Rechtsprechung
   EuGH, 07.12.2023 - C-634/21   

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https://dejure.org/2023,34503
EuGH, 07.12.2023 - C-634/21 (https://dejure.org/2023,34503)
EuGH, Entscheidung vom 07.12.2023 - C-634/21 (https://dejure.org/2023,34503)
EuGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2023 - C-634/21 (https://dejure.org/2023,34503)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    SCHUFA Holding (Scoring)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 22 - Automatisierte Entscheidung im Einzelfall - Wirtschaftsauskunfteien - Automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts ...

  • Betriebs-Berater

    SCHUFA - Scoring als von DSGVO grundsätzlich verbotene "automatisierte Entscheidung im Einzelfall"

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Auslegung des Begriffs "automatisierte Entscheidung im Einzelfall" i. S. d. Art. 22 Abs. 1 DSGVO ("SCHUFA Holding (Scoring)")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 22 - Automatisierte Entscheidung im Einzelfall - Wirtschaftsauskunfteien - Automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts ...

  • datenbank.nwb.de

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht zwei Datenverarbeitungspraktiken von Wirtschaftsauskunfteien entgegen (SCHUFA - Scoring)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht zwei Datenverarbeitungspraktiken von Wirtschaftsauskunfteien entgegen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    SCHUFA-Scoring ist eine "automatisierte Entscheidung im Einzelfall" und damit Profiling im Sinne der DSGVO soweit Score maßgeblich für Kreditgewährung oder Vertragsschluss ist

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Schufa-Score - und der Datenschutz

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    DSGVO steht zwei Datenverarbeitungspraktiken von Wirtschaftsauskunfteien entgegen

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Schufa: DSGVO steht Scoring und längerer Speicherung von Informationen zur Restschuldbefreiung teilweise entgegen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mangels "Bonität" kein Darlehen erhalten - Schufa-Scoring auf dem Prüfstand: Algorithmen dürfen bei der Kreditvergabe nicht ausschlaggebend sein

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Datenschutzrechtliche Grenzen des Scorings von privaten Wirtschaftsauskunfteien ("SCHUFA Holding (Scoring)")

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    SCHUFA-Scoring und Langzeitspeicherung von Restschuldbefreiungsdaten verstoßen gegen DSGVO

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ist das Geschäftsmodell der SCHUFA Holding AG (Schufa) rechtswidrig?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schufa-Score gekippt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schufa-Eintrag

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH-Entscheidung zur SCHUFA: SCHUFA-Score darf nicht maßgeblich für Bonität sein - EuGH schränkt Nutzung des umstrittenen Schufa-Scores ein

  • anwalt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Schufa-Scoring

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schufa: Stärkung des Faktors Mensch

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 413
  • ZIP 2023, 2687
  • EuZW 2024, 75
  • NZA 2024, 45
  • MMR 2024, 153
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 07.12.2023 - C-26/22

    SCHUFA Holding (Libération de reliquat de dette) - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-634/21
    Was den Umfang der gerichtlichen Überprüfung eines solchen Beschlusses im Rahmen eines nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO eingelegten Rechtsbehelfs betrifft, genügt die Feststellung, dass ein rechtsverbindlicher Beschluss einer Aufsichtsbehörde einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung durch ein Gericht unterliegt (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:XXX, Nr. 1 des Tenors].

    Was außerdem im Einzelnen Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO betrifft, dürfen die Mitgliedstaaten nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. b DSGVO nicht von den Anforderungen abweichen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nach dem Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung) (C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:XXX), ergeben, insbesondere nicht dadurch, dass sie das Ergebnis der Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen abschließend vorschreiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2016, Breyer, C-582/14, EU:C:2016:779, Rn. 62).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-702/20

    Eine staatliche Beihilfe kann nicht durch eine gerichtliche Entscheidung

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-634/21
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung einer Unionsvorschrift offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.10.2022 - C-77/21

    Digi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-634/21
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Art. 5 DSGVO festgelegten Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang stehen und in Anbetracht des in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a vorgesehenen Grundsatzes der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung eine der in Art. 6 dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen muss (Urteil vom 20. Oktober 2022, Digi, C-77/21, EU:C:2022:805, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Verantwortliche muss die Einhaltung dieser Grundsätze nach dem in Art. 5 Abs. 2 DSGVO niedergelegten Grundsatz der Rechenschaftspflicht nachweisen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2022, Digi, C-77/21, EU:C:2022:805, Rn. 24).

  • EuGH, 22.06.2023 - C-579/21

    Jedermann hat ein Recht darauf, zu erfahren, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-634/21
    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, sowie die Zwecke und Ziele, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (Urteil vom 22. Juni 2023, Pankki S, C-579/21, EU:C:2023:501, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.10.2016 - C-582/14

    Breyer - Der Betreiber einer Website kann ein berechtigtes Interesse daran haben,

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-634/21
    Was außerdem im Einzelnen Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO betrifft, dürfen die Mitgliedstaaten nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. b DSGVO nicht von den Anforderungen abweichen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nach dem Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung) (C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:XXX), ergeben, insbesondere nicht dadurch, dass sie das Ergebnis der Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen abschließend vorschreiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2016, Breyer, C-582/14, EU:C:2016:779, Rn. 62).
  • EuGH, 07.03.2024 - C-740/22

    Endemol Shine Finland

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Art. 5 DSGVO festgelegten Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang stehen muss und insbesondere in Anbetracht des in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a vorgesehenen Grundsatzes der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung eine der in Art. 6 dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu erfüllen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 96, sowie vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding u. a. [Scoring], C-634/21, EU:C:2023:957, Rn. 67).
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Rechtsprechung
   EuGH, 07.12.2023 - C-26/22, C-64/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,34502
EuGH, 07.12.2023 - C-26/22, C-64/22 (https://dejure.org/2023,34502)
EuGH, Entscheidung vom 07.12.2023 - C-26/22, C-64/22 (https://dejure.org/2023,34502)
EuGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2023 - C-26/22, C-64/22 (https://dejure.org/2023,34502)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    SCHUFA Holding (Libération de reliquat de dette)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a - Grundsatz der "Rechtmäßigkeit" - Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f - Erforderlichkeit der Verarbeitung zur ...

  • Betriebs-Berater

    SCHUFA - Keine längere Speicherdauer über die Dauer im öffentlichen Insolvenzregister hinaus

  • zvi-online.de

    Unzulässigkeit einer Datenspeicherung durch die Schufa bei Überschreitung der erlaubten Speicherdauer in öffentlichem Register

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a - Grundsatz der "Rechtmäßigkeit" - Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f - Erforderlichkeit der Verarbeitung zur ...

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lto.de (Pressebericht, 07.12.2023)

    Zahlungsprognosen: Grenzen für das Schufa-Scoring gezogen

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Datenspeicherung durch die SCHUFA

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Volle inhaltliche gerichtliche Überprüfbarkeit des Beschlusses einer Aufsichtsbehörde ("SCHUFA Holding (Libération de reliquat de dette)")

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    SCHUFA-Scoring und Langzeitspeicherung von Restschuldbefreiungsdaten verstoßen gegen DSGVO

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schufa-Eintrag

  • anwalt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    SCHUFA verkürzt Speicherdauer zu abgeschlossenen Privatinsolvenzverfahren auf sechs Monate.

Besprechungen u.ä.

  • juris (Entscheidungsbesprechung)

    Speicherung von RSB-Informationen durch private Wirtschaftsauskunfteien allenfalls für sechs Monate gespeichert (jurisPR-InsR 3/2024 Anm. 1)

Sonstiges (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 417
  • ZIP 2023, 2680
  • EuZW 2024, 219
  • NZA 2024, 50
  • NZI 2024, 98
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 04.07.2023 - C-252/21

    Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-26/22
    Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses angeht, so verlangt diese vom vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem sogenannten Grundsatz der "Datenminimierung" zu prüfen ist, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten "dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt" sind (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was drittens die Voraussetzung betrifft, dass die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Voraussetzung eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gebietet, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, und dass es daher Sache des vorlegenden Gerichts ist, diese Abwägung unter Berücksichtigung dieser spezifischen Umstände vorzunehmen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem können, wie sich aus dem 47. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann überwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 112).

    Bei der entsprechenden Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen, d. h. derjenigen des Verantwortlichen und der beteiligten Dritten einerseits und der betroffenen Person andererseits, sind, wie in Rn. 80 des vorliegenden Urteils dargelegt, insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 116).

    Zu Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der DSGVO hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass eine Verarbeitung nur dann als zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, wenn diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist und wenn sich aus einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen unter Würdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Verarbeitung betroffenen Personen gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2017, Rigas satiksme, C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 30, und vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 126).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-311/18

    EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-26/22
    Zum Zusammenhang, in dem diese Bestimmung steht, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 8 Abs. 3 der Charta sowie Art. 51 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 1 Buchst. a DSGVO die nationalen Aufsichtsbehörden die Einhaltung der Unionsvorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu überwachen haben (Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 107).

    Die Aufsichtsbehörde muss eine solche Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt bearbeiten (Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 109).

    Zu diesem Zweck werden in Art. 58 Abs. 2 DSGVO die verschiedenen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Abhilfebefugnisse aufgezählt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 111).

    Hinzuzufügen ist jedoch, dass sich die Aufsichtsbehörde zwar, wie in Rn. 56 des vorliegenden Urteils ausgeführt, mit aller gebotenen Sorgfalt mit einer Beschwerde befassen muss, dass sie aber hinsichtlich der in Art. 58 Abs. 2 DSGVO aufgezählten Abhilfebefugnisse über ein Ermessen in Bezug auf die geeigneten und erforderlichen Mittel verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 112).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-132/21

    In der DSGVO vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe können

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-26/22
    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich aus Art. 78 Abs. 1 DSGVO im Licht des 143. Erwägungsgrundes dieser Verordnung ergibt, dass die Gerichte, die mit einer Klage gegen einen Beschluss einer Aufsichtsbehörde befasst sind, eine uneingeschränkte Zuständigkeit besitzen sollten, was die Zuständigkeit einschließt, sämtliche für den bei ihnen anhängigen Rechtsstreit maßgebliche Sach- und Rechtsfragen zu prüfen (Urteil vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, C-132/21, EU:C:2023:2, Rn. 41).

    Was zweitens das in Art. 79 Abs. 1 DSGVO vorgesehene Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Rechtsbehelf nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO und der in Art. 79 Abs. 1 DSGVO vorgesehene Rechtsbehelf nebeneinander und unabhängig voneinander eingelegt werden können (Urteil vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, C-132/21, EU:C:2023:2, Rn. 35 und Tenor).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof insbesondere festgestellt, dass die Bereitstellung mehrerer Rechtsbehelfe das im 141. Erwägungsgrund dieser Verordnung genannte Ziel stärkt, jeder betroffenen Person, die sich in ihren Rechten gemäß dieser Verordnung verletzt sieht, das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 der Charta zu garantieren (Urteil vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, C-132/21, EU:C:2023:2, Rn. 44).

    Daher - und obwohl es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die Modalitäten des Zusammenspiels dieser Rechtsbehelfe zu regeln (Urteil vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, C-132/21, EU:C:2023:2, Rn. 45 und Tenor) - hat die Existenz des in Art. 79 Abs. 1 DSGVO vorgesehenen Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter keine Auswirkung auf den Umfang der gerichtlichen Überprüfung, der ein Beschluss einer Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde im Rahmen eines Rechtsbehelfs gemäß Art. 78 Abs. 1 DSGVO unterliegt.

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-26/22
    Solche Daten dienen nämlich als negativer Faktor bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person und stellen daher sensible Informationen über ihr Privatleben dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 98).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Vorliegen derselben personenbezogenen Daten in mehreren Quellen den Eingriff in das Recht der Person auf Achtung des Privatlebens verstärkt (vgl. Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 86 und 87).

  • EuGH, 20.10.2022 - C-77/21

    Digi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-26/22
    Letztlich ist es damit Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, um die es in den Ausgangsverfahren geht, die drei in Rn. 75 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt sind; der Gerichtshof kann dem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin jedoch sachdienliche Hinweise für diese Prüfung geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2022, Digi, C-77/21, EU:C:2022:805, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.05.2017 - C-13/16

    Rigas satiksme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Art. 7

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-26/22
    Zu Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der DSGVO hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass eine Verarbeitung nur dann als zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, wenn diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist und wenn sich aus einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen unter Würdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Verarbeitung betroffenen Personen gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2017, Rigas satiksme, C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 30, und vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 126).
  • EuGH, 22.06.2023 - C-579/21

    Jedermann hat ein Recht darauf, zu erfahren, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-26/22
    Zur Beantwortung dieser Frage ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, sowie die Zwecke und Ziele, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (Urteil vom 22. Juni 2023, Pankki S, C-579/21, EU:C:2023:501, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.12.2023 - C-634/21

    Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht zwei Datenverarbeitungspraktiken

    Was den Umfang der gerichtlichen Überprüfung eines solchen Beschlusses im Rahmen eines nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO eingelegten Rechtsbehelfs betrifft, genügt die Feststellung, dass ein rechtsverbindlicher Beschluss einer Aufsichtsbehörde einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung durch ein Gericht unterliegt (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:XXX, Nr. 1 des Tenors].

    Was außerdem im Einzelnen Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO betrifft, dürfen die Mitgliedstaaten nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. b DSGVO nicht von den Anforderungen abweichen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nach dem Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung) (C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:XXX), ergeben, insbesondere nicht dadurch, dass sie das Ergebnis der Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen abschließend vorschreiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2016, Breyer, C-582/14, EU:C:2016:779, Rn. 62).

  • BFH, 12.12.2023 - IX R 33/21

    Gerichtlicher Prüfungsmaßstab nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO; Tätigkeit und Mitteilung

    Dies hat anhand der nationalen Verfahrensvorschriften zu erfolgen (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Budapesti Elektromos M?±vek vom 12.01.2023 - C-132/21, EU:C:2023:2, Rz 43, 45 und SCHUFA Holding vom 07.12.2023 - C-26/22, EU:C:2023:958, Rz 51).

    In dem gerichtlichen Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde soll das zuständige Gericht eine uneingeschränkte Zuständigkeit besitzen, was die Zuständigkeit, sämtliche für den anhängigen Rechtsstreit maßgebliche Sach- und Rechtsfragen zu prüfen, einschließt (vgl. Erwägungsgrund 143 der DSGVO sowie EuGH-Urteile Budapesti Elektromos M?±vek vom 12.01.2023 - C-132/21, EU:C:2023:2, Rz 41 ff. und SCHUFA Holding vom 07.12.2023 - C-26/22, EU:C:2023:958, Rz 52).

    Vielmehr muss die aufsichtsbehördliche Beschwerdeentscheidung, damit ein gerichtlicher Rechtsbehelf "wirksam" ist, einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung durch ein Gericht unterliegen (vgl. EuGH-Urteil SCHUFA Holding vom 07.12.2023 - C-26/22, EU:C:2023:958, Rz 53; Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 07.10.2019 - 5 Bf 279/17, Zeitschrift für Öffentliches Recht in Norddeutschland 2020, 285, Rz 63 ff; Bergt in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl., Art. 78 DSGVO Rz 11; Nemitz in Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 78 Rz 9; Körffer in Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 3. Aufl., Art. 78 DSGVO Rz 5; Boehm in Simitis/Hornung/Spiecker gen.

    Die Untersuchung selbst hat nach der Rechtsprechung des EuGH in angemessenem Umfang und mit aller gebotenen Sorgfalt zu erfolgen (vgl. EuGH-Urteile Facebook Ireland und Schrems vom 16.07.2020 - C-311/18, EU:C:2020:559, Rz 111 und SCHUFA Holding vom 07.12.2023 - C-26/22, EU:C:2023:958, Rz 56).

    Bei festgestellten Verstößen gegen datenschutzrechtliche Normen ist die Aufsichtsbehörde in der Regel gehalten, mit dem Ziel der Abstellung des Verstoßes Maßnahmen zu ergreifen (Art. 58 Abs. 2 DSGVO, vgl. EuGH-Urteile Facebook Ireland und Schrems vom 16.07.2020 - C-311/18, EU:C:2020:559 Rz 111 und SCHUFA Holding vom 07.12.2023 - C-26/22, EU:C:2023:958, Rz 57).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22

    SCHUFA Holding u.a. (Libération de reliquat de dette) - Vorlage zur

    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten, die erste zwischen UF (Rechtssache C-26/22) und dem Land Hessen (Deutschland), vertreten durch den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (im Folgenden: HBDI), die zweite zwischen AB (Rechtssache C-64/22) und ebenfalls dem HBDI, über Anträge von UF bzw. AB beim HBDI auf Löschung einer Eintragung betreffend eine Restschuldbefreiung bei der SCHUFA Holding AG (im Folgenden: SCHUFA).

    Der Vorlagebeschluss in der Rechtssache C-64/22 vom 31. Januar 2022 ist am 2. Februar 2022 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-768/21

    Land Hessen (Obligation d'agir de l'autorité de protection des données) - Vorlage

    6 Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung) (C-26/22 und C-64/22, im Folgenden: Urteil SCHUFA, EU:C:2023:958).
  • VG Wiesbaden, 31.01.2022 - 6 K 1052/21
    Bereits mit Beschlüssen vom 31.08.2021 (6 K 226/21.WI; C-552/21) und 23.12.2021 (6 K 441/21.WI; Az. C-26/22) legte die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts A-Stadt dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zum Rechtscharakter der Tätigkeit und der Mitteilung der Aufsichtsbehörde bezüglich eines betroffenen Beschwerdeführers vor.
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.03.2023 - 16 K 16155/21

    Datenschutzrechtlichen Rechte in Bezug auf die Verarbeitung von personenbezogenen

    Der Senat hält es auch nicht für geboten, den Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens in den Rechtssachen C-300/21, C-667/21, C-182/22, C-487/21 und C-64/22 abzuwarten, denn der Kläger hat mit Schriftsatz vom ... Verzögerungsrüge erhoben.
  • OLG Hamburg, 06.10.2022 - 6 U 6/22

    Rechtmäßigkeit der Speicherung von Daten über Verbraucher durch eine

    Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat sich zu einer Vorlage von Fragen an den Europäischen Gerichtshof entschlossen (Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 31. August 2021, Az. 6 K 226/21, BeckRS 2021, 24583, C-552/21, zwischenzeitlich wurde die Vorlage wieder zurückgenommen, weil eine Klagerücknahme erfolgte; mit Beschlüssen vom 23. Dezember 2021, Az. 6 K 441/21.WI, und vom 31. Januar 2022, Az. 6 K 1052/21.WI, erfolgten zwei weitere Vorlagen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden mit fast identischen Fragen, die vom Europäischen Gerichtshof unter den Aktenzeichen C- 26/22 und C-64/22 in einem verbundenen Verfahren geführt werden.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-634/21   

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https://dejure.org/2023,4624
Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-634/21 (https://dejure.org/2023,4624)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.03.2023 - C-634/21 (https://dejure.org/2023,4624)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. März 2023 - C-634/21 (https://dejure.org/2023,4624)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    SCHUFA Holding u.a. (Scoring)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 6 Abs. 1 - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung - Art. 22 - Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall - Profiling - Private ...

  • Betriebs-Berater

    SCHUFA - Automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über Fähigkeit einer Person, einen Kredit zu bedienen, ist Profiling i. S. d. DSGVO

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Generalanwalt Pikamäe: Die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Fähigkeit einer Person, einen Kredit zu bedienen, ist ein Profiling im Sinne der DSGVO

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Schufa-Score rechtswidrig?

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    EuGH-Generalanwalt: SCHUFA-Scoring ist Profiling im Sinne der DSGVO und zur Speicherung der Restschuldbefreiung über 6 Monate hinaus

  • lto.de (Kurzinformation)

    Schufa-Scoring verstößt gegen DSGVO

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schufa-Score verstößt gegen DSGVO

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geschäftsmodell der Schufa auf der Kippe

Besprechungen u.ä.

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    SCHUFA-Scoring als Profiling?

Sonstiges

  • anwalt.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Auskunftei Schufa gibt nach und verkürzt Dauer von Datenspeicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2023, 399
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-634/21
    40 Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. (C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 106).

    43 Vgl. Urteile vom 4. Mai 2017, Rigas satiksme (C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 30), und vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. (C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 110).

  • EuGH, 22.06.2021 - C-439/19

    Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-634/21
    29 Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima (Strafpunkte) (C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 99).

    30 Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima (Strafpunkte) (C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 81).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-132/21

    In der DSGVO vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe können

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-634/21
    9 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság (C-132/21, EU:C:2022:661, Nrn. 43 ff.).

    11 Vgl. Urteil vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság (C-132/21, EU:C:2023:2, Rn. 57).

  • EuGH, 22.06.2022 - C-534/20

    Leistritz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-634/21
    47 Vgl. Urteil vom 22. Juni 2022, Leistritz (C-534/20, EU:C:2022:495, Rn. 26).
  • EuGH, 06.06.2019 - C-58/18

    Schyns - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-634/21
    36 Vgl. Urteil vom 6. Juni 2019, Schyns (C-58/18, EU:C:2019:467, Rn. 45 und 46), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die in Art. 18 Abs. 5 Buchst. a der Richtlinie 2014/17 vorgesehene Verpflichtung des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, bevor ihm ein Kredit gewährt wird, darauf abzielt, ein unverantwortliches Handeln von Marktteilnehmern zu vermeiden, das die Grundlagen des Finanzsystems untergraben kann.
  • EuGH, 04.05.2017 - C-13/16

    Rigas satiksme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Art. 7

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-634/21
    43 Vgl. Urteile vom 4. Mai 2017, Rigas satiksme (C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 30), und vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. (C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 110).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-184/20

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-634/21
    49 Vgl. Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija (C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 66), in dem der Gerichtshof einige Bestimmungen der Richtlinie 95/46 und der DSGVO einheitlich ausgelegt hat.
  • EuGH, 19.10.2016 - C-582/14

    Breyer - Der Betreiber einer Website kann ein berechtigtes Interesse daran haben,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-634/21
    48 Vgl. Urteil vom 19. Oktober 2016, Breyer (C-582/14, EU:C:2016:779, Rn. 62).
  • EuGH, 27.03.2014 - C-565/12

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Bedingungen die Anwendung der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-634/21
    35 Vgl. Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais (C-565/12, EU:C:2014:190, Rn. 40 und 42), betreffend die Verpflichtung des Kreditgebers nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48, vor dem Abschluss eines Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu bewerten, wobei diese Verpflichtung die Konsultation der einschlägigen Datenbanken umfassen kann.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21

    Generalanwalt Rantos ist der Auffassung, dass eine Wettbewerbsbehörde in Ausübung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-634/21
    41 Vgl. insoweit Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Meta Platforms u. a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks) (C-252/21, EU:C:2022:704, Nr. 60).
  • EuGH, 21.06.2022 - C-817/19

    Fluggastdaten dürfen nur bei Terrorgefahr verarbeitet werden

  • EuGH, 28.04.2022 - C-319/20

    Verbraucherschutzverbände können gegen Verletzungen des Schutzes

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-132/21

    Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság - Vorlage zur

  • EuGH, 28.10.2020 - C-521/18

    Pegaso und Sistemi di Sicurezza - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe von

  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

  • OLG Brandenburg, 03.07.2023 - 1 U 8/22

    Speicherung von Einträgen zur Person in einer Datenbank; Datenspeicherung zur

    Insbesondere sind die der Aussetzungsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2023 (BGH, NZI 2023, 586 ) und den Schlussanträgen des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs vom 16. März 2023 (NZI 2023, 399 ) zugrunde liegenden Erwägungen zu einer vorzeitigen Löschung von Einträgen über Restschuldbefreiungen nach §§ 286, 287a Abs. 1 Satz 1 InsO nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.
  • OLG Brandenburg, 04.05.2023 - 1 U 11/22

    Datenspeicherung in Datenbanken bezüglich der Bonität; Verstoß gegen die DSGVO

    Eine andere Bewertung der Rechtslage ergibt sich auch nicht aus den Schlussanträgen des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs vom 16. März 2023 in den verbundenen Verfahren C-26/22 und C-65/22, in denen sich dieser für eine vorzeitige Löschung von Einträgen über Restschuldbefreiungen ausgesprochen hat.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22, C-64/22   

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https://dejure.org/2023,4623
Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22, C-64/22 (https://dejure.org/2023,4623)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.03.2023 - C-26/22, C-64/22 (https://dejure.org/2023,4623)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. März 2023 - C-26/22, C-64/22 (https://dejure.org/2023,4623)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    SCHUFA Holding u.a. (Libération de reliquat de dette)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung - Art. 17 Abs. 1 Buchst. d - Recht auf Löschung im Fall einer ...

  • zvi-online.de

    Zur Auslegung der DSGVO im Hinblick auf die Datenspeicherung durch die Schufa

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung - Art. 17 Abs. 1 Buchst. d - Recht auf Löschung im Fall einer ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    SCHUFA Scoring unzulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Restschuldbefreiung darf maximal sechs Monate gespeichert werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Speicherung der Restschuldbefreiung durch SCHUFA nach Ablauf von 6 Monaten nicht rechtmäßig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 758
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 11.12.2019 - C-708/18

    Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22
    22 Urteil vom 11. Dezember 2019, Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA (C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 32).

    31 Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google (C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 86 und 87), und vom 11. Dezember 2019, Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA (C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 57).

    33 Urteil vom 11. Dezember 2019, Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA (C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 57).

    40 Vgl. Urteil vom 11. Dezember 2019, Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA (C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 58).

  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22
    25 Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. (C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 106).

    27 Vgl. Urteile vom 4. Mai 2017, Rigas satiksme (C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 30), und vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. (C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 110).

    28 Urteile vom 4. Mai 2017, Rigas satiksme (C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 31), und vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. (C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 111).

  • EuGH, 01.08.2022 - C-184/20

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22
    24 Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima (Strafpunkte) (C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 99), und vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija (C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 67).

    32 Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija (C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 92).

    44 Vgl. Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija (C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 93), aus dem hervorgeht, dass die Voraussetzung der "Erforderlichkeit der Datenverarbeitung" gemeinsam mit dem Grundsatz der "Datenminimierung" zu prüfen ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist der Beschluss 2010/87/EU der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22
    12 Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Facebook Ireland und Schrems (C-311/18, EU:C:2019:1145, Nrn. 146 und 147).

    13 Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Facebook Ireland und Schrems (C-311/18, EU:C:2019:1145, Nr. 148).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-132/21

    In der DSGVO vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe können

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22
    18 Vgl. Urteil vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság (C-132/21, EU:C:2023:2, Rn. 41).

    20 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Budapesti Elektromos M?±vek u. a. (C-132/21, EU:C:2022:661, Nrn. 43 ff.).

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22
    31 Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google (C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 86 und 87), und vom 11. Dezember 2019, Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA (C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 57).

    34 Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google (C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 98).

  • EuGH, 04.05.2017 - C-13/16

    Rigas satiksme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Art. 7

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22
    27 Vgl. Urteile vom 4. Mai 2017, Rigas satiksme (C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 30), und vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. (C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 110).

    28 Urteile vom 4. Mai 2017, Rigas satiksme (C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 31), und vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. (C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 111).

  • EuGH, 07.12.2023 - C-26/22

    SCHUFA Holding (Libération de reliquat de dette) - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22
    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten, die erste zwischen UF (Rechtssache C-26/22) und dem Land Hessen (Deutschland), vertreten durch den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (im Folgenden: HBDI), die zweite zwischen AB (Rechtssache C-64/22) und ebenfalls dem HBDI, über Anträge von UF bzw. AB beim HBDI auf Löschung einer Eintragung betreffend eine Restschuldbefreiung bei der SCHUFA Holding AG (im Folgenden: SCHUFA).

    Der Vorlagebeschluss in der Rechtssache C-64/22 vom 31. Januar 2022 ist am 2. Februar 2022 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.

  • EuGH, 24.02.2022 - C-262/20

    Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" - Vorlage zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22
    21 Urteile vom 11. November 2020, DenizBank (C-287/19, EU:C:2020:897, Rn. 59), und vom 24. Februar 2022, Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" (C-262/20, EU:C:2022:117, Rn. 33).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-311/18

    EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22
    7 Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems (C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 109).
  • EuGH, 07.09.2021 - C-927/19

    Klaipedos regiono atliekų tvarkymo centras - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 06.10.2015 - C-362/14

    Datenschutz: Safe-Harbor-Abkommen zwischen USA und EU ist ungültig

  • EuGH, 26.04.2022 - C-401/19

    Die Verpflichtung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21

    Generalanwalt Rantos ist der Auffassung, dass eine Wettbewerbsbehörde in Ausübung

  • EuGH, 22.06.2021 - C-439/19

    Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen,

  • EuGH, 11.11.2020 - C-287/19

    DenizBank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie (EU)

  • EuGH, 22.11.2022 - C-37/20

    Geldwäscherichtlinie: Die Bestimmung, dass die Angaben über die wirtschaftlichen

  • EFTA-Gerichtshof, 10.12.2020 - E-11/19
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-132/21

    Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-894/19

    Parlament/ UZ

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-439/19

    Latvijas Republikas Saeima (Points de pénalité)

  • EuGH, 15.06.2021 - C-645/19

    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Der Gerichtshof erläutert die

  • BGH, 27.03.2023 - VI ZR 225/21

    Aussetzung des Verfahrens in Sachen VI ZR 225/21 (Löschung der Eintragung über

    Das Verfahren wird gemäß § 148 ZPO analog bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den dort anhängigen (verbundenen) Verfahren C-64/22 und C-26/22 ausgesetzt.

    Das vorliegende Verfahren ist - auch nach Auffassung der Parteien - gemäß § 148 ZPO analog bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den dort anhängigen Verfahren C-64/22 bzw. C-26/22 auszusetzen.

    Verfahren C-64/22 (VG Wiesbaden, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 6 K 1052/21, juris).

    Verfahren C-26/22 (VG Wiesbaden, Beschluss vom 23. Dezember 2021 - 6 K 441/21.WI, juris).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-768/21

    Land Hessen (Obligation d'agir de l'autorité de protection des données) - Vorlage

    3 Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung) (C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:222).
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