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   EuGH, 18.07.2007 - C-26/07   

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https://dejure.org/2007,34380
EuGH, 18.07.2007 - C-26/07 (https://dejure.org/2007,34380)
EuGH, Entscheidung vom 18.07.2007 - C-26/07 (https://dejure.org/2007,34380)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2007 - C-26/07 (https://dejure.org/2007,34380)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 25. Januar 2007 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Hellenische Republik

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten (ABl. L 261, S. 15) nachzukommen

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • EuGH, 31.03.2011 - C-407/09

    Griechenland wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 3 Millionen Euro wegen

    - festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2007, Kommission/Griechenland (C-26/07), ergeben, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten (ABl. L 261, S. 15, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat;.

    - der Hellenischen Republik aufzugeben, der Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft" das vorgeschlagene Zwangsgeld in Höhe von 72 532, 80 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen zu zahlen, die erforderlich sind, um dem genannten Urteil Kommission/Griechenland nachzukommen, beginnend am Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag, an dem das Urteil Kommission/Griechenland durchgeführt ist;.

    - der Hellenischen Republik aufzugeben, der Kommission auf dasselbe Konto einen Pauschalbetrag von 10 512 Euro für jeden Tag des Verzugs zu zahlen, beginnend am Tag der Verkündung des Urteils Kommission/Griechenland bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder aber bis die Maßnahmen ergriffen wurden, die erforderlich sind, um dem genannten Urteil Kommission/Griechenland nachzukommen, sollte dies früher der Fall sein, und.

    Das Urteil Kommission/Griechenland.

    Da die Kommission feststellte, dass die Hellenische Republik das Urteil Kommission/Griechenland noch immer nicht durchgeführt hatte, forderte sie diesen Mitgliedstaat in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 23. September 2008 auf, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieser Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um dem Urteil nachzukommen.

    Nach Prüfung des Inhalts dieses Gesetzes teilte die Kommission dem Gerichtshof in ihrer Erwiderung mit, sie sei der Ansicht, dass die Hellenische Republik ihre Rechtsvorschriften mit dem Urteil Kommission/Griechenland in Einklang gebracht habe.

    Da im vorliegenden Fall nicht bestritten werde, dass die Hellenische Republik bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 23. September 2008 gesetzten Frist die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil Kommission/Griechenland ergäben, noch nicht ergriffen habe, stehe die vorgeworfene Vertragsverletzung eindeutig fest.

    Daher ist festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, dass sie bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt war, die von der Kommission am 23. September 2008 abgegeben worden war, nicht die Maßnahmen getroffen hatte, die sich aus dem Urteil Kommission/Griechenland ergaben.

    Zur Begründung ihres Begehrens weist sie zunächst darauf hin, dass sie dem Urteil Kommission/Griechenland, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt worden sei, vor Verkündung des Urteils des Gerichtshofs nach Art. 228 Abs. 2 EG und - unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die sie in letzter Zeit erfahren habe und denen sie gegenwärtig noch immer ausgesetzt sei - auf jeden Fall innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen sei.

    Was zweitens die Dauer der Vertragsverletzung, die Gegenstand dieser Klage ist, angeht, legt Art. 228 EG zwar keine Frist fest, innerhalb deren einem Urteil nachzukommen ist, doch steht fest, dass mit der Durchführung eines Urteils unverzüglich zu beginnen und dass sie möglichst rasch abzuschließen ist (vgl. insbesondere Urteil vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 51).

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteil vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 50).

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt war, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 23. September 2008 gemäß Art. 228 EG abgegeben worden war, nicht die Maßnahmen ergriffen hatte, die sich aus dem Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Griechenland (C-26/07), ergaben.

  • EuGH, 17.01.2008 - C-152/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG,

    Hierzu genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 19. Juni 2003, Kommission/Frankreich, C-161/02, Slg. 2003, I-6567, Randnr. 6, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Griechenland, C-26/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 6).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-407/09

    Kommission / Griechenland - Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs -

    - festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Griechenland (C-26/07), ergeben, nicht bis zum Ablauf der hierfür von der Europäischen Kommission in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist erlassen hat,.

    2 - C-26/07, Slg. 2007, I-106.

    22 - Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof für die Berechnung des Zwangsgelds anerkannt hat, dass die Methode, den Grundbetrag mit einem Koeffizienten n zu multiplizieren, ein geeignetes Instrument darstellt, um die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Staates unter Beibehaltung einer angemessenen Differenzierung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, oben in Fn. 15 angeführt, Randnr. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2010 - C-350/08

    Kommission / Litauen - Vertragsverletzungsklage - Humanarzneimittel - Beitritt

    18 - Neben vielen anderen Urteile des Gerichtshofs vom 19. Juni 2003, Kommission/Frankreich (C-161/02, Slg. 2003, I-6567, Randnr. 9), vom 14. September 2004, Kommission/Spanien (C-168/03, Slg. 2004, I-8227, Randnr. 24), vom 18. Juli 2007, Kommission/Griechenland (C-26/07, Randnr. 6), vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland (C-152/05, Slg. 2008, I-39), und vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
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