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   EuGH, 06.07.2017 - C-254/16   

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https://dejure.org/2017,22602
EuGH, 06.07.2017 - C-254/16 (https://dejure.org/2017,22602)
EuGH, Entscheidung vom 06.07.2017 - C-254/16 (https://dejure.org/2017,22602)
EuGH, Entscheidung vom 06. Juli 2017 - C-254/16 (https://dejure.org/2017,22602)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Glencore Agriculture Hungary

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 183 - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Vorsteuerabzug - Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses - Überprüfungsverfahren - Geldbuße, die im Zuge eines solchen ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 183 - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Vorsteuerabzug - Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses - Überprüfungsverfahren - Geldbuße, die im Zuge eines solchen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Glencore Agriculture Hungary

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 183 - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Vorsteuerabzug - Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses - Überprüfungsverfahren - Geldbuße, die im Zuge eines solchen ...

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 12.05.2011 - C-107/10

    Enel Maritsa Iztok 3 - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinien

    Auszug aus EuGH, 06.07.2017 - C-254/16
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie zwar weder eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen auf den zu erstattenden Mehrwertsteuerüberschuss noch den Zeitpunkt vorsieht, ab dem solche Zinsen geschuldet werden, dieser Umstand allein jedoch nicht den Schluss erlaubt, dass dieser Artikel dahin auszulegen ist, dass die von den Mitgliedstaaten festgelegten Einzelheiten hinsichtlich der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses von jeglicher unionsrechtlichen Kontrolle freigestellt sind (Urteile vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 27 und 28, sowie vom 24. Oktober 2013, Rafinaria Steaua Româna, C-431/12, EU:C:2013:686, Rn. 19).

    Insbesondere müssen diese Einzelheiten es dem Steuerpflichtigen erlauben, unter angemessenen Bedingungen den gesamten aus dem Mehrwertsteuerüberschuss resultierenden Forderungsbetrag zu erlangen, was impliziert, dass die Erstattung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt und dass dem Steuerpflichtigen durch die gewählte Methode der Erstattung auf keinen Fall ein finanzielles Risiko entsteht (Urteile vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 33, und vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn, C-274/10, EU:C:2011:530, Rn. 45, sowie Beschluss vom 17. Juli 2014, Delphi Hungary Autóalkatrész Gyártó, C-654/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2127, Rn. 31).

    Diese Frist kann grundsätzlich verlängert werden, um eine Steuerprüfung vorzunehmen, ohne dass eine solche verlängerte Frist als unangemessen anzusehen ist, sofern die Verlängerung nicht über das für die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerprüfungsverfahrens Erforderliche hinausgeht (Urteil vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 53).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass es grundsätzlich gegen die Anforderungen von Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie verstößt, wenn der Berechnung der von der Staatskasse geschuldeten Zinsen nicht der Tag als Verzinsungsbeginn zugrunde gelegt wird, an dem der Mehrwertsteuerüberschuss gemäß dieser Richtlinie hätte ausgeglichen werden müssen (Urteile vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 51, und vom 24. Oktober 2013, Rafinaria Steaua Româna, C-431/12, EU:C:2013:686, Rn. 24).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-431/12

    SC Rafinaria Steaua Româna - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Erstattung des

    Auszug aus EuGH, 06.07.2017 - C-254/16
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie zwar weder eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen auf den zu erstattenden Mehrwertsteuerüberschuss noch den Zeitpunkt vorsieht, ab dem solche Zinsen geschuldet werden, dieser Umstand allein jedoch nicht den Schluss erlaubt, dass dieser Artikel dahin auszulegen ist, dass die von den Mitgliedstaaten festgelegten Einzelheiten hinsichtlich der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses von jeglicher unionsrechtlichen Kontrolle freigestellt sind (Urteile vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 27 und 28, sowie vom 24. Oktober 2013, Rafinaria Steaua Româna, C-431/12, EU:C:2013:686, Rn. 19).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben sich nämlich aus Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie in seiner Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und der im Bereich der Mehrwertsteuer geltenden allgemeinen Grundsätze bestimmte spezifische Regeln, die die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Anspruchs auf Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses beachten müssen (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2013, Rafinaria Steaua Româna, C-431/12, EU:C:2013:686, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der Neutralität des Mehrwertsteuersystems verlangt, dass die finanziellen Verluste, die dem Steuerpflichtigen, wenn ihm der Mehrwertsteuerüberschuss nicht innerhalb einer angemessenen Frist erstattet wird, durch die fehlende Verfügbarkeit der fraglichen Geldbeträge entstehen, durch die Zahlung von Verzugszinsen ausgeglichen werden (Urteil vom 24. Oktober 2013, Rafinaria Steaua Româna, C-431/12, EU:C:2013:686, Rn. 23).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass es grundsätzlich gegen die Anforderungen von Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie verstößt, wenn der Berechnung der von der Staatskasse geschuldeten Zinsen nicht der Tag als Verzinsungsbeginn zugrunde gelegt wird, an dem der Mehrwertsteuerüberschuss gemäß dieser Richtlinie hätte ausgeglichen werden müssen (Urteile vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 51, und vom 24. Oktober 2013, Rafinaria Steaua Româna, C-431/12, EU:C:2013:686, Rn. 24).

  • EuGH, 28.07.2011 - C-274/10

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen -

    Auszug aus EuGH, 06.07.2017 - C-254/16
    Insbesondere müssen diese Einzelheiten es dem Steuerpflichtigen erlauben, unter angemessenen Bedingungen den gesamten aus dem Mehrwertsteuerüberschuss resultierenden Forderungsbetrag zu erlangen, was impliziert, dass die Erstattung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt und dass dem Steuerpflichtigen durch die gewählte Methode der Erstattung auf keinen Fall ein finanzielles Risiko entsteht (Urteile vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 33, und vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn, C-274/10, EU:C:2011:530, Rn. 45, sowie Beschluss vom 17. Juli 2014, Delphi Hungary Autóalkatrész Gyártó, C-654/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2127, Rn. 31).
  • EuGH, 11.04.2013 - C-138/12

    Rusedespred - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 203 -

    Auszug aus EuGH, 06.07.2017 - C-254/16
    Diese Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (vgl. u. a. Urteil vom 11. April 2013, Rusedespred, C-138/12, EU:C:2013:233, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-654/13

    Delphi Hungary

    Auszug aus EuGH, 06.07.2017 - C-254/16
    Insbesondere müssen diese Einzelheiten es dem Steuerpflichtigen erlauben, unter angemessenen Bedingungen den gesamten aus dem Mehrwertsteuerüberschuss resultierenden Forderungsbetrag zu erlangen, was impliziert, dass die Erstattung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt und dass dem Steuerpflichtigen durch die gewählte Methode der Erstattung auf keinen Fall ein finanzielles Risiko entsteht (Urteile vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 33, und vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn, C-274/10, EU:C:2011:530, Rn. 45, sowie Beschluss vom 17. Juli 2014, Delphi Hungary Autóalkatrész Gyártó, C-654/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2127, Rn. 31).
  • EuGH, 21.10.2015 - C-120/15

    Kovozber

    Auszug aus EuGH, 06.07.2017 - C-254/16
    Ferner ist zu beachten, dass eine Regelung, die den Steuerbehörden gestattet, jederzeit, auch kurz bevor die Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses fällig wird, eine Steuerprüfung einzuleiten, wodurch es möglich wird, die Frist für die Erstattung erheblich zu verlängern, den Steuerpflichtigen nicht nur finanziellen Nachteilen aussetzt, sondern es ihm auch unmöglich macht, den Zeitpunkt vorherzusehen, ab dem er über das dem Mehrwertsteuerüberschuss entsprechende Kapital verfügen kann, und ihm dadurch eine zusätzliche Belastung auferlegt (Beschluss vom 21. Oktober 2015, Kovozber, C-120/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:730, Rn. 27).
  • EuGH, 05.07.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

    Auszug aus EuGH, 06.07.2017 - C-254/16
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten, für deren volle Wirksamkeit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Bestimmung aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Urteil vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.02.2018 - C-387/16

    Nidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie zwar weder eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen auf den zu erstattenden Mehrwertsteuerüberschuss noch den Zeitpunkt vorsieht, ab dem solche Zinsen geschuldet werden, dieser Umstand allein jedoch nicht den Schluss erlaubt, dass dieser Artikel dahin auszulegen ist, dass die von den Mitgliedstaaten festgelegten Einzelheiten für die Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses von jeglicher unionsrechtlichen Kontrolle freigestellt sind (Urteile vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 27 und 28, und vom 6. Juli 2017, Glencore Agriculture Hungary, C-254/16, EU:C:2017:522, Rn. 18).

    Zum anderen ergeben sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie in seiner Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und der im Bereich der Mehrwertsteuer geltenden allgemeinen Grundsätze bestimmte spezifische Regeln, die die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Anspruchs auf Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses beachten müssen (Urteile vom 24. Oktober 2013, Rafinaria Steaua Româna, C-431/12, EU:C:2013:686, Rn. 21, und vom 6. Juli 2017, Glencore Agriculture Hungary, C-254/16, EU:C:2017:522, Rn. 19).

    Insbesondere müssen diese Einzelheiten es dem Steuerpflichtigen erlauben, unter angemessenen Bedingungen den gesamten aus dem Mehrwertsteuerüberschuss resultierenden Forderungsbetrag zu erlangen, was impliziert, dass die Erstattung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt und dass dem Steuerpflichtigen durch die gewählte Methode der Erstattung auf keinen Fall ein finanzielles Risiko entstehen darf (Urteile vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 33, und vom 6. Juli 2017, Glencore Agriculture Hungary, C-254/16, EU:C:2017:522, Rn. 20).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-582/20

    SC Cridar Cons - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

    Insbesondere müssen diese Einzelheiten es dem Steuerpflichtigen erlauben, unter angemessenen Bedingungen den gesamten aus dem Vorsteuerüberschuss resultierenden Forderungsbetrag zu erlangen, was impliziert, dass die Erstattung innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Zahlung flüssiger Mittel oder auf gleichwertige Weise erfolgt und dass dem Steuerpflichtigen durch die gewählte Methode der Erstattung auf keinen Fall ein finanzielles Risiko entstehen darf (Urteile vom 6. Juli 2017, Glencore Agriculture Hungary, C-254/16, EU:C:2017:522, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Mai 2021, technoRent International u. a., C-844/19, EU:C:2021:378, Rn. 37 und 38).

    Der Grundsatz der Neutralität des Mehrwertsteuersystems verlangt, dass die finanziellen Verluste, die dem Steuerpflichtigen, wenn ihm der Mehrwertsteuerüberschuss nicht innerhalb einer angemessenen Frist erstattet wird, durch die fehlende Verfügbarkeit der fraglichen Geldbeträge entstehen, durch die Zahlung von Verzugszinsen ausgeglichen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2017, Glencore Agriculture Hungary, C-254/16, EU:C:2017:522, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Mai 2021, technoRent International u. a., C-844/19, EU:C:2021:378, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-13/18

    Sole-Mizo

    34 Vgl. z. B. Urteil vom 6. Juli 2017, Glencore Agriculture Hungary (C-254/16, EU:C:2017:522, Rn. 22).

    35 Urteile vom 24. Oktober 2013, Rafinaria Steaua Româna (C-431/12, EU:C:2013:686, Rn. 24), vom 6. Juli 2017, Glencore Agriculture Hungary (C-254/16, EU:C:2017:522, Rn. 20), und vom 28. Februar 2018, Nidera (C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 25).

  • EuGH, 11.06.2020 - C-146/19

    SCT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Diese Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn es über die bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheidet (Urteil vom 6. Juli 2017, Glencore Agriculture Hungary, C-254/16, EU:C:2017:522, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2017 - C-387/16

    Nidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    4 Vgl. aus jüngerer Zeit Urteil vom 6. Juli 2017, Glencore Agriculture Hungary (C-254/16, EU:C:2017:522, Rn. 18 bis 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    10 Vgl. Urteil vom 6. Juli 2017, Glencore Agriculture Hungary (C-254/16, EU:C:2017:522, Rn. 20, 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-276/18

    KrakVet Marek Batko

    28 Urteile vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading (C-563/12, EU:C:2013:854, Rn. 29) und vom 6. Juli 2017, Glencore Agriculture Hungary (C-254/16, EU:C:2017:522, Rn. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-203/21

    DELTA STROY 2003

    79 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2017, Glencore Agriculture Hungary (C-254/16, EU:C:2017:522, Rn. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-446/18

    AGROBET CZ - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 179

    15 Urteile vom 6. Juli 2017, Glencore Agriculture Hungary (C-254/16, EU:C:2017:522, Rn. 21), und vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3 (C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 53), ähnlich bereits Urteil vom 10. Juli 2008, Sosnowska (C-25/07, EU:C:2008:395, Rn. 27).
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