Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2011

Rechtsprechung
   EuGH, 15.12.2011 - C-257/10   

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https://dejure.org/2011,3419
EuGH, 15.12.2011 - C-257/10 (https://dejure.org/2011,3419)
EuGH, Entscheidung vom 15.12.2011 - C-257/10 (https://dejure.org/2011,3419)
EuGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2011 - C-257/10 (https://dejure.org/2011,3419)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Staatsangehöriger eines ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bergström

    Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Staatsangehöriger eines ...

  • EU-Kommission PDF

    Försäkringskassan gegen Elisabeth Bergström.

  • EU-Kommission

    Bergström

    Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Staatsangehöriger eines ...

  • Wolters Kluwer

    Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen; Familienleistungen bei Rückkehr eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats; Försäkringskassan gegen Elisabeth Bergström

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen; Familienleistungen bei Rückkehr eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat; Försäkringskassan gegen Elisabeth Bergström

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätten (Schweden) eingereicht am 25. Mai 2010 - Försäkringskassan/Elisabeth Bergström

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Regeringsrätten - Auslegung der Art. 3 Abs. 1 und 72 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)

  • EuGH, 26.02.2019 - C-581/17

    Wächtler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen

    Die Freizügigkeit, die das FZA garantiert, würde nämlich beeinträchtigt, wenn ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaats in seinem Herkunftsland einen Nachteil allein deshalb erlitte, weil er sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat (Urteil vom 15. Dezember 2011, Bergström, C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-32/18

    Moser - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 5 -

    Der Gerichtshof hat im Urteil Bergström(5) eine ähnliche Fragestellung geprüft.

    Urteil vom 15. Dezember 2011, Bergström (C - 257/10, EU:C:2011:839).

    Das Urteil Bergström dreht sich nicht darum, dass die Klägerin in jener Rechtssache von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte.

    Die Rechtsfrage ist daher in beiden Fällen ähnlich: Die Leistung wird nach den Vorschriften über die Leistung bei Mutterschaft (wie im Ausgangsverfahren) oder über die Leistung bei Krankheit (so im Urteil Bergström) festgesetzt, die ihrerseits beide an das von der betroffenen Person zuvor erzielte Einkommen anknüpfen(10).

    Dies ist genau der Grundsatz, der in Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 niedergelegt war, vom Gerichtshof im Urteil vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 52), angewandt wurde und der nunmehr in Art. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 enthalten ist.

    All dies weist auf die Schlussfolgerung, dass im Wege einer unmittelbaren Entsprechung zu den Erwägungen im Urteil Bergström das leistungswirksame Einkommen von Herrn Moser für die Berechnung der Höhe der österreichischen Familienleistung nicht unter Bezugnahme auf sein in Deutschland erzieltes tatsächliches Einkommen, sondern unter Bezugnahme auf das Einkommen, dass ein Erwerbstätiger mit vergleichbaren Qualifikationen und vergleichbarer Erfahrung im nachrangig zuständigen Mitgliedstaat (im vorliegenden Fall Österreich) hypothetisch erzielt hätte, festzusetzen ist.

    5 Urteil vom 15. Dezember 2011 (C-257/10, EU:C:2011:839).

    8 Urteil vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 52).

  • EuGH, 28.02.2013 - C-425/11

    Ettwein - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    Es ist nämlich möglich, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei unter bestimmten Umständen und nach Maßgabe der anwendbaren Bestimmungen aus dem Abkommen abgeleitete Rechte auch gegenüber ihrem eigenen Land geltend machen können (vgl. u. a. Urteil vom 15. Dezember 2011, Bergström, C-257/10, Slg. 2011, I-13227, Randnrn.

    Im Übrigen folgt dieses Ergebnis der Linie der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Freizügigkeit, die die Vertragsparteien nach dem zweiten Satz der Präambel des Abkommens zwischen ihnen auf der Grundlage der in der Union geltenden Bestimmungen zu verwirklichen entschlossen sind, beeinträchtigt würde, wenn ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei in seinem Herkunftsland einen Nachteil allein deshalb erlitte, weil er sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat (Urteil Bergström, Randnrn.

  • EuGH, 18.09.2019 - C-32/18

    Moser - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit -Wanderarbeitnehmer -

    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs verweist das vorlegende Gericht darauf, dass einschränkende Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen, die verhinderten, dass Erwerbstätige von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machten, oder sie davon abhielten, unionsrechtswidrig und daher nicht anzuwenden seien (Urteile vom 10. Oktober 1996, Hoever und Zachow, C-245/94 und C-312/94, EU:C:1996:379, Rn. 34 bis 36, sowie vom 15. Dezember 2011, Bergström, C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 43 und 44).

    Ungeachtet des Urteils des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 53), spreche die in Art. 5 der Verordnung Nr. 883/2004 angeordnete Gleichstellung von Leistungen, Sachverhalten und Ereignissen für eine Auslegung in dem Sinne, das in Deutschland tatsächlich erzielte Einkommen der Berechnung zugrunde zu legen.

    Im Zusammenhang mit dieser Frage hat sich das vorlegende Gericht auf das Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 53), bezogen und dabei vorgeschlagen, angesichts der in Art. 5 der Verordnung Nr. 883/2004 vorgesehenen Gleichstellung von Leistungen, Sachverhalten und Ereignissen das in Deutschland tatsächlich erzielte Einkommen der Berechnung des Unterschiedsbetrags zugrunde zu legen.

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern von dem, der dem Urteil vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839), zugrunde lag, als die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung im Sinne der Berechnung der Höhe einer Elterngeldleistung auf der Grundlage eines Referenzeinkommens ohne Zusammenhang mit dem tatsächlich erzielten Einkommen nicht auf die im Ausgangsverfahren gegenständliche Konstellation übertragbar ist, in der Herr Moser eine Familienleistung nach den Art. 67 und 68 der Verordnung Nr. 883/2004 beanspruchen kann.

  • EuGH, 21.02.2013 - C-619/11

    Dumont de Chassart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 72,

    Wie der Gerichtshof bereits in Randnr. 44 des Urteils vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, Slg. 2011, I-13227), entschieden hat, kann ein für die Gewährung einer Familienleistung zuständiger Mitgliedstaat nicht verlangen, dass neben den in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten ein weiterer Zeitraum in seinem Hoheitsgebiet zurückgelegt worden sein muss.

    Die erstgenannte Bestimmung verlangt, dass im Rahmen der Zusammenrechnung "Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat" berücksichtigt werden, als handelte es sich um Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Trägers zurückgelegt wurden, während die letztgenannte Vorschrift bestimmt, dass nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten bei der Gewährung von Leistungen für Waisen "angerechnet" werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Bergström, Randnr. 41).

    Außerdem ist daran zu erinnern, dass die Verordnung Nr. 1408/71 auf der Grundlage von Art. 51 EWG-Vertrag (sodann Art. 51 EG-Vertrag, später nach Änderung Art. 42 EG und dann Art. 48 AEUV) erlassen wurde, der den Rat der Europäischen Union ermächtigt, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu erlassen, wobei er zu diesem Zweck insbesondere ein System einführt, das zu- und abwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen die Zusammenrechnung "aller" nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten "Zeiten" für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen sichert (Urteil Bergström, Randnr. 42).

    Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem durch Art. 48 AEUV, in dessen Licht die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 auszulegen sind, verfolgten Zweck, der in der Herstellung größtmöglicher Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer besteht (vgl. u. a. Urteile da Silva Martins, Randnr. 70, und vom 12. Juni 2012, Hudzinski und Wawrzyniak, C-611/10 und C-612/10, Randnr. 53; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Bergström, Randnr. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-241/14

    Bukovansky - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    5 - Vgl. z. B. Urteile Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839) und Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121).

    6 - Vgl. Urteile Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 27 bis 34) und Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 33).

    16 - Vgl. Urteil Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 27).

    28 - Vgl. Urteile Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 27 und 28) und Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-581/17

    Wächtler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der

    29 Vgl. Urteil vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-866/19

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych I Oddzial w Warszawie

    26 Urteil vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839), und Schlussanträge des Generalanwalts Mazák (EU:C:2011:407).

    27 Urteil vom 15. Dezember 2011 (EU:C:2011:839) und Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache Bergström (C-257/10, EU:C:2011:407, Nr. 39).

    Urteil vom 21. Februar 2013, Dumont de Chassart (C-619/11, EU:C:2013:92, Rn. 52) unter Bezugnahme auf das Urteil vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 42).

  • BFH, 24.08.2016 - X R 11/15

    Keine Altersvorsorgezulage für Angehörige eines ausländischen

    In seiner nachfolgenden Rechtsprechung hat der EuGH aber entschieden, dass der in Art. 9 des Anhangs I FZA enthaltene Grundsatz der Gleichbehandlung von einem erwerbstätigen Staatsangehörigen einer Vertragspartei, der sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat, auch gegenüber seinem Herkunftsstaat geltend gemacht werden kann (Urteil Radgen vom 21. September 2016 C-478/15, EU:C:2016:705, Rz 40; ebenso bereits Urteil Bergström vom 15. Dezember 2011 C-257/10, EU:C:2011:839, Slg. 2011, I-13227).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-355/16

    Picart - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen

    Ich verkenne zwar nicht, dass der Gerichtshof, wie im Übrigen bereits erwähnt, in seinen Urteilen vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839), vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121), vom 19. November 2015, Bukovansky (C-241/14, EU:C:2015:766), sowie vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705), anerkannt hat, dass Staatsangehörige einer Vertragspartei, die ihr Freizügigkeitsrecht ausgeübt haben, aus dem FZA abgeleitete Rechte auch gegenüber ihrem eigenen Land geltend machen können.

    In seinen Urteilen vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 27 bis 34), und vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 33), hat der Gerichtshof diese Möglichkeit aber von "bestimmten Umständen und nach Maßgabe der anwendbaren Bestimmungen" des FZA abhängig gemacht.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2012 - C-619/11

    Dumont de Chassart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71- Art. 79 -

  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2013 - 3 K 2654/11

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Europarechtsmäßigkeit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2012 - C-425/11

    Ettwein - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • FG Köln, 20.09.2022 - 15 K 646/20

    Vorlage: Ausschluss einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer für in der

  • FG Baden-Württemberg, 18.04.2013 - 3 K 4100/12

    EuGH-Vorlage zur Währungsumrechnung bei Gewährung von Differenzkindergeld

  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2015 - 14 K 1229/13

    Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG auf die Einnahmen aus Lehrtätigkeit an einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-627/22

    Finanzamt Köln-Süd (Imposition sur demande d'un assujetti partiel) - Vorlage zur

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2011 - C-257/10   

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https://dejure.org/2011,29122
Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2011 - C-257/10 (https://dejure.org/2011,29122)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.06.2011 - C-257/10 (https://dejure.org/2011,29122)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. Juni 2011 - C-257/10 (https://dejure.org/2011,29122)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bergström

    Freizügigkeit - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Soziale Sicherheit - Familienleistungen - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 3 Abs. 1 und ...

  • EU-Kommission PDF

    Bergström

    Freizügigkeit - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Soziale Sicherheit - Familienleistungen - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 3 Abs. 1 und ...

  • EU-Kommission

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 16.02.2006 - C-185/04

    Öberg - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2011 - C-257/10
    Eine unmittelbare Anwendung des Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 und eine entsprechende Heranziehung der Urteile Öberg(15) und Rockler(16) würde mit Sicherheit dazu führen, dass nationale Rechtsvorschriften, die Zeiträume, in denen ein Arbeitnehmer bei einer Krankenversicherung eines anderen Mitgliedstaats versichert gewesen sei, nicht berücksichtigten oder zusätzlich zu einer Versicherungszeit im Ausland eine Versicherungszeit im Inland erforderten, die Staatsbürger des betreffenden Mitgliedstaats davon abhalten würden, ihr Land zu verlassen und eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben.

    Eine solche Auslegung stehe mit den Urteilen Öberg und Rockler im Einklang.

    Die Kommission ist somit der Ansicht, dass Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 im Sinne der Urteile Öberg und Rockler dahin gehend auszulegen sei, dass die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten nicht unbedingt mit den Zeiten, die in dem Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, in dem die Leistung beantragt wurde, zusammenzurechnen seien, da EU-Bürger sonst davon abgehalten würden, eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben.

    Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit den schwedischen Rechtsvorschriften über die Elternzeit in den Urteilen Öberg(23) und Rockler(24) entschieden, dass eine nationale Regelung, die für die Berechnung der Höhe des Elterngelds Beschäftigungszeiten nicht berücksichtigt, die im Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt wurden, geeignet ist, die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats davon abzuhalten, diesen Staat zu verlassen, um eine Berufstätigkeit bei einem Organ der Europäischen Union mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, weil sie mit der Annahme einer Stelle bei einem solchen Organ die Möglichkeit verlören, nach der nationalen Regelung über die Krankenversicherung eine Familienleistung zu erhalten, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn sie diese Stelle nicht angenommen hätten.

    Aus den Art. 45 und 48 Buchst. a AEUV und der Begründung des Gerichtshofs in den Urteilen Öberg und Rockler ergibt sich somit, dass die maßgeblichen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten nach Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 vollständig durch eine Beschäftigung und Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat des zuständigen Trägers zurückgelegt werden können.

    5 - Urteil vom 16. Februar 2006, Öberg (C-185/04, Slg. 2006, I-1453).

    30 - Vgl. Urteile Öberg (oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 15) und Rockler (oben in Fn. 4 angeführt, Randnr. 18).

  • EuGH, 12.11.2009 - C-351/08

    Grimme - Freizügigkeit - Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2011 - C-257/10
    Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Mitgliedstaaten, die Kommission und der Rat sind aufgefordert worden, bei der Begründung ihrer Erklärungen u. a. die Tatsache bzw. Annahme zu berücksichtigen, dass Frau Bergström eine in Schweden wohnhafte schwedische Staatsangehörige ist, die den betreffenden Antrag in diesem Mitgliedstaat gestellt hat, sowie den Art. 1, 2, 8 und Anhang II des Abkommens und dem Urteil Grimme(7) Rechnung zu tragen.

    Darüber hinaus habe der Gerichtshof im Urteil Grimme(8) ausgeführt, dass der in Art. 9 des Anhangs I des Abkommens festgelegte Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anwendung auf die Behandlung eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei durch die Behörden dieses Staates finde.

    Meiner Meinung nach finden Art. 9 des Anhangs I des Abkommens, der die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind, im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei gewährleistet, und das Urteil Grimme(11), in dem teilweise auf diese Bestimmung Bezug genommen wird, keine Anwendung auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens.

    7 - Urteil vom 12. November 2009, Grimme (C-351/08, Slg. 2009, I-10777).

    17 - Vgl. Urteile Grimme (oben in Fn. 7 angeführt), vom 11. Februar 2010, Fokus Invest (C-541/08, Slg. 2010, I-0000), und vom 15. Juli 2010, Hengartner und Gasser (C-70/09, Slg. 2010, I-0000).

    31 - Vgl. Urteile Grimme (oben in Fn. 7 angeführt) und Fokus Invest (oben in Fn. 17 angeführt).

  • EuGH, 21.02.2008 - C-507/06

    Klöppel - Anspruch auf österreichisches Kinderbetreuungsgeld - Nicht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2011 - C-257/10
    6 - Urteil vom 21. Februar 2008, Klöppel (C-507/06, Slg. 2008, I-943, Randnrn. 17 und 18).

    36 - Vgl. Urteil Klöppel (oben in Fn. 6 angeführt), Randnrn.

    44 - Vgl. auch Urteil Klöppel (oben in Fn. 6 angeführt, Randnrn. 17 bis 22).

  • EuGH, 18.01.2007 - C-332/05

    Celozzi - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Berechnung der Höhe des Krankengelds

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2011 - C-257/10
    39 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2007, Celozzi (C-332/05, Slg. 2007, I-563, Randnrn. 13 und 23), und Klöppel (oben in Fn. 6 angeführt, Randnr. 17).

    40 - Urteile Celozzi (oben in Fn. 39 angeführt, Randnr. 24) und Klöppel (oben in Fn. 6 angeführt, Randnr. 18).

    42 - Urteil Celozzi (oben in Fn. 39 angeführt, Randnr. 25).

  • EuGH, 16.02.2006 - C-137/04

    Rockler - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2011 - C-257/10
    Das Kammarrätt verwies u. a. auf Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 und die Urteile Rockler(4) und Öberg(5).

    Deshalb sei es nicht möglich, die Urteile Rockler und Öberg in der Weise heranzuziehen, wie es das Kammarrätt getan habe.

    4 - Urteil vom 16. Februar 2006, Rockler (C-137/04, Slg. 2006, I-1441).

  • EuGH, 21.09.2000 - C-124/99

    Borawitz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2011 - C-257/10
    Meiner Meinung nach geht aus dem Urteil Borawitz(43) hervor, dass die Tatsache, dass die Sozialleistungen beantragende Person Staatsangehörige des Mitgliedstaats des zuständigen Trägers ist, der Anwendung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 auf ihren Fall nicht unbedingt entgegensteht, sofern nachgewiesen ist, dass es wahrscheinlicher ist, dass Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten - oder im vorliegenden Fall auch der Schweiz - betroffen bzw. in größerem Ausmaß betroffen sind als Staatsangehörige des Mitgliedstaats des zuständigen Trägers.(44).

    43 - Urteil vom 21. September 2000, Borawitz (C-124/99, Slg. 2000, I-7293).

  • EuGH, 12.09.1996 - C-254/94

    Fattoria autonoma tabacchi

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2011 - C-257/10
    Für den Fall, dass der Gerichtshof eine Versicherungs- oder Beschäftigungszeit in Schweden für erforderlich halte, weist die Kommission darauf hin, dass der Ehemann von Frau Bergström ab dem 1. September 2002 eine Beschäftigung in Schweden aufgenommen und die erforderliche Zeit im Einklang mit dem Urteil Hoever und Zachow zurückgelegt habe.(18) Nach diesem Urteil könnten Familienleistungen schon aufgrund ihrer Natur nicht als Ansprüche betrachtet werden, die einem Einzelnen unabhängig von seiner familiären Situation zustünden.

    18 - Urteil vom 10. Oktober 1996, Hoever und Zachow (C-254/94 und C-312/94, Slg. 1996, I-4895, Randnr. 37).

  • EuGH, 11.06.1998 - C-275/96

    Kuusijärvi

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2011 - C-257/10
    19 - Im Urteil vom 11. Juni 1998, Kuusijärvi (C-275/96, Slg. 1998, I-3419, Randnr. 57), bestätigte der Gerichtshof seine ständige Rechtsprechung, dass eine Leistung dann eine in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallende Leistung der sozialen Sicherheit ist, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird, ohne dass im Einzelfall eine in das Ermessen gestellte Prüfung des persönlichen Bedarfs erfolgt, und wenn sie sich auf eines der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht.
  • EuGH, 28.04.2004 - C-373/02

    Öztürk

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2011 - C-257/10
    41 - Urteil vom 28. April 2004, Öztürk (C-373/02, Slg. 2004, I-3605, Randnr. 57).
  • EuGH, 11.02.2010 - C-541/08

    Fokus Invest - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2011 - C-257/10
    17 - Vgl. Urteile Grimme (oben in Fn. 7 angeführt), vom 11. Februar 2010, Fokus Invest (C-541/08, Slg. 2010, I-0000), und vom 15. Juli 2010, Hengartner und Gasser (C-70/09, Slg. 2010, I-0000).
  • EuGH, 15.07.2010 - C-70/09

    Hengartner und Gasser - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • EuGH, 18.11.2010 - C-247/09

    Xhymshiti - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • EuGH, 23.02.1994 - C-419/92

    Scholz / Opera Universitaria di Cagliari und Cinzia Porcedda

  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM

  • EuGH, 14.10.2010 - C-16/09

    Schwemmer - Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 -

  • EuGH, 20.01.2005 - C-306/03

    Salgado Alonso - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen -

  • EuGH, 09.10.1997 - C-31/96

    Naranjo Arjona

  • EuGH, 17.12.1998 - C-153/97

    Grajera Rodríguez

  • EuGH, 10.10.1996 - C-245/94

    Hoever und Zachow / Land Nordrhein-Westfalen

  • EuGH, 12.09.1996 - C-251/94

    Lafuente Nieto / Instituto Nacional de la Seguridad Social und Tesorería General

  • EuGH, 22.09.1992 - C-153/91

    Petit / Office national des pensions

  • EuGH, 03.03.2011 - C-440/09

    Tomaszewska - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Art. 45 Abs. 1 der

  • EuGH, 09.11.2006 - C-205/05

    Nemec - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Artikel 42

  • EuGH, 18.07.2007 - C-212/05

    Hartmann - Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Verlegung des Wohnsitzes

  • EuGH, 25.02.1986 - 284/84

    Spruyt / Sociale Verzekeringsbank

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