Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1995

Rechtsprechung
   EuGH, 24.10.1995 - C-266/93   

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https://dejure.org/1995,2472
EuGH, 24.10.1995 - C-266/93 (https://dejure.org/1995,2472)
EuGH, Entscheidung vom 24.10.1995 - C-266/93 (https://dejure.org/1995,2472)
EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1995 - C-266/93 (https://dejure.org/1995,2472)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Bundeskartellamt / Volkswagen und VAG Leasing

    EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1
    1. Wettbewerb; Kartelle; Vereinbarungen zwischen Unternehmen; Beeinträchtigung des Wettbewerbs; Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten; Selektives Vertriebssystem für Kraftfahrzeuge; Ausschließliche Agenturverträge, die sämtliche Händler des führenden ...

  • EU-Kommission

    Bundeskartellamt / Volkswagen und VAG Leasing

  • Wolters Kluwer

    Vertriebsvereinbarungen und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge; Vertoß gegen Wettbewerbsvorschriften; Abschluss von Leasingverträgen

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 85; ; GWB § 26

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - BKartA ./. Volkswagen AG , V.A.G. Leasing GmbH -, - Herstellerleasing -, unzulässiges Verbot an VH, herstellerunabhängige Leasingunternehmen im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems zu beliefern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Europarecht; Gemeinsame Wettbewerbsregeln; Wettbewerbsregeln für Unternehmen; Grundsätze zu Art. 85 ff. EWG -Vertrag

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kraftfahrzeugleasing - Ausschließliche Agenturtätigkeit der Händler eines Herstellers auf dessen das Leasinggeschäft betreibende Tochtergesellschaft - Auslegung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag und der Verordnung (EWG) Nr. 123/85.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1995, 1769
  • GRUR Int. 1996, 150
  • WM 1996, 507
  • DB 1995, 2258
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.10.1995 - C-266/93
    Vertreter können ihre Eigenschaft als selbständiger Wirtschaftsteilnehmer nur verlieren, wenn sie keines der Risiken aus den für den Geschäftsherrn vermittelten Geschäften tragen und als Hilfsorgan in das Unternehmen des Geschäftsherrn eingegliedert sind (Urteil vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Coöperatieve Vereniging "Suiker Unie" u. a., Slg. 1975, 1663, Randnr. 539).
  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.10.1995 - C-266/93
    Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, haben wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken, schon ihrem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem sie die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindern (Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia u. a./Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnr. 22).
  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

    Auszug aus EuGH, 24.10.1995 - C-266/93
    17 Nach ständiger Rechtsprechung, begründet durch die Urteile vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65 (Société technique minière [LTM], Slg. 1966, 337) und vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56/64 und 58/64 (Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 429), können Vereinbarungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die auf verschiedenen Wirtschaftsstufen tätig sind, sogenannte vertikale Vereinbarungen, Vereinbarungen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages sein und unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot fallen.
  • EuGH, 30.06.1966 - 56/65

    Société Technique Minière / Maschinenbau Ulm

    Auszug aus EuGH, 24.10.1995 - C-266/93
    17 Nach ständiger Rechtsprechung, begründet durch die Urteile vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65 (Société technique minière [LTM], Slg. 1966, 337) und vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56/64 und 58/64 (Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 429), können Vereinbarungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die auf verschiedenen Wirtschaftsstufen tätig sind, sogenannte vertikale Vereinbarungen, Vereinbarungen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages sein und unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot fallen.
  • EuG, 15.09.2005 - T-325/01

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE VON 71,825 AUF 9,8 MILLIONEN EURO HERAB, DIE DIE

    41 Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes gelte Artikel 81 Absatz 1 EG nicht für Handelsvertreterverträge, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt seien, nämlich die Eingliederung des Handelsvertreters in die Vertriebsorganisation des Herstellers und die Durchführung der Vermittlungs- oder Vertretungstätigkeit ausschließlich auf Rechnung des Geschäftsherrn (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, und vom 24. Oktober 1995 in der Rechtssache C-266/93, Volkswagen und VAG Leasing, Slg. 1995, I-3477).

    52 Der Gerichtshof habe in dem in Randnummer 41 genannten Urteil Volkswagen und VAG Leasing eine Beteiligung der Händler an den Risiken der von ihnen als Handelsvertreter an die VAG Leasing vermittelten Geschäfte angenommen, und zwar aufgrund der Rückkaufverpflichtung bei Ablauf der Leasingverträge zu vorher vereinbarten Rückkaufpreisen.

    Dem in Randnummer 41 genannten Urteil Volkswagen und VAG Leasing sei zu entnehmen, dass der Gerichtshof dem Merkmal der "Eingliederung" neben dem Merkmal, das auf die Risikoverteilung abstelle, keine selbständige Bedeutung mehr beimesse.

    68 Außerdem sei auf das in Randnummer 41 genannte Urteil Volkswagen und VAG Leasing zu verweisen, in dem der Gerichtshof bestätigt habe, dass ein Handelsvertreter seinen privilegierten wettbewerbsrechtlichen Status verliere, wenn er auch nur ein einziges der Risiken aus den für seinen Geschäftsherrn vermittelten Geschäften trage.

    69 Die Klägerin habe das in Randnummer 41 genannte Urteil Volkswagen und VAG Leasing falsch ausgelegt (siehe oben, Randnr. 52).

    Ferner sei auf die Parallele des vorliegenden Falles zu den in Randnummer 41 genannten Urteilen Volkswagen und VAG Leasing sowie Suiker Unie u. a./Kommission hinzuweisen.

    So ist entschieden worden, dass Vertreter ihre Eigenschaft als selbständiger Wirtschaftsteilnehmer nur verlieren können, wenn sie keines der Risiken aus den für den Geschäftsherrn vermittelten Geschäften tragen und als Hilfsorgan in das Unternehmen des Geschäftsherrn eingegliedert sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Volkswagen und VAG Leasing, zitiert in Randnr. 41, Randnr. 19).

    132 Die Beschränkungen von Lieferungen zur Auffüllung der Vorräte von Leasinggesellschaften dienten dazu, eine Umgehung des Lieferungsverbots an Wiederverkäufer zu verhindern; dies sei auch der von der Kommission festgelegte Zweck der Verordnung Nr. 1475/95. Mit ihrer Auffassung, dass diese Lieferungen nicht nach der Verordnung Nr. 1475/95 freigestellt seien, verkenne die Kommission die Grundsätze, die der Gerichtshof in dem in Randnummer 41 genannten Urteil Volkswagen und VAG Leasing sowie im Urteil vom 24. Oktober 1995 in der Rechtssache C-70/93 (Bayerische Motorenwerke, Slg. 1995, I-3439) in Bezug auf die Verordnung Nr. 123/85 aufgestellt habe.

    Hinzu komme, dass das in Randnummer 41 genannte Urteil Volkswagen und VAG Leasing sowie das in Randnummer 132 genannte Urteil Bayerische Motorenwerke die Rechtslage nach der Verordnung Nr. 123/85 beträfen, die keine ausdrückliche Regelung für Leasingverträge enthalten habe.

  • EuGH, 14.12.2006 - C-217/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE KARTELLVERBOT FINDET AUF EINEN ALLEINVERTRIEBSVERTRAG

    Nach ständiger Rechtsprechung können Vereinbarungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die auf verschiedenen Wirtschaftsstufen tätig sind, sogenannte vertikale Vereinbarungen, Vereinbarungen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages sein und unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1966 in den Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 492, 491, und vom 24. Oktober 1995 in der Rechtssache C-266/93, Volkswagen und VAG-Leasing, Slg. 1995, I-3477, Randnr. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006 - C-217/05

    Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio - Wettbewerb -

    41 - Urteile vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65 (LTM/MBU, Slg. 1966, 282, 302 f.), vom 24. Oktober 1995 in der Rechtssache C-266/93 (Volkswagen und VAG Leasing, Slg. 1995, I-3477, Randnr. 17) und vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-306/96 (Javico, Slg. 1998, I-1983, Randnr. 11); vgl. ferner die Urteile vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56/64 und 58/64 (Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 322, 387) sowie in der Rechtssache 32/65 (Italien/Rat und Kommission, Slg. 1966, 458, 485): "Es geht ... nicht an, da Unterscheidungen zu treffen, wo der Vertrag es nicht tut.".

    52 - Das Urteil Volkswagen und VAG Leasing (zitiert in Fußnote 41) sollte nicht dahin gehend verstanden werden, dass die Eingliederung des Handelsvertreters in das Unternehmen seines Geschäftsherrn sowie die Tragung des Geschäftsrisikos durch Letzteren zwei voneinander zu unterscheidende Kriterien sind.

    69 - Urteile Volkswagen und VAG Leasing (zitiert in Fußnote 41, Randnr. 19) und DaimlerChrysler (zitiert in Fußnote 53, Randnr. 87); vgl. auch die Leitlinien der Kommission für vertikale Beschränkungen (zitiert in Fußnote 45, Randnrn. 15 und 17).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1995 - C-266/93   

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https://dejure.org/1995,29021
Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1995 - C-266/93 (https://dejure.org/1995,29021)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.06.1995 - C-266/93 (https://dejure.org/1995,29021)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Juni 1995 - C-266/93 (https://dejure.org/1995,29021)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Bundeskartellamt gegen Volkswagen AG und VAG Leasing GmbH.

    Kraftfahrzeugleasing - Ausschließliche Agenturtätigkeit der Händler eines Herstellers auf dessen das Leasinggeschäft betreibende Tochtergesellschaft - Auslegung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag und der Verordnung (EWG) Nr. 123/85

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 10.07.1980 - 253/78

    Procureur de la République / Giry und Guerlain

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1995 - C-266/93
    Nützliche Hinweise in diesem Sinne lassen sich auch dem Urteil Giry und Guerlain entnehmen, in dem der Gerichtshof, bevor er zu dem Ergebnis kam, daß einfache Verwaltungsschreiben die Anwendung nationalen Rechts nicht ausschließen könnten, festgestellt hatte, daß in bezug auf die streitigen Verträge "keine Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 abgegeben wurde" und diese "nicht in den Geltungsbereich irgendeiner Gruppenfreistellungsverordnung fallen"(43).

    (41) ° Ebenda, Randnr. 4. In demselben Sinn wie auch Urteil vom 10. Juli 1980 in den verbundenen Rechtssachen 253/78 und 1/79 bis 3/79 (Giry und Guerlain, Slg. 1980, 2327, Randnr. 16).

    (43) ° Urteil vom 10. Juli 1980, a. a. O., Randnr. 17.

    (48) ° Dazu hat der Gerichtshof im übrigen in seinem Urteil vom 10. Juli 1980 in den verbundenen Rechtssachen 253/78 und 1 bis 3/79 (Giry und Guerlain, Slg. 1980, 2327, Randnr. 18) festgestellt, daß ein Schreiben nicht für sich allein bewirken [kann], daß die nationalen Stellen daran gehindert sind, auf diese Vereinbarungen Bestimmungen des innerstaatlichen Wettbewerbsrechts anzuwenden, die gegebenenfalls strenger sind als das einschlägige Gemeinschaftsrecht , und zwar insbesondere deshalb, weil es sich nur um ein abschließendes Schreiben handelt, mit dem die Kommission erklärt, keine Gründe für ein Einschreiten nach Artikel 85 Absatz 1 zu sehen.

  • EuGH, 28.02.1991 - C-234/89

    Delimitis / Henninger Bräu

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1995 - C-266/93
    (7) ° Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89 (Delimitis, Slg. 1991, I-935, Randnrn.

    (24) ° Vgl. z. B. das genannte Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84 (Remia/Kommission); Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 161/84 (Pronuptia, Slg. 1986, 353); Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 65/86 (Bayer, Slg. 1988, 5249); ebenso Urteil Delimitis, a. a. O.

    (47) ° Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89 (Delimitis, Slg. 1991, I-935, Randnrn.

  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1995 - C-266/93
    (4) ° Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84 (Remia/Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnr. 22).

    (24) ° Vgl. z. B. das genannte Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84 (Remia/Kommission); Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 161/84 (Pronuptia, Slg. 1986, 353); Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 65/86 (Bayer, Slg. 1988, 5249); ebenso Urteil Delimitis, a. a. O.

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