Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007

Rechtsprechung
   EuGH, 17.01.2008 - C-256/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,739
EuGH, 17.01.2008 - C-256/06 (https://dejure.org/2008,739)
EuGH, Entscheidung vom 17.01.2008 - C-256/06 (https://dejure.org/2008,739)
EuGH, Entscheidung vom 17. Januar 2008 - C-256/06 (https://dejure.org/2008,739)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und 58 EG) - Erbschaftsteuer - Bewertung des zum Nachlass gehörenden Vermögens - Land- und forstwirtschaftlicher Vermögensgegenstand in einem anderen Mitgliedstaat - Ungünstigere Methode zur Bewertung des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Jäger

    Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und 58 EG) - Erbschaftsteuer - Bewertung des zum Nachlass gehörenden Vermögens - Land- und forstwirtschaftlicher Vermögensgegenstand in einem anderen Mitgliedstaat - Ungünstigere Methode zur Bewertung des ...

  • EU-Kommission PDF

    Jäger

    Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und 58 EG) - Erbschaftsteuer - Bewertung des zum Nachlass gehörenden Vermögens - Land- und forstwirtschaftlicher Vermögensgegenstand in einem anderen Mitgliedstaat - Ungünstigere Methode zur Bewertung des ...

  • EU-Kommission

    Jäger

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EG Art. 56, 58 (ex Art. 73b, 73d), 234; ErbStG §§ 13a, 19a; BewG §§ 140-144
    Ungleichbehandlung von in einem anderen EU-Staat belegenem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen bei Bewertung und Freibeträgen der Erbschaftsteuer verstößt gegen EU-Kapitalverkehrsfreiheit

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Art. 73b und Art. 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und 58 EG; Berechnung der auf einen Nachlass zu entrichtenden Steuer aus in Deutschland belegenem Vermögen und einem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstück in Frankreich; Entgegenstehende ...

  • Judicialis

    EG Art. 56; ; EG Art. 58

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 56; EG Art. 58
    Freier Kapitalverkehr: Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und 58 EG) - Erbschaftsteuer - Bewertung des zum Nachlass gehörenden Vermögens - Land- und forstwirtschaftlicher Vermögensgegenstand in einem anderen Mitgliedstaat - Ungünstigere ...

  • datenbank.nwb.de

    Erbschaftsteuer: Unterschiedliche Bewertung in- und ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Jäger

    Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und 58 EG) - Erbschaftsteuer - Bewertung des zum Nachlass gehörenden Vermögens - Land- und forstwirtschaftlicher Vermögensgegenstand in einem anderen Mitgliedstaat - Ungünstigere Methode zur Bewertung des ...

  • IWW (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer - Ansatz von Auslandsvermögen zum Inlandstarif jetzt möglich

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Europäischer Gerichtshof - Bewertung von ausländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen verstößt gegen EGV

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Grundvermögen - EuGH zur unterschiedlichen Bewertung von in- und ausländischem Vermögen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 8. Juni 2006 - Theodor Jäger gegen Finanzamt Kusel-Landstuhl

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    BewG § 13, ErbStG § 13 a, EG Art 56 Abs 1
    Belegenheitsort; Betriebsvermögen; Erbschaftsteuer; Forstwirtschaft; Freibetrag; Gemeiner Wert; Landwirtschaft

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof - Auslegung von Artikel 56 EG - Nationales Erbschaftsteuerrecht - Anwendung unterschiedlicher Bewertungsmethoden auf land- und forstwirtschaftliche Flächen, wenn diese im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat liegen, sowie ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1936 (Ls.)
  • EuZW 2008, 212
  • FamRZ 2008, 1141
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-256/06
    Ohne dass entschieden zu werden braucht, ob diese Regelung zur Bewertung von Auslandsvermögen am 31. Dezember 1993 bereits bestand, ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil vom 6. Juni 2000, Verkooijen (C-35/98, Slg. 2000, I-4071), zu einem Vorbringen Stellung nehmen musste, das auf Art. 73d Abs. 1 Buchst. a EG-Vertrag gestützt war, obwohl der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung lag.

    Die in Art. 73d Abs. 1 Buchst. a EG-Vertrag vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits - worauf die deutsche Regierung hingewiesen hat - durch Art. 73d Abs. 3 EG-Vertrag eingeschränkt, wonach die in Art. 73d Abs. 1 genannten nationalen Maßnahmen "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 73b darstellen [dürfen]" (vgl. Urteile Verkooijen, Randnr. 44, und Manninen, Randnr. 28).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass eine nationale Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren streitige, die für die Zwecke der Berechnung der Erbschaftsteuer zwischen in einem anderen Mitgliedstaat belegenem Vermögen und inländischem Vermögen unterscheidet, nur dann als mit den Vertragsvorschriften über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteile Verkooijen, Randnr. 43, Manninen, Randnr. 29, und vom 11. Oktober 2007, Hollmann, C-443/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 45).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-256/06
    Zunächst ist festzustellen, dass die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (vgl. u. a. Urteile vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 19, vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnr. 15, und vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 21).

    Die in Art. 73d Abs. 1 Buchst. a EG-Vertrag vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits - worauf die deutsche Regierung hingewiesen hat - durch Art. 73d Abs. 3 EG-Vertrag eingeschränkt, wonach die in Art. 73d Abs. 1 genannten nationalen Maßnahmen "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 73b darstellen [dürfen]" (vgl. Urteile Verkooijen, Randnr. 44, und Manninen, Randnr. 28).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass eine nationale Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren streitige, die für die Zwecke der Berechnung der Erbschaftsteuer zwischen in einem anderen Mitgliedstaat belegenem Vermögen und inländischem Vermögen unterscheidet, nur dann als mit den Vertragsvorschriften über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteile Verkooijen, Randnr. 43, Manninen, Randnr. 29, und vom 11. Oktober 2007, Hollmann, C-443/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 45).

  • EuGH, 11.12.2003 - C-364/01

    Barbier

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-256/06
    Da dieser die Auffassung vertritt, dass spätestens seit dem Urteil vom 11. Dezember 2003, Barbier (C-364/01, Slg. 2003, I-15013), zweifelhaft sei, ob die deutschen Vorschriften, soweit sie nach dem Ort unterschieden, an dem sich das Nachlassvermögen bzw. ein Teil davon befinde, mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar seien, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Der Gerichtshof hat hierzu u. a. festgestellt, dass Erbschaften, mit denen das Vermögen, das ein Verstorbener hinterlässt, auf eine oder mehrere Personen übergeht, in die Rubrik XI des Anhangs I der Richtlinie 88/361 mit der Überschrift "Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter" fallen, und in Randnr. 42 des Urteils Van Hilten-van der Heijden entschieden, dass es sich beim Erwerb von Todes wegen um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 73b EG-Vertrag handelt (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Barbier, Randnr. 58); ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen.

    Hierzu lässt sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs entnehmen, dass Bestimmungen eines Mitgliedstaats, die den Wert einer Immobilie für die Zwecke der Berechnung des bei Erwerb von Todes wegen anfallenden Steuerbetrags festsetzen, nicht nur einen in einem anderen Mitgliedstaat Ansässigen vom Kauf im erstgenannten Mitgliedstaat belegener Immobilien sowie von der Veräußerung des wirtschaftlichen Eigentums an solchen Sachen an einen anderen abhalten, sondern auch eine Wertminderung des Nachlasses desjenigen bewirken können, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem sich die genannten Sachen befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil Barbier, Randnr. 62).

  • EuGH, 23.02.2006 - C-513/03

    van Hilten-van der Heijden - Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-256/06
    Da Art. 73b EG-Vertrag den Inhalt des Art. 1 der Richtlinie 88/361 im Wesentlichen übernommen hat - auch wenn diese Richtlinie auf der Grundlage von Art. 69 und Art. 70 Abs. 1 EWG-Vertrag erlassen wurde (die Art. 67 bis 73 EWG-Vertrag sind durch die Art. 73b bis 73g EG-Vertrag ersetzt worden, jetzt Art. 56 EG bis 60 EG) -, behält nach ständiger Rechtsprechung die Nomenklatur für den "Kapitalverkehr" im Anhang zu dieser Richtlinie jedoch ihren Hinweischarakter für die Definition des Begriffs des "Kapitalverkehrs" (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 2006, Van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, und vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, Slg. 2006, I-9521, Randnr. 41).

    In Bezug auf Erbschaften hat die Rechtsprechung darüber hinaus bestätigt, dass zu den Maßnahmen, die als Beschränkungen des Kapitalverkehrs nach Art. 73b Abs. 1 EG-Vertrag verboten sind, solche gehören, die eine Wertminderung des Nachlasses dessen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden und der deren Erwerb von Todes wegen besteuert (Urteil Van Hilten-van der Heijden, Randnr. 44).

  • EuGH, 11.10.2007 - C-443/06

    Hollmann - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-256/06
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass eine nationale Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren streitige, die für die Zwecke der Berechnung der Erbschaftsteuer zwischen in einem anderen Mitgliedstaat belegenem Vermögen und inländischem Vermögen unterscheidet, nur dann als mit den Vertragsvorschriften über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteile Verkooijen, Randnr. 43, Manninen, Randnr. 29, und vom 11. Oktober 2007, Hollmann, C-443/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 45).
  • EuGH, 25.01.2007 - C-370/05

    Festersen - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 43 EG und 56 EG

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-256/06
    Gewiss lässt sich nicht ausschließen, dass Ziele wie die Weiterführung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die Aufrechterhaltung der Arbeitsplätze in diesen Betrieben im Erbfall in bestimmten Situationen und unter bestimmten Bedingungen an sich im Allgemeininteresse liegen und Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, Slg. 2007, I-1129, Randnr. 28).
  • EuGH, 04.03.2004 - C-334/02

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-256/06
    Hinzu kommt, dass etwaige Schwierigkeiten, die bei der Festsetzung des Werts eines in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Vermögensgegenstands nach einem besonderen nationalen Verfahren auftreten, jedenfalls keine hinreichende Rechtfertigung von Hindernissen für den freien Kapitalverkehr sein können, wie sie sich aus der im Ausgangsverfahren streitigen Regelung ergeben, die neben besagtem Bewertungsverfahren auch zwei weitere Steuervergünstigungen im Inland belegenem Vermögen vorbehält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich, C-334/02, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 29).
  • EuGH, 25.10.2007 - C-464/05

    Geurts und Vogten - Art. 43 EG und 56 EG - Nationale Steuerregelung -

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-256/06
    Jedoch haben das Finanzamt und die deutsche Regierung mit den von ihnen vorgetragenen Erwägungen nicht nachweisen können, dass die Notwendigkeit besteht, den Erben, die einen nicht im Inland belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb von Todes wegen erworben haben, die vorteilhafte Bewertung sowie weitere Steuervergünstigungen zu verweigern (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf eine Steuervergünstigung, die auf im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausgeführte Forschungstätigkeiten begrenzt war, Urteil vom 10. März 2005, Laboratoires Fournier, C-39/04, Slg. 2005, I-2057, Randnr. 23, und in Bezug auf die Befreiung von Erbschaftsteuern für bestimmte Unternehmen, die im betreffenden Mitgliedstaat Arbeitsplätze aufrechterhalten, Urteil vom 25. Oktober 2007, C-464/05, Geurts und Vogten, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 27).
  • EuGH, 10.03.2005 - C-39/04

    Laboratoires Fournier - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-256/06
    Jedoch haben das Finanzamt und die deutsche Regierung mit den von ihnen vorgetragenen Erwägungen nicht nachweisen können, dass die Notwendigkeit besteht, den Erben, die einen nicht im Inland belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb von Todes wegen erworben haben, die vorteilhafte Bewertung sowie weitere Steuervergünstigungen zu verweigern (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf eine Steuervergünstigung, die auf im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausgeführte Forschungstätigkeiten begrenzt war, Urteil vom 10. März 2005, Laboratoires Fournier, C-39/04, Slg. 2005, I-2057, Randnr. 23, und in Bezug auf die Befreiung von Erbschaftsteuern für bestimmte Unternehmen, die im betreffenden Mitgliedstaat Arbeitsplätze aufrechterhalten, Urteil vom 25. Oktober 2007, C-464/05, Geurts und Vogten, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 27).
  • EuGH, 03.10.2006 - C-452/04

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ERFORDERNIS EINER VORHERIGEN ERLAUBNIS FÜR DIE

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-256/06
    Da Art. 73b EG-Vertrag den Inhalt des Art. 1 der Richtlinie 88/361 im Wesentlichen übernommen hat - auch wenn diese Richtlinie auf der Grundlage von Art. 69 und Art. 70 Abs. 1 EWG-Vertrag erlassen wurde (die Art. 67 bis 73 EWG-Vertrag sind durch die Art. 73b bis 73g EG-Vertrag ersetzt worden, jetzt Art. 56 EG bis 60 EG) -, behält nach ständiger Rechtsprechung die Nomenklatur für den "Kapitalverkehr" im Anhang zu dieser Richtlinie jedoch ihren Hinweischarakter für die Definition des Begriffs des "Kapitalverkehrs" (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 2006, Van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, und vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, Slg. 2006, I-9521, Randnr. 41).
  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN

  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Mangels einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG im EG-Vertrag hat der Gerichtshof der Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361 bereits Hinweischarakter zuerkannt, auch wenn diese Richtlinie auf die Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (später Art. 69 und 70 Abs. 1 EG-Vertrag, aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) gestützt ist, wobei die in ihr enthaltene Aufzählung gemäß ihrer Einleitung nicht erschöpfend ist (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, Slg. 2006, I-9521, Randnr. 41, Federconsumatori u. a., Randnr. 20, und vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 24).

    Der Gerichtshof hat hierzu u. a. festgestellt, dass Erbschaften, mit denen das Vermögen, das ein Verstorbener hinterlässt, auf eine oder mehrere Personen übergeht - oder anders gesagt, mit denen das Eigentum an verschiedenen Gegenständen, Rechten usw., aus denen dieses Vermögen besteht, auf die Erben übergeht - in die Rubrik XI des Anhangs I der Richtlinie 88/361 mit der Überschrift "Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter" fallen, und dass es sich beim Erwerb von Todes wegen um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 56 EG handelt; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. Urteile vom 11. Dezember 2003, Barbier, C-364/01, Slg. 2003, I-15013, Randnr. 58, van Hilten-van der Heijden, Randnr. 42, und Jäger, Randnr. 25).

    Dazu ist zu bemerken, dass einzelstaatliche Bestimmungen zur Bestimmung des Werts einer Immobilie für die Zwecke der Berechnung des bei Erwerb von Todes wegen anfallenden Steuerbetrags nicht nur einen in einem anderen Mitgliedstaat Ansässigen vom Kauf im erstgenannten Mitgliedstaat belegener Immobilien abhalten, sondern auch eine Wertminderung des Nachlasses desjenigen bewirken können, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem sich die genannten Sachen befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile Barbier, Randnr. 62, und Jäger, Randnr. 30).

    In Bezug auf Erbschaften hat die Rechtsprechung bestätigt, dass zu den Maßnahmen, die als Beschränkungen des Kapitalverkehrs nach Art. 56 Abs. 1 EG verboten sind, solche gehören, die eine Wertminderung des Nachlasses dessen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden und der deren Erwerb von Todes wegen besteuert (Urteile van Hilten-van der Heijden, Randnr. 44, und Jäger, Randnr. 31).

    43 und 44 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung ergeben, unerheblich (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Jäger, Randnr. 34).

    Sie kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Mitgliedstaat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (vgl. Urteil Jäger, Randnr. 40).

    Die in Art. 58 Abs. 1 Buchst. a EG vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 58 Abs. 3 EG eingeschränkt, wonach die in Art. 58 Abs. 1 genannten nationalen Maßnahmen "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56 darstellen [dürfen]" (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 44, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 28, und Jäger, Randnr. 41).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass eine nationale Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren streitige - die für die Zwecke der Veranlagung zur Erbschaftsteuer im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit von Schulden, die auf einer in dem betroffenen Mitgliedstaat belegenen Immobilie lasten, zwischen einem Erblasser, der zum Zeitpunkt seines Ablebens in diesem Mitgliedstaat wohnte, und einem Erblasser, der zu diesem Zeitpunkt in einem anderen Mitgliedstaat wohnte, unterscheidet - nur dann als mit den Vertragsvorschriften über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteile Verkooijen, Randnr. 43, Manninen, Randnr. 29, und Jäger, Randnr. 43).

    In diesem Fall könnte objektiv keine unterschiedliche Situation vorliegen, die eine steuerliche Ungleichbehandlung in Bezug auf die Höhe der Erbschaftsteuer und der Vermögensübergangsteuer rechtfertigen könnte, die für eine in Belgien belegene Immobilie eines Erblassers, der zum Zeitpunkt seines Ablebens in diesem Mitgliedstaat wohnte, und eine Immobilie eines Erblassers erhoben werden, der zu diesem Zeitpunkt in einem anderen Mitgliedstaat wohnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Jäger, Randnr. 44).

    In Ermangelung einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG hat der Gerichtshof die Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361 als Hinweis verstanden, auch wenn die Richtlinie auf der Grundlage von Art. 69 und Art. 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (später Art. 69 und Art. 70 Abs. 1 EG-Vertrag, aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam), erlassen worden ist, wobei die in dieser Richtlinie enthaltene Liste gemäß deren Erwägungsgründen nicht erschöpfend ist (vgl. insbesondere Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, Slg. 2006, I-9521, Randnr. 41, Federconsumatori u. a., Randnr. 20, und vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 24).

    Hierzu hat der Gerichtshof u. a. festgestellt, dass Erbanfälle, mit denen das Vermögen, das ein Verstorbener hinterlässt, oder mit anderen Worten, das Eigentum an den Sachen, Rechten usw., aus denen sich dieses Vermögen zusammensetzt, auf eine oder mehrere Personen übergeht, in die Rubrik XI des Anhangs I der Richtlinie 88/361 mit der Überschrift "Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter" fallen, und dass es sich beim Erwerb von Todes wegen um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 56 EG handelt, außer in Fällen, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (Urteile Barbier, Randnr. 58, van Hilten-van der Heijden, Randnr. 42, und Jäger, Randnr. 25).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können Bestimmungen eines Mitgliedstaats, die den Wert einer Immobilie für die Zwecke der Berechnung des bei Erwerb von Todes wegen anfallenden Steuerbetrags festsetzen, nicht nur einen in einem anderen Mitgliedstaat Ansässigen vom Kauf im erstgenannten Mitgliedstaat belegener Immobilien abhalten, sondern auch eine Wertminderung des Nachlasses desjenigen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem sich die genannten Sachen befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile Barbier, Randnr. 62, und Jäger, Randnr. 30).

    In Bezug auf Erbschaften hat die Rechtsprechung bestätigt, dass zu den Maßnahmen, die als Beschränkungen des Kapitalverkehrs nach Art. 56 Abs. 1 EG verboten sind, solche gehören, die eine Wertminderung des Nachlasses dessen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem sich die genannten Sachen befinden und der die Vererbung dieser Sachen besteuert (Urteile van Hilten-van der Heijden, Randnr. 44, und Jäger, Randnr. 31).

    Ferner ergibt sich die unterschiedliche Berücksichtigung der aus der Mehrzuteilung resultierenden Verbindlichkeiten allein aus der Anwendung der betreffenden niederländischen Regelung (vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil Jäger, Randnr. 34).

    Daher kann sie nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Mitgliedstaat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (vgl. Urteil Jäger, Randnr. 40).

    Die in Art. 58 Abs. 1 Buchst. a EG vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 58 Abs. 3 EG eingeschränkt, wonach die in Art. 58 Abs. 1 genannten nationalen Maßnahmen "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56 darstellen [dürfen]" (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 44, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 28, und Jäger, Randnr. 41).

    Denn nach der Rechtsprechung kann eine nationale Steuerregelung, die wie im Ausgangsverfahren bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer in Bezug auf die Abziehbarkeit der aus der Mehrzuteilung resultierenden Verbindlichkeiten danach unterscheidet, ob der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes in diesem oder in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war, nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die objektiv nicht miteinander vergleichbar oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (vgl. Urteile Verkooijen, Randnr. 43, Manninen, Randnr. 29, und Jäger, Randnr. 43).

  • BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12

    E-Learning und Urheberrecht - Meilensteine der Psychologie

    Sie hat die Beiträge dagegen nicht verbreitet (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG), da das Einstellen auf der Lernplattform nicht mit einer Übertragung des Eigentums verbunden ist und daher keine Vervielfältigungsstücke der Beiträge angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 2008 - C-256/06, Slg. 2008, I-2731 = GRUR 2008, 604 Rn. 36 - Peek & Cloppenburg/Cassina; BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 247/03, GRUR 2009, 840 Rn. 21 = WRP 2009, 1127 - Le-Corbusier-Möbel II).
  • EuGH, 22.04.2010 - C-510/08

    Mattner - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer -

    Wie die Steuer auf Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers auf eine oder mehrere Personen übergeht und die ebenfalls unter die Rubrik XI des genannten Anhangs I fallen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, Slg. 2008, I-123, Randnr. 25, Eckelkamp u. a., Randnr. 39, Arens-Sikken, Randnr. 30, Block, Randnr. 20, sowie vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez, C-35/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18), fällt daher die steuerliche Behandlung von Schenkungen unabhängig davon, ob es sich um Geldbeträge, um bewegliche oder um unbewegliche Sachen handelt, unter die Vertragsbestimmungen über den Kapitalverkehr; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem der wesentlichen Elemente der betreffenden Transaktionen über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil Persche, Randnr. 27).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Erbschaften, dass Bestimmungen eines Mitgliedstaats zur Festlegung des Werts einer Immobilie für die Zwecke der Berechnung des Steuerbetrags, der bei einem Erwerb durch Schenkung anfällt, nicht nur einen in einem anderen Mitgliedstaat Ansässigen vom Kauf von im erstgenannten Mitgliedstaat belegenen Immobilien abhalten, sondern auch eine Wertminderung der Schenkung desjenigen bewirken können, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem sich die Immobilien befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile Jäger, Randnr. 30, Eckelkamp u. a., Randnr. 43, sowie Arens-Sikken, Randnr. 36).

    Für Schenkungen ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass zu den Maßnahmen, die als Beschränkungen des Kapitalverkehrs nach Art. 56 Abs. 1 EG verboten sind, solche gehören, die eine Wertminderung der Schenkung desjenigen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden und der die Schenkung besteuert (vgl. entsprechend Urteile van Hilten-van der Heijden, Randnr. 44, Jäger, Randnr. 31, Eckelkamp u. a., Randnr. 44, Arens-Sikken, Randnr. 37, sowie Block, Randnr. 24).

    Sie kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Mitgliedstaat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (vgl. Urteile Jäger, Randnr. 40, Eckelkamp u. a., Randnr. 57, sowie Arens-Sikken, Randnr. 51).

    Folglich ist die Situation von Frau Mattner mit der jedes Schenkungsempfängers, der eine in Deutschland belegene Immobilie von einem in Deutschland ansässigen Familienangehörigen erhält, sowie mit der eines dort ansässigen Schenkungsempfängers, der diese Zuwendung von einem dort nicht ansässigen Familienangehörigen empfängt, vergleichbar (vgl. in diesem Sinne Urteile Jäger, Randnr. 44, Eckelkamp u. a., Randnr. 61, sowie Arens-Sikken, Randnr. 55).

  • BFH, 15.12.2010 - II R 63/09

    Vorlage an den EuGH: Auswirkungen der Kapitalverkehrsfreiheit auf die

    Im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 17. Januar 2008 C-256/06, Jäger (Slg. 2008, I-123, BFH/NV Beilage 2 2008, 120) ordnete die Finanzverwaltung an, die Steuervergünstigungen des § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG u.a. auch auf Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten anzuwenden (vgl. z.B. Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 16. Juli 2008  3 - S 3831/4, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2008, 1537).

    aa) Die steuerliche Behandlung von Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers (und damit das Eigentum an verschiedenen Gegenständen, Rechten usw., aus denen dieses Vermögen besteht) auf eine oder mehrere Personen übergeht, fällt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH unabhängig davon, ob es sich um Geldbeträge, um bewegliche oder um unbewegliche Güter handelt, unter die Vertragsbestimmungen über den Kapitalverkehr; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen (Urteile in Slg. 2008, I-123, BFH/NV Beilage 2  2008, 120 Rdnr. 25; vom 11. September 2008 C 11/07, Eckelkamp, Slg. 2008, I-6845, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2009, 560 Rdnr. 39; vom 11. September 2008 C-43/07, Arens-Sikken, Slg. 2008, I-6887, DStRE 2009, 731 Rdnr. 30; vom 12. Februar 2009 C-67/08, Block, Slg. 2009, I-883, DStR 2009, 373 Rdnr. 20; vom 22. April 2010 C-510/08, Mattner, BFH/NV 2010, 1212 Rdnr. 20).

    bb) Zu den grundsätzlich verbotenen Beschränkungen des Kapitalverkehrs gehören Maßnahmen, die dadurch eine Wertminderung des Nachlasses bewirken, dass die Erbschaftsteuer deshalb höher ist, weil in den Nachlass (auch) ausländisches Vermögen fällt und dafür ungünstigere Regelungen als für inländisches Vermögen gelten (EuGH-Urteile in Slg. 2008, I-123, BFH/NV Beilage 2  2008, 120 Rdnrn. 31 bis 35; in Slg. 2008, I-6845, DStRE 2009, 560 Rdnrn. 42 bis 47; in Slg. 2008, I-6887, DStRE 2009, 731 Rdnr. 37; in Slg. 2009, I-883, DStR 2009, 373 Rdnr. 24).

    Sie kann nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Staat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (EuGH-Urteile in Slg. 2008, I-123, BFH/NV Beilage 2 2008, 120 Rdnr. 40; in Slg. 2008, I-6845, DStRE 2009, 560 Rdnr. 57; in Slg. 2008, I-6887, DStRE 2009, 731 Rdnr. 51; in BFH/NV 2010, 1212 Rdnr. 32).

    Die in Art. 58 Abs. 1 Buchst. a EG vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 58 Abs. 3 EG eingeschränkt, wonach die in Art. 58 Abs. 1 EG genannten nationalen Vorschriften weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs i.S. des Art. 56 EG darstellen dürfen (EuGH-Urteile in Slg. 2008, I-123, BFH/NV Beilage 2  2008, 120 Rdnr. 41; in Slg. 2008, I-6845, DStRE 2009, 560 Rdnr. 58; in Slg. 2008, I-6887, DStRE 2009, 731 Rdnr. 52; in BFH/NV 2010, 1212 Rdnr. 33).

    Ferner ist die unterschiedliche Behandlung nur gerechtfertigt, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zum Erreichen des mit der Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist (EuGH-Urteile in Slg. 2008, I-123, BFH/NV Beilage 2  2008, 120 Rdnr. 42; in Slg. 2008, I-6845, DStRE 2009, 560 Rdnr. 58; in Slg. 2008, I-6887, DStRE 2009, 731 Rdnr. 52; in BFH/NV 2010, 1212 Rdnr. 34).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH (Urteile in Slg. 2008, I-123, BFH/NV Beilage 2  2008, 120 Rdnr. 43 ff.; in Slg. 2008, I-6845, DStRE 2009, 560 Rdnr. 60 bis 63; in Slg. 2008, I-6887, DStRE 2009, 731 Rdnrn. 53 bis 57) kann nicht angenommen werden, dass es an der objektiven Vergleichbarkeit der Situation schon wegen des unterschiedlichen Orts von Sitz und Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaften fehlt.

  • EuGH, 17.10.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG bis 58 EG - Erbschaftsteuern -

    Sie kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Mitgliedstaat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (vgl. Urteil vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, Slg. 2008, I-123, Randnr. 40, sowie Urteile Eckelkamp u. a., Randnr. 57, Arens-Sikken, Randnr. 51, und Mattner, Randnr. 32).

    Die in Art. 58 Abs. 1 Buchst. a EG vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Abs. 3 dieses Artikels eingeschränkt, wonach die in Art. 58 Abs. 1 genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56 darstellen [dürfen]" (vgl. Urteile Jäger, Randnr. 41, Eckelkamp u. a., Randnr. 58, Arens-Sikken, Randnr. 52, und Mattner, Randnr. 33).

    Zu beachten ist jedoch, dass diese Argumentation vom Gerichtshof nicht nur, wie diese Regierungen vortragen, hinsichtlich der Berechnung der Schenkungsteuer für eine Immobilie zurückgewiesen worden ist (Urteil Mattner, Randnrn. 35 bis 38), sondern auch hinsichtlich der Berechnung der für einen solchen Gegenstand zu entrichtenden Erbschaftsteuer (vgl. Urteile Jäger, Randnr. 44, Eckelkamp u. a., Randnrn.

    Weder das eine noch das andere dieser beiden Kriterien ist aber vom Ort des Wohnsitzes dieser Personen abhängig (vgl. in diesem Sinne Urteile Jäger, Randnr. 44, Eckelkamp u. a., Randnr. 61, und Arens-Sikken, Randnr. 55).

  • EuGH, 11.09.2008 - C-43/07

    Arens-Sikken - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56

    In Ermangelung einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG hat der Gerichtshof der Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361 Hinweischarakter zuerkannt, auch wenn die Richtlinie auf der Grundlage der Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (später Art. 69 und 70 Abs. 1 EG-Vertrag, aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam), erlassen worden ist, wobei die in ihr enthaltene Liste gemäß ihrer Einleitung nicht erschöpfend ist (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, Slg. 2006, I-9521, Randnr. 41, Federconsumatori u. a., Randnr. 20, und vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 24).

    Der Gerichtshof hat hierzu u. a. festgestellt, dass Erbanfälle, mit denen das Vermögen, das ein Verstorbener hinterlässt, auf eine oder mehrere Personen übergeht - oder anders gesagt, das Eigentum an verschiedenen Gegenständen, Rechten usw., aus denen dieses Vermögen besteht, auf die Erben übergeht - in die Rubrik XI des Anhangs I der Richtlinie 88/361 mit der Überschrift "Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter" fallen, und dass es sich beim Erwerb von Todes wegen um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 56 EG handelt; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (Urteile Barbier, Randnr. 58, van Hilten-van der Heijden, Randnr. 42, und Jäger, Randnr. 25).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können nationale Bestimmungen zur Festlegung des Werts einer Immobilie für die Zwecke der Berechnung des bei Erwerb von Todes wegen anfallenden Steuerbetrags nicht nur einen in einem anderen Mitgliedstaat Ansässigen vom Kauf im erstgenannten Mitgliedstaat belegener Immobilien abhalten, sondern auch eine Wertminderung des Nachlasses desjenigen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem sich die genannten Sachen befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile Barbier, Randnr. 62, und Jäger, Randnr. 30).

    In Bezug auf Erbschaften hat die Rechtsprechung bestätigt, dass zu den Maßnahmen, die als Beschränkungen des Kapitalverkehrs nach Art. 56 Abs. 1 EG verboten sind, solche gehören, die eine Wertminderung des Nachlasses dessen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden und der deren Erwerb von Todes wegen besteuert (Urteile van Hilten-van der Heijden, Randnr. 44, und Jäger, Randnr. 31).

    Ferner ergibt sich die unterschiedliche Berücksichtigung der aus der Mehrzuteilung resultierenden Verbindlichkeiten allein aus der Anwendung der betreffenden niederländischen Regelung (vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil Jäger, Randnr. 34).

    Sie kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Mitgliedstaat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (vgl. Urteil Jäger, Randnr. 40).

    Die in Art. 58 Abs. 1 Buchst. a EG vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 58 Abs. 3 EG eingeschränkt, wonach die in Art. 58 Abs. 1 genannten nationalen Maßnahmen "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56 darstellen [dürfen]" (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 44, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 28, und Jäger, Randnr. 41).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass eine nationale Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren streitige, die für die Festsetzung der Erbschaftsteuer in Bezug auf die Abziehbarkeit der aus der Mehrzuteilung resultierenden Verbindlichkeiten danach unterscheidet, ob der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes in diesem oder in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war, nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die objektiv nicht miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteile Verkooijen, Randnr. 43, Manninen, Randnr. 29, und Jäger, Randnr. 43).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-67/08

    Block - Kapitalverkehrsfreiheit - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Mangels einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne des Art. 56 Abs. 1 EG im EG-Vertrag hat der Gerichtshof bereits der Nomenklatur des Anhangs I der Richtlinie 88/361 - auch wenn diese Richtlinie auf die Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (später Art. 69 und 70 Abs. 1 EG-Vertrag, aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) gestützt ist - Hinweischarakter zuerkannt; dabei ist nach dem dritten Absatz der Einleitung dieses Anhangs die darin enthaltene Nomenklatur aber keine erschöpfende Aufzählung zur Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, und vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, Slg. 2008, I-123, Randnr. 24).

    In Bezug auf Erbschaften ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass zu den als Beschränkungen des Kapitalverkehrs nach Art. 56 Abs. 1 EG verbotenen Maßnahmen solche gehören, die eine Wertminderung des Nachlasses desjenigen bewirken, der in einem anderen Staat ansässig ist als dem Mitgliedstaat, in dem sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden und in dem deren Erwerb von Todes wegen besteuert wird (Urteile van Hilten-van der Heijden, Randnr. 44, Jäger, Randnr. 31, Arens-Sikken, Randnr. 37, und Eckelkamp, Randnr. 44).

  • EuGH, 12.10.2023 - C-670/21

    BA (Successions - Politique sociale de logement dans l'Union) - Vorlage zur

    Ebenso habe er in seinem Urteil vom 17. Januar 2008, Jäger (C-256/06, EU:C:2008:20), entschieden, dass es eine durch Art. 63 AEUV grundsätzlich verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstelle, wenn die Gewährung von Steuervergünstigungen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer davon abhängig gemacht werde, dass der von Todes wegen erworbene Vermögensgegenstand im Inland belegen sei.

    Eine solche Regelung, bei der die Steuervergünstigung von der Belegenheit der Güter des Nachlasses abhängt, führt dazu, dass Grundstücke, die in einem Drittstaat belegen sind, der nicht Partei des EWR-Abkommens ist, steuerlich stärker belastet werden als Grundstücke, die im Inland belegen sind, und damit dazu, dass der Wert des Nachlasses gemindert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 32).

    Aus den Akten, die dem Gerichtshof vorliegen, geht hervor, dass nach der nationalen Regelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, bei der Berechnung der Erbschaftsteuer unmittelbar der gemeine Wert der zum Nachlass zählenden Grundstücke zugrunde gelegt wird, so dass hinsichtlich der Situationen objektiv keine Unterschiede bestehen, die eine steuerliche Ungleichbehandlung in Bezug auf die Höhe der Erbschaftsteuer, je nachdem, ob ein Grundstück im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Staat, der Partei des EWR-Abkommens ist, oder in einem Drittstaat, der nicht Partei des EWR-Abkommens ist, belegen ist, rechtfertigen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 44).

  • FG Bremen, 28.10.2009 - 3 K 34/09

    Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht und/oder innerstaatliches Verfassungsrecht bei

    Da die Kapitalverkehrsfreiheit auch im Verhältnis zu Drittstaaten gelte, sei das EuGH-Urteil vom 17. Januar 2008 Rs. C-256/06, Jäger (Slg 2008, I-123), das zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit unterschiedlicher Bewertungen von in- und ausländischem Vermögen ergangen sei, auch im Streitfall anzuwenden.

    Nach dem EuGH-Urteil in Slg 2008, I-123 sei die Benachteiligung eines in einem anderen Mitgliedstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens durch die Beschränkung von Freibetrag und vermindertem Wertansatz auf inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen wegen Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit europarechtswidrig.

    Nach Abstimmung mit den für Bewertung und Erbschaftsteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder (z.B. Finanzministerium Baden-Württemberg Erlass vom 16. Juli 2008 3-S 3831 / 4, DStR 2008, 1537) seien die Grundsätze des EuGH-Urteils in Slg 2008, I-123 zwar auch auf in anderen Mitgliedsstaaten belegenes Vermögen anzuwenden.

    Während der EuGH solche Schwierigkeiten im Verhältnis zu Mitgliedstaaten als unbeachtlich ansehe (EuGH-Urteil in Slg 2008, I-123), erkenne er sie im Verhältnis zu Drittstaaten ausdrücklich als Rechtfertigungsgrund an (z.B. EuGH-Urteil in Slg 2007, I-11531).

    Denn eine solche (potentielle) Belastung kann einen Inländer vom Kauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in Drittstaaten abhalten und dazu bewegen, stattdessen (vergleichbare) Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland zu erwerben (vgl. EuGH-Urteil in Slg 2008, I-123, Rn 30 f.).

    Das Ziel, zu verhindern, dass die Unternehmen, an denen die jeweiligen Kapitalbeteiligungen bestehen, wegen hoher Erbschaftsteuerbelastungen zerschlagen werden müssen, um Liquidität für die Steuerzahlungen zu erlangen, ist nicht geeignet, die Differenzierung in § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG zu rechtfertigen, da nichts dafür spricht, dass sich Unternehmen in Drittstaaten nicht in einer vergleichbaren Situation wie die im Inland angesiedelten Unternehmen befinden (vgl. EuGH-Urteil in Slg 2008, I-123, Rn 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

    Im Urteil Jäger (C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 32)(13) hat der Gerichtshof entschieden, dass, "[d]a im vorliegenden Fall die im Ausgangsverfahren streitigen innerstaatlichen Bestimmungen darauf hinauslaufen, dass ein Nachlass, der einen in einem anderen Mitgliedstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögensgegenstand umfasst, in Deutschland einer höheren Erbschaftsteuer unterliegt, als dies der Fall wäre, wenn das den Nachlass bildende Vermögen ausschließlich in Deutschland belegen wäre, ... sie eine Beschränkung des Kapitalverkehrs [bewirken], weil sie den Wert eines Nachlasses mindern, der einen solchen im Ausland belegenen Vermögensgegenstand umfasst".

    Zum anderen ist die vorliegende Rechtssache anders als die Rechtssachen Jäger (C-256/06, EU:C:2008:20), Welte (C-181/12, EU:C:2013:662) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) durch das Fehlen einer objektiven Vergleichbarkeit der fraglichen Situationen gekennzeichnet, also der Situation eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen, der ein Vermögen geerbt hat, das in den vorangegangenen zehn Jahren bereits in Deutschland besteuert worden ist, und der Situation eines anderen ebenfalls in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen, der ein Vermögen geerbt hat, das im gleichen Zeitraum zwar ebenfalls bereits Gegenstand einer Besteuerung war, aber in einem anderen Mitgliedstaat.

    7 - Es wird auf das Urteil Jäger (C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 30 ff.) Bezug genommen.

    Für weitere Beispiele im Bereich der Erbschaft- (bzw. Schenkung)steuer vgl. Urteile Geurts und Vogten (C-464/05, EU:C:2007:631), Jäger (C-256/06, EU:C:2008:20), Eckelkamp u. a. (C-11/07, EU:C:2008:489), Arens-Sikken (C-43/07, EU:C:2008:490), Block (C-67/08, EU:C:2009:92), Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216), Missionswerk Werner Heukelbach (C-25/10, EU:C:2011:65), Halley (C-132/10, EU:C:2011:586), Kommission/Spanien (C-127/12, EU:C:2014:2130), Welte (C-181/12, EU:C:2013:662), Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148), Q (C-133/13, EU:C:2014:2460) und Grünewald (C-559/13, EU:C:2015:109).

    15 - Urteil Jäger (C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 32) und Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache Jäger (C-256/06, EU:C:2007:500, Nr. 35).

  • EuGH, 03.09.2014 - C-127/12

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 30.06.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 91/11

    Marcel-Breuer-Möbel

  • FG Köln, 02.09.2021 - 7 K 1333/19

    Vorlage: Höhere Erbschaftsteuer auf Vermietungsimmobilien in Kanada für

  • BFH, 20.01.2015 - II R 37/13

    EuGH-Vorlage: Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei mehrfachem Erwerb desselben

  • EuGH, 19.07.2012 - C-31/11

    Scheunemann - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte

  • EuGH, 22.11.2018 - C-679/17

    Huijbrechts

  • BFH, 06.08.2013 - VIII R 39/12

    Europarechtliche Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Erträgen

  • BFH, 18.11.2008 - VIII R 24/07

    Zur (Un-)Vereinbarkeit der Pauschalbesteuerung des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG mit

  • BFH, 07.09.2011 - II R 58/09

    Anrechnung niederländischer Schenkungsteuer bei mehreren Erwerben - Vereinbarkeit

  • BFH, 01.07.2008 - II R 71/06

    Ansatz einer Zugewinnausgleichsverpflichtung mit dem Nennwert -

  • FG Köln, 30.11.2023 - 7 K 217/21

    Die liechtensteinische Familienstiftung - und die Schenkungsteuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-43/07

    Arens-Sikken - Freier Kapitalverkehr -Art. 56 EG und 58 EG - Beschränkungen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-479/14

    Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-670/21

    BA (Successions - Politique sociale de logement dans l'Union) - Öffentlicher

  • BFH, 11.06.2008 - II R 60/06

    Zuwendungsgegenstand bei einer Schenkung unter Auflage im Wege eines Vertrags

  • EuGH, 01.12.2011 - C-253/09

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

  • FG Düsseldorf, 02.04.2012 - 4 K 689/12

    Behandlung von Schenkungen: Unterscheidung zwischen gebietsansässigen und nicht

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-31/11

    Scheunemann - Grundfreiheiten - Abgrenzung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49

  • BFH, 18.11.2008 - VIII R 2/06

    Pauschalbesteuerung "schwarzer" Fonds nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG verletzt

  • FG Düsseldorf, 14.11.2008 - 4 K 2226/08

    Gemeinschaftsrechtmäßigkeit einer nationalen Regelung zur Schenkungsteuer mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-318/07

    GENERALANWALT MENGOZZI SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE

  • EuGH, 18.12.2014 - C-133/13

    Q - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht -

  • FG München, 16.02.2022 - 4 K 249/21

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Erbschaftsteuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Beschränkungen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-322/11

    K - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Steuervorschriften, nach denen

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-450/09

    Schröder - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Übertragung von Grundstücken

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2014 - C-133/13

    Q - Steuerrecht - Freier Kapitalverkehr (Art. 63 Abs. 1 AEUV) - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2014 - C-512/13

    Sopora - Steuerrecht - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Nationale

  • FG Niedersachsen, 22.07.2020 - 3 K 163/19

    Berücksichtigung der Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG in Fällen der

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007 - C-256/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,17645
Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007 - C-256/06 (https://dejure.org/2007,17645)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.09.2007 - C-256/06 (https://dejure.org/2007,17645)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. September 2007 - C-256/06 (https://dejure.org/2007,17645)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Jäger

    Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Beschränkungen - Erbschaftsteuer - Land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Inland und in einem anderen Mitgliedstaat - Unterschied zwischen den Methoden zur Bewertung von Vermögen und zur Berechnung der Steuerbelastung

  • EU-Kommission PDF

    Jäger

    Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Beschränkungen - Erbschaftsteuer - Land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Inland und in einem anderen Mitgliedstaat - Unterschied zwischen den Methoden zur Bewertung von Vermögen und zur Berechnung der Steuerbelastung

  • EU-Kommission

    Jäger

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 23.02.2006 - C-513/03

    van Hilten-van der Heijden - Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007 - C-256/06
    8 - Vgl. insbesondere Urteile vom 11. August 1995, Wielockx (C-80/94, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16), vom 10. März 2005, Laboratoires Fournier (C-39/04, Slg. 2005, I-2057, Randnr. 14), und - jüngeren Datums - vom 23. Februar 2006, Van Hilten-van der Heijden (C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 36).

    9 - Urteil Van Hilten-van der Heijden (Randnr. 37).

    13 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Van Hilten-van der Heijden (in Fn. 8 angeführt, Randnr. 44).

  • EuGH, 11.12.2003 - C-364/01

    Barbier

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007 - C-256/06
    4 - Urteil vom 11. Dezember 2003, Barbier (C-364/01, Slg. 2003, I-15013).

    11 - Urteile Barbier (in Fn. 4 angeführt) und Van Hilten-van der Heijden (in Fn. 8 angeführt).

    12 - Vgl. in diesem Zusammenhang Urteile Barbier (in Fn. 4 angeführt, Randnr. 58) und Van Hilten-van der Heijden (in Fn. 8 angeführt, Randnr. 42).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007 - C-256/06
    16 - Für die direkte Besteuerung wurden diese Grundsätze u. a. in den Urteilen vom 7. September 2004, Manninen (C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 28), und vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer (C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnr. 31), wiederholt.

    22 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Manninen (in Fn. 16 angeführt, Randnr. 46).

  • EuGH, 22.03.2007 - C-383/05

    Talotta - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007 - C-256/06
    25 - Vgl. u. a. Urteile vom 15. Mai 1997, Futura Participations und Singer (C-250/95, Slg. 1997, I-2471, Randnr. 41), Kommission/Frankreich (in Fn. 23 angeführt, Randnr. 31), Centro di Musicologia Stauffer (in Fn. 16 angeführt, Randnr. 50), vom 22. März 2007, Raffaele Talotta (C-383/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 29), und vom 5. Juli 2007, Kommission/Belgien (C-522/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 52).
  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007 - C-256/06
    17 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen (C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 43), Manninen (in Fn. 16 angeführt, Randnr. 29) und Centro di Musicologia Stauffer (in Fn. 16 angeführt, Randnr. 32).
  • EuGH, 15.05.1997 - C-250/95

    Futura Participations und Singer / Administration des contributions

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007 - C-256/06
    25 - Vgl. u. a. Urteile vom 15. Mai 1997, Futura Participations und Singer (C-250/95, Slg. 1997, I-2471, Randnr. 41), Kommission/Frankreich (in Fn. 23 angeführt, Randnr. 31), Centro di Musicologia Stauffer (in Fn. 16 angeführt, Randnr. 50), vom 22. März 2007, Raffaele Talotta (C-383/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 29), und vom 5. Juli 2007, Kommission/Belgien (C-522/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 52).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-288/89

    Stichting Collectieve Antennevoorziening Gouda / Commissariaat voor de Media

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007 - C-256/06
    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 25. Juli 1991, Collectieve Antennevoorziening Gouda u. a. (C-288/89, Slg. 1991, I-4007, Randnr. 10), und vom 28. April 1998, Kohll (C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 41).
  • EuGH, 05.07.2007 - C-522/04

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007 - C-256/06
    25 - Vgl. u. a. Urteile vom 15. Mai 1997, Futura Participations und Singer (C-250/95, Slg. 1997, I-2471, Randnr. 41), Kommission/Frankreich (in Fn. 23 angeführt, Randnr. 31), Centro di Musicologia Stauffer (in Fn. 16 angeführt, Randnr. 50), vom 22. März 2007, Raffaele Talotta (C-383/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 29), und vom 5. Juli 2007, Kommission/Belgien (C-522/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 52).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007 - C-256/06
    23 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich (C-334/02, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 29), sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in dieser Rechtssache (Nrn. 29 und 30), Manninen (in Fn. 16 angeführt, Randnr. 54) und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 70).
  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007 - C-256/06
    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 25. Juli 1991, Collectieve Antennevoorziening Gouda u. a. (C-288/89, Slg. 1991, I-4007, Randnr. 10), und vom 28. April 1998, Kohll (C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 41).
  • EuGH, 04.03.2004 - C-334/02

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 11.08.1995 - C-80/94

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

  • EuGH, 05.03.2002 - C-526/99

    Reisch - Freier Kapitalverkehr

  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 16.03.1999 - C-222/97

    Trummer und Mayer

  • EuGH, 05.03.2002 - C-524/99

    Reisch - Freier Kapitalverkehr

  • EuGH, 03.10.2006 - C-452/04

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ERFORDERNIS EINER VORHERIGEN ERLAUBNIS FÜR DIE

  • EuGH, 10.03.2005 - C-39/04

    Laboratoires Fournier - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs

  • EuGH, 05.03.2002 - C-515/99

    Reisch

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