Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 19.12.2019 - C-263/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,44170
EuGH, 19.12.2019 - C-263/18 (https://dejure.org/2019,44170)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2019 - C-263/18 (https://dejure.org/2019,44170)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - C-263/18 (https://dejure.org/2019,44170)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • webshoprecht.de

    Der Handel mit gebrauchten E-Books ohne Zustimmung des Urhebers ist unzulässig

  • Europäischer Gerichtshof

    Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs. 1 - Recht der öffentlichen Wiedergabe - Zugänglichmachung - Art. 4 - ...

  • Betriebs-Berater

    Kein Weiterverkauf gebrauchter E-Books ohne Zustimmung des Urhebers

Kurzfassungen/Presse (21)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Der Verkauf "gebrauchter" E-Books über eine Website stellt eine öffentliche Wiedergabe dar, die der Erlaubnis des Urhebers bedarf

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Wiederverkauf "gebrauchter" E-Books erfordert Zustimmung des Urhebers

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    E-Books dürfen nicht weiterverkauft werden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Weiterverkauf gebrauchter E-Books über eine Website ist eine öffentliche Wiedergabe und nur mit Zustimmung des Urhebers bzw Rechteinhabers zulässig

  • stroemer.de (Kurzinformation)

    Gebrauchte E-Books

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Weiterverkauf »gebrauchter« E-Books bedarf der Erlaubnis des Urhebers

  • heise.de (Pressebericht, 19.12.2019)

    Gebrauchte E-Books dürfen nicht weiterverkauft werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gebrauchte E-Books und der Verkauf über eine Website

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verkauf "gebrauchter" E-Books

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bereits gelesene E-Books dürfen nicht ohne Erlaubnis des Urhebers als gebrauchte Exemplare weiterverkauft werden

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Bereits gelesene E-Books dürfen nicht ohne Erlaubnis des Urhebers als gebrauchte Exemplare weiterverkauft werden

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Online-Verkauf "gebrauchter" E-Books bedarf der Erlaubnis des Urhebers

  • spiegel.de (Pressemeldung, 19.12.2019)

    Gelesene E-Books dürfen nicht weiterverkauft werden

  • datev.de (Kurzinformation)

    Verkauf gebrauchter E-Books über Website bedarf der Erlaubnis des Urhebers

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Gebrauchte E-Books dürfen nicht weiterverkauft werden

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Online-Verkauf gebrauchter E-Books: Ohne Erlaubnis des Urhebers dürfen E-Books nicht weiterverkauft werden

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Wiederverkauf von gelesenen E-Books ist verboten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechteinhaber gestärkt: Weiterverkauf gebrauchter E-Books und MP3s verboten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    E-Books sind nicht nur Software - Zugänglichmachen von E-Books für Dritte auf der Website des Anbieters

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Online-Verkauf gebrauchter E-Books ohne Erlaubnis des Urhebers

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Online-Verkauf "gebrauchter" E-Books bedarf der Erlaubnis des Urhebers - Überlassung von E-Books zur dauerhaften Nutzung durch Herunterladen fällt unter Begriff "öffentliche Wiedergabe"

Besprechungen u.ä. (3)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Öffentliche Wiedergabe: Kein Wiederverkauf "gebrauchter" E-Books

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Öffentliche Bibliotheken im digitalen Zeitalter: E-Lending, ein Fall für den Gesetzgeber

  • hoganlovells-blog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zweitmarkt für "gebrauchte” E-Books

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs. 1 - Recht der öffentlichen Wiedergabe - Zugänglichmachung - Art. 4 - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 827
  • GRUR 2020, 179
  • EuZW 2020, 380
  • MMR 2020, 167
  • BB 2020, 83
  • ZUM 2020, 129
  • afp 2020, 132
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 14.06.2017 - C-610/15

    Die Bereitstellung und das Betreiben einer Plattform für das Online-Filesharing

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-263/18
    Hierzu ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, dass der Begriff der öffentlichen Wiedergabe zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werks und seine "öffentliche" Wiedergabe (Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was ferner den Begriff der "öffentlichen Zugänglichmachung" im Sinne dieser Bestimmung betrifft, der Teil des weiter gefassten Begriffs der "öffentlichen Wiedergabe" ist, hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine Handlung, um als "öffentliche Zugänglichmachung" qualifiziert werden zu können, kumulativ die beiden Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen muss, nämlich, dass der betreffenden Öffentlichkeit der Zugriff auf den betreffenden Schutzgegenstand sowohl von Orten als auch zu Zeiten ihrer Wahl ermöglicht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2015, C More Entertainment, C-279/13, EU:C:2015:199, Rn. 24 und 25), ohne dass es darauf ankommt, ob die Mitglieder dieser Öffentlichkeit diese Möglichkeit nutzen oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne dieser Bestimmung voraussetzt, dass die geschützten Werke tatsächlich öffentlich wiedergegeben werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), und diese Wiedergabe auf eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten abzielt (Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist insbesondere zu berücksichtigen, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben können, aber auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang zu diesem Werk haben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" erforderlich ist, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von den bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht bereits gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.07.2012 - C-128/11

    Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner "gebrauchten" Lizenzen,

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-263/18
    Zwar hat der Gerichtshof, wie das vorlegende Gericht ausführt, zur in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 geregelten Erschöpfung des Rechts auf Verbreitung von Programmkopien entschieden, dass aus dieser Bestimmung nicht hervorgeht, dass sich diese Erschöpfung auf Kopien von Computerprogrammen beschränkt, die sich auf einem materiellen Datenträger befinden, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass diese Bestimmung, da sie ohne weitere Erläuterung auf den "[Verkauf] einer Programmkopie" Bezug nimmt, nicht danach unterscheidet, ob die fragliche Kopie in körperlicher oder nicht körperlicher Form vorliegt (Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 55).

    Wie hierzu der Gerichtshof in den Rn. 51 und 56 des Urteils vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407), ausdrücklich festgestellt hat, ist zum einen die Richtlinie 2009/24, die speziell den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen betrifft, im Verhältnis zur Richtlinie 2001/29 eine lex specialis .

    Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2009/24 lassen jedoch deutlich den Willen des Unionsgesetzgebers erkennen, im Hinblick auf den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz körperliche und nicht körperliche Programmkopien einander gleichzustellen, so dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 alle diese Kopien betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 58 und 59).

    Zum anderen hat der Gerichtshof in Rn. 61 des Urteils vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407), festgestellt, dass die Veräußerung eines Computerprogramms auf einem materiellen Datenträger und durch Herunterladen aus dem Internet wirtschaftlich gesehen vergleichbar sind, da die Online-Übertragung funktionell der Aushändigung eines materiellen Datenträgers entspricht, so dass die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 im Licht des Grundsatzes der Gleichbehandlung es rechtfertigt, dass diese beiden Arten der Übertragung in vergleichbarer Weise behandelt werden.

  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-263/18
    Bestimmungen des Unionsrechts sind ferner nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen, insbesondere wenn mit ihnen ein von der Union geschlossener völkerrechtlicher Vertrag durchgeführt werden soll (Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 35, vom 13. Mai 2015, Dimensione Direct Sales und Labianca, C-516/13, EU:C:2015:315, Rn. 23, und vom 19. Dezember 2018, Syed, C-572/17, EU:C:2018:1033, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um dieses Ziel zu erreichen, sollte der Begriff "öffentliche Wiedergabe", wie im 23. Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgehoben wird, in weitem Sinne verstanden werden, nämlich dahin gehend, dass er jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist, und somit jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 36, und vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne dieser Bestimmung voraussetzt, dass die geschützten Werke tatsächlich öffentlich wiedergegeben werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), und diese Wiedergabe auf eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten abzielt (Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.09.2016 - C-165/14

    Das Unionsrecht gestattet es nicht, einem für einen minderjährigen Unionsbürger

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-263/18
    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Verfahren zu entscheiden, auch wenn die Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.12.2018 - C-572/17

    Syed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-263/18
    Bestimmungen des Unionsrechts sind ferner nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen, insbesondere wenn mit ihnen ein von der Union geschlossener völkerrechtlicher Vertrag durchgeführt werden soll (Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 35, vom 13. Mai 2015, Dimensione Direct Sales und Labianca, C-516/13, EU:C:2015:315, Rn. 23, und vom 19. Dezember 2018, Syed, C-572/17, EU:C:2018:1033, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Begriffe "öffentliche Wiedergabe" in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 und "Verbreitung an die Öffentlichkeit" in Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie nach Möglichkeit im Einklang mit den Definitionen in Art. 8 bzw. Art. 6 Abs. 1 WCT auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. April 2008, Peek & Cloppenburg, C-456/06, EU:C:2008:232, Rn. 31, und vom 19. Dezember 2018, Syed, C-572/17, EU:C:2018:1033, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.03.2015 - C-279/13

    C More Entertainment - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-263/18
    Was ferner den Begriff der "öffentlichen Zugänglichmachung" im Sinne dieser Bestimmung betrifft, der Teil des weiter gefassten Begriffs der "öffentlichen Wiedergabe" ist, hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine Handlung, um als "öffentliche Zugänglichmachung" qualifiziert werden zu können, kumulativ die beiden Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen muss, nämlich, dass der betreffenden Öffentlichkeit der Zugriff auf den betreffenden Schutzgegenstand sowohl von Orten als auch zu Zeiten ihrer Wahl ermöglicht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2015, C More Entertainment, C-279/13, EU:C:2015:199, Rn. 24 und 25), ohne dass es darauf ankommt, ob die Mitglieder dieser Öffentlichkeit diese Möglichkeit nutzen oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.11.2016 - C-174/15

    Das Verleihen elektronischer Bücher (E-Books) kann unter bestimmten

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-263/18
    Im Hinblick auf den in Rn. 65 des vorliegenden Urteils hervorgehobenen Umstand, dass jeder Interessent Mitglied im Leseklub werden kann und dass auf der Plattform dieses Klubs eine technische Maßnahme fehlt, die garantieren kann, dass nur eine Kopie eines Werks während des Zeitraums, in dem der Nutzer eines Werks tatsächlich Zugang diesem hat, heruntergeladen werden kann und dass der Nutzer nach Ablauf dieser Frist die von ihm heruntergeladene Kopie nicht mehr nutzen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 10. November 2016, Vereniging Openbare Bibliotheken, C-174/15, EU:C:2016:856), ist im vorliegenden Fall jedoch davon auszugehen, dass die Anzahl der Personen, die über diese Plattform parallel oder nacheinander Zugang zu demselben Werk haben können, erheblich ist.
  • EuGH, 23.01.2014 - C-355/12

    Die Umgehung des Schutzsystems für eine Videospielkonsole kann unter bestimmten

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-263/18
    Selbst wenn ein E-Book als ein komplexer Gegenstand betrachtet werden sollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2014, Nintendo u. a., C-355/12, EU:C:2014:25, Rn. 23), der sowohl ein geschütztes Werk als auch ein Computerprogramm umfasst, das von der Richtlinie 2009/24 geschützt werden kann, ist davon auszugehen, dass ein solches Programm gegenüber dem in einem solchen Buch enthaltenen Werk nur akzessorischen Charakter hat.
  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-263/18
    Um dieses Ziel zu erreichen, sollte der Begriff "öffentliche Wiedergabe", wie im 23. Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgehoben wird, in weitem Sinne verstanden werden, nämlich dahin gehend, dass er jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist, und somit jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 36, und vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.04.2008 - C-456/06

    Peek & Cloppenburg - Urheberrecht - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 4 Abs. 1 -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-263/18
    Daraus folgt, dass die Begriffe "öffentliche Wiedergabe" in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 und "Verbreitung an die Öffentlichkeit" in Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie nach Möglichkeit im Einklang mit den Definitionen in Art. 8 bzw. Art. 6 Abs. 1 WCT auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. April 2008, Peek & Cloppenburg, C-456/06, EU:C:2008:232, Rn. 31, und vom 19. Dezember 2018, Syed, C-572/17, EU:C:2018:1033, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.11.2015 - C-325/14

    SBS Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs.

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

  • EuGH, 20.12.2017 - C-397/16

    Acacia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

  • EuGH, 24.11.2011 - C-283/10

    Circul Globus Bucuresti - Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte

  • EuGH, 13.05.2015 - C-516/13

    Dimensione Direct Sales und Labianca - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 22.01.2015 - C-419/13

    Art & Allposters International - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges

  • EuGH, 22.06.2021 - C-682/18

    Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von

    Der Gerichtshof hat ferner darauf hingewiesen, dass es nach ständiger Rechtsprechung für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" erforderlich ist, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von den bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das der Rechtsinhaber nicht bereits gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.03.2021 - C-392/19

    Hat der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sollte der Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, wie in deren 23. Erwägungsgrund hervorgehoben, in weitem Sinne verstanden werden, nämlich dahin gehend, dass er jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist, und somit jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, umfasst (Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne dieser Bestimmung voraussetzt, dass die geschützten Werke tatsächlich öffentlich wiedergegeben werden und diese Wiedergabe auf eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten abzielt (Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und recht viele Personen voraussetzt (Urteil vom 29. November 2017, VCAST, C-265/16, EU:C:2017:913, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" ist es ebenfalls erforderlich, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von den bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" erfolgt, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht bereits gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-682/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe haften Betreiber von

    24 Vgl. u. a. Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers (C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 Vgl. u. a. Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers (C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 49 und 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    28 Vgl. Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers (C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 41 bis 44 und 63).

    29 Vgl. u. a. Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers (C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen führt der umgekehrte Umstand, dass ein Werk von Uploaded heruntergeladen werden kann und die Mitglieder der Öffentlichkeit auf diese Weise eine solche Kopie erhalten können, nicht dazu, dass die Anwendbarkeit dieser Bestimmung durch das Verbreitungsrecht nach Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie verdrängt wird (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 40 bis 45 und 51).

    32 Vgl. u. a. Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers (C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 44, 67 und 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die entscheidende Handlung ist nämlich die, das Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, mithin es auf einer der Öffentlichkeit zugänglichen Website anzubieten (vgl. u. a. Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 63 und 64).

    Vgl. Urteile vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76), vom 27. Februar 2014, OSA (C-351/12, EU:C:2014:110), vom 29. November 2017, VCAST (C-265/16, EU:C:2017:913), vom 7. August 2018, Renckhoff (C-161/17, EU:C:2018:634), und vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers (C-263/18, EU:C:2019:1111).

    83 Vgl. insbesondere Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 193), vom 31. Mai 2016, Reha Training (C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 38), und vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers (C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 49 und 62).

  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und

    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Verfahren zu entscheiden, auch wenn die Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, sowie gegebenenfalls ihre Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-264/19

    Bei illegalem Hochladen eines Films auf eine Online-Plattform wie YouTube kann

    Außerdem sind die Bedeutung und die Tragweite dieses Begriffs, da er in der Richtlinie 2004/48 nicht definiert ist, entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei der Zusammenhang, in dem er verwendet wird, und die Ziele, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden, sowie gegebenenfalls seine Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 65, und vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.03.2022 - C-433/20

    Auf die Speicherung einer zu privaten Zwecken erstellten Kopie eines geschützten

    Drittens geht, was die mit der in Rede stehenden Regelung verfolgten Ziele betrifft, aus den Erwägungsgründen 2 und 5 der Richtlinie 2001/29 hervor, dass mit ihr ein allgemeiner und flexibler Ordnungsrahmen auf Unionsebene für die Förderung der Entwicklung der Informationsgesellschaft geschaffen werden und die derzeit geltenden Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte angepasst und ergänzt werden sollten, um der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen, die zu neuen Formen der Verwertung der geschützten Werke geführt hat (Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Ergebnis wird auch nicht durch das Vorbringen der Europäischen Kommission in Frage gestellt, wonach das Erstellen einer Sicherungskopie in der Cloud nicht von etwaigen Handlungen der Wiedergabe isoliert sei, so dass eine solche Handlung auf der Grundlage der aus den Urteilen vom 29. November 2017, VCAST (C-265/16, EU:C:2017:913), und vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers (C-263/18, EU:C:2019:1111), hervorgegangenen Rechtsprechung unter Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 fallen müsse.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers (C-263/18, EU:C:2019:1111), ergangen ist, ging es um die Bereitstellung eines Onlinedienstes in Form eines virtuellen Marktes für "gebrauchte" E-Books durch einen Club, wobei im Rahmen dieses Dienstes geschützte Werke jeder Person zur Verfügung gestellt wurden, die sich auf der Website dieses Clubs registriert hatte; dieser Person waren die Werke von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich, so dass ein solcher Dienst als öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 anzusehen war.

  • EuGH, 18.10.2022 - C-677/20

    Die Umwandlung einer Gesellschaft nationalen Rechts in eine Europäische

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, sowie gegebenenfalls ihre Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.02.2024 - C-222/22

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Conversion religieuse ultérieure) - Vorlage

    Sowohl die einheitliche Anwendung des Unionsrechts als auch der Gleichheitssatz verlangen, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Bestimmung, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs, des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks sowie gegebenenfalls ihrer Entstehungsgeschichte zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 38, sowie vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 53).
  • EuGH, 23.11.2023 - C-260/22

    Seven.One Entertainment Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, sowie gegebenenfalls ihre Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.03.2021 - C-434/19

    Poste Italiane - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-392/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar bedarf die Einbettung von von anderen

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-637/19

    BY (Preuve photographique) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-410/19

    The Software Incubator - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige

  • EuGH, 20.04.2023 - C-775/21

    Die Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem

  • EuGH, 02.04.2020 - C-753/18

    Niederlassungsfreiheit

  • EuGH, 27.10.2022 - C-68/21

    Iveco Orecchia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • EuGH, 28.10.2020 - C-637/19

    BY (Preuve photographique)

  • EuG, 27.09.2023 - T-172/21

    Online-Videospiele: Das Gericht bestätigt einen Verstoß gegen das

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-674/18

    TMD Friction - Vorlagen zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • EuGH, 21.01.2021 - C-471/18

    Deutschland/ Esso Raffinage

  • EuGH, 08.09.2022 - C-263/21

    Ametic

  • BGH, 21.09.2021 - X ZR 79/20

    R Geltendmachung eines Anspruchs auf eine Ausgleichszahlung nach der

  • EuGH, 06.07.2023 - C-212/21

    EIB/ ClientEarth - Rechtsmittel - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Verordnung

  • EuGH, 25.11.2020 - C-372/19

    SABAM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 102 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-433/20

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Urheberrecht

  • EuG, 27.01.2021 - T-9/19

    Projekt Curtis in Spanien: die EIB muss sich zum Antrag von ClientEarth auf

  • BGH, 21.09.2021 - X ZR 106/20

    Geltendmachung eines Anspruchs aus abgetretenem Recht auf eine Ausgleichszahlung

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-260/20

    Kommission/ Hansol Paper - Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU)

  • BGH, 21.09.2021 - X ZR 107/20

    Geltendmachung eines Anspruchs aus abgetretenem Recht auf eine Ausgleichszahlung

  • BGH, 21.09.2021 - X ZR 81/20

    R Geltendmachung eines Anspruchs auf eine Ausgleichszahlung nach der

  • EuGH, 08.06.2023 - C-430/22

    VB (Information du condamné par défaut)

  • EuGH, 12.11.2020 - C-796/19

    Kommission/ Österreich (Autorité de sécurité ferroviaire) - Vertragsverletzung

  • AG Erding, 25.01.2023 - 109 C 3642/22

    Keine Entschädigung bei verspätetem zusätzlich angebotenen Flug

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-263/18   

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https://dejure.org/2019,28498
Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-263/18 (https://dejure.org/2019,28498)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.09.2019 - C-263/18 (https://dejure.org/2019,28498)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. September 2019 - C-263/18 (https://dejure.org/2019,28498)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers

    Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Elektronische Bücher ("E-Books") - Virtueller Markt für "gebrauchte" E-Books - Art. 2 - Vervielfältigung - Handlungen, die für eine ...

Kurzfassungen/Presse

  • waldorf-frommer.de (Kurzinformation)

    Rechteinhaber gestärkt, Handel mit "gebrauchten" eBooks

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 03.07.2012 - C-128/11

    Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner "gebrauchten" Lizenzen,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-263/18
    Als erstes ist selbstverständlich an die Rechtssache zu denken, die zum Urteil UsedSoft führte(29).

    In der Tat sprechen eine Reihe von Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil UsedSoft(31) dafür, die Anwendbarkeit der Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht nur in dem Fall anzuerkennen, dass Computerprogramme durch Herunterladen überlassen werden, sondern auch bei Überlassung jedweder Kategorie von urheberrechtlich geschützten Werken.

    In der vorliegenden Rechtssache macht Tom Kabinet geltend, ein E-Book stelle ein Computerprogramm dar und das Urteil UsedSoft sei daher unmittelbar auf jenes anwendbar.

    10 Ausweislich des Vorabentscheidungsersuchens stützte der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter seine Entscheidung insbesondere auf das Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407).

    29 Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    31 Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    32 Vgl. Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 45 bis 48).

    33 Vgl. Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 49).

    34 Vgl. Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 52).

    35 Vgl. Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 61).

    36 Vgl. Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 51).

    37 Vgl. Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 49).

    38 Vgl. Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 61).

    40 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 51).

    42 Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 55).

    43 Vgl. Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 81).

  • EuGH, 10.11.2016 - C-174/15

    Das Verleihen elektronischer Bücher (E-Books) kann unter bestimmten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-263/18
    45 Urteil vom 10. November 2016 (C-174/15, EU:C:2016:856).

    47 Urteil vom 10. November 2016 (C-174/15, EU:C:2016:856).

    48 Urteil vom 10. November 2016, Vereniging Openbare Bibliotheken (C-174/15, EU:C:2016:856, Rn. 39).

    50 Urteil vom 10. November 2016, Vereniging Openbare Bibliotheken (C-174/15, EU:C:2016:856, Nr. 2 des Tenors).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-263/18
    52 Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76).

    54 Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24, 27 und 28).

    56 Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 27).

  • EuGH, 17.04.2008 - C-456/06

    Peek & Cloppenburg - Urheberrecht - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 4 Abs. 1 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-263/18
    11 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2008, Peek & Cloppenburg (C-456/06, EU:C:2008:232, Rn. 34).

    23 Urteil vom 17. April 2008, Peek & Cloppenburg (C-456/06, EU:C:2008:232, Tenor).

  • EuGH, 07.08.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Auch Schüler haben beim Hochladen von Projekten auf Schul-Website das

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-263/18
    22 Vgl. zuletzt Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff (C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 19 und 22).
  • EuGH, 12.10.2016 - C-166/15

    Der Ersterwerber einer mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-263/18
    27 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2016, Ranks und Vasiļevics (C-166/15, EU:C:2016:762, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 2 und 5 - Harmonisierung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-263/18
    25 In der Rechtssache Infopaq hatte der Gerichtshof offensichtlich keinen Zweifel daran, dass die elektronische Speicherung eines Auszugs eine Vervielfältigungshandlung darstellt: vgl. Urteil vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International (C-5/08, EU:C:2009:465, Nr. 1 des Tenors), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Trstenjak in dieser Rechtssache (C-5/08, EU:C:2009:89, Nr. 52).
  • EuGH, 21.10.2014 - C-348/13

    BestWater International - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-263/18
    53 Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-263/18
    25 In der Rechtssache Infopaq hatte der Gerichtshof offensichtlich keinen Zweifel daran, dass die elektronische Speicherung eines Auszugs eine Vervielfältigungshandlung darstellt: vgl. Urteil vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International (C-5/08, EU:C:2009:465, Nr. 1 des Tenors), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Trstenjak in dieser Rechtssache (C-5/08, EU:C:2009:89, Nr. 52).
  • EuGH, 08.06.1971 - 78/70

    Deutsche Grammophon / Metro SB

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-263/18
    4 Vgl. insbesondere Urteile vom 8. Juni 1971, Deutsche Grammophon Gesellschaft (78/70, EU:C:1971:59), und vom 20. Januar 1981, Musik-Vertrieb membran und K-tel International (55/80 und 57/80, EU:C:1981:10).
  • EuGH, 20.01.1981 - 55/80

    Musik-Vertrieb Membran GmbH / GEMA

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