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   EuGH, 15.06.1993 - C-264/91   

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https://dejure.org/1993,3926
EuGH, 15.06.1993 - C-264/91 (https://dejure.org/1993,3926)
EuGH, Entscheidung vom 15.06.1993 - C-264/91 (https://dejure.org/1993,3926)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juni 1993 - C-264/91 (https://dejure.org/1993,3926)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Abertal / Rat

    EWG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 2; Verordnung Nr. 2145/91 des Rates, Artikel 1
    Nichtigkeitsklage; Natürliche oder juristische Personen; Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen; Verordnung zur Änderung des Hoechstbetrags der Beihilfe für die Verbesserung der Qualität und der Vermarktung im Sektor Schalenfrüchte und Johannisbrot

  • EU-Kommission

    Abertal / Rat

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Verordnung (EWG) Nr. 2145/91; Individuelles Betroffensein von einer Verordnung

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 2145/91 vom 15. Juli 1991 Art. 1; ; EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2; ; Verordnung Nr. 2145/91 Art. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung zur Änderung des Hoechstbetrags der Beihilfe für die Verbesserung der Qualität und der Vermarktung im Sektor Schalenfrüchte und Johannisbrot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Beihilfen für Schalenfrüchte und Johannisbrot - Änderung der Durchführungsbestimmungen - Von Erzeugerorganisationen erhobene Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit.

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 24.02.1987 - 26/86

    Deutz und Geldermann / Rat

    Auszug aus EuGH, 15.06.1993 - C-264/91
    16 Zur Frage, ob die Klägerinnen individuell betroffen sind, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, daß sich die Personen, für die eine Maßnahme gilt, der Zahl nach oder sogar namentlich mehr oder weniger genau bestimmen lassen, keineswegs bedeutet, daß diese Personen als durch diese Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, daß die Maßnahme aufgrund eines objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist, den sie bestimmt (vgl. z. B. Urteil vom 16. März 1978 in der Rechtssache 123/77, UNICME/Rat, Slg. 1978, 845, und Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 26/86, Deutz und Geldermann/Rat, Slg. 1987, 941).
  • EuGH, 16.03.1978 - 123/77

    UNICME / Rat

    Auszug aus EuGH, 15.06.1993 - C-264/91
    16 Zur Frage, ob die Klägerinnen individuell betroffen sind, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, daß sich die Personen, für die eine Maßnahme gilt, der Zahl nach oder sogar namentlich mehr oder weniger genau bestimmen lassen, keineswegs bedeutet, daß diese Personen als durch diese Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, daß die Maßnahme aufgrund eines objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist, den sie bestimmt (vgl. z. B. Urteil vom 16. März 1978 in der Rechtssache 123/77, UNICME/Rat, Slg. 1978, 845, und Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 26/86, Deutz und Geldermann/Rat, Slg. 1987, 941).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.1993 - C-213/91

    Abertal SAT Ltda und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Diese Schlussanträge betreffen zwei von der Abertal SAT Ltda und achtzehn weiteren spanischen Erzeugerorganisationen eingereichte zusammenhängende Klagen auf Nichtigerklärung einer Verordnung der Kommission (in der Rechtssache C-213/91) und einer Verordnung des Rates (in der Rechtssache C-264/91), durch die die Durchführungsbestimmungen zu den Beihilfen für Schalenfrüchte und Johannisbrot geändert wurden.

    Rechtssache C-264/91.

    In beiden Rechtssachen, C-213/91 und C-264/91, wird vom Beklagten, von der Kommission bzw. vom Rat gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

    Die Zulässigkeitsfrage in der Rechtssache C-264/91.

    Ich komme somit zu dem Ergebnis, daß die Nichtigkeitsklagen sowohl in der Rechtssache C-213/91 als auch in der Rechtssache C-264/91 unzulässig sind und daß die Klägerinnen die Kosten zu tragen haben.

  • EuGH, 23.11.1995 - C-10/95

    Asocarne / Rat

    30 Ausserdem verliert eine Handlung nach ständiger Rechtsprechung ihren normativen Charakter nicht dadurch, daß sich die Rechtssubjekte, für die sie gilt, nach Zahl oder sogar Identität mit mehr oder weniger grosser Genauigkeit bestimmen lassen (Urteile vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 6/68, Zuckerfabrik Watenstedt/Rat, Slg. 1968, 611, vom 16. April 1970 in der Rechtssache 64/69, Compagnie française commerciale et financière/Kommission, Slg. 1970, 221, Randnr. 11, vom 30. September 1982 in der Rechtssache 242/81, Roquette Frères/Rat, Slg. 1982, 3213, Randnr. 7, und vom 26. April 1988 in den verbundenen Rechtssachen 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Asteris u. a./Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnr. 13, Beschluß vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 160/88 R, Fédération européenne de la santé animale u. a./Rat, a. a. O., Randnr. 29, Urteile vom 24. November 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-15/91 und C-108/91, Buckl u. a./Kommission, Slg. 1992, I-6061, Randnr. 25, vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-264/91, Abertal u. a./Rat, Slg. 1993, I-3265, Randnr. 16, und vom 29. Juni 1993, Regierung von Gibraltar/Rat, a. a. O., Randnr. 17).
  • EuG, 12.07.2001 - T-198/95

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

    Gleiches gelte für die zweite von der Kommission angeführte Entscheidung, das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-264/91 (Abertal u. a./Rat, Slg. 1993, I-3265), in dem es um eine Maßnahme allgemeiner Geltung gegangen sei, die nicht aufgrund von Angaben getroffen worden sei, die ihre Adressaten vorgelegt hätten.
  • EuG, 08.07.1999 - T-12/96

    Area Cova u.a. / Rat und Kommission

    Jedenfalls wird die allgemeine Geltung und damit der normative Charakter einer Maßnahme nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Personen, auf die sie zu einem bestimmten Zeitpunkt anwendbar ist, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmt werden können, sofern nur feststeht, daß diese Anwendung aufgrund einer durch die Maßnahme definierten objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-264/91, Abertal u. a./Rat, Slg. 1993, I-3265, Randnr. 16, und vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-209/94 P, Buralux u. a./Rat, Slg. 1996, I-615, Randnr. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.1997 - C-321/95

    Stichting Greenpeace Council (Greenpeace International) u. a. gegen Kommission

    Vgl. auch Urteil vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-264/91 (Abertal u. a./Rat, Slg. 1993, I-3265, Randnr. 16).
  • EuGH, 15.02.1996 - C-209/94

    Buralux u.a.

    24 Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus dem Umstand, daß die Personen, für die eine Maßnahme wie die streitige Bestimmung gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, nicht, daß diese Personen als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, daß die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (vgl. z. B. Urteil vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-264/91, Abertal u. a./Rat, Slg. 1993, I-3265, Randnr. 16, und Beschluß vom 24. Mai 1993 in der Rechtssache C-131/92, Arnaud u. a./Rat, Slg. 1993, I-2573, Randnr. 13).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998 - C-73/97

    Frankreich / Comafrica u.a.

    15: - Vgl. z. B. Urteil vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-264/91 (Abertal u. a./Rat, Slg. 1993, I-3265).
  • EuG, 07.11.1996 - T-298/94

    Roquette Frères SA gegen Rat der Europäischen Union. - Gemeinsame Agrarpolitik -

    32 Darüber hinaus müsse ein Kausalzusammenhang zwischen der Kenntnis, die das Organ von der Lage der Klägerin habe, und der erlassenen Maßnahme bestehen (siehe Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven zu den Urteilen des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-213/91, Abertal/Kommission, Slg. 1993, I-3177, und in der Rechtssache C-264/91, Abertal/Rat, Slg. 1993, I-3265).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.1996 - C-142/95

    Associazione agricoltori della provincia di Rovigo, Associazione polesana

    "Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus dem Umstand, daß die Personen, für die eine Maßnahme wie die streitige Bestimmung gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, nicht, daß diese Personen als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, daß die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (vgl. z. B. Urteil vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-264/91, Abertal u. a./Rat, Slg. 1993, I-3265, Randnr. 16, und Beschluß vom 24. Mai 1993 in der Rechtssache C-131/92, Arnaud u. a./Rat, Slg. 1993, I-2573, Randnr. 13).
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