Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1997

Rechtsprechung
   EuGH, 16.10.1997 - C-258/95   

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https://dejure.org/1997,70
EuGH, 16.10.1997 - C-258/95 (https://dejure.org/1997,70)
EuGH, Entscheidung vom 16.10.1997 - C-258/95 (https://dejure.org/1997,70)
EuGH, Entscheidung vom 16. Oktober 1997 - C-258/95 (https://dejure.org/1997,70)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Gegen Entgelt ausgeführte Dienstleistungen - Begriff - Beförderung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber

  • Europäischer Gerichtshof

    Fillibeck

  • EU-Kommission PDF

    Julius Fillibeck Söhne / Finanzamt Neustadt

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 2 Nummer 1
    1 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen gegen Entgelt - Begriff - Unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern zur Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber ohne konkrete Verknüpfung mit der Arbeitsleistung oder dem ...

  • EU-Kommission

    Julius Fillibeck Söhne / Finanzamt Neustadt

  • Wolters Kluwer

    Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem ; Gegen Entgelt ausgeführte Dienstleistungen; Unentegeltliche Beförderung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber; Auslegung der einheitlichen steuerlichen Bemessungsgrundlage

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Umsatzsteuer: Beförderung von Arbeitnehmern

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388/EWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Arbeitnehmerbeförderung durch den Arbeitgeber

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 2, EWGRL 388/77 Art 6, Richtlinie 77/388/EWG Art 6
    Dienstleistung „gegen Entgelt”; Sammelbeförderung von Arbeitnehmern

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs - Auslegung der Artikel 2 Nr. 1 und 6 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1998, 51
  • BB 1997, 1052
  • DB 1997, 2586
 
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Wird zitiert von ... (142)

  • EuGH, 20.01.2021 - C-288/19

    Finanzamt Saarbrücken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer

    Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang kann sich in den Beziehungen zwischen einem Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer durch einen Teil der Barvergütung konkretisieren, auf den Letzterer als Gegenleistung für eine Leistung des Ersteren verzichten muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 1997, Fillibeck, C-258/95, EU:C:1997:491, Rn. 14 und 15, sowie vom 29. Juli 2010, Astra Zeneca UK, C-40/09, EU:C:2010:450, Rn. 29).
  • BFH, 09.12.2010 - V R 17/10

    Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug, soweit keine Aufmerksamkeit (Grenze 110

    Ebenso wenig lässt es Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG zu, dass ein Steuerpflichtiger oder Angehörige seines Personals Dienstleistungen des Steuerpflichtigen, für die eine Privatperson Mehrwertsteuer hätte zahlen müssen, steuerfrei erhalten (EuGH-Urteil vom 20. Januar 2005 C-412/03, Hotel Scandic Gåsabäck, Slg. 2005, I-743 Rdnr. 23; ebenso zuvor EuGH-Urteil vom 16. Oktober 1997 C-258/95, Fillibeck, Slg. 1997, I-5577 Rdnr. 25).

    a) Nach dem EuGH-Urteil Fillibeck in Slg. 1997, I-5577 Rdnr. 19 unterliegen Leistungen eines Arbeitgebers für die Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG, da sie aus der Sicht des Arbeitnehmers dessen privaten Zwecken dienen.

    Gleichwohl kann die Übernahme der Beförderung auf dieser Strecke durch den Arbeitgeber unter besonderen Umständen durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt sein, so dass hierin keine Leistung des Arbeitgebers zu unternehmensfremden Zwecken zu sehen ist und der durch den Arbeitnehmer erlangte persönliche Vorteil gegenüber dem Bedarf des Unternehmens als nebensächlich erscheint (EuGH-Urteil Fillibeck in Slg. 1997, I-5577 Rdnrn. 26 ff.).

    Bei einseitigen Sachzuwendungen, die --wie im Streitfall-- ohne Bezug zum Umfang der durch den Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung und unabhängig von dem hierfür bezogenen Lohn erfolgen, ist die Sachzuwendung kein Entgelt für die Arbeitsleistung (vgl. EuGH-Urteil Fillibeck in Slg. 1997, I-5577 Rdnrn. 16 ff.).

    aa) Vorrangig ist zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang die von der Klägerin für die "Betriebsausflüge" bezogenen Leistungen ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienten oder durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens im Sinne der EuGH-Urteile Fillibeck in Slg. 1997, I-5577 und Danfoss und AstraZeneca in Slg. 2008, I-9549, BFH/NV 2009, 336 bedingt waren.

  • BFH, 05.06.2014 - XI R 36/12

    PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und

    Dies folge aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 16. Oktober 1997 C-258/95 --Fillibeck-- (Slg. 1997, I-5577, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1998, 61).

    Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer nicht in eigenen Fahrzeugen befördert, sondern einen seiner Arbeitnehmer mit der Beförderung in dessen Privatfahrzeug beauftragt (EuGH-Urteil --Fillibeck-- in Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61, Leitsatz 2; vgl. auch EuGH-Urteile vom 16. Februar 2012 C-118/11 --Eon Aset Menidjmunt OOD--, UR 2012, 230, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 454, Rz 51 f.; vom 18. Juli 2013 C-124/12 --AES--, UR 2014, 398, HFR 2013, 958, Rz 29).

    Der EuGH hat dies in seinem Urteil --Fillibeck-- in Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61 wie folgt begründet:.

    b) Während ein Arbeitnehmer (arbeitsrechtlich) verpflichtet ist, während der vereinbarten Zeit an der Arbeitsstätte zu sein, sodass es grundsätzlich keinen unternehmerischen (betrieblichen) Grund gibt, den Arbeitnehmer vom Wohnort zum Unternehmen (Betrieb) und zurück zu befördern (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteil --Fillibeck-- in Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61, Rz 26), gilt dies bei entsprechenden Fahrten des Unternehmers nicht (zutreffend Obermair, NWB Fach 7, 6867, 6875; Rothenberger, UStB 2013, 7, 8).

    Denn seine Fahrten zwischen Wohnort und Unternehmen (Betrieb) dienen der Ausführung von Umsätzen (Rothenberger, UStB 2013, 7, 8) und werden grundsätzlich durch die "Erfordernisse des Unternehmens" (vgl. dazu EuGH-Urteil --Fillibeck-- in Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61, Leitsatz 2, Rz 29 und 33; ferner z.B. BFH-Urteile vom 23. November 2000 V R 49/00, BFHE 193, 170, BStBl II 2001, 266, unter II.1.; vom 29. Januar 2014 XI R 4/12, BFHE 244, 131, BFH/NV 2014, 992, Orientierungssatz 1, Rz 57 f., m.w.N.) gerechtfertigt (zutreffend Obermair, NWB Fach 7, 6867, 6875; vgl. auch Huschens, SteuK 2013, 127).

    Zwischen diesen Fahrten und den vom Unternehmer ausgeführten Umsätzen besteht deshalb --anders als bei entsprechenden Fahrten eines Arbeitnehmers (vgl. EuGH-Urteil --Fillibeck-- in Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61, Rz 27)-- ein unmittelbarer Zusammenhang.

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   Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1997 - C-258/95   

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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Julius Fillibeck Söhne GmbH & Co. KG gegen Finanzamt Neustadt.

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