Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 10.09.2015 - C-266/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,24205
EuGH, 10.09.2015 - C-266/14 (https://dejure.org/2015,24205)
EuGH, Entscheidung vom 10.09.2015 - C-266/14 (https://dejure.org/2015,24205)
EuGH, Entscheidung vom 10. September 2015 - C-266/14 (https://dejure.org/2015,24205)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Europäischer Gerichtshof

    Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Art. 2 Nr. 1 - Begriff "Arbeitszeit" - Arbeitnehmer, die keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort haben - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Art. 2 Nr. 1 - Begriff "Arbeitszeit" - Arbeitnehmer, die keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort haben - ...

  • IWW
  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Bei wechselndem Arbeitsort: Hin- und Heimfahrt sind Arbeitszeit

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Bei wechselndem Arbeitsort: Hin- und Heimfahrt sind Arbeitszeit

  • Techniker Krankenkasse
  • datenbank.nwb.de

    Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten Kunden des Tages zurücklegen, stellen Arbeitszeit dar

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Fahrzeit zu Kunden als Arbeitszeit ("Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras")

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fahrzeit vom Wohnort zum Kunden als Arbeitszeit bei Außendienstmitarbeitern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (22)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SOPO - Die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten Kunden des Tages zurücklegen, stellen Arbeitszeit dar

  • lto.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeit: Der Weg ist das Ziel - und wird bezahlt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anfahrt und Heimfahrt des Arbeitnehmers sind Arbeitszeit!

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Die Fahrtzeit eines Arbeitnehmers kann zu seiner Arbeitszeit gehören

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fahrtzeit von Arbeitnehmern ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort ist Arbeitszeit

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Fahrten zwischen Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten Kunden sind Arbeitszeit

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Fahrten von Außendienstmitarbeitern stellen Arbeitszeit dar

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Europäischer Gerichtshof: Fahrzeit zur Arbeit kann Arbeitszeit sein

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Fahrzeit eines Arbeitnehmers zum ersten Kunden ist Arbeitszeit

  • lutzabel.com (Kurzinformation)

    Auch die Fahrt zum Kunden zählt zur Arbeitszeit

  • channelpartner.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Wegezeit ist Arbeitszeit

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Bewertung von Fahrzeiten im Außendienst als Arbeitszeit

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort gehört Fahrt zwischen Wohnort und erstem sowie letztem Kunden zur Arbeitszeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fahrten eines Außendienstmitarbeiters sind unter Umständen Arbeitszeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fahrtzeit als Arbeitszeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fahrzeit = Arbeitszeit

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Außendienstfahrten sind Arbeitszeit

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Sind Fahrtzeiten zwischen Wohnort und Kunden Arbeitszeit?

  • wordpress.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Fahrzeit zur Arbeit kann Arbeitszeit sein

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Nach "Tyco”: Wegezeit als Arbeitszeit?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Abfahrt von Wohnung gilt bei Außendienstmitarbeitern als Arbeitszeit

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fahrten zum ersten Kunden hin und vom letzten Kunden weg sind bei Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort als Arbeitszeit anzurechnen - Aberkennen der Fahrzeit als Arbeitszeit würde Ziel des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zuwiderlaufen ...

Besprechungen u.ä. (3)

  • beck-blog (Entscheidungsanmerkung)

    Fahrten im Außendienst sind Arbeitszeit

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Fahrtzeit von Arbeitnehmern ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort ist Arbeitszeit

  • channelpartner.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Wegezeit ist Arbeitszeit

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Art. 2 Nr. 1 - Begriff "Arbeitszeit" - Arbeitnehmer, die keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort haben - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 145
  • ZIP 2015, 2436
  • DB 2015, 2821
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 04.03.2011 - C-258/10

    Grigore

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-266/14
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass auf die Art. 1 bis 8 der Richtlinie 2003/88, die im Wesentlichen mit den Art. 1 bis 8 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) in der Fassung der Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 (ABl. L 195, S. 41) übereinstimmen, die Auslegung dieser letztgenannten Artikel durch den Gerichtshof in vollem Umfang übertragbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 32, und Beschluss Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 39).

    Diese Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung auf der Ebene der Europäischen Union soll einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch Gewährung von - u. a. täglichen und wöchentlichen - Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen sowie die Festlegung einer durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden, bezüglich deren ausdrücklich klargestellt ist, dass sie auch die Überstunden einschließt, gewährleisten (vgl. Urteile BECTU, C-173/99, EU:C:2001:356, Rn. 37 und 38, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 46, sowie Beschluss Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 40).

    Die verschiedenen Bestimmungen, die diese Richtlinie in Bezug auf die Höchstdauer der Arbeit und die Mindestruhezeit enthält, sind besonders wichtige Regeln des Sozialrechts der Union, die jedem Arbeitnehmer als ein zum Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit bestimmter Mindestanspruch zugutekommen müssen (Urteil Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 41).

    Sodann hat der Gerichtshof zum Begriff "Arbeitszeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 wiederholt entschieden, dass die Richtlinie diesen Begriff als jede Zeitspanne definiert, während deren ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder seine Aufgaben wahrnimmt, und dass dieser Begriff im Gegensatz zur Ruhezeit zu sehen ist, da beide Begriffe einander ausschließen (Urteile Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 48, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 42, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 24, und Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 42).

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die genannte Richtlinie keine Zwischenkategorie zwischen den Arbeitszeiten und den Ruhezeiten vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 43, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 25, und Grigore, C -258/10, EU:C:2011:122, Rn. 43).

    Denn nur eine solche autonome Auslegung kann die volle Wirksamkeit dieser Richtlinie und eine einheitliche Anwendung der genannten Begriffe in sämtlichen Mitgliedstaaten sicherstellen (vgl. Urteil Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 44 und 45, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 26, und Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 44).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 der Richtlinie nicht zu den Vorschriften dieser Richtlinie gehört, von denen abgewichen werden darf (vgl. Beschluss Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 45).

    Zum zweiten Bestandteil des Begriffs "Arbeitszeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88, wonach der Arbeitnehmer während dieser Zeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss, ist festzustellen, dass der Umstand entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 48, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 28, und Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 63).

    Es genügt der Hinweis, dass sich die Richtlinie 2003/88 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit Ausnahme des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie geregelten besonderen Falles des bezahlten Jahresurlaubs darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (vgl. Urteil Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 38, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 32, und Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 81 und 83).

  • EuGH, 01.12.2005 - C-14/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-266/14
    Die verschiedenen Bestimmungen, die diese Richtlinie in Bezug auf die Höchstdauer der Arbeit und die Mindestruhezeit enthält, sind besonders wichtige Regeln des Sozialrechts der Union, die jedem Arbeitnehmer als ein zum Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit bestimmter Mindestanspruch zugutekommen müssen (Urteil Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 41).

    Sodann hat der Gerichtshof zum Begriff "Arbeitszeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 wiederholt entschieden, dass die Richtlinie diesen Begriff als jede Zeitspanne definiert, während deren ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder seine Aufgaben wahrnimmt, und dass dieser Begriff im Gegensatz zur Ruhezeit zu sehen ist, da beide Begriffe einander ausschließen (Urteile Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 48, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 42, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 24, und Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 42).

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die genannte Richtlinie keine Zwischenkategorie zwischen den Arbeitszeiten und den Ruhezeiten vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 43, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 25, und Grigore, C -258/10, EU:C:2011:122, Rn. 43).

    Denn nur eine solche autonome Auslegung kann die volle Wirksamkeit dieser Richtlinie und eine einheitliche Anwendung der genannten Begriffe in sämtlichen Mitgliedstaaten sicherstellen (vgl. Urteil Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 44 und 45, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 26, und Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 44).

    Zum zweiten Bestandteil des Begriffs "Arbeitszeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88, wonach der Arbeitnehmer während dieser Zeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss, ist festzustellen, dass der Umstand entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 48, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 28, und Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 63).

    Es genügt der Hinweis, dass sich die Richtlinie 2003/88 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit Ausnahme des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie geregelten besonderen Falles des bezahlten Jahresurlaubs darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (vgl. Urteil Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 38, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 32, und Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 81 und 83).

  • EuGH, 11.01.2007 - C-437/05

    Vorel - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-266/14
    Sodann hat der Gerichtshof zum Begriff "Arbeitszeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 wiederholt entschieden, dass die Richtlinie diesen Begriff als jede Zeitspanne definiert, während deren ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder seine Aufgaben wahrnimmt, und dass dieser Begriff im Gegensatz zur Ruhezeit zu sehen ist, da beide Begriffe einander ausschließen (Urteile Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 48, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 42, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 24, und Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 42).

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die genannte Richtlinie keine Zwischenkategorie zwischen den Arbeitszeiten und den Ruhezeiten vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 43, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 25, und Grigore, C -258/10, EU:C:2011:122, Rn. 43).

    Denn nur eine solche autonome Auslegung kann die volle Wirksamkeit dieser Richtlinie und eine einheitliche Anwendung der genannten Begriffe in sämtlichen Mitgliedstaaten sicherstellen (vgl. Urteil Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 44 und 45, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 26, und Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 44).

    Zum zweiten Bestandteil des Begriffs "Arbeitszeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88, wonach der Arbeitnehmer während dieser Zeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss, ist festzustellen, dass der Umstand entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 48, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 28, und Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 63).

    Es genügt der Hinweis, dass sich die Richtlinie 2003/88 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit Ausnahme des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie geregelten besonderen Falles des bezahlten Jahresurlaubs darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (vgl. Urteil Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 38, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 32, und Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 81 und 83).

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-266/14
    Diese Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung auf der Ebene der Europäischen Union soll einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch Gewährung von - u. a. täglichen und wöchentlichen - Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen sowie die Festlegung einer durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden, bezüglich deren ausdrücklich klargestellt ist, dass sie auch die Überstunden einschließt, gewährleisten (vgl. Urteile BECTU, C-173/99, EU:C:2001:356, Rn. 37 und 38, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 46, sowie Beschluss Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 40).

    Sodann hat der Gerichtshof zum Begriff "Arbeitszeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 wiederholt entschieden, dass die Richtlinie diesen Begriff als jede Zeitspanne definiert, während deren ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder seine Aufgaben wahrnimmt, und dass dieser Begriff im Gegensatz zur Ruhezeit zu sehen ist, da beide Begriffe einander ausschließen (Urteile Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 48, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 42, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 24, und Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 42).

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-266/14
    Dagegen spricht es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dafür, dass der betrachtete Zeitraum keine Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88 ist, wenn die Arbeitnehmer ohne größere Zwänge über ihre Zeit verfügen und ihren eigenen Interessen nachgehen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Simap, C-303/98, EU:C:2000:528, Rn. 50).
  • EuGH, 26.06.2001 - C-173/99

    BECTU

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-266/14
    Diese Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung auf der Ebene der Europäischen Union soll einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch Gewährung von - u. a. täglichen und wöchentlichen - Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen sowie die Festlegung einer durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden, bezüglich deren ausdrücklich klargestellt ist, dass sie auch die Überstunden einschließt, gewährleisten (vgl. Urteile BECTU, C-173/99, EU:C:2001:356, Rn. 37 und 38, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 46, sowie Beschluss Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 40).
  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-266/14
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass auf die Art. 1 bis 8 der Richtlinie 2003/88, die im Wesentlichen mit den Art. 1 bis 8 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) in der Fassung der Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 (ABl. L 195, S. 41) übereinstimmen, die Auslegung dieser letztgenannten Artikel durch den Gerichtshof in vollem Umfang übertragbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 32, und Beschluss Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 39).
  • EuGH, 14.05.2019 - C-55/18

    Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet

    Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass durch die Richtlinie 2003/88 Mindestvorschriften festgelegt werden sollen, die dazu bestimmt sind, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer durch eine Angleichung namentlich der innerstaatlichen Arbeitszeitvorschriften zu verbessern (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, EU:C:2001:356, Rn. 37, vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 23, sowie vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 39).

    Diese Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung auf der Ebene der Europäischen Union bezweckt, einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch die Gewährung von - u. a. täglichen und wöchentlichen - Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen zu gewährleisten sowie eine Obergrenze für die wöchentliche Arbeitszeit vorzusehen (vgl. u. a. Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 76, vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 43, sowie vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 23).

  • EuGH, 21.02.2018 - C-518/15

    Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit

    In diesem Kontext hat der Gerichtshof zunächst klargestellt, dass die Begriffe "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" einander ausschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2000, Simap, C-303/98, EU:C:2000:528, Rn. 47, sowie vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Begriffe "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 unionsrechtliche Begriffe darstellen, die anhand objektiver Merkmale unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des Zwecks der Richtlinie zu bestimmen sind, der darin besteht, Mindestvorschriften zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer aufzustellen (Urteil vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 27).

  • BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 424/17

    Umfang der gesetzlichen Vergütungspflicht - Fahrt zur auswärtigen Arbeitsstelle -

    Doch hat der Gerichtshof mehrfach betont, dass die Arbeitszeitrichtlinie nicht Fragen des Arbeitsentgelts für Arbeitnehmer regelt, weil dieser Aspekt nach Art. 153 Abs. 5 AEUV außerhalb der Zuständigkeit der Union liegt (EuGH 21. Februar 2018 - C-518/15 - [Matzak] Rn. 49 ff.; 10. September 2015 - C-266/14 - [Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras] Rn. 48 mwN) .
  • BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 362/16

    Überstundenprozess - Darlegungs- und Beweislast

    Schließlich lässt die Bemerkung des Landesarbeitsgerichts zu Wartezeiten bei der Be- und Entladung erkennen, dass es § 21a Abs. 3 ArbZG eine vergütungsrechtliche Relevanz beimisst, die der Norm nicht zukommt (vgl. BAG 20. April 2011 - 5 AZR 200/10 - Rn. 24 ff. mwN, BAGE 137, 366; zur Nichtanwendung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung auf die Vergütung der Arbeitnehmer EuGH 10. September 2015 - C-266/14 - Rn. 48 mwN) .
  • EuGH, 09.03.2021 - C-344/19

    Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft stellt nur dann in vollem

    Wie sich aus dem Urteil vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras (C-266/14, EU:C:2015:578), ergebe, könne die Fahrt zu Kunden nicht mit einer Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft gleichgesetzt werden.

    Die verschiedenen Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 über Höchstarbeitszeit und Mindestruhezeiten sind besonders wichtige Regeln des Sozialrechts der Union, die jedem Arbeitnehmer zugutekommen müssen (Urteil vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 24) und deren Einhaltung Erwägungen rein wirtschaftlicher Art nicht untergeordnet werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 66 und 67).

    Die Bereitschaftszeit eines Arbeitnehmers ist daher für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2003/88 entweder als "Arbeitszeit" oder als "Ruhezeit" einzustufen, da die Richtlinie keine Zwischenkategorie vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Februar 2018, Matzak, C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Umgekehrt stellt, wenn die dem Arbeitnehmer während einer bestimmten Bereitschaftszeit auferlegten Einschränkungen keinen solchen Intensitätsgrad erreichen und es ihm erlauben, über seine Zeit zu verfügen und sich ohne größere Einschränkungen seinen eigenen Interessen zu widmen, nur die Zeit, die auf die gegebenenfalls während eines solchen Zeitraums tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung entfällt, "Arbeitszeit" für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2003/88 dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2000, Simap, C-303/98, EU:C:2000:528, Rn. 50, und vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 37).

    In einem solchen Fall war der Arbeitnehmer nämlich uneingeschränkt in der Lage, die Entfernung zwischen dem fraglichen Ort und seinem Wohnort einzuschätzen (vgl. im Umkehrschluss Urteil vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-55/18

    Schlussanträge: Unternehmen sind verpflichtet, ein System zur Erfassung der

    6 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2017, Maio Marques da Rosa (C-306/16, EU:C:2017:844, Rn. 45), vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones Obreras (C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 23).

    9 Urteile vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones Obreras (C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 24), vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a. (C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung); Beschluss vom 4. März 2011, Grigore (C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 41).

  • ArbG Emden, 24.09.2020 - 2 Ca 144/20

    Klage auf die Vergütung von Überstunden; Anspruch auf eine Überstundenvergütung

    Auch hat der Europäische Gerichtshofe in seinem Urteil vom 21.02.2018, C-518/15 , "Matzak", Rn. 24 m. w. N. (vgl. auch Urteil des EuGHs vom 10.09.2015, C-266/14, Rn. 48 f.) entschieden.

    Die Art und Weise der Vergütung der Arbeitnehmer falle insoweit unter die einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts (vgl. EuGH 10. September 2015 - C-266/14 - Rn. 48 f.).

  • VG Lüneburg, 02.05.2023 - 3 A 146/22

    Bahnreisezeiten eines Arbeitnehmers bei der regelmäßigen Überführung von

    Der Begriff der Arbeitszeit steht dabei im Gegensatz zur Ruhezeit, beide Begriffe schließen einander aus (EuGH, Urt. v. 10.9.2015 - C-266/14 -, juris Rn. 25; vgl. auch EuGH, Urt. v. 9.9.2003 - C-151/02 -, juris Rn. 48).

    Die Richtlinie sieht auch keine Zwischenkategorie zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit vor (vgl. EuGH, Urt. v. 10.9.2015 - C-266/14 -, Rn. 25 f.).

    Eine Abweichung von Art. 2 der Arbeitszeitrichtlinie ist daher nicht zulässig (vgl. EuGH, Urt. v. 10.9.2015 - C-266/14 - juris Rn. 25 f. m.w.N.).

    Fahrten von Arbeitnehmern, die von ihrem Wohnort direkt zu Kunden fahren, um bei diesen technische Leistungen zu erbringen, stellen das notwendige Mittel für diese (eigentliche) Leistungserbringung dar und sind daher Arbeitszeit (vgl. EuGH, Urt. v. 10.9.2015 - C-266/14 - juris Rn. 32).

    Dabei ist es grundsätzlich entscheidend, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können (vgl. EuGH, Urt. v. 10.9.2015 - C-266/14 -, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Hat ein Arbeitnehmer keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort, gehört es untrennbar zu dem Wesen seines Arbeitsverhältnisses, dass der Arbeitsort nicht auf die Orte beschränkt werden kann, an denen er für den Arbeitgeber, etwa bei einem Kunden, physisch tätig wird (vgl. EuGH, Urt. v. 10.9.2015 - C-266/14 -, juris Rn. 43; Urt. v. 10.9.2015 - C-266/14 -, juris Rn. 32; vgl. auch für eine Flugreise zu einem Kunden: EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 15.7.2021 - E-11/20 -, Rn. 44 ff., abrufbar über https://eftacourt.int/cases/).

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 49/18

    Arbeitszeit; beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch; Bereitschaftsdienst;

    bbb) Was die Abgrenzung der Begriffe "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG (bzw. der entsprechenden Vorgängerrichtlinie) betrifft, so hat der EuGH betont, dass die Mitgliedstaaten den Inhalt dieser Begriffe nicht einseitig festlegen können, sondern dass diese Begriffe unionsrechtliche Begriffe darstellen, welche anhand objektiver Merkmale unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des Zweckes der Richtlinie - nämlich, Mindestvorschriften zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer aufzustellen - zu bestimmen sind; nur so wird die volle Wirksamkeit der Richtlinie und eine einheitliche Anwendung der Begriffe "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" in sämtlichen Mitgliedstaaten sichergestellt (EuGH, Urteil vom 9.9.2003 [Jaeger], a. a O., Rn. 58; Urteil vom 1.12.2005 [Dellas], a. a. O., Rn. 44; Urteil vom 10.9.2015 - C-266/14 [Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras] -, juris Rn. 27; Urteil vom 21.2.2018 [Matzak], a. a. O., Rn. 62).
  • LAG Baden-Württemberg, 04.12.2015 - 9 Sa 12/15

    Vergütung von Arbeitszeit unter Verstoß gegen § 3 ArbZG

    Der EuGH hat jüngst nochmals darauf hingewiesen, dass sich die Richtlinie 2003/88 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit Ausnahme des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie geregelten besonderen Falles des bezahlten Jahresurlaubs darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (EuGH, Urteil vom 10. September 2015 - C-266/14 -, Rn. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-580/19

    Stadt Offenbach am Main (Période d'astreinte d'un pompier) - Vorlage zur

  • LAG Düsseldorf, 14.12.2018 - 10 Sa 96/18

    Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung betreffend die Behandlung von Reisezeit

  • BAG, 28.08.2019 - 5 AZR 425/18

    Stufenklage - Auskunft nach § 21a Abs. 7 ArbZG

  • EuGH, 26.07.2017 - C-175/16

    Hälvä u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 17 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-344/19

    Radiotelevizija Slovenija (Période d'astreinte dans un lieu reculé) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-518/15

    Matzak

  • BAG, 26.10.2016 - 5 AZR 226/16

    Tarifvertragliche Regelung der Wegezeitenvergütung

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-175/16

    Hälvä u.a.

  • EuGH, 11.04.2019 - C-254/18

    Eine nationale Regelung kann für die Berechnung der durchschnittlichen

  • EuGH, 17.03.2021 - C-585/19

    Hat ein Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber mehrere Arbeitsverträge

  • BAG, 22.10.2019 - 1 ABR 11/18

    Wegezeiten - Mitbestimmung des Betriebsrats

  • LAG Düsseldorf, 14.12.2018 - 10 Sa 193/18

    Außendienstmitarbeiter; Betriebsvereinbarung über Fahrzeiten;

  • BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 363/16

    Überstundenprozess - Darlegungs- und Beweislast

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2020 - 1 A 1512/18

    Ruhezeiten der Bundespolizisten beim G7-Gipfel 2015 waren Bereitschaftsdienst

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2020 - 1 A 1671/18

    Ruhezeiten der Bundespolizisten beim G7-Gipfel 2015 waren Bereitschaftsdienst

  • VG München, 15.11.2022 - M 5 K 20.3819

    Anrechnung von Reisezeiten auf Arbeitszeit

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 48/18

    Arbeitszeit; beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch; Bereitschaftsdienst;

  • LAG Hamburg, 20.07.2017 - 7 Sa 40/17

    Vergütung von Fahrzeiten

  • ArbG Düsseldorf, 18.12.2017 - 9 Ca 5485/17
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2017 - C-306/16

    Maio Marques da Rosa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2017 - 3 Sa 185/17

    Vergütung von Anfahrtszeiten - Auslegung einer Betriebsvereinbarung

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 63/18

    Arbeitszeit; beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch; Bereitschaftsdienst;

  • OVG Sachsen, 17.11.2020 - 2 A 960/19

    Arbeitszeit; Anrechnung von Pausenzeiten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2020 - 6 A 2634/18

    Bereitschaftsdienst Freizeitausgleich Dienstbefreiung Polizeibeamter maßgeblicher

  • VG Köln, 23.11.2020 - 15 K 11402/17
  • OVG Sachsen, 22.06.2020 - 2 A 878/18

    Freizeitausgleich; Bundespolizei; Bereitschaftsdienst; G7-Gipfel

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2020 - C-585/19

    Academia de Studii Economice din Bucuresti - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2020 - C-107/19

    Dopravní podnik hl. m. Prahy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-262/20

    Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2020 - 5 LC 2/18

    Bereitschaftsdienst; G7-Gipfel; Ruhezeiten

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

  • BVerwG, 03.07.2020 - 2 B 18.20

    Streit um eine Gutschrift für Reisezeiten auf dem Arbeitszeitkonto eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-477/21

    MÁV-START - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2020 - 1 A 1672/18

    Ruhezeiten der Bundespolizisten beim G7-Gipfel 2015 waren Bereitschaftsdienst

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2016 - 7 Sa 113/16

    Außerordentliche Kündigung wegen Anweisung zur Entsorgung von Ersatzteilen

  • BVerwG, 03.07.2020 - 2 B 17.20

    Anrechnung von Reisezeiten als Arbeitszeit; Hin- und Rückfahrt zu und von einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2020 - 1 A 1673/18

    Ruhezeiten der Bundespolizisten beim G7-Gipfel 2015 waren Bereitschaftsdienst

  • ArbG Gelsenkirchen, 29.03.2022 - 1 Ca 1708/21

    Außerordentliche Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2020 - 1 A 1677/18

    Ruhezeiten der Bundespolizisten beim G7-Gipfel 2015 waren Bereitschaftsdienst

  • BVerwG, 03.07.2020 - 2 B 19.20

    Streit um eine Gutschrift für Reisezeiten auf dem Arbeitszeitkonto eines

  • BVerwG, 03.07.2020 - 2 B 20.20

    Streit um eine Gutschrift für Reisezeiten auf dem Arbeitszeitkonto eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2020 - 1 A 1678/18

    Ruhezeiten der Bundespolizisten beim G7-Gipfel 2015 waren Bereitschaftsdienst

  • LAG Hamm, 07.01.2016 - 17 Sa 1270/15

    Vergütungspflicht der Zeit eines angestellten Tierarztes für die Information über

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-254/18

    Syndicat des cadres de la sécurité intérieure - Vorlage zur Vorabentscheidung -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-266/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,12924
Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-266/14 (https://dejure.org/2015,12924)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.06.2015 - C-266/14 (https://dejure.org/2015,12924)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 2015 - C-266/14 (https://dejure.org/2015,12924)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras

    Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Begriff "Arbeitszeit" - Reisearbeitnehmer - Fehlen einer festen oder regelmäßigen Arbeitsstätte - Fahrzeit von der Wohnung der Arbeitnehmer zum ersten Kunden und ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Fahrten zwischen Wohnort und Kunde sind Arbeitszeit wenn kein Arbeitsort vorhanden ist

  • przytulla.de (Kurzinformation)

    Anreise zum Arbeitsort ist Arbeitszeit

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Anreise zum Kunden und Heimfahrt sind Arbeitszeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-266/14
    7 - Urteil Jaeger (C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 92).

    12 - Vgl. zum Urteil Jaeger (C-151/02, EU:C:2003:437) Kommentar von C. Vigneau, European Review of Private Law, Nr. 13, Bd. 2, Kluwer Law International, Niederlande, 2005, S. 219, insbesondere S. 220.

    16 - Urteil Jaeger (C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 94).

  • EuGH, 04.03.2011 - C-258/10

    Grigore

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-266/14
    6 - Beschluss Grigore (C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    8 - Beschluss Grigore (C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.04.2010 - C-124/09

    Smit Reizen - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnungen (EWG) Nrn. 3820/85 und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-266/14
    23 - C-124/09, EU:C:2010:238.
  • EuGH, 18.01.2001 - C-297/99

    Skills Motor Coaches u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-266/14
    18 - C-297/99, EU:C:2001:37.
  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-266/14
    14 - Vgl. in diesem Sinne zu den Bereitschaftsdiensten Urteil Simap (C-303/98, EU:C:2000:528, Rn. 49).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-580/19

    Stadt Offenbach am Main (Période d'astreinte d'un pompier) - Vorlage zur

    28 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras (C-266/14, EU:C:2015:391, Nr. 31) und die dort in Fn. 12 angeführte Lehre.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-344/19

    Radiotelevizija Slovenija (Période d'astreinte dans un lieu reculé) - Vorlage zur

    24 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalt Bot in der Rechtssache Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras (C-266/14, EU:C:2015:391, Nr. 31) und die dort in Fn. 12 angeführte Lehre.
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