Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.01.1993

Rechtsprechung
   EuGH, 02.08.1993 - C-266/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,1985
EuGH, 02.08.1993 - C-266/91 (https://dejure.org/1993,1985)
EuGH, Entscheidung vom 02.08.1993 - C-266/91 (https://dejure.org/1993,1985)
EuGH, Entscheidung vom 02. August 1993 - C-266/91 (https://dejure.org/1993,1985)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    CELBI / Fazenda Pública

    EWG-Vertrag, Artikel 12, 30 und 95
    1. Freier Warenverkehr; Zölle; Abgaben gleicher Wirkung; Inländische Abgaben; Parafiskalische Abgabe, die auf inländische und eingeführte Erzeugnisse erhoben wird, jedoch nur den zuerst genannten zugute kommt; Kriterium für die Qualifizierung; Ausgleich der auf den ...

  • EU-Kommission

    CELBI / Fazenda Pública

  • Wolters Kluwer

    Begriff der Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle im Zusammenhang mit einer parafiskalischen Abgabe; Begriff der diskriminierenden inländischen Besteuerung im Sinne von Art. 95 Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag); Bedeutung des ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Abgabe auf chemische Pasten

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 12; ; EWG-Vertrag Art. 30; ; EWG-Vertrag Art. 92; ; EWG-Vertrag Art. 93; ; EWG-Vertrag Art. 95

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Inländische Abgaben - Parafiskalische Abgabe, die auf inländische und eingeführte Erzeugnisse erhoben wird, jedoch nur den zuerst genannten zugute kommt - Kriterium für die Qualifizierung - Ausgleich der auf den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Parafiskalische Abgabe auf chemische Pasten - Artikel 9, 12 ff., 30, 92 und 95 EWG-Vertrag.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1993, 867
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 16.12.1992 - C-17/91

    Lornoy u.a. / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 02.08.1993 - C-266/91
    Das Kriterium für die Anwendung dieser Vorschrift besteht folglich darin, ob eine inländische Abgabe diskriminierenden oder protektionistischen Charakter hat (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-17/91, Lornoy, Slg. 1992, I-6523, Randnr. 19).

    Der einzelne kann daher nicht allein unter Berufung auf Artikel 92 die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor den nationalen Gerichten bestreiten oder bei diesen Gerichten beantragen, eine etwaige Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter festzustellen (vgl. insbesondere Urteil Lornoy, a. a. O.).

    26 Zur Beantwortung dieser Frage genügt die Feststellung , daß nach gefestigter Rechtsprechung zollgleiche Abgaben und Beeinträchtigungen fiskalischer Art im Sinne der Artikel 9 bis 16 und 95 EWG-Vertrag nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 30 fallen ( vgl. insbesondere Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli und Volpi, Slg. 1977, 557, und Urteil Lornoy, a. a. O.).

  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

    Auszug aus EuGH, 02.08.1993 - C-266/91
    26 Zur Beantwortung dieser Frage genügt die Feststellung , daß nach gefestigter Rechtsprechung zollgleiche Abgaben und Beeinträchtigungen fiskalischer Art im Sinne der Artikel 9 bis 16 und 95 EWG-Vertrag nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 30 fallen ( vgl. insbesondere Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli und Volpi, Slg. 1977, 557, und Urteil Lornoy, a. a. O.).
  • EuGH, 11.03.1992 - C-78/90

    Compagnie commerciale de l'Ouest / Receveur principal des douanes de La

    Auszug aus EuGH, 02.08.1993 - C-266/91
    10 Was die Abgaben gleicher Wirkung angeht, so entspricht es ebenfalls ständiger Rechtsprechung, daß sich ihr Verbot grundsätzlich auf alle anläßlich und wegen der Einfuhr geforderten Abgaben bezieht, die eingeführte Waren, nicht aber gleichartige inländische Waren spezifisch treffen, und daß auch Geldlasten, die zur Finanzierung der Tätigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bestimmt sind, Abgaben zollgleicher Wirkung darstellen können (vgl. insbesondere Urteil vom 11. März 1992 in den Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie commerciale de l' Oüst u. a., Slg. 1992, I-1847, Randnr. 23).
  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

    Auszug aus EuGH, 02.08.1993 - C-266/91
    Ihre Entscheidungen enthalten aber keine Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt, für die, wie bereits ausgeführt worden ist, ausschließlich die Kommission ° unter der Kontrolle des Gerichtshofes ° zuständig ist (vgl. Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur, Slg. 1991, I-5505).
  • EuGH, 11.06.1992 - C-149/91

    Sanders Adour und Guyomarc'h Orthez / Directeur des services fiscaux des

    Auszug aus EuGH, 02.08.1993 - C-266/91
    9 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 11. Juni 1992 in den Rechtssachen C-149/91 und C-150/91, Sanders Adour und Guyomarc' h, Slg. 1992, I-3899, Randnr. 14) die Vorschriften über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ anwendbar sind, so daß dieselbe Abgabe nach dem System des Vertrages nicht zugleich in beide Kategorien fallen kann.
  • EuGH, 17.09.1997 - C-28/96

    Fricarnes

    Die Vorschriften über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben sind nicht kumulativ anwendbar, so daß dieselbe Abgabe nach dem System des Vertrages nicht zugleich in beide Kategorien fallen kann (vgl. Urteile vom 8. Juli 1965 in der Rechtssache 10/65, Deutschmann, Slg. 1965, 636, 641 f., vom 16. Juni 1966 in der Rechtssache 57/65, Lütticke, Slg. 1966, 258, 267, und vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-266/91, Celbi, Slg. 1993, I-4337, Randnr. 9).

    Die sich aus einem allgemeinen innerstaatlichen Abgabensystem ergebenden finanziellen Belastungen, die systematisch nach den gleichen Kriterien für inländische und eingeführte Erzeugnisse gelten, fallen dagegen unter die Artikel 95 ff. des Vertrages (vgl. Urteil Celbi, a. a. O., Randnr. 11).

    Jeder andere Parameter, wie die Art, der Umfang oder die Unerläßlichkeit dieser Vorteile, würde keine hinreichend objektive Grundlage für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer nationalen Steuermaßnahme mit den Bestimmungen des Vertrages abgeben (vgl. Urteil Celbi, a. a. O., Randnr. 18).

  • EuGH, 17.09.1997 - C-347/95

    UCAL

    Die Vorschriften über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben sind nicht kumulativ anwendbar, so daß dieselbe Abgabe nach dem System des Vertrages nicht zugleich in beide Kategorien fallen kann (vgl. Urteile vom 8. Juli 1965 in der Rechtssache 10/65, Deutschmann, Slg. 1965, 636, 641 f., vom 16. Juni 1966 in der Rechtssache 57/65, Lütticke, Slg. 1966, 258, 267, und vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-266/91, Celbi, Slg. 1993, I-4337, Randnr. 9).

    Die sich aus einem allgemeinen innerstaatlichen Abgabensystem ergebenden finanziellen Belastungen, die systematisch nach den gleichen Kriterien für inländische und eingeführte Erzeugnisse gelten, fallen dagegen unter die Artikel 95 ff. des Vertrages (vgl. Urteil Celbi, a. a. O., Randnr. 11).

    Jeder andere Parameter, wie die Art, der Umfang oder die Unerläßlichkeit dieser Vorteile, würde keine hinreichend objektive Grundlage für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer nationalen Steuermaßnahme mit den Bestimmungen des Vertrages abgeben (vgl. Urteil Celbi, a. a. O., Randnr. 18).

  • EuGH, 15.06.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von

    50 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Vorschriften des Vertrages über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ anwendbar sind, so dass dieselbe Abgabe nach dem System des Vertrages nicht zugleich in beide Kategorien fallen kann (vgl. Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-266/91, Celbi, Slg. 1993, I-4337, Randnr. 9).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Elektrizität - Nationale Regelung, mit der den

    24 - Vgl. Urteil vom 2. August 1993, CELBI (C-266/91, Slg. 1993, I-4337, Randnr. 18).

    Unverhohlen kritische Äußerungen wurden von den Generalanwälten Mayras (ICAP, 222/78, Slg. 1979, 1163) und Gulmann (CELBI, oben in Fn. 24 angeführt, Nr. 15) formuliert.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2002 - C-34/01

    Enirisorse

    131: - Urteil vom 11. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-149/91 und C-150/91 (Sanders, Slg. 1992, I-3899, Randnr. 24): "Die streitige Abgabe fällt zwar unter gewissen Gesichtspunkten entweder unter Artikel 12 oder unter Artikel 95 EWG-Vertrag, doch können die Verwendung ihres Aufkommens oder die Mechanismen ihrer Erstattung eine möglicherweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen" und "Die Erstattung einer parafiskalischen Abgabe wie der hier vorliegenden oder die Verwendung ihres Aufkommens kann eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen"; Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-266/91 (Celbi, Slg. 1993, I-4337): "Die Verwendung des Aufkommens aus einer parafiskalischen Abgabe wie der des Ausgangsverfahrens kann eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen"; Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-17/91 (Lornoy u. a., Slg. 1992, I-6523, Randnr. 28): "Die streitige parafiskalische Abgabe kann zwar entweder nach den Artikeln 12 und 13 oder nach Artikel 95 des Vertrages verboten sein, doch kann die Verwendung des Aufkommens aus der Abgabe eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen" und "Eine solche parafiskalische Abgabe kann entsprechend der Verwendung ihres Aufkommens eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen".

    138: - Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-90/94 (Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 19) mit Verweis auf das Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-266/91 (zitiert in Fußnote 131, Randnr. 9).

  • EuGH, 23.04.2002 - C-234/99

    Nygård

    Für die Vereinbarkeit einer Abgabe wie der im Ausgangsverfahren streitigen mit Artikel 95 EG-Vertrag ist von Belang, wie in Randnummer 23 dieses Urteils angegeben, dass eine solche Abgabe, auch wenn sie unterschiedslos anwendbar ist, gleichwohl als ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 95 EG-Vertrag anzusehen ist, wenn die Vorteile, die die Verwendung des Aufkommens aus der Abgabe mit sich bringt, besonders den mit ihr belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommen, die im Inland verarbeitet oder in den Verkehr gebracht werden, so dass sie deren Belastung teilweise ausgleichen und zugleich die ausgeführten inländischen Erzeugnisse benachteiligen (vgl. analog dazu Urteil vom 2. August 1993in der Rechtssache C-266/91, CELBI, Slg. 1993, I-4337, Randnr. 14).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-90/94

    Haahr Petroleum

    Insoweit ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-266/91, CELBI, Slg. 1993, I-4337, Randnr. 9) die Vorschriften über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ anwendbar sind, so daß ein und dieselbe Abgabe nach dem System des Vertrages nicht gleichzeitig in diese beiden Kategorien fallen kann.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-261/01

    van Calster und Cleeren

    20: - Vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-266/91 (CELBI, Slg. 1993, I-4337).

    24 und 27, in denen der Gerichtshof abwechselnd von der "Erstattung" der parafiskalischen Abgabe und der "Verwendung" ihres Aufkommens spricht; Urteil CELBI, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.1997 - C-347/95

    Fazenda Pública gegen União das Cooperativas Abastecedoras de Leite de Lisboa,

    (6) - Vgl. unter den neueren Entscheidungen Urteil des Gerichtshofes vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-266/91 (Celbi, Slg. 1993, I-4337, Randnr. 9).

    (13) - Übrigens hatte das Gericht, das die Fragen vorgelegt hat, mit denen wir uns heute befassen, den Gerichtshof auch in der Rechtssache C-266/91 (Celbi) angerufen und um eine Auslegung derselben Vorschriften ersucht.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1995 - C-45/94

    Cámara de Comercio, Industria y Navegación de Ceuta gegen Ayuntamiento de Ceuta.

    Diese Rechtsprechung wurde später in einer umfangreichen Reihe von Entscheidungen bestätigt, unter denen ich auf die Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 (angeführt in Fußnote 9), vom 25. März 1977 in der Rechtssache 105/76 (Interzuccheri, Slg. 1977, 1029), vom 28. Januar 1981 in der Rechtssache 32/80 (Kortmann, Slg. 1981, 251), vom 11. März 1992 in den Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90 (Compagnie Commerciale de l'Oüst, Slg. 1992, I-1847) und vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-266/91 (Celbi, Slg. 1993, I-4337) verweise.

    10 bis 16), vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-266/91 (a. a. O., Randnrn. 13 bis 19), vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-17/91 (Lornoy, Slg. 1992, I-6523, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.1999 - C-34/98

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.1999 - C-109/98

    CRT France International

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.1999 - C-169/98

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1997 - C-37/96

    Paul Chevassus-Marche gegen Conseil régional de la Réunion. - Octroi de mer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.1994 - C-44/93

    Namur-Les assurances du crédit SA gegen Office national du ducroire und

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2001 - C-234/99

    Nygård

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 26.01.1993 - C-266/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,22609
Generalanwalt beim EuGH, 26.01.1993 - C-266/91 (https://dejure.org/1993,22609)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.01.1993 - C-266/91 (https://dejure.org/1993,22609)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. Januar 1993 - C-266/91 (https://dejure.org/1993,22609)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,22609) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Celulose Beira Industrial SA gegen Fazenda Pública.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 16.12.1992 - C-17/91

    Lornoy u.a. / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.1993 - C-266/91
    Es handelt sich um die Rechtssache C-17/91, Lornoy, um die verbundenen Rechtssachen C-144/91 und C-145/91, Gilbert en Zonen, und um die Rechtssache C-114/91, Cläys.

    In den folgenden Ausführungen werde ich auf das Urteil in der Rechtssache C-17/91, Lornoy, verweisen.

  • EuGH, 16.12.1992 - C-144/91

    Demoor u.a. / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.1993 - C-266/91
    Es handelt sich um die Rechtssache C-17/91, Lornoy, um die verbundenen Rechtssachen C-144/91 und C-145/91, Gilbert en Zonen, und um die Rechtssache C-114/91, Cläys.
  • EuGH, 18.06.1975 - 94/74

    IGAV / Ente nazionale per la Cellulosa

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.1993 - C-266/91
    Der Gerichtshof hat diese Frage in seinem Urteil vom 18. Juni 1975 in der Rechtssache 94/74 (IGAV/ENCC) bejaht, sofern der 'Beitrag ausschließlich dazu bestimmt wurde, Tätigkeiten zu finanzieren, die den erfassten einheimischen Erzeugnissen in spezifischer Weise zugute kommen' ..., was, wenn es nicht für die Zweckbestimmung der Einnahmen des IPF zutrifft (die Tätigkeiten sind so diversifiziert, daß sie sogar die Regelung der Einfuhr selbst ... sowie die Teilnahme an den Verhandlungen über internationale Abkommen umfassen), ihm doch bis zu einem gewissen Punkt nahekommt, da Zweck des IPF vor allem der Schutz der Interessen der inländischen Produktion ist.".
  • EuGH, 25.05.1977 - 77/76

    Cucchi / Avez

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.1993 - C-266/91
    "Erstens setzt die Anwendung der Artikel 9 und 12 oder aber des Artikels 95 auf parafiskalische Abgaben voraus ° dies hat der Gerichtshof in den Urteilen Cucchi und Interzuccheri (Rechtssache 77/76, Slg. 1977, 987, und Rechtssache 105/76, Slg. 1977, 1029) ausdrücklich anerkannt °, daß das mit der Abgabe belastete Erzeugnis und das begünstigte inländische Erzeugnis identisch sind.
  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.1993 - C-266/91
    Bekanntlich hat der Gerichtshof hierzu festgestellt, daß die Kommission die Verantwortung für die konkrete Anwendung dieser Bestimmungen wegen der diesem Gebiet eigenen Notwendigkeit trifft, vielschichtige und raschen Änderungen unterliegende wirtschaftliche Gegebenheiten zu berücksichtigen und zu bewerten, vgl. Randnummer 9 des Urteils in der Rechtssache 78/76 (Steinike, Slg. 1977, 595).
  • EuGH, 25.05.1977 - 105/76

    Interzuccheri

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.1993 - C-266/91
    "Erstens setzt die Anwendung der Artikel 9 und 12 oder aber des Artikels 95 auf parafiskalische Abgaben voraus ° dies hat der Gerichtshof in den Urteilen Cucchi und Interzuccheri (Rechtssache 77/76, Slg. 1977, 987, und Rechtssache 105/76, Slg. 1977, 1029) ausdrücklich anerkannt °, daß das mit der Abgabe belastete Erzeugnis und das begünstigte inländische Erzeugnis identisch sind.
  • EuGH, 28.03.1979 - 222/78

    ICAP / Beneventi

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.1993 - C-266/91
    Vermutlich hat Generalanwalt Mayras auch angesichts solcher Erwägungen in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache 222/78 (ICAP, Slg. 1979, 1163) ausgeführt, daß die Feststellung der Rechtswidrigkeit parafiskalischer Abgaben aufgrund ihrer Verwendung.
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