für die Erstattung von Einfuhrabgaben - Reichweite der

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann auf einen im vorbezeichneten Sinne besonderen Fall geschlossen werden, wenn im Lichte des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszweckes des Art. 239 ZK Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befindet, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (vgl. EuGH, Urt. v. 27.09.2001, C-253/99, Rn. 56; Urt. v. 25.02.1999, C-86/97, Rn. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-535/15

    Pinckernelle - Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer

    27 - Zu einer näheren Auseinandersetzung hiermit vgl. Beck, a. a. O., Rn. 21 auf S. 193. Vgl. z. B. Urteile vom 16. Juli 1998, Gut Springenheide und Tusky (C-210/96, EU:C:1998:369, Rn. 28 bis 30), und vom 27. September 2001, Bacardi (C-253/99, EU:C:2001:490, Rn. 50).
  • BFH, 08.07.2004 - VII R 60/03

    Unzulässiger Binnenverkehr

    Die materiellen Voraussetzungen für einen Erlass in einem besonderen Fall liegen nach der Rechtsprechung des EuGH vor, wenn sich ein Beteiligter im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, welche die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Situation befindet (vgl. EuGH-Urteile vom 25. Februar 1999 Rs. C-86/97 --Trans-Ex-Import--, EuGHE 1999, I-1041 Rdnr. 22; vom 27. September 2001 Rs. C-253/99 --Bacardi--, EuGHE 2001, I-6493 Rdnr. 56) oder wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte (vgl. Gericht erster Instanz, Urteile vom 19. Februar 1998 Rs. T-42/96 --Eyckeler & Malt--, EuGHE 1998, II-401, Rdnr. 132; vom 27. Februar 2003 Rs. T-329/00 --Bonn Fleisch Ex- und Import--, EuGHE 2003, II-287 Rdnr. 64).
  • FG Hamburg, 26.06.2014 - 4 K 149/13

    Zollrecht: Zum Begriff des "besonderen Falls" i. S. von Art 899 ZKDVO

    Die Vorschrift des Art. 239 Abs. 1 Anstrich 2 Zollkodex stellt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel dar, die andere als die praktisch am häufigsten vorkommenden Fälle, für die eine besondere Regelung (vgl. Art. 900 bis 903 ZK-DVO) geschaffen werden konnte, erfassen soll (vgl. hierzu nur EuGH, Urteil vom 25.02.1999, C-86/97, Rn. 18; EuGH, Urteil vom 27.09.2001, C-253/99, Rn. 56).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann auf einen im vorbezeichneten Sinne besonderen Fall geschlossen werden, wenn im Lichte des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszweckes des Art. 239 Zollkodex Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befindet, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 27.09.2001, C-253/99, Rn. 56; Urteil vom 25.02.1999, C-86/97, Rn. 22).

  • FG Hamburg, 18.07.2012 - 4 K 98/10

    Zollrecht/Einfuhrabgaben: Erstattung von Einfuhrabgaben im Billigkeitswege

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2007 - C-443/05

    Common Market Fertilizers / Kommission - Anfechtung eines Urteils des Gerichts

  • FG Hamburg, 08.05.2014 - 4 K 43/13

    Zollrecht: Erlass von Zoll im Falle der Entziehung einer Ware in vorübergehender

  • EuGH, 04.09.2014 - C-197/13

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung des Zuschusses -

  • BFH, 25.10.2011 - VII R 60/10

    Erlass/Erstattung aus Billigkeitsgründen von Einfuhrabgaben für über

  • BFH, 21.09.2007 - VII B 81/07

    Erstattung von Einfuhrabgaben; Benutzung des grünen Ausgangs eines Reisenden auf

  • BFH, 17.08.2007 - VII B 1/07

    Erstattung aus Billigkeitsgründen

  • EuGH, 04.09.2014 - C-192/13

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung des Zuschusses -

  • EuG, 12.02.2004 - T-282/01

    Aslantrans / Kommission - Zollrecht - Erstattung von Einfuhrabgaben - Während des

  • BFH, 07.04.2005 - VII B 116/04

    Tarifierung; Tamagotchi keine Gesellschaftsspiele

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-168/05

    Mostaza Claro - Richtlinie 93/13 - Verbraucherverträge - Schiedsklausel -

  • EuG, 21.09.2004 - T-104/02

    Gondrand Frères / Kommission

  • FG Hamburg, 17.05.2017 - 4 K 55/15

    Zollrecht: Erlass von Drittlandszoll und Antidumpingzoll auf Aluminiumheizkörper,

  • BFH, 11.02.2003 - VII B 318/02

    Überführung von Waren in den freien Verkehr, Präferenzregelungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2005 - C-302/04

    Ynos - Artikel 234 EG - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • FG Hamburg, 09.04.2010 - 4 V 31/10

    Vollstreckung, einstweiliger Rechtsschutz, Erlass von Abgaben:

  • EuG, 27.09.2005 - T-26/03

    Geologistics / Kommission - Zollunion - Externe gemeinschaftliche

  • FG Düsseldorf, 26.11.2003 - 4 K 2251/00

    Antrag auf Erstattung von erhobenem und gezahltem Zoll; Pflicht zur Vorlage von

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2003 - C-1/02

    Borgmann

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-337/01

    Hamann International

  • FG München, 25.06.2014 - 14 K 2171/12

    Kein Erlass von Antidumpingzoll aufgrund der Wiederausfuhr der Ware

  • EuG, 16.09.2008 - T-496/04

    Nortrail Transport / Kommission - Zollunion - Externes gemeinschaftliches

  • FG München, 19.12.2007 - 14 K 4704/05

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erlass von Einfuhrabgaben und

  • FG Düsseldorf, 10.12.2001 - 4 K 1630/00

    Voraussetzungen des Billigkeitserlasses; Unterschlagung durch Frachtführer;

  • FG München, 22.06.2006 - 14 K 5080/03

    Erstattung von Einfuhrabgaben nach Art. 239 Zollkodex

  • FG München, 23.11.2006 - 14 K 3616/03

    Einspruch neben Erstattungsantrag; Schadhafte Waren; Billigkeit

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   Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2001 - C-253/99   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bacardi

  • EU-Kommission PDF

    Bacardi GmbH gegen Hauptzollamt Bremerhaven.

    Zollkodex der Gemeinschaften und Durchführungsverordnung - Erstattung von Einfuhrabgaben - Zolltarifliche Abgabenbegünstigung - Nachträgliche Vorlage eines Echtheitszeugnisses - Änderung der in der Zollanmeldung angegebenen zolltariflichen Einreihung - Begriff des ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2001 - C-253/99
    Dass Artikel 890 nicht unmittelbar für Maßnahmen nach Artikel 21 des Zollkodex gilt, wird durch das Urteil Söhl & Söhlke(24) bestätigt.

    Entsprechend der berechtigten Erwartung des vorlegenden Gerichts hat der Gerichtshof diesen Begriff inzwischen im Urteil Söhl & Söhlke(39) erläutert.

    10: - Siehe oben, Nr. 18.11: - Die Berufung der Klägerin auf Artikel 82 Absätze 1 und 3 der Durchführungsverordnung in ihrer derzeitigen Fassung ist wohl als Berufung auf Artikel 82 Absätze 1 und 3 der Durchführungsverordnung in der für den Sachverhalt maßgeblichen Fassung zu verstehen; siehe Nr. 23 und Fußnote 7.12: - Siehe oben, Nrn. 27 und 29.13: - Siehe oben, Nrn. 35 und 36.14: - Siehe oben, Nr. 37.15: - Siehe oben, Nr. 13.16: - Inzwischen hat der Gerichtshof in dieser Rechtssache entschieden; vgl. Urteil vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-48/98 (Söhl & Söhlke, Slg. 1999, I-7877).

    21: - Siehe oben, Nrn. 34 bis 37.22: - Siehe oben, Nr. 21.23: - Siehe oben, Nr. 11.24: - In der Rechtssache C-48/98 (Söhl & Söhlke, oben angeführt in Fußnote 15).

    39: - Rechtssache C-48/98, oben angeführt in Fußnote 15.40: - Siehe oben, Nr. 10 und Fußnote 5.41: - Nach der neuen Fassung von Artikel 905 kann die Entscheidungszollbehörde selbst entscheiden, ob die Abgaben erstattet oder erlassen werden, wenn der betreffende Betrag unter 50 000 ECU liegt.

  • EuGH, 25.02.1999 - C-86/97

    Trans-Ex-Import

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2001 - C-253/99
    L 297, S. 13.35: - Urteile des Gerichtshofes vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-86/97 (Trans-Ex-Import, Slg. 1999, I-1041, Randnr. 21) und vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98 (De Haan, Slg. 1999, I-5003, Randnr. 52).

    36: - Siehe oben, Nr. 32.37: - Siehe oben, Nr. 8.38: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-86/97 (Trans-Ex-Import, oben in Fußnote 34 angeführt, Randnrn.

    42: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-86/97 (Trans-Ex-Import, oben in Fußnote 34 angeführt, Randnrn.

    43: - Siehe oben, Nr. 32.44: - Siehe oben, Nr. 93.45: - Vgl. hierzu Urteil in der Rechtssache C-86/97 (Trans-Ex-Import), oben in Fußnote 34 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 07.09.1999 - C-61/98

    De Haan

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2001 - C-253/99
    L 297, S. 13.35: - Urteile des Gerichtshofes vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-86/97 (Trans-Ex-Import, Slg. 1999, I-1041, Randnr. 21) und vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98 (De Haan, Slg. 1999, I-5003, Randnr. 52).
  • EuGH, 23.02.1995 - C-334/93

    Bonapharma Arzneimittel / Hauptzollamt Krefeld

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2001 - C-253/99
    30: - Urteil des Gerichtshofes vom 23. Februar 1995 in der Rechtssache C-334/93 (Bonapharma, Slg. 1995, I-319, Randnr. 24).
  • FG München, 14.06.2005 - 14 K 787/03

    Bei Einspruch gegen den Steuerbescheid erstreckt sich der Prüfungsumfang bzw. die

    d) Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht aus dem Urteil des BFH vom 20. Juli 2004 VII R 99/00 (ZfZ 05, 15), in dem dieser unter Berufung auf das EuGH-Urteil vom 12. Februar 2004 Rs. C-337/01 (ZfZ 04, 122) und die Schlussanträge des Generalanwalts vom 25. Januar 2001 zu C-253/99, Rdnr. 96; EuG-HE 2001, I-6493) entschieden hat, dass die zur Entscheidung über einen Erstattungsantrag berufenen Zollbehörden und Gerichte nicht nur berechtigt, sondern sogar von Amts wegen verpflichtet seien, einen Erstattungsantrag unabhängig von dem geltend gemachten Rechtsgrund umfassend auf alle Erstattungsgründe hin zu überprüfen, die nach dem Vorbringen des Antragstellers einschlägig sein könnten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen, insbesondere die Fristen für die Antragstellung, erfüllt seien.

    Außerdem könnten außergewöhnlichen Umstände, die eine Erstattung von Abgaben aus allgemeinen Billigkeitsgründen rechtfertigen können, auch dann vorliegen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Erstattung oder einen Erlass nach Art. 236 Abs. 1 ZK (Art. 2 VO Nr. 1430/79) nicht erfüllt sind (vgl. EuGH-Urteil vom 27. September 2001 Rs. C-253/99, Rdnr. 54, ZfZ 01, 408).

    Diese Rechtsprechung kann nicht auf den hier zu entscheidenden Streitfall übertragen werden, da sich vorliegender Sachverhalt maßgeblich von den o.g. Urteilen des EuGH vom 27. September 2001 Rs. C-253/99 und vom 12. Februar 2004 Rs. C-337/01 zugrunde liegenden Sachverhalten unterscheidet.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2001 - C-253/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,24852
Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2001 - C-253/99 (https://dejure.org/2001,24852)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 31.01.2001 - C-253/99 (https://dejure.org/2001,24852)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 31. Januar 2001 - C-253/99 (https://dejure.org/2001,24852)
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