Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 13.01.2000 - C-254/98   

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https://dejure.org/2000,721
EuGH, 13.01.2000 - C-254/98 (https://dejure.org/2000,721)
EuGH, Entscheidung vom 13.01.2000 - C-254/98 (https://dejure.org/2000,721)
EuGH, Entscheidung vom 13. Januar 2000 - C-254/98 (https://dejure.org/2000,721)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) - Feilbieten im Umherziehen von Fleischer- und Backwaren und anderen Lebensmitteln - Räumliche Begrenzung

  • Europäischer Gerichtshof

    TK-Heimdienst

  • EU-Kommission PDF

    TK-Heimdienst

    EG-Vertrag, Artikel 30 [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG]
    Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Regelung, die das Feilbieten von Lebensmitteln im Umherziehen in einem bestimmten Verwaltungsgebiet den Wirtschaftsteilnehmern vorbehält, die in diesem Verwaltungsgebiet oder einer ...

  • EU-Kommission

    TK-Heimdienst

  • Wolters Kluwer

    Feilbieten im Umherziehen von Fleischer- und Backwaren und anderen Lebensmitteln ; Räumliche Begrenzung; Auslieferung von Tiefkühlwaren an Letztverbraucher; Handelsregelung von Mitgliedstaaten

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 30

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 30
    Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Regelung, die das Feilbieten von Lebensmitteln im Umherziehen in einem bestimmten Verwaltungsgebiet den Wirtschaftsteilnehmern vorbehält, die in diesem Verwaltungsgebiet oder einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes - Auslegung des Artikels 30 EG-Vertrag (jetzt Artikel 28 EG) - Nationale Rechtsvorschriften über das Feilbieten von Lebensmitteln, Fleischer- und Backwaren im Umherziehen, die eine räumliche Beschränkung für diese ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 425
  • EuZW 2000, 309
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 27.05.1986 - 87/85

    Legia / Ministre de la Santé

    Auszug aus EuGH, 13.01.2000 - C-254/98
    Gegen dieses Ergebnis spreche allerdings, daß § 53a GewO möglicherweise eine verschleierte Beschränkung darstelle (vgl. insbesondere die Urteile vom 27. Mai 1986 in den Rechtssachen 87/85 und 88/85, Legia und Gyselinx, Slg. 1986, 1707, und vom 30. April 1991 in der Rechtssache C-239/90, Boscher, Slg. 1991, I-2023).

    Jedoch ist die Kommission mit der Beklagten der Auffassung, daß § 53a Absatz 2 GewO eine verschleierte Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels darstelle, da er tatsächlich die Wirtschaftsteilnehmer der anderen Mitgliedstaaten stärker belaste, indem er ihnen zusätzliche Schwierigkeiten und/oder Ausgaben auferlege (Urteile vom 2. März 1983 in der Rechtssache 155/82, Kommission/Belgien, Slg. 1983, 531; vom 28. Februar 1984 in der Rechtssache 247/81, Kommission/Deutschland, Slg. 1984, 1111; 87/85 und 88/85, Legia und Gyselinx, und vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-189/95, Franzén, Slg. 1997, I-5909).

    Somit haben Waren aus anderen Mitgliedstaaten gleichen Zugang zum Markt des Einfuhrmitgliedstaats wie inländische Waren nur, nachdem sie mit zusätzlichen Kosten belastet worden sind (siehe in diesem Sinne die Urteile Legia und Gyselinx, Randnr. 15, und Franzén, Randnr. 71).

  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

    Auszug aus EuGH, 13.01.2000 - C-254/98
    Nach dem Vorlagebeschluß war das Berufungsgericht der Auffassung, daß § 53a GewO nur die Regelung einer bestimmten Verkaufsmodalität im Sinne des Urteils vom 24. November 1993 in den Rechtssachen C-267/91 und C-268/91 (Keck und Mithouard, Slg. 1993, I-6097) enthalte und deshalb nicht unter Artikel 30 EG-Vertrag falle.

    Der Oberste Gerichtshof als Revisionsinstanz verweist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 30 EG-Vertrag, insbesondere das Urteil Keck und Mithouard, und bemerkt, der Umstand, daß § 53a GewO nicht produktbezogen sei, sondern eine bestimmte Vertriebsform regele, daß er für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelte, die ihre Tätigkeit im Inland ausübten, und daß er nur eine Beschränkung des Kreises der Absatzberechtigten mit sich bringe, spreche für seine Qualifikation als Verkaufsmodalität, die mit Artikel 30 EG-Vertrag vereinbar sei.

  • EuGH, 23.10.1997 - C-189/95

    DAS MONOPOL DES "SYSTEMBOLAG" VERSTÖB NICHT GEGEN DEN EG-VERTRAG

    Auszug aus EuGH, 13.01.2000 - C-254/98
    Jedoch ist die Kommission mit der Beklagten der Auffassung, daß § 53a Absatz 2 GewO eine verschleierte Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels darstelle, da er tatsächlich die Wirtschaftsteilnehmer der anderen Mitgliedstaaten stärker belaste, indem er ihnen zusätzliche Schwierigkeiten und/oder Ausgaben auferlege (Urteile vom 2. März 1983 in der Rechtssache 155/82, Kommission/Belgien, Slg. 1983, 531; vom 28. Februar 1984 in der Rechtssache 247/81, Kommission/Deutschland, Slg. 1984, 1111; 87/85 und 88/85, Legia und Gyselinx, und vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-189/95, Franzén, Slg. 1997, I-5909).

    Somit haben Waren aus anderen Mitgliedstaaten gleichen Zugang zum Markt des Einfuhrmitgliedstaats wie inländische Waren nur, nachdem sie mit zusätzlichen Kosten belastet worden sind (siehe in diesem Sinne die Urteile Legia und Gyselinx, Randnr. 15, und Franzén, Randnr. 71).

  • EuGH, 28.04.1998 - C-120/95

    GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGE KÖNNEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT MEDIZINISCHE

    Auszug aus EuGH, 13.01.2000 - C-254/98
    Rein wirtschaftliche Gründe können eine Beschränkung des elementaren Grundsatzes des freien Warenverkehrs nicht rechtfertigen (vgl. Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-120/95, Decker, Slg. 1998, I-1831, Randnr. 39).
  • EuGH, 15.12.1993 - C-277/91

    Ligur Carni u.a. / Unità Sanitaria Locale nº XV di Genova u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.01.2000 - C-254/98
    Dem steht nicht entgegen, daß die Regelung den Absatz aus anderen Landesteilen stammender ebenso wie den aus anderen Mitgliedstaaten eingeführter Waren beeinträchtigt (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1993 in den Rechtssachen C-277/91, C-318/91 und C-319/91, Ligur Carni u. a., Slg. 1993, I-6621, Randnr. 37).
  • EuGH, 10.05.1995 - C-384/93

    Alpine Investments / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 13.01.2000 - C-254/98
    Auch wenn eine nationale Regelung der fraglichen Art für alle Wirtschaftsteilnehmer gilt, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, behindert sie also doch den Zugang der Waren aus anderen Mitgliedstaaten zum Markt des Einfuhrmitgliedstaats stärker als den von inländischen Waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 1995 in der Rechtssache C-384/93, Alpine Investments, Slg. 1995, I-1141, Randnr. 37).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-1/90

    Aragonesa de Publicidad Exterior und Publivia / Departamento de Sanidad y

    Auszug aus EuGH, 13.01.2000 - C-254/98
    Eine staatliche Maßnahme kann auch dann als diskriminierend oder protektionistisch im Sinne der Vorschriften über den freien Warenverkehr qualifiziert werden, wenn sie nicht sämtliche inländischen Erzeugnisse begünstigt und auch nicht nur eingeführte Erzeugnisse, sondern auch inländische Erzeugnisse benachteiligt (vgl. Urteil vom 25. Juli 1991 in den Rechtssachen C-1/90 und C-176/90, Aragonesa de Publicidad Exterior et Publivía, Slg. 1991, I-4151, Randnr. 24).
  • EuGH, 29.06.1995 - C-391/92

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 13.01.2000 - C-254/98
    Zum einen enthalte § 53a GewO eine Verkaufsmodalität, und seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht hätte aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung hinreichend beurteilt werden können, insbesondere aufgrund des Urteils Keck und Mithouard und des Urteils vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-391/92 (Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1621), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, ein Vorabentscheidungsersuchen einzureichen.
  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

    Auszug aus EuGH, 13.01.2000 - C-254/98
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 25).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.01.2000 - C-254/98
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 25).
  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

  • EuGH, 30.04.1991 - C-239/90

    SCP Boscher u.a. / British Motors Wright u.a.

  • EuGH, 02.03.1983 - 155/82

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 25.05.1998 - C-361/97

    Nour

  • EuGH, 28.02.1984 - 247/81

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

    Zu den näheren Erläuterungen, die der Gerichtshof dazu später in seinen Urteilen vom 26. Juni 1997 in der Rechtssache C-368/95 (Familiapress, Slg. 1997, I-3689) und vom 13. Januar 2000 in der Rechtssache C-254/98 (TK-Heimdienst, Slg. 2000, I-151) gegeben habe, macht der Apothekerverband, unterstützt von der Kommission sowie der deutschen, der französischen und der österreichischen Regierung, weiter geltend, das fragliche Verbot habe weder zur Folge, dass im Hinblick auf die Möglichkeit eines Versandhandels inländische und in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken ungleich behandelt würden, noch bewirke es, dass das Inverkehrbringen ausländischer Erzeugnisse im Verhältnis zu inländischen Erzeugnissen erschwert werde, etwa durch eine Aufbürdung zusätzlicher Kosten oder Belastungen, die inländische Erzeugnisse nicht träfen.

    67 bis 73) sowie auf das Urteil TK-Heimdienst (Randnrn. 27 bis 37) tragen die Beklagten des Ausgangsverfahrens vor, dass eine nationale Regelung, wenn sie, wie im Ausgangsfall, den Zugang zum Markt der Endverbraucher des Einfuhrmitgliedstaats verhindere oder im Vergleich zu inländischen Waren erschwere, eine Beschränkung des freien Warenverkehrs darstelle, selbst wenn es sich um die Regelung einer Verkaufsmodalität handele, die nicht produktbezogen sei.

  • EuGH, 26.04.2012 - C-456/10

    ANETT - Freier Warenverkehr - Art. 34 AEUV und 37 AEUV - Nationale Regelung, die

    Nach ständiger Rechtsprechung können jedoch rein wirtschaftliche Motive keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses darstellen, die eine Beschränkung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen könnten (vgl. Urteile vom 13. Januar 2000, TK-Heimdienst, C-254/98, Slg. 2000, I-151, Randnr. 33, und vom 17. März 2005, Kranemann, C-109/04, Slg. 2005, I-2421, Randnr. 34).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-141/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Maßnahmen

    Diese Bestimmungen verlieren nämlich ihren beschränkenden Charakter nicht schon dadurch, dass sie in einem Teilgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, nämlich dem, das von dem zu versorgenden Krankenhaus weiter entfernt ist, den Vertrieb von Arzneimitteln durch in Deutschland niedergelassene Apotheken in gleicher Weise wie den Vertrieb durch in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Apotheken beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2000, TK-Heimdienst, C-254/98, Slg. 2000, I-151, Randnr. 28).

    Denn für die Einstufung einer staatlichen Maßnahme als diskriminierend oder protektionistisch im Sinne der Vorschriften über den freien Warenverkehr ist es nicht erforderlich, dass diese Maßnahme sämtliche inländischen Erzeugnisse begünstigt oder nur eingeführte Erzeugnisse, nicht aber die nationalen Erzeugnisse benachteiligt (Urteile vom 25. Juli 1991, Aragonesa de Publicidad Exterior und Publivía, C-1/90 und C-176/90, Slg. 1991, I-4151, Randnr. 24, und TK-Heimdienst, Randnr. 27).

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   Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-254/98   

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 14.12.1995 - C-387/93

    Strafverfahren gegen Banchero

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-254/98
    14: - Urteil vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-387/93 (Banchero, Slg. 1995, I-4663, Randnrn.

    16: - Urteil Banchero, a. a. O. 17: - Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-391/92 (Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1621).

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-254/98
    9: - A. a. O., Randnr. 45.10: - Nicht für einschlägig halte ich dagegen die von der TK in ihren schriftlichen Erklärungen zugunsten der Zuständigkeit des Gerichtshofes angeführte Rechtsprechung, nämlich das Urteil vom 18. Oktober 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-297/88 und C-197/89 (Dzodzi, Slg. 1990, I-3763); vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89 (Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003); vom 26. September 1985 in der Rechtssache 166/84 (Thomasdünger, Slg. 1985, 3001) und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-28/95 (Leur-Bloem, a. a. O.).
  • EuGH, 07.05.1997 - C-321/94

    FREIER WARENVERKEHR

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-254/98
    8: - Urteil vom 7. Mai 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-321/94, C-322/94, C-323/94 und C-324/94 (Slg. 1997, I-2343, Randnr. 41).
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