Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2005

Rechtsprechung
   EuGH, 12.04.2005 - C-265/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1161
EuGH, 12.04.2005 - C-265/03 (https://dejure.org/2005,1161)
EuGH, Entscheidung vom 12.04.2005 - C-265/03 (https://dejure.org/2005,1161)
EuGH, Entscheidung vom 12. April 2005 - C-265/03 (https://dejure.org/2005,1161)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Partnerschaftsabkommen Gemeinschaften-Russland - Artikel 23 Absatz 1- Unmittelbare Wirkung - Arbeitsbedingungen - Diskriminierungsverbot - Fußball - Begrenzung der Zahl der Berufsspieler mit der Staatsangehörigkeit von Drittstaaten, die pro Mannschaft in einem nationalem ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Simutenkov

    Partnerschaftsabkommen Gemeinschaften-Russland - Artikel 23 Absatz 1- Unmittelbare Wirkung - Arbeitsbedingungen - Diskriminierungsverbot - Fußball - Begrenzung der Zahl der Berufsspieler mit der Staatsangehörigkeit von Drittstaaten, die pro Mannschaft in einem nationalem ...

  • EU-Kommission PDF

    Simutenkov

    Partnerschaftsabkommen Gemeinschaften-Russland - Artikel 23 Absatz 1- Unmittelbare Wirkung - Arbeitsbedingungen - Diskriminierungsverbot - Fußball - Begrenzung der Zahl der Berufsspieler mit der Staatsangehörigkeit von Drittstaaten, die pro Mannschaft in einem nationalem ...

  • EU-Kommission

    Simutenkov

    Außenbeziehungen , Assoziierung , Freizügigkeit der Arbeitnehmer

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Spielberechtigung für Spieler aus Nicht-EU-Ländern

  • nomos.de PDF, S. 75 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Unmittelbare Anwendung eines Abkommens mit einem Drittstaat und Diskriminierungsverbot gegenüber einem Berufssportler aus diesem Staat

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage im Rahmen eines Rechtsstreits wegen einer spanischen Sportregelung über die Begrenzung der Zahl der Fußballspieler aus Drittstaaten, die in nationalen Wettbewerben bei Meisterschaftsspielen und Pokalspielen aufgestellt werden können - Verbandslizenz als ...

  • archive.org

    Partnerschaftsabkommen Gemeinschaften-Russland Artikel 23 Absatz 1, EG Artikel 234

  • Judicialis

    Partnerschaftsabkommen Gemeinschaften-Russland Art. 23 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Partnerschaftsabkommen Gemeinschaften-Russland - Artikel 23 Absatz 1 - Unmittelbare Wirkung - Arbeitsbedingungen - Diskriminierungsverbot - Fußball - Begrenzung der Zahl der Berufsspieler mit der Staatsangehörigkeit von Drittstaaten, die pro Mannschaft in einem ...

  • datenbank.nwb.de

    Begrenzung der Zahl der Berufsspieler mit der Staatsangehörigkeit von Drittstaaten, die pro Mannschaft in einem nationalem Wettbewerb aufgestellt werden können

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Auswärtige Beziehungen - ERSTES URTEIL ZU DEN WIRKUNGEN EINES PARTNERSCHAFTSABKOMMENS: GLEICHE ARBEITSBEDINGUNGEN FÜR RUSSISCHE FUSSBALLSPIELER IN DEN NATIONALEN WETTKÄMPFEN DER MITGLIEDSTAATEN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Simutenkov

    Partnerschaftsabkommen Gemeinschaften-Russland - Artikel 23 Absatz 1 - Unmittelbare Wirkung - Arbeitsbedingungen - Diskriminierungsverbot - Fußball - Begrenzung der Zahl der Berufsspieler mit der Staatsangehörigkeit von Drittstaaten, die pro Mannschaft in einem ...

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Assoziation und Kooperation

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Assoziation und Kooperation

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 82 (Entscheidungsbesprechung)

    Nichtdiskriminierung im europäischen Profi-Sport (Christian J. Tams; EuR 2005, 777)

  • nomos.de PDF, S. 75 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Unmittelbare Anwendung eines Abkommens mit einem Drittstaat und Diskriminierungsverbot gegenüber einem Berufssportler aus diesem Staat

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss der Audiencia Nacional, Sala de lo Contencioso-Administrativo, Sección Tercera, vom 9. Mai 2003 in dem Rechtsstreit Igor Simutenkov gegen Ministerio de Educación y Cultura und Real Federación Española de Fútbol

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Sala de lo Contencioso Administrativo, Sección Tercerca, der Audiencia Nacional - Auslegung von Artikel 23 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2979 (Ls.)
  • EuZW 2005, 337
  • DVBl 2005, 858 (Ls.)
  • SpuRt 2005, 155
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 08.05.2003 - C-438/00

    DER GERICHTSHOF LEGT DAS IM ASSOZIIERUNGSABKOMMEN EUROPÄISCHE

    Auszug aus EuGH, 12.04.2005 - C-265/03
    23 und 24, sowie Urteil vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-438/00, Deutscher Handballbund, Slg. 2003, I-4135, Randnr. 29).

    30 Die Frage des vorlegenden Gerichts ähnelt der Frage, die dem Gerichtshof in der Rechtssache vorgelegt worden ist, die zum Urteil Deutscher Handballbund geführt hat.

    32 Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass eine Regel, die die Zahl der Profispieler mit der Staatsangehörigkeit des betroffenen Drittlandes, die im nationalen Wettbewerb aufgestellt werden können, insofern die Arbeitsbedingungen im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Slowakei betrifft, als sie sich auf die Teilnahme eines nach den nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats bereits ordnungsgemäß beschäftigten slowakischen Profispielers an den Begegnungen dieses Wettbewerbs unmittelbar auswirkt (Urteil Deutscher Handballbund, Randnrn.

    33 Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass die in Bezug auf Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG) in seinem Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Bosman, Slg. 1995, I-4921) vertretene Auslegung, wonach das Verbot einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit für von Sportverbänden aufgestellte Regeln gilt, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit durch Berufssportler festlegen, und einer auf die Staatsangehörigkeit gestützten Begrenzung der Zahl der Spieler entgegensteht, die gleichzeitig aufgestellt werden können, auf Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Slowakei übertragen werden kann (Urteil Deutscher Handballbund, Randnrn.

    In Anbetracht der Feststellung in den Randnummern 22 und 23 des vorliegenden Urteils, dass der Wortlaut des Artikels 23 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften-Russland das Verbot einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit klar, genau und unbedingt zum Ausdruck bringt, steht der oben dargelegte redaktionelle Unterschied der Übertragung der vom Gerichtshof im Urteil Deutscher Handballbund vertretenen Auslegung auf Artikel 23 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften-Russland nicht entgegen.

    37 Außerdem hat der Gerichtshof in den Urteilen Bosman und Deutscher Handballbund entschieden, dass eine Regel wie die im Ausgangsverfahren streitige die Arbeitsbedingungen betrifft (Urteil Deutscher Handballbund, Randnrn.

    128 bis 137, und Deutscher Handballbund, Randnrn.

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 12.04.2005 - C-265/03
    33 Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass die in Bezug auf Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG) in seinem Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Bosman, Slg. 1995, I-4921) vertretene Auslegung, wonach das Verbot einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit für von Sportverbänden aufgestellte Regeln gilt, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit durch Berufssportler festlegen, und einer auf die Staatsangehörigkeit gestützten Begrenzung der Zahl der Spieler entgegensteht, die gleichzeitig aufgestellt werden können, auf Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Slowakei übertragen werden kann (Urteil Deutscher Handballbund, Randnrn.

    Demzufolge begründet Artikel 23 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften-Russland nach dem Vorbild des Artikels 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Slowakei zugunsten der rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigten russischen Arbeitnehmer ein Recht auf Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, das den gleichen Umfang hat wie das den Angehörigen der Mitgliedstaaten durch den EG-Vertrag in ähnlichen Formulierungen zuerkannte Recht, das einer auf die Staatsangehörigkeit gestützten Begrenzung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, wie der Gerichtshof unter ähnlichen Umständen in den Urteilen Bosman und Deutscher Handballbund festgestellt hat.

    37 Außerdem hat der Gerichtshof in den Urteilen Bosman und Deutscher Handballbund entschieden, dass eine Regel wie die im Ausgangsverfahren streitige die Arbeitsbedingungen betrifft (Urteil Deutscher Handballbund, Randnrn.

    Wie der Gerichtshof ebenfalls entschieden hat, kann eine solche Begrenzung nicht als durch sportliche Erwägungen gerechtfertigt angesehen werden (Urteile Bosman, Randnrn.

  • EuGH, 08.05.2003 - C-171/01

    Wählergruppe Gemeinsam

    Auszug aus EuGH, 12.04.2005 - C-265/03
    21 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens unmittelbar anwendbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Zweck und die Natur des Abkommens eine klare und präzise Verpflichtung enthält, deren Erfüllung und deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (Urteile vom 27. September 2001 in der Rechtssache C-63/99, Gloszczuk, Slg. 2001, I-6369, Randnr. 30, und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-171/01, Wählergruppe Gemeinsam, Slg. 2003, I-4301, Randnr. 54).

    23 Ein solches Gleichbehandlungsgebot begründet eine ganz bestimmte Ergebnispflicht und ist seinem Wesen nach geeignet, vom Einzelnen vor einem nationalen Gericht zur Stützung des Begehrens geltend gemacht zu werden, diskriminierende Vorschriften unangewendet zu lassen, ohne dass es insoweit des Erlasses ergänzender Durchführungsvorschriften bedürfte (Urteil vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-162/00, Pokrzeptowicz-Meyer, Slg. 2002, I-1049, Randnr. 22, und Urteil Wählergruppe Gemeinsam, Randnr. 58).

  • EuGH, 29.01.2002 - C-162/00

    Pokrzeptowicz-Meyer

    Auszug aus EuGH, 12.04.2005 - C-265/03
    23 Ein solches Gleichbehandlungsgebot begründet eine ganz bestimmte Ergebnispflicht und ist seinem Wesen nach geeignet, vom Einzelnen vor einem nationalen Gericht zur Stützung des Begehrens geltend gemacht zu werden, diskriminierende Vorschriften unangewendet zu lassen, ohne dass es insoweit des Erlasses ergänzender Durchführungsvorschriften bedürfte (Urteil vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-162/00, Pokrzeptowicz-Meyer, Slg. 2002, I-1049, Randnr. 22, und Urteil Wählergruppe Gemeinsam, Randnr. 58).

    Diese Bestimmungen können nämlich nicht dahin ausgelegt werden, dass es den Mitgliedstaaten gestattet ist, die Anwendung des in Artikel 23 Absatz 1 enthaltenen Diskriminierungsverbots nach freiem Ermessen einzuschränken, da durch eine solche Auslegung die letztgenannte Bestimmung ausgehöhlt und jeder praktischen Wirksamkeit beraubt würde (Urteil Pokrzeptowicz-Meyer, Randnrn.

  • EuGH, 31.01.1991 - C-18/90

    Office national de l'emploi / Kziber

    Auszug aus EuGH, 12.04.2005 - C-265/03
    Die Rolle, die Artikel 27 diesem Rat zuweist, besteht darin, die Beachtung des Diskriminierungsverbots zu erleichtern; sie kann jedoch nicht so aufgefasst werden, als ob sie die unmittelbare Anwendung dieses Verbots beschränken würde (siehe in diesem Zusammenhang die Urteile vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90, Kziber, Slg. 1991, I-199, Randnr. 19, und vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96, Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 66).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes geht nämlich hervor, dass dann, wenn ein Abkommen eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien einführt, bestimmte in es aufgenommene Bestimmungen unter den in Randnummer 21 dieses Urteils genannten Voraussetzungen die Rechtsstellung des Einzelnen unmittelbar regeln können (vgl. Urteil Kziber, Randnr. 21; Urteile vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-113/97, Babahenini, Slg. 1998, I-183, Randnr. 17, und vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-162/96, Racke, Slg. 1998, I-3655, Randnrn.

  • EuGH, 15.01.1998 - C-113/97

    Babahenini

    Auszug aus EuGH, 12.04.2005 - C-265/03
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes geht nämlich hervor, dass dann, wenn ein Abkommen eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien einführt, bestimmte in es aufgenommene Bestimmungen unter den in Randnummer 21 dieses Urteils genannten Voraussetzungen die Rechtsstellung des Einzelnen unmittelbar regeln können (vgl. Urteil Kziber, Randnr. 21; Urteile vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-113/97, Babahenini, Slg. 1998, I-183, Randnr. 17, und vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-162/96, Racke, Slg. 1998, I-3655, Randnrn.
  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

    Auszug aus EuGH, 12.04.2005 - C-265/03
    Die Rolle, die Artikel 27 diesem Rat zuweist, besteht darin, die Beachtung des Diskriminierungsverbots zu erleichtern; sie kann jedoch nicht so aufgefasst werden, als ob sie die unmittelbare Anwendung dieses Verbots beschränken würde (siehe in diesem Zusammenhang die Urteile vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90, Kziber, Slg. 1991, I-199, Randnr. 19, und vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96, Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 66).
  • EuGH, 27.09.2001 - C-63/99

    DREI URTEILE DES GERICHTSHOFES BETREFFEN DAS RECHT POLNISCHER, TSCHECHISCHER UND

    Auszug aus EuGH, 12.04.2005 - C-265/03
    21 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens unmittelbar anwendbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Zweck und die Natur des Abkommens eine klare und präzise Verpflichtung enthält, deren Erfüllung und deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (Urteile vom 27. September 2001 in der Rechtssache C-63/99, Gloszczuk, Slg. 2001, I-6369, Randnr. 30, und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-171/01, Wählergruppe Gemeinsam, Slg. 2003, I-4301, Randnr. 54).
  • EuGH, 23.11.1999 - C-149/96

    Portugal / Rat

    Auszug aus EuGH, 12.04.2005 - C-265/03
    20 Da die Frage der Wirkung der Bestimmungen des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften-Russland in der Rechtsordnung der Parteien dieses Abkommens (im Folgenden: Parteien) in diesem nicht geregelt ist, hat der Gerichtshof über diese Frage ebenso wie über jede andere Auslegungsfrage zu entscheiden, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung von Abkommen in der Gemeinschaft stellt (Urteil vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96, Portugal/ Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 34).
  • EuGH, 16.06.1998 - C-162/96

    Racke

    Auszug aus EuGH, 12.04.2005 - C-265/03
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes geht nämlich hervor, dass dann, wenn ein Abkommen eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien einführt, bestimmte in es aufgenommene Bestimmungen unter den in Randnummer 21 dieses Urteils genannten Voraussetzungen die Rechtsstellung des Einzelnen unmittelbar regeln können (vgl. Urteil Kziber, Randnr. 21; Urteile vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-113/97, Babahenini, Slg. 1998, I-183, Randnr. 17, und vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-162/96, Racke, Slg. 1998, I-3655, Randnrn.
  • EuGH, 08.03.2011 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

    Eine Bestimmung eines von der Union und ihren Mitgliedstaaten mit Drittstaaten geschlossenen Übereinkommens hat unmittelbare Wirkung, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Zweck und die Natur dieses Übereinkommens eine klare und präzise Verpflichtung enthält, deren Erfüllung und deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Rechtsakts abhängen (vgl. u. a. Urteile vom 12. April 2005, Simutenkov, C-265/03, Slg. 2005, I-2579, Randnr. 21, und vom 13. Dezember 2007, Asda Stores, C-372/06, Slg. 2007, I-11223, Randnr. 82).
  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

    Insoweit kann entgegen dem Vorbringen der Regierung des Vereinigten Königreichs, des Rates und der Kommission nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich Bürger vor einem nationalen Gericht auf Vorschriften dieses Abkommens berufen können, ohne dass insoweit der Erlass weiterer Durchführungsmaßnahmen erforderlich wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2005, Simutenkov, C-265/03, EU:C:2005:213, Rn. 23), wie auch der Generalanwalt in Nr. 116 seiner Schlussanträge ausgeführt hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-72/15

    Rosneft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und

    Wie der Gerichtshof in Rn. 27 seines Urteils Simutenkov (C-265/03, EU:C:2005:213) ausgeführt hat, soll durch das Partnerschaftsabkommen "eine Partnerschaft zwischen den Parteien gegründet werden, deren Ziel es ist, u. a. die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen diesen Parteien, den Handel und ausgewogene Wirtschaftsbeziehungen zwischen diesen, die politischen und wirtschaftlichen Freiheiten sowie die schrittweise Integration zwischen der Russischen Föderation und einem größeren Raum der Zusammenarbeit in Europa zu fördern".

    Entgegen dem Vorbringen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der französischen Regierung sowie des Rates und der Kommission vermag ich nicht zu erkennen, inwieweit der Wortlaut der betreffenden Bestimmungen des hier in Rede stehenden Partnerschaftsabkommens die in Rn. 21 des Urteils Simutenkov (C-265/03, EU:C:2005:213) aufgestellten und in Rn. 37 des Urteils Kommission/Rusal Armenal (C-21/14 P, EU:C:2015:494) übernommenen Kriterien einer unmittelbaren Wirkung nicht erfüllen soll.

    63 - Vgl. Rn. 20 bis 29 des Urteils Simutenkov (C-265/03, EU:C:2005:213).

  • EuGH, 24.11.2016 - C-464/14

    SECIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65

    96 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Bestimmung eines von der Union mit Drittländern geschlossenen Abkommens unmittelbar anwendbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Zweck und die Natur des Abkommens eine klare und präzise Verpflichtung enthält, deren Erfüllung und deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 27. September 2001 , Gloszczuk, C-63/99 , EU:C:2001:488 , Rn. 30, vom 8. Mai 2003 , Wählergruppe Gemeinsam, C-171/01 , EU:C:2003:260 , Rn. 54, vom 12. April 2005 , Simutenkov, C-265/03 , EU:C:2005:213 , Rn. 21, und vom 14. Dezember 2006 , Gattoussi, C-97/05 , EU:C:2006:780 , Rn. 25).
  • EuGH, 25.07.2008 - C-152/08

    Real Sociedad de Fútbol und Kahveci - Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung -

    Eine entsprechende Frage wurde dem Gerichtshof in den Rechtssachen vorgelegt, in denen die Urteile vom 8. Mai 2003, Deutscher Handballbund (C-438/00, Slg. 2003, I-4135), und vom 12. April 2005, Simutenkov (C-265/03, Slg. 2005, I-2579), ergangen sind.

    Im Urteil Simutenkov, in dem dieselben Bestimmungen der Allgemeinen Regelung der RFEF und des Abkommens vom 28. Mai 1999 (vgl. Randnr. 15 des vorliegenden Beschlusses) wie im Ausgangsverfahren in Rede standen, hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Art. 23 Abs. 1 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits, das am 24. Juni 1994 in Korfu unterzeichnet und im Namen der Gemeinschaften mit dem Beschluss 97/800/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 30. Oktober 1997 (ABl. L 327, S. 1, im Folgenden: Partnerschaftsabkommen Gemeinschaften-Russland) genehmigt worden ist, dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass auf einen Berufssportler russischer Staatsangehörigkeit, der bei einem Verein mit Sitz in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß beschäftigt ist, eine von einem Sportverband dieses Staates aufgestellte Regel angewandt wird, nach der die Vereine bei Wettkämpfen auf nationaler Ebene nur eine begrenzte Zahl von Spielern aus Drittstaaten, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, aufstellen dürfen.

    44 bis 46, und Simutenkov, Randnrn.

    28 bis 30, und Simutenkov, Randnrn.

  • EuGH, 14.12.2006 - C-97/05

    Gattoussi - Europa-Mittelmeer-Abkommen - Tunesischer Arbeitnehmer, der die

    Da im Europa-Mittelmeer-Abkommen die Frage der Wirkung seiner Bestimmungen in der Rechtsordnung der Parteien dieses Abkommens nicht geregelt worden ist, hat der Gerichtshof über diese Frage ebenso wie über jede andere Auslegungsfrage zu entscheiden, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung von Abkommen in der Gemeinschaft stellt (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 34, und vom 12. April 2005 in der Rechtssache C-265/03, Simutenkov, Slg. 2005, I-2579, Randnr. 20).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens unmittelbar anwendbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Zweck und die Natur des Abkommens eine klare und präzise Verpflichtung enthält, deren Erfüllung und deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2001 in der Rechtssache C-63/99, Gloszczuk, Slg. 2001, I-6369, Randnr. 30, vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-171/01, Wählergruppe Gemeinsam, Slg. 2003, I-4301, Randnr. 54, und Simutenkov, Randnr. 21).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-101/10

    Pavlov und Famira - Außenbeziehungen - Assoziationsabkommen - Unmittelbare

    17 - Vgl. Urteile Pokrzeptowicz-Meyer (oben in Fn. 9 angeführt), vom 8. Mai 2003, Deutscher Handballbund (C-438/00, Slg. 2003, I-4135), Wählergruppe Gemeinsam, (oben in Fn. 9 angeführt), und vom 12. April 2005, Simutenkov (C-265/03, Slg. 2005, I-2579).

    25 - Vgl. zum Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, das im Assoziationsabkommen mit der Republik Polen enthalten ist, Urteil Pokrzeptowicz-Meyer (oben in Fn. 9 angeführt, Randnrn. 40 und 41); zu der entsprechenden Bestimmung im Assoziationsabkommen mit der Slowakischen Republik vgl. Urteil Deutscher Handballbund (oben in Fn. 17 angeführt, Randnrn. 34 und 35); zur Bestimmung über die Freizügigkeit russischer Arbeitnehmer im Partnerschaftsabkommen zwischen Russland und der Gemeinschaft vgl. Urteil Simutenkov (oben in Fn. 17 angeführt, Randnr. 6).

    Der Gerichtshof äußert sich später ähnlich im Urteil Simutenkov (oben in Fn. 17 angeführt, Randnrn. 32 und 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2016 - C-464/14

    SECIL

    Dieses Abkommen war Gegenstand einer Prüfung durch den Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil Simutenkov (C-265/03, EU:C:2005:213) ergangen ist.

    40 - Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Gloszczuk (C-63/99, EU:C:2001:488, Rn. 30), Wählergruppe Gemeinsam (C-171/01, EU:C:2003:260, Rn. 53) und Simutenkov (C-265/03, EU:C:2005:213, Rn. 21).

  • BFH, 17.05.2005 - I B 108/04

    Haftungsbescheid; AdV wegen mangelnden Steuerabzugs für künstlerische

    Sie unterscheiden sich insoweit von der Regelung über Arbeitnehmerrechte im Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits --Partnerschaftsvertrag EG-Russland-- (BGBl II 1997, 8), die Grundlage des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) "Simutenkov" vom 12. April 2005 Rs. C-265/03 war, das die Antragstellerin zur Stützung ihrer gegenteiligen Auffassung heranzieht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-115/09

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen -

    34 - Eine Parallele lässt sich insoweit zu den Feststellungen des Gerichtshofs im Bereich der Außenbeziehungen in den Urteilen vom 8. Mai 2003, Deutscher Handballbund (C-438/00, Slg. 2003, I-4135, Randnr. 29), und vom 12. April 2005, Simutenkov (C-265/03, Slg. 2005, I-2579, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-382/21

    Generalanwältin Capeta: Eine internationale Übereinkunft, deren unmittelbare

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-22/18

    TopFit und Biffi - Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Art. 18, 21, 49

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2011 - C-366/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist die Einbeziehung des internationalen

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-438/05

    NACH DEM VORSCHLAG VON GENERALANWALT POIARES MADURO DÜRFEN GEWERKSCHAFTEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-401/12

    Rat / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-49/07

    MOTOE - Wettbewerb - Sport - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff des Unternehmens -

  • EuGH, 13.12.2007 - C-372/06

    Asda Stores - Zollkodex der Gemeinschaften - Durchführungsmaßnahmen - Verordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - ?rhus-Übereinkommen -

  • EuG, 13.09.2018 - T-735/14

    Gazprom Neft / Rat

  • VG Aachen, 05.08.2009 - 8 K 339/07

    Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Begriff des

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-97/05

    Gattoussi - Europa-Mittelmeer-Abkommen - Tunesier, der mit einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2006 - C-339/05

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Abkommen mit der Schweiz über

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2006 - C-310/04

    Spanien / Rat

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2005 - C-265/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,17581
Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2005 - C-265/03 (https://dejure.org/2005,17581)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.01.2005 - C-265/03 (https://dejure.org/2005,17581)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Januar 2005 - C-265/03 (https://dejure.org/2005,17581)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Simutenkov

  • EU-Kommission PDF

    Igor Simutenkov gegen Ministerio de Educación y Cultura und Real Federación Española de Fútbol.

  • EU-Kommission

    Igor Simutenkov gegen Ministerio de Educación y Cultura und Real Federación Espa&ntild

    Außenbeziehungen , Assoziierung , Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Auswärtige Beziehungen - ERSTE RECHTSSACHE BETREFFEND EINES DER PARTNERSCHAFTSABKOMMEN DER GEMEINSCHAFT:

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 08.05.2003 - C-438/00

    DER GERICHTSHOF LEGT DAS IM ASSOZIIERUNGSABKOMMEN EUROPÄISCHE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2005 - C-265/03
    20 und 25) und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-438/00 (Deutscher Handballbund, Slg. 2003, I-4135, Randnrn.

    16 - Urteil in der Rechtssache C-438/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 29; vgl. auch das Urteil in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnrn.

    26 - Urteile in der Rechtssache C-438/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 28, und in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 28.

    27 - Urteil in der Rechtssache C-438/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 37.

    29 - Urteile in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 28), Randnr. 120, und in der Rechtssache C-438/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnrn.

    30 - Urteile in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 28), Randnr. 137, und in der Rechtssache C-438/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnrn.

    31 - Vgl. das Urteil in der Rechtssache C-438/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 51.

    32 - Urteile in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 28), Randnr. 128, und in der Rechtssache C-438/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 54.

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2005 - C-265/03
    28 - Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 87).

    29 - Urteile in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 28), Randnr. 120, und in der Rechtssache C-438/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnrn.

    30 - Urteile in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 28), Randnr. 137, und in der Rechtssache C-438/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnrn.

    32 - Urteile in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 28), Randnr. 128, und in der Rechtssache C-438/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 54.

  • EuGH, 31.01.1991 - C-18/90

    Office national de l'emploi / Kziber

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2005 - C-265/03
    21 - Zum Abkommen mit Marokko siehe das Urteil vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90 (Kziber, Slg. 1991, I-199, Randnr. 21).

    23 - Vgl. die Urteile in der Rechtssache C-18/90 (zitiert in Fußnote 21), Randnrn.

    24 - Urteil in der Rechtssache C-18/90 (zitiert in Fußnote 21), Randnr. 19.

    25 - Siehe die Urteile in der Rechtssache C-18/90 (zitiert in Fußnote 21), in der Rechtssache C-58/93 (zitiert in Fußnote 23), in der Rechtssache C-103/94 (zitiert in Fußnote 23), in der Rechtssache C-126/95 (zitiert in Fußnote 23) und in der Rechtssache C-113/97 (zitiert in Fußnote 23).

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