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   EuGH, 07.05.2020 - C-267/19, C-323/19   

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EuGH, 07.05.2020 - C-267/19, C-323/19 (https://dejure.org/2020,9513)
EuGH, Entscheidung vom 07.05.2020 - C-267/19, C-323/19 (https://dejure.org/2020,9513)
EuGH, Entscheidung vom 07. Mai 2020 - C-267/19, C-323/19 (https://dejure.org/2020,9513)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    PARKING

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Notare, die in Zwangsvollstreckungsverfahren auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde tätig werden - Nicht kontradiktorisches Verfahren - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Notare, die in Zwangsvollstreckungsverfahren auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde tätig werden - Nicht kontradiktorisches Verfahren - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 09.03.2017 - C-551/15

    Pula Parking - Parkgebühren EU-weit vollstreckbar

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-267/19
    Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), Art. 18 AEUV, der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) sowie der Urteile vom 9. März 2017, Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2017:199) und Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193).

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts geht aus den Urteilen vom 9. März 2017, Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2017:199) und Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193), hervor, dass in Kroatien Notare, die im Rahmen der ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften in Zwangsvollstreckungsverfahren übertragenen Befugnisse auf der Grundlage einer "glaubwürdigen Urkunde" tätig werden, nicht unter den Begriff "Gericht" im Sinne der Verordnungen Nrn. 805/2004 und 1215/2012 fallen.

    Ist eine nationale Rechtsvorschrift wie Art. 1 des Zwangsvollstreckungsgesetzes, die Notare ermächtigt, Forderungen auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde zwangsweise beizutreiben, indem sie ohne ausdrückliche Zustimmung der in Kroatien ansässigen juristischen Person als Vollstreckungsschuldner einen Vollstreckungsbefehl als Vollstreckungstitel erlassen, vor dem Hintergrund der Urteile des Gerichtshofs vom 9. März 2017, Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2017:199), und vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193), mit Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 18 AEUV vereinbar?.

    Kann die in den Urteilen des Gerichtshofs vom 9. März 2017, Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2017:199), und vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193), vorgenommene Auslegung in der vorliegenden Rechtssache zugrunde gelegt werden, bzw. ist konkret die Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass in Kroatien Notare nicht unter den Begriff "Gericht" im Sinne dieser Verordnung fallen, wenn sie im Rahmen der Befugnisse tätig werden, die ihnen durch das nationale Recht in auf der Grundlage einer "glaubwürdigen Urkunde" durchgeführten Zwangsvollstreckungsverfahren übertragen sind, an denen in anderen Mitgliedstaaten der Union ansässige juristische Personen als Vollstreckungsschuldner beteiligt sind?.

    Hierzu ist anzumerken, dass das vorlegende Gericht wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193), ergangen ist, mit zwei Einsprüchen gegen Zwangsvollstreckungsbefehle befasst ist, die von Notaren zur Beitreibung von Forderungen erlassen wurden.

    Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob für den Fall, dass die von ihm zu erlassenden Entscheidungen in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen, Art. 18 AEUV und Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, mit der Notare, die im Rahmen der ihnen in Zwangsvollstreckungsverfahren übertragenen Befugnisse auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde tätig werden, ermächtigt werden, Vollstreckungsbefehle zu erlassen, die gemäß dem Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193), in einem anderen Mitgliedstaat nicht anerkannt und vollstreckt werden können.

    Wie sich aus dem vierten Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, besteht ihr Ziel nämlich darin, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zu gewährleisten, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind (Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 50).

    Da der Gerichtshof jedoch im Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193), entschieden hat, dass die von den im Rahmen von Zwangsvollstreckungsverfahren tätig werdenden Notaren erlassenen Beschlüsse nicht von einem Gericht im Sinne der Verordnung Nr. 1215/2012 erlassen wurden, können diese Beschlüsse im Hinblick auf deren Art. 2 Buchst. a nicht als "gerichtliche Entscheidung" eingestuft werden und sind nicht auf der Grundlage dieser Verordnung verkehrsfähig, ohne dass dies zu einer umgekehrten Diskriminierung führen würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. November 2019, EOS Matrix, C-234/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:986, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 58 des Urteils vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193), zwar festgestellt hat, dass die Prüfung des Antrags auf Ausstellung eines Vollstreckungsbefehls auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde durch den Notar in Kroatien keinen kontradiktorischen Charakter hat, er hat gleichwohl ebenso festgestellt, dass der Zugang zu Gericht gewährleistet ist, da die Notare die ihnen im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens übertragenen Befugnisse unter der Aufsicht eines Gerichts ausüben, bei dem der Schuldner gegen den vom Notar ausgestellten Vollstreckungsbefehl Einspruch einlegen kann.

    Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 18 AEUV und Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegenstehen, mit der Notare, die im Rahmen der ihnen in Zwangsvollstreckungsverfahren übertragenen Befugnisse auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde tätig werden, ermächtigt werden, Vollstreckungsbefehle zu erlassen, die gemäß dem Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193), in einem anderen Mitgliedstaat nicht anerkannt und vollstreckt werden können.

    18 AEUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegenstehen, mit der Notare, die im Rahmen der ihnen in Zwangsvollstreckungsverfahren übertragenen Befugnisse auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde tätig werden, ermächtigt werden, Vollstreckungsbefehle zu erlassen, die gemäß dem Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C - 551/15, EU:C:2017:193), in einem anderen Mitgliedstaat nicht anerkannt und vollstreckt werden können.

  • EuGH, 09.03.2017 - C-484/15

    Die in Zwangsvollstreckungsverfahren auf der Grundlage einer "glaubwürdigen

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-267/19
    Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), Art. 18 AEUV, der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) sowie der Urteile vom 9. März 2017, Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2017:199) und Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193).

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts geht aus den Urteilen vom 9. März 2017, Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2017:199) und Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193), hervor, dass in Kroatien Notare, die im Rahmen der ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften in Zwangsvollstreckungsverfahren übertragenen Befugnisse auf der Grundlage einer "glaubwürdigen Urkunde" tätig werden, nicht unter den Begriff "Gericht" im Sinne der Verordnungen Nrn. 805/2004 und 1215/2012 fallen.

    Ist eine nationale Rechtsvorschrift wie Art. 1 des Zwangsvollstreckungsgesetzes, die Notare ermächtigt, Forderungen auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde zwangsweise beizutreiben, indem sie ohne ausdrückliche Zustimmung der in Kroatien ansässigen juristischen Person als Vollstreckungsschuldner einen Vollstreckungsbefehl als Vollstreckungstitel erlassen, vor dem Hintergrund der Urteile des Gerichtshofs vom 9. März 2017, Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2017:199), und vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193), mit Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 18 AEUV vereinbar?.

    Kann die in den Urteilen des Gerichtshofs vom 9. März 2017, Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2017:199), und vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193), vorgenommene Auslegung in der vorliegenden Rechtssache zugrunde gelegt werden, bzw. ist konkret die Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass in Kroatien Notare nicht unter den Begriff "Gericht" im Sinne dieser Verordnung fallen, wenn sie im Rahmen der Befugnisse tätig werden, die ihnen durch das nationale Recht in auf der Grundlage einer "glaubwürdigen Urkunde" durchgeführten Zwangsvollstreckungsverfahren übertragen sind, an denen in anderen Mitgliedstaaten der Union ansässige juristische Personen als Vollstreckungsschuldner beteiligt sind?.

    Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist zu seiner Bezugnahme auf das Urteil vom 9. März 2017, Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2017:199), festzustellen, dass die Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen ist, die Verordnung Nr. 805/2004 betraf.

  • EuGH, 11.04.2019 - C-657/18

    Hrvatska radiotelevizija

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-267/19
    Festzustellen ist auch, dass sich die Fragen des vorlegenden Gerichts zwar zum Teil auf Art. 6 Abs. 1 EMRK beziehen, dass dieser aber im Wesentlichen Art. 47 der Charta entspricht, für dessen Prüfung der Gerichtshof vorbehaltlich der Bestimmungen von Art. 51 Abs. 1 der Charta zuständig ist, wenn die Mitgliedstaaten das Unionsrecht durchführen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. April 2019, Hrvatska radiotelevizija, C-657/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:304, Rn. 28).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-453/18

    Bondora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-267/19
    Auf der Grundlage dieser Bestimmung hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Rechtsstreit, soweit der Antragsteller in einem Mahnverfahren seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat, grenzüberschreitenden Charakter hat und daher in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1896/2006 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Bondora, C-453/18 und C-494/18, EU:C:2019:1118, Rn. 35).
  • EuGH, 04.09.2014 - C-119/13

    eco cosmetics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-267/19
    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. Urteile vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 32, sowie vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social [Rentenzulage für Mütter], C-450/18, EU:C:2019:1075, Rn. 25).
  • EuGH, 25.05.2016 - C-559/14

    Meroni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-267/19
    Der Anknüpfungspunkt an das Unionsrecht, der die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts begründet, könnte somit aus der Anwendbarkeit dieser Verordnung auf den vorliegenden Fall abgeleitet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Mai 2016, Meroni, C-559/14, EU:C:2016:349, Rn. 44).
  • EuGH - C-120/13 (anhängig)

    Raiffeisenbank St Georgen

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-267/19
    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. Urteile vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 32, sowie vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social [Rentenzulage für Mütter], C-450/18, EU:C:2019:1075, Rn. 25).
  • EuGH, 01.03.2005 - C-281/02

    Owusu

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-267/19
    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich der Gerichtshof bei der Prüfung des Auslandsbezugs des fraglichen Rechtsverhältnisses in seiner Rechtsprechung wiederholt auf den "jeweiligen Wohnsitz der Parteien des Rechtsstreits" bezogen hat, ohne nach deren Eigenschaft im Verfahren zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2005, Owusu, C-281/02, EU:C:2005:120, Rn. 25 und 26).
  • EuGH, 12.12.2019 - C-450/18

    Die Rentenzulage, die Spanien Müttern gewährt, die eine Invaliditätsrente

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-267/19
    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. Urteile vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 32, sowie vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social [Rentenzulage für Mütter], C-450/18, EU:C:2019:1075, Rn. 25).
  • EuGH, 06.11.2019 - C-234/19

    EOS Matrix

    Auszug aus EuGH, 07.05.2020 - C-267/19
    Da der Gerichtshof jedoch im Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193), entschieden hat, dass die von den im Rahmen von Zwangsvollstreckungsverfahren tätig werdenden Notaren erlassenen Beschlüsse nicht von einem Gericht im Sinne der Verordnung Nr. 1215/2012 erlassen wurden, können diese Beschlüsse im Hinblick auf deren Art. 2 Buchst. a nicht als "gerichtliche Entscheidung" eingestuft werden und sind nicht auf der Grundlage dieser Verordnung verkehrsfähig, ohne dass dies zu einer umgekehrten Diskriminierung führen würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. November 2019, EOS Matrix, C-234/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:986, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.11.2013 - C-478/12

    Maletic - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

  • BFH, 11.02.2020 - XI B 69/19

    Notwendige Verbindung von Verfahren bei doppelter Rechtshängigkeit - Rechtsfolge

  • EuGH, 12.07.2012 - C-55/11

    Nur von den Eigentümern der Infrastrukturen, die die Erbringung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-774/22

    FTI Touristik (Élément d'extranéité) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

    Gleichwohl können die Urteile Parking und Interplastics(41), Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria(42) und Inkreal(43) mit der wesentlichen Linie der Rechtsprechung in Einklang gebracht werden, wenn man sie wie folgt versteht: Da der Begriff "grenzüberschreitende Rechtssache", wie er in der Verordnung Nr. 1896/2006 definiert ist, enger gefasst ist als der für die Zwecke der Brüssel-Ia-Verordnung verwendete Begriff "Auslandsbezug", weist eine Rechtssache, die "grenzüberschreitend" im Sinne der Verordnung Nr. 1896/2006 ist, erst recht einen "Auslandsbezug" im Sinne der Brüssel-Ia-Verordnung auf.

    31 Urteil vom 7. Mai 2020 (C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351).

    35 Vgl. Urteil vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics (C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351, Rn. 27 bis 36).

    C-267/19 et C-323/19", Journal du droit international (Clunet) , 2021.

    41 Urteil vom 7. Mai 2020 (C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-566/22

    Inkreal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    6 Das vorlegende Gericht bezieht sich auf die Urteile vom 1. März 2005, Owusu (C-281/02, EU:C:2005:120, Rn. 25 und 26), und vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics (C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351, Rn. 30 bis 35).

    Vgl. zur Verordnung Nr. 1896/2006 Urteil vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics (C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351, Rn. 33).

    19 Vgl. Urteil vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics (C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351, Rn. 35).

    Im Zusammenhang zu lesen mit den Urteilen vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics (C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351, Rn. 33), und vom 3. Juni 2021, Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria (C-280/20, EU:C:2021:443, Rn. 30 bis 37), in denen auf die Tatsache abgestellt wurde, dass zumindest eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

    Vgl. für eine Darstellung verschiedener in Betracht kommender Kriterien Stark, L., a. a. O., S. 33 und 34. Vgl. zur Veranschaulichung Auslandsbezüge, zu denen das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) mit seiner dritten Vorlagefrage den Gerichtshof in der im Register des Gerichtshofs gestrichenen Rechtssache befragt hat, in der der Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. März 2017, Sociedade Metropolitana de Desenvolvimento (C-136/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:237), ergangen ist, sowie die Analyse von Kleiner, C., a. a. O., S. 59 bis 61. Vgl. zum Thema der Harmonisierung der Auslegungen der Verordnungen Nrn. 1896/2006 und 1215/2012 auch Urteil vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics (C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351, Rn. 34 und 35).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-280/20

    Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Allerdings ist in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. 2006, L 399, S. 1) der gleichwertige Begriff "grenzüberschreitende Rechtssache" dahin definiert, dass eine grenzüberschreitende Rechtssache vorliegt, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat (Urteil vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics, C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351, Rn. 33).

    Da beide Verordnungen in den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen fallen, ist die Auslegung gleichwertiger Begriffe, die der Unionsgesetzgeber in ihnen verwendet hat, zu harmonisieren (Urteil vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics, C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351, Rn. 35).

    Auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Rechtsstreit, soweit der Antragsteller in einem Mahnverfahren seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat, grenzüberschreitenden Charakter hat und daher in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1896/2006 fällt (Urteil vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics, C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.06.2021 - C-550/19

    Obras y Servicios Públicos und Acciona Agua

    Im Übrigen ist zur Feststellung, ob der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefragen zuständig ist, zu prüfen, ob die Ausgangsrechtssache einen Bezug zum Unionsrecht aufweist (Urteil vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics, C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351, Rn. 27).

    Hierzu genügt die Feststellung, dass die Richtlinie 2001/23 auf den Ausgangsrechtsstreit zumindest nicht offensichtlich unanwendbar ist, so dass sie den Anknüpfungspunkt an das Unionsrecht darstellt, der die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts begründet (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics, C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351, Rn. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-7/21

    LKW WALTER - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und

    5 Urteile vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 71), sowie vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics (C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351, Rn. 48).

    46 Urteil vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics (C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351, Rn. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2020 - C-307/19

    Obala i lucice - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

    2 Frühere Fälle, die nicht bezahlte Parkscheine und Notare in Kroatien betreffen, sind u. a. die Urteile vom 9. März 2017 , Pula Parking (C-551/15, EU:C:2017:193), vom 9. März 2017, Zulfikarpasic (C-484/15, EU:C:2017:199), und vom 7. Mai 2020, PARKING und Interplastics (C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351).
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