Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1996

Rechtsprechung
   EuGH, 05.12.1996 - C-267/95 und C-268/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1272
EuGH, 05.12.1996 - C-267/95 und C-268/95 (https://dejure.org/1996,1272)
EuGH, Entscheidung vom 05.12.1996 - C-267/95 und C-268/95 (https://dejure.org/1996,1272)
EuGH, Entscheidung vom 05. Dezember 1996 - C-267/95 und C-268/95 (https://dejure.org/1996,1272)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Merck / Primecrown und Beecham / Europharm

    Beitrittsakte von 1985, Artikel 47 und 209
    1. Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Gemeinschaften; Spanien; Portugal; Freier Warenverkehr; Gewerbliches und kommerzielles Eigentum; Patentrecht; Pharmazeutische Erzeugnisse; Recht des Inhabers eines Patents für ein pharmazeutisches Erzeugnis, während einer ...

  • EU-Kommission

    Merck / Primecrown und Beecham / Europharm

  • Wolters Kluwer

    Einfuhr von pharmazeutischen Erzeugnissen ; Inhaberschaft eines Patents ; Erteilung von Einfuhrbeschränkungen und Ausfuhrbeschränkungen

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 30; ; EG-Vertrag Art. 36

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 30; EG-Vertrag Art. 36
    1. Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Gemeinschaften - Spanien - Portugal - Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Patentrecht - Pharmazeutische Erzeugnisse - Recht des Inhabers eines Patents für ein pharmazeutisches Erzeugnis, während einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEN RECHTEN VON PATENTINHABERN UND ZUM GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS STELLUNG

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 1997, 250
  • EuZW 1997, 87
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 14.07.1981 - 187/80

    Merck / Stephar und Exler

    Auszug aus EuGH, 05.12.1996 - C-267/95
    Denn nach dem Urteil vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 187/80 (Merck), das durch die späteren Entwicklungen auf dem Gebiet der Gesetzgebung, die zur allgemeinen Einführung der Patentierbarkeit von Arzneimitteln in den nationalen Rechten und zur Gewährung eines verstärkten Schutzes für die Inhaber von Patenten für pharmazeutische Erzeugnisse im Gemeinschaftsrecht geführt haben, weder in seinen Erwägungen noch in den aufgestellten Grundsätzen zur Paralleleinfuhr patentierter Erzeugnisse in Frage gestellt wird, besteht die Substanz des Patentrechts im wesentlichen darin, dem Erfinder das ausschließliche Recht zu verleihen, das Erzeugnis als erster in den Verkehr zu bringen.

    6 Primecrown und Europharm verweisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Artikeln 30 und 36 des Vertrages und insbesondere auf den Grundsatz der Erschöpfung der Rechte, wie er vom Gerichtshof im Urteil vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 187/80 (Merck, Slg. 1981, 2063; im folgenden: Urteil Merck) ausgelegt worden sei.

    7 Im Urteil Merck hat sich der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung zu den Artikeln 30 und 36 des Vertrages bezogen, wonach sich der Inhaber eines gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechts, das nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützt ist, auf diese Vorschriften nicht berufen kann, um sich der Einfuhr eines Erzeugnisses zu widersetzen, das auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung rechtmässig in den Verkehr gebracht worden ist; er hat ausserdem entschieden, daß diese Rechtsprechung auch dann gilt, wenn das Inverkehrbringen durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat erfolgt ist, in dem das Erzeugnis nicht patentierbar war.

    9 Die Artikel 47 und 209 der Beitrittsakte sehen für Spanien und Portugal im wesentlichen vor, daß abweichend von den Artikeln 42 und 202 der Beitrittsakte während einer Übergangszeit die aus dem Urteil Merck folgende Regel nicht für pharmazeutische Erzeugnisse gilt.

    14 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts werfen die Ausgangsverfahren zwei unterschiedliche Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf, nämlich erstens die nach der Dauer der in der Beitrittsakte vorgesehenen Übergangsregelung und zweitens die, ob der Grundsatz der Erschöpfung des Patentrechts, wie er vom Gerichtshof im Urteil Merck aufgestellt wurde, angesichts der im Vorlagebeschluß genannten besonderen Umstände nicht überdacht werden muß.

    27 Der High Court möchte somit hauptsächlich wissen, ob Anlaß besteht, die aus dem Urteil Merck folgende Rechtsprechung zu überdenken, und hilfsweise, ob in Anbetracht der erwähnten besonderen Umstände die Tragweite dieser Rechtsprechung zu beschränken ist.

    Schließlich könne der spezifische Gegenstand eines Patents nur dann erschöpft sein, wenn das betreffende Erzeugnis unter Patentschutz in den Verkehr gebracht werde; im übrigen sei das Urteil Merck mit der späteren Rechtsprechung des Gerichtshofes unvereinbar.

    29 Zunächst ist an die Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil Merck zu erinnern.

    36 Wie zu der Zeit, als das Urteil Merck erlassen wurde, steht nämlich fest, daß, wenn der Patentinhaber die Einfuhr geschützter Erzeugnisse untersagen könnte, die in einem anderen Mitgliedstaat von ihm oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind, er die Möglichkeit hätte, die nationalen Märkte abzuschotten und so den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beschränken.

    39 Ausserdem werden Sachverhalte wie die, zu denen das Urteil Merck Stellung nimmt, immer seltener, da die Patentierbarkeit pharmazeutischer Erzeugnisse in allen Mitgliedstaaten eingeführt worden ist; sollten derartige Sachverhalte anläßlich des Beitritts neuer Staaten zur Gemeinschaft wieder auftreten, könnten die Mitgliedstaaten Maßnahmen, die als erforderlich angesehen werden, erlassen, wie dies beim Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik der Fall war.

    40 Schließlich ist das Argument von Merck und Beecham zurückzuweisen, daß für ihren Standpunkt die Rechtsprechung des Gerichtshofes seit dem Urteil Merck, insbesondere die Urteile vom 9. Juli 1985 in der Rechtssache 19/84 (Pharmon, Slg. 1985, 2281) und vom 17. Mai 1988 in der Rechtssache 158/86 (Warner Brothers und Metronome Video, Slg. 1988, 2605), herangezogen werden könne.

    41 Im Gegensatz zu dem, was vorgetragen worden ist, ergibt sich nämlich aus dem vorerwähnten Urteil Pharmon, daß der Gerichtshof die im Urteil Merck aufgestellten Grundsätze bestätigt hat.

    49 Der Gerichtshof hat im Urteil Merck auf die Bedeutung des Umstands hingewiesen, daß sich der Inhaber frei und in voller Kenntnis der Sachlage für das Inverkehrbringen seines Erzeugnisses entschieden hat; aus dem vorerwähnten Urteil Pharmon folgt ausserdem, daß sich ein Patentinhaber, dem die Befugnis genommen wird, die Bedingungen des Inverkehrbringens seiner Erzeugnisse im Ausfuhrstaat frei zu bestimmen, der Einfuhr und dem Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse in dem Staat, in dem das Patent gilt, widersetzen kann.

  • EuGH, 09.07.1985 - 19/84

    Pharmon / Hoechst

    Auszug aus EuGH, 05.12.1996 - C-267/95
    40 Schließlich ist das Argument von Merck und Beecham zurückzuweisen, daß für ihren Standpunkt die Rechtsprechung des Gerichtshofes seit dem Urteil Merck, insbesondere die Urteile vom 9. Juli 1985 in der Rechtssache 19/84 (Pharmon, Slg. 1985, 2281) und vom 17. Mai 1988 in der Rechtssache 158/86 (Warner Brothers und Metronome Video, Slg. 1988, 2605), herangezogen werden könne.

    41 Im Gegensatz zu dem, was vorgetragen worden ist, ergibt sich nämlich aus dem vorerwähnten Urteil Pharmon, daß der Gerichtshof die im Urteil Merck aufgestellten Grundsätze bestätigt hat.

    Im Urteil Pharmon hat der Gerichtshof die Bedeutung der Zustimmung des Patentinhabers zum Inverkehrbringen des betreffenden Erzeugnisses hervorgehoben.

    Aus dem vorerwähnten Urteil Pharmon ergebe sich, daß die aus der Rechtsprechung folgende Regel vorliegend nicht anwendbar sei.

    49 Der Gerichtshof hat im Urteil Merck auf die Bedeutung des Umstands hingewiesen, daß sich der Inhaber frei und in voller Kenntnis der Sachlage für das Inverkehrbringen seines Erzeugnisses entschieden hat; aus dem vorerwähnten Urteil Pharmon folgt ausserdem, daß sich ein Patentinhaber, dem die Befugnis genommen wird, die Bedingungen des Inverkehrbringens seiner Erzeugnisse im Ausfuhrstaat frei zu bestimmen, der Einfuhr und dem Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse in dem Staat, in dem das Patent gilt, widersetzen kann.

  • EuGH, 17.05.1988 - 158/86

    Warner Brothers u.a. / Christiansen

    Auszug aus EuGH, 05.12.1996 - C-267/95
    40 Schließlich ist das Argument von Merck und Beecham zurückzuweisen, daß für ihren Standpunkt die Rechtsprechung des Gerichtshofes seit dem Urteil Merck, insbesondere die Urteile vom 9. Juli 1985 in der Rechtssache 19/84 (Pharmon, Slg. 1985, 2281) und vom 17. Mai 1988 in der Rechtssache 158/86 (Warner Brothers und Metronome Video, Slg. 1988, 2605), herangezogen werden könne.

    42 Zu dem vorerwähnten Urteil Warner Brothers und Metronome Video ist zu bemerken, daß es in dieser Rechtssache ° anders als in den vorliegenden Rechtssachen ° um Rechtsvorschriften des Einfuhrstaats ging, nach denen der Urheber eines musikalischen oder kinematographischen Werkes nicht nur den Erstverkauf kontrollieren, sondern auch die Vermietung von Videoaufzeichnungen dieses Werkes untersagen lassen konnte, solange er keine entsprechende Erlaubnis erteilt hatte.

  • EuGH, 31.10.1974 - 15/74

    Centrafarm BV u.a. / Sterling Drug

    Auszug aus EuGH, 05.12.1996 - C-267/95
    30 Darin hat der Gerichtshof auf das Urteil vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 15/74 (Sterling Drug, Slg. 1974, 1147) verwiesen, in dem er in den Randnummern 8 und 9 festgestellt hatte, daß Artikel 36 des Vertrages als ° dem Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums dienende ° Ausnahme von einem der grundlegenden Prinzipien des Gemeinsamen Marktes diese Abweichung nur erlaubt, soweit sie zur Wahrung der Rechte berechtigt ist, die den spezifischen Gegenstand dieses Eigentums ausmachen; im Bereich des Patentrechts lässt sich der spezifische Gegenstand namentlich dahin kennzeichnen, daß der Inhaber zum Ausgleich für seine schöpferische Erfindertätigkeit das ausschließliche Recht erlangt, gewerbliche Erzeugnisse herzustellen und erstmals in den Verkehr zu bringen, mithin die Erfindung entweder selbst oder im Wege der Lizenzvergabe an Dritte zu verwerten, und daß er ferner das Recht erlangt, sich gegen jegliche Zuwiderhandlung zur Wehr zu setzen.
  • EuGH, 27.10.1992 - C-191/90

    Generics und Harris Pharmaceuticals / Smith Kline und French Laboratories

    Auszug aus EuGH, 05.12.1996 - C-267/95
    23 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Artikel 47 und 209 der Beitrittsakte eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs einführen und daß solche Ausnahmen nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen sind (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-191/90, Generics und Harris Pharmaceuticals, Slg. 1992, I-5335, Randnr. 41).
  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus EuGH, 05.12.1996 - C-267/95
    Denn nach ständiger Rechtsprechung sind Verzerrungen, die durch eine unterschiedliche Preisregelung in einem Mitgliedstaat verursacht werden, durch Maßnahmen der Gemeinschaftsbehörden auszuschalten und nicht dadurch, daß ein anderer Mitgliedstaat Maßnahmen trifft, die mit den Bestimmungen über den freien Warenverkehr unvereinbar sind (vgl. Urteile vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 16/74, Winthrop, Slg. 1974, 1183, Randnr. 17, vom 20. Januar 1981 in den Rechtssachen 55/80 und 57/80, Musik-Vertrieb membran und K-tel International, Slg. 1981, 147, Randnr. 24, und vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Bristol-Myers Squibb u. a., I-0000, Randnr. 46).
  • EuGH, 20.01.1981 - 55/80

    Musik-Vertrieb Membran GmbH / GEMA

    Auszug aus EuGH, 05.12.1996 - C-267/95
    Denn nach ständiger Rechtsprechung sind Verzerrungen, die durch eine unterschiedliche Preisregelung in einem Mitgliedstaat verursacht werden, durch Maßnahmen der Gemeinschaftsbehörden auszuschalten und nicht dadurch, daß ein anderer Mitgliedstaat Maßnahmen trifft, die mit den Bestimmungen über den freien Warenverkehr unvereinbar sind (vgl. Urteile vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 16/74, Winthrop, Slg. 1974, 1183, Randnr. 17, vom 20. Januar 1981 in den Rechtssachen 55/80 und 57/80, Musik-Vertrieb membran und K-tel International, Slg. 1981, 147, Randnr. 24, und vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Bristol-Myers Squibb u. a., I-0000, Randnr. 46).
  • EuGH, 31.10.1974 - 16/74

    Centrafarm BV u.a. / Winthorp BV

    Auszug aus EuGH, 05.12.1996 - C-267/95
    Denn nach ständiger Rechtsprechung sind Verzerrungen, die durch eine unterschiedliche Preisregelung in einem Mitgliedstaat verursacht werden, durch Maßnahmen der Gemeinschaftsbehörden auszuschalten und nicht dadurch, daß ein anderer Mitgliedstaat Maßnahmen trifft, die mit den Bestimmungen über den freien Warenverkehr unvereinbar sind (vgl. Urteile vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 16/74, Winthrop, Slg. 1974, 1183, Randnr. 17, vom 20. Januar 1981 in den Rechtssachen 55/80 und 57/80, Musik-Vertrieb membran und K-tel International, Slg. 1981, 147, Randnr. 24, und vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Bristol-Myers Squibb u. a., I-0000, Randnr. 46).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

    18 bis 22, vom 5. Dezember 1996 in den Rechtssachen C-267/95 und C-268/95, Merck und Beecham, Slg. 1996, I-6285, und vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache C-379/97, Upjohn, Slg. 1999, I-6927, Randnrn.
  • EuG, 27.09.2006 - T-168/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG TEILWEISE FÜR NICHTIG, MIT DER GLAXO

    Das Nebeneinander dieser verschiedenen staatlichen Regelungen ist geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1996 in den Rechtssachen C-267/95 und C-268/95, Merck und Beecham, Slg. 1996, I-6285, Randnr. 47).
  • EuG, 26.10.2000 - T-41/96

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, IN DER DEM

    Die Kommission leitet in diesem Zusammenhang aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1996 in den Rechtssachen C-267/95 und C-268/95 (Merck und Beecham, Slg. 1996, I-6285) ab, dass Parallelimporte unter allen Umständen geschützt werden müssten.

    Wie der Gerichtshof in Randnummer 47 des Urteils Merck undBeecham ausgeführt hat, sind nach ständiger Rechtsprechung Verzerrungen, die durch eine unterschiedliche Preisregelung in einem Mitgliedstaat verursacht werden, durch Maßnahmen der Gemeinschaftsbehörden auszuschalten (vgl. die Urteile des Gerichtshofes vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 16/74, Centrafarm und de Peijper, Slg. 1974, 1183, Randnr. 17, in den Rechtssachen Musik-Vertrieb membran und K-tel International, Randnr. 24, vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457, Randnr. 46, und in den Rechtssachen Merck und Beecham, Randnr. 47).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1996 - C-267/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,26775
Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1996 - C-267/95 (https://dejure.org/1996,26775)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.06.1996 - C-267/95 (https://dejure.org/1996,26775)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Juni 1996 - C-267/95 (https://dejure.org/1996,26775)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Merck & Co. Inc., Merck Sharp & Dohme Ltd und Merck Sharp & Dohme International Services BV gegen Primecrown Ltd, Ketan Himatlal Mehta, Bharat Himatlal Mehta und Necessity Supplies Ltd und Beecham Group plc gegen Europharm of Worthing Ltd.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (38)

  • EuGH, 08.06.1971 - 78/70

    Deutsche Grammophon / Metro SB

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1996 - C-267/95
    ( 50 ) Zitiert werden das Urteil Centrafarm/Sterling Drug (Randnrn. 22 bis 25), und allgemein das Urteil Musik-Vertrieb Membran sowie das Urteil in der Rechtssache 78/70 (Deutsche Grammophon/Metro, Slg. 1971, 487; nachstehend: Deutsche Grammophon).

    ( 99 ) Gcncralanwalt Roemer hielt in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Deutsche Grammophon die Unterscheidung zwischen Urheberrecht und Patenten für "unerheblich" (Slg. 1971, 487, 509).

    - Somit kann mit Rücksicht auf den Vorbehalt des Artikels 36, die wesentlichen Ziele des Vertrages, die Prinzipien des Gemeinsamen Marktes und trotz der für die gewerblichen Schutzrechte geltenden Bestands garantie bei einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens angenommen werden, daß Rechtscrschöpfung eingetreten ... ist" (Slg. 1971, 487, 508 f.).

  • EuGH, 14.07.1981 - 187/80

    Merck / Stephar und Exler

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1996 - C-267/95
    ( 2 ) Rechtssache 187/80 (Slg. 1981, 2063; nachstehend: Merck/ Stcphar).

    ( 42 ) Primecrown weist darauf hin, daß dieser Umstand seinerzeit von der Regierung des Vereinigten Königreichs vorgetragen und im Sitzungsbericht erwähnt worden sei; siehe Slg. 1981, 2063, 2074, rechte Spalte, mittlerer Absatz.

  • LG Heidelberg, 03.07.1992 - O 42/92
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1996 - C-267/95
    Erst zu diesem Zeitpunkt habe das portugiesische Decreto-lei Nr. 42/92 vom 31. März 1992 voll die Geltung eines neuen Gesetzes zum Schutz des gewerblichen Eigentums geregelt, das die Erteilung von Patenten für diese Erzeugnisse erlaubt habe.

    Somit trat das EPÜ in Portugal durch Niederlegung einer Urkunde seitens der portugiesischen Regierung am 14. Oktober 1991 zum 1. Januar 1992 in Kraft, obwohl das Decrcto-lci Nr. 42/92 erst am 31. März 1992 erlassen wurde.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.1998 - C-368/96

    The Queen gegen The Licensing Authority established by the Medicines Act 1968

    (28) - Die gegenwärtige Situation hat Generalanwalt Fennelly in den Abschnitten 75 bis 87 seiner Schlussanträge in dem Fall beschrieben, der zu dem Urteil vom 6. Juni 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-267/95 und C-268/95 (Merck und Beecham, Slg. 1996, I-6285) geführt hat.
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