Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2008

Rechtsprechung
   EuGH, 15.04.2008 - C-268/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,349
EuGH, 15.04.2008 - C-268/06 (https://dejure.org/2008,349)
EuGH, Entscheidung vom 15.04.2008 - C-268/06 (https://dejure.org/2008,349)
EuGH, Entscheidung vom 15. April 2008 - C-268/06 (https://dejure.org/2008,349)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Beschäftigungsverhältnisse in der öffentlichen Verwaltung - Beschäftigungsbedingungen - Entgelt und Versorgungsbezüge - Verlängerung befristeter Verträge ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Impact

    Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Beschäftigungsverhältnisse in der öffentlichen Verwaltung - Beschäftigungsbedingungen - Entgelt und Versorgungsbezüge - Verlängerung befristeter Verträge ...

  • EU-Kommission PDF

    Impact

    Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Beschäftigungsverhältnisse in der öffentlichen Verwaltung - Beschäftigungsbedingungen - Entgelt und Versorgungsbezüge - Verlängerung befristeter Verträge ...

  • EU-Kommission

    Impact

    Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Beschäftigungsverhältnisse in der öffentlichen Verwaltung - Beschäftigungsbedingungen - Entgelt und Versorgungsbezüge - Verlängerung befristeter Verträge ...

  • Wolters Kluwer

    Reichweite der Verfahrensautonomie von Mitgliedstaaten; Umfang einer Verpflichtung der Gerichte der Mitgliedstaaten zu gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung von Vorschriften; Freiheit der Mitgleidstaaten bei der Wahl der Mittel und Wege zur Durchführung einer Richtlinie ...

  • Judicialis

    Richtlinie 1999/70/EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 1999/70/EG
    Sozialpolitik: Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Beschäftigungsverhältnisse in der öffentlichen Verwaltung - Beschäftigungsbedingungen - Entgelt und Versorgungsbezüge - Verlängerung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Impact

    Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Beschäftigungsverhältnisse in der öffentlichen Verwaltung - Beschäftigungsbedingungen - Entgelt und Versorgungsbezüge - Verlängerung befristeter Verträge ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Labour Court (Irland), eingereicht am 19. Juni 2006 - Impact / Minister for Agriculture and Food, Minister for Arts, Sport and Tourism, Minister for Communications, Marine and Natural Resources, Minister for Foreign Affairs, Minister for ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Labour Court (Irland) - Auslegung der Paragrafen 4 Nummer 1 (Diskriminierungsverbot) und 5 Nummer 1 (Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse) des Anhangs der Richtlinie ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2008, 581
 
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Wird zitiert von ... (270)Neu Zitiert selbst (44)

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus EuGH, 15.04.2008 - C-268/06
    Wie jedoch das vorlegende Gericht selbst betont hat, kann die Anwendung dieses Vorbehalts gerichtlich überprüft werden (vgl. als Beispiel für eine solche Überprüfung hinsichtlich des Begriffs der objektiven Gründe im Zusammenhang mit Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung Urteil vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnrn.

    Indem Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den effektiven und verbindlichen Erlass mindestens einer der in ihm aufgeführten Maßnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse vorschreibt, sofern das nationale Recht noch keine gleichwertigen Maßnahmen enthält (vgl. Urteile Adeneler u. a., Randnrn.

    Hinsichtlich des von der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung vorgegebenen Ziels geht die Rahmenvereinbarung ausweislich der Nrn. 6 und 8 ihrer Allgemeinen Erwägungen von der Prämisse aus, dass unbefristete Arbeitsverträge die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses sind, erkennt aber zugleich an, dass befristete Arbeitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder bestimmten Berufen und Tätigkeiten charakteristisch sind (vgl. Urteil Adeneler u. a., Randnr. 61).

    Feste Beschäftigungsverhältnisse stellen demnach einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes dar (vgl. Urteil vom 22. November 2005, Mangold, C-144/04, Slg. 2005, I-9981, Randnr. 64), während, wie aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung und aus Nr. 8 ihrer Allgemeinen Erwägungen hervorgeht, befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (vgl. Urteil Adeneler u. a., Randnr. 62).

    In diesem Sinne soll die Rahmenvereinbarung dem wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zu Lasten der Arbeitnehmer gesehen wird, eingrenzen, indem sie eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorsieht, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (vgl. Urteil Adeneler u. a., Randnr. 63).

    Das Gebot gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des nationalen Rechts ist dem EG-Vertrag immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (vgl. u. a. Urteile Pfeiffer u. a., Randnr. 114, und Adeneler u. a., Randnr. 109).

    Die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, wird jedoch durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt und darf auch nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. Urteile vom 8. Oktober 1987, Kolpinghuis, 80/86, Slg. 1987, 3969, Randnr. 13, und Adeneler u. a., Randnr. 110; vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juni 2005 in der Rechtssache C-105/03, Pupino, Slg. 2005, I-5285, Randnrn.

    115, 116, 118 und 119, sowie Adeneler u. a., Randnr. 111).

  • EuGH, 13.09.2007 - C-307/05

    Del Cerro Alonso - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus EuGH, 15.04.2008 - C-268/06
    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, hat sich der Rat für den Erlass der Richtlinie 1999/70 zur Durchführung der Rahmenvereinbarung auf Art. 139 Abs. 2 EG gestützt hat, wonach die Durchführung der auf Gemeinschaftsebene geschlossenen Vereinbarungen in den von Art. 137 EG erfassten Bereichen erfolgt (Urteil vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 33).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat (Urteil Del Cerro Alonso, Randnr. 36) soll die Rahmenvereinbarung laut ihrem Paragraf 1 Buchst. a u. a. "durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse verbessern".

    In Anbetracht dieser Ziele muss Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Gemeinschaft verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. Urteil Del Cerro Alonso, Randnr. 38).

    Da Art. 137 Abs. 5 EG, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, eine Ausnahmebestimmung zu den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels darstellt, sind die in Abs. 5 vorbehaltenen Bereiche eng auszulegen, damit nicht die Tragweite der Abs. 1 bis 4 ungebührlich beeinträchtigt wird oder die mit Art. 136 EG verfolgten Ziele in Frage gestellt werden (Urteil Del Cerro Alonso, Randnr. 39).

    Daher ist es als beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts angemessen erachtet worden, die Bestimmung des Lohn- und Gehaltsniveaus von einer Harmonisierung nach Art. 136 ff. EG auszunehmen (Urteil Del Cerro Alonso, Randnrn.

    Sie lässt sich jedoch nicht auf alle Fragen, die mit dem Arbeitsentgelt in irgendeinem Zusammenhang stehen, erstrecken, ohne dass einige in Art. 137 Abs. 1 EG aufgeführte Bereiche großenteils ihrer Substanz beraubt würden (vgl. in diesem Sinne Urteil Del Cerro Alonso, Randnr. 41, sowie ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 12. November 1996, Vereinigtes Königreich/Rat, C-84/94, Slg. 1996, I-5755, zur Zuständigkeit des Rates, auf der Grundlage von Art. 118a EG-Vertrag [an die Stelle der Art. 117 bis 120 EG-Vertrag sind die Art. 136 bis 143 EG getreten], die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl.

    Dieser Vorbehalt kann Arbeitnehmer wie die Beschwerdeführer daher nicht daran hindern, sich unter Berufung auf die unmittelbare Wirkung von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung dagegen zu wehren, beim Arbeitsentgelt ohne irgendeine sachliche Rechtfertigung schlechter behandelt zu werden als vergleichbare Dauerbeschäftigte (vgl. in diesem Sinne Urteil Del Cerro Alonso, Randnrn.

    In der mündlichen Verhandlung hat die Regierung des Vereinigten Königreichs ferner die Auffassung vertreten, aus dem Urteil Del Cerro Alonso lasse sich ableiten, dass sich der in der Rahmenvereinbarung aufgestellte Grundsatz der Nichtdiskriminierung nur auf die Entgeltbestandteile unter Ausschluss der Entgelthöhe beziehe, die die zuständigen nationalen Stellen für Dauerbeschäftigte und befristet Beschäftigte weiterhin unterschiedlich festlegen dürften.

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 15.04.2008 - C-268/06
    Vor allem den nationalen Gerichten obliegt es nämlich, den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für den Einzelnen aus den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und deren volle Wirkung sicherzustellen (Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 111).

    Wie die Kommission unter Berufung auf das Urteil Francovich u. a. (Randnr. 17) vorträgt, schließt zwar die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten zwischen mehreren möglichen Mitteln zur Erreichung des durch eine Richtlinie vorgeschriebenen Ziels wählen können, nicht aus, dass der Einzelne vor den nationalen Gerichten die Rechte geltend machen kann, deren Inhalt sich bereits aufgrund dieser Richtlinie mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt (vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 2. August 1993, Marshall, C-271/91, Slg. 1993, I-4367, Randnr. 37, und Pfeiffer u. a., Randnr. 105).

    68 und 69, sowie Pfeiffer u. a., Randnr. 105).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die nationalen Gerichte bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts und insbesondere der Bestimmungen einer speziell zur Umsetzung der Vorgaben einer Richtlinie erlassenen Regelung das innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks dieser Richtlinie auslegen müssen, um das mit ihr angestrebte Ergebnis zu erreichen und auf diese Weise Art. 249 Abs. 3 EG nachzukommen (vgl. u. a. Urteil Pfeiffer u. a., Randnr. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gebot gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des nationalen Rechts ist dem EG-Vertrag immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (vgl. u. a. Urteile Pfeiffer u. a., Randnr. 114, und Adeneler u. a., Randnr. 109).

    Der Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung verlangt aber, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung ihrer Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (vgl. Urteile Pfeiffer u. a., Randnrn.

  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

    Auszug aus EuGH, 15.04.2008 - C-268/06
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung ist es nach ständiger Rechtsprechung Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (vgl. u. a. Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, Comet, 45/76, Slg. 1976, 2043, Randnr. 13, vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck, C-312/93, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12, Unibet, Randnr. 39, und vom 7. Juni 2007, Van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 28).

    Dabei dürfen nach gefestigter Rechtsprechung die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Gleichwertigkeit) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. u. a. Urteile Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, Randnr. 5, Comet, Randnrn. 13 bis 16, Peterbroeck, Randnr. 12, Unibet, Randnr. 43, und Van der Weerd u. a., Randnr. 28).

    Falls das vorlegende Gericht einen derartigen Verstoß gegen den Grundsatz der Effektivität feststellen sollte, muss es die innerstaatlichen Zuständigkeitsregeln so weit wie möglich dahin auslegen, dass sie zur Erreichung des Ziels beitragen, einen effektiven Schutz der den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht möglicherweise erwachsenden Rechte zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Unibet, Randnr. 44).

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 15.04.2008 - C-268/06
    So wurden die Bestimmungen einer Richtlinie trotz des Fehlens einer gemeinschaftsrechtlichen Definition der in ihnen enthaltenen arbeitsrechtlichen Begriffe bereits als hinreichend genau angesehen (vgl. hierzu Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357, Randnrn.

    Wie die Kommission unter Berufung auf das Urteil Francovich u. a. (Randnr. 17) vorträgt, schließt zwar die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten zwischen mehreren möglichen Mitteln zur Erreichung des durch eine Richtlinie vorgeschriebenen Ziels wählen können, nicht aus, dass der Einzelne vor den nationalen Gerichten die Rechte geltend machen kann, deren Inhalt sich bereits aufgrund dieser Richtlinie mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt (vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 2. August 1993, Marshall, C-271/91, Slg. 1993, I-4367, Randnr. 37, und Pfeiffer u. a., Randnr. 105).

    Im Urteil Francovich u. a. konnte der Gerichtshof in der betreffenden Richtlinie, obwohl diese den Mitgliedstaaten die Freiheit ließ, zu wählen, wie sie das von ihr vorgeschriebene Ziel erreichten, Vorschriften ausmachen, die unbedingt und hinreichend genau einen Mindestschutz zugunsten Einzelner, nämlich den Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die Befriedigung ihrer nicht erfüllten Ansprüche zu garantieren, vorgaben (für andere Fälle, in denen ein solcher Mindestschutz festgestellt wurde, siehe auch Urteile vom 30. Oktober 2000, Simap, C-303/98, Slg. 2000, I-7963, Randnrn.

  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

    Auszug aus EuGH, 15.04.2008 - C-268/06
    Mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung ist es nach ständiger Rechtsprechung Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (vgl. u. a. Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, Comet, 45/76, Slg. 1976, 2043, Randnr. 13, vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck, C-312/93, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12, Unibet, Randnr. 39, und vom 7. Juni 2007, Van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 28).

    Dabei dürfen nach gefestigter Rechtsprechung die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Gleichwertigkeit) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. u. a. Urteile Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, Randnr. 5, Comet, Randnrn. 13 bis 16, Peterbroeck, Randnr. 12, Unibet, Randnr. 43, und Van der Weerd u. a., Randnr. 28).

  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 15.04.2008 - C-268/06
    Mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung ist es nach ständiger Rechtsprechung Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (vgl. u. a. Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, Comet, 45/76, Slg. 1976, 2043, Randnr. 13, vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck, C-312/93, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12, Unibet, Randnr. 39, und vom 7. Juni 2007, Van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 28).

    Dabei dürfen nach gefestigter Rechtsprechung die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Gleichwertigkeit) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. u. a. Urteile Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, Randnr. 5, Comet, Randnrn. 13 bis 16, Peterbroeck, Randnr. 12, Unibet, Randnr. 43, und Van der Weerd u. a., Randnr. 28).

  • EuGH, 08.10.1987 - 80/86

    Kolpinghuis Nijmegen

    Auszug aus EuGH, 15.04.2008 - C-268/06
    Die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, wird jedoch durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt und darf auch nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. Urteile vom 8. Oktober 1987, Kolpinghuis, 80/86, Slg. 1987, 3969, Randnr. 13, und Adeneler u. a., Randnr. 110; vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juni 2005 in der Rechtssache C-105/03, Pupino, Slg. 2005, I-5285, Randnrn.
  • EuGH, 08.09.2005 - C-191/03

    McKenna - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Erkrankung vor Beginn des

    Auszug aus EuGH, 15.04.2008 - C-268/06
    29 bis 33, und vom 8. September 2005, McKenna, C-191/03, Slg. 2005, I-7631, Randnr. 30).
  • EuGH, 13.02.1996 - C-342/93

    Gillespie u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.04.2008 - C-268/06
    Entgegen dem Vorbringen Irlands und der Regierung des Vereinigten Königreichs wird die vorstehende Analyse nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshof zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Frage gestellt, wonach die Arbeitsbedingungen im Sinne der Richtlinie 76/207 in der Fassung vor ihrer Änderung durch die Richtlinie 2002/73 das Arbeitsentgelt nicht einschließen (vgl. u. a. Urteile vom 13. Februar 1996, Gillespie u. a., C-342/93, Slg. 1996, I-475, Randnr. 24, vom 12. Oktober 2004, Wippel, C-313/02, Slg. 2004, I-9483, Randnrn.
  • EuGH, 14.10.1999 - C-223/98

    Adidas

  • EuGH, 07.09.2006 - C-180/04

    Vassallo - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der

  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

  • EuGH, 11.12.2007 - C-438/05

    KOLLEKTIVE MASSNAHMEN, DIE DARAUF ABZIELEN, EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ZUM

  • EuGH, 02.08.1993 - C-271/91

    Marshall / Southampton und South West Hampshire Area Health Authority

  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuGH, 07.09.2006 - C-53/04

    Marrosu und Sardino - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der

  • EuGH, 09.09.1999 - C-374/97

    Feyrer

  • EuGH, 12.11.1996 - C-84/94

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF NICHTIGERKLÄRUNG

  • EuGH, 10.11.1992 - C-156/91

    Hansa Fleisch / Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg

  • EuGH, 21.06.1974 - 2/74

    Reyners / Belgischer Staat

  • EuGH, 12.10.2004 - C-313/02

    Wippel - Richtlinie 97/81/EG - Richtlinie 76/207/EWG - Sozialpolitik -

  • EuGH, 25.05.1971 - 80/70

    Defrenne / Belgischer Staat

  • EuGH, 01.12.2005 - C-14/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS

  • EuGH, 04.12.1974 - 41/74

    Van Duyn / Home Office

  • EuGH, 17.11.1983 - 292/82

    Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

  • EuGH, 21.02.1984 - 337/82

    St. Nikolaus Brennerei und Likörfabrik / Hauptzollamt Krefeld

  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

  • EuGH, 01.12.1998 - C-326/96

    Levez

  • EuGH, 18.01.1996 - C-446/93

    SEIM / Subdirector-Geral das Alfândegas

  • EuGH, 09.07.1985 - 179/84

    Bozzetti / Invernizzi

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

  • EuGH, 17.09.1997 - C-54/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

  • EuGH, 16.05.2000 - C-78/98

    Preston u.a.

  • EuGH, 20.03.2003 - C-187/00

    Kutz-Bauer

  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

    Was erstens die Rolle des nationalen Gerichts betrifft, das über einen Rechtsstreit zwischen Privaten zu entscheiden hat, in dem sich zeigt, dass die fragliche nationale Regelung gegen das Unionsrecht verstößt, hat der Gerichtshof entschieden, dass es den nationalen Gerichten obliegt, den Rechtsschutz sicherzustellen, der sich für den Einzelnen aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und deren volle Wirkung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 111, und vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Randnr. 42).
  • BAG, 20.02.2019 - 2 AZR 746/14

    Kündigung des Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen

    dd) Die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts das Unionsrecht heranzuziehen, findet zwar ihre Grenzen in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH 19. April 2016 - C-441/14 - [Dansk Industri] Rn. 32; vgl. auch EuGH 15. April 2008 - C-268/06 - [Impact] Rn. 100; 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 25; 15. Januar 2014 - C-176/12 - [Association de médiation sociale] Rn. 39) .
  • EuGH, 22.04.2010 - C-486/08

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik -

    69 und 71, vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Randnr. 57, und vom 16. Juli 2009, Gómez-Limón Sánchez-Camacho, C-537/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33).

    Diese Rechtsprechung lässt sich zudem auf Vereinbarungen übertragen, die, wie die Rahmenvereinbarungen über Teilzeitarbeit und über befristete Arbeitsverträge, aus einem zwischen Sozialpartnern auf der Ebene der Europäischen Union geführten Dialog hervorgegangen und gemäß ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage mit einer Richtlinie des Rates der Europäischen Union durchgeführt worden sind, wodurch sie integraler Bestandteil dieser Richtlinie werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Impact, Randnr. 58).

    Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat der Gerichtshof insbesondere entschieden, dass Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge unbedingt und hinreichend genau ist, um von einem Einzelnen vor einem nationalen Gericht in Anspruch genommen werden zu können (vgl. Urteil Impact, Tenor Nr. 2).

    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass Paragraf 4 Nr. 2 dieser Rahmenvereinbarung lediglich eine der Konsequenzen hervorhebt, die sich gegebenenfalls aus der Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zugunsten befristet beschäftigter Arbeitnehmer - unter etwaiger richterlicher Kontrolle - ergeben, ohne den Gehalt dieses Grundsatzes selbst in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen (Urteil Impact, Randnr. 65).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2008 - C-268/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,14472
Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2008 - C-268/06 (https://dejure.org/2008,14472)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.01.2008 - C-268/06 (https://dejure.org/2008,14472)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. Januar 2008 - C-268/06 (https://dejure.org/2008,14472)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Impact

    Befristete Beschäftigung - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Missbräuchliche Verwendung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge - Staatsbedienstete - Beschäftigungsbedingungen - Arbeitsentgelt und Versorgungsansprüche ...

  • EU-Kommission PDF

    Impact

    Befristete Beschäftigung - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Missbräuchliche Verwendung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge - Staatsbedienstete - Beschäftigungsbedingungen - Arbeitsentgelt und Versorgungsansprüche ...

  • EU-Kommission

    Impact

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (91)

  • EuGH, 13.09.2007 - C-307/05

    Del Cerro Alonso - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2008 - C-268/06
    Als Ausnahmetatbestand ist Art. 137 Abs. 5 EG, wie der Gerichtshof jüngst im Urteil Del Cerro Alonso festgestellt hat, eng auszulegen(110).

    Im selben Sinne hat der Gerichtshof jüngst im Urteil Del Cerro Alonso auch klargestellt, dass Art. 137 Abs. 5 EG lediglich die Höhe des Arbeitsentgelts dem Zuständigkeitsbereich des Gemeinschaftsgesetzgebers entzieht(113); er hat hinzugefügt, dass es auch weiterhin ausschließlich den zuständigen Stellen in den jeweiligen Mitgliedstaaten obliegt, die Höhe der verschiedenen Bestandteile des Entgelts von Arbeitnehmern festzulegen(114).

    Nach dem Urteil Del Cerro Alonso garantiere Art. 137 Abs. 5 EG den zuständigen nationalen Stellen und den Tarifpartnern die Freiheit, die Höhe der jeweiligen Vergütungsbestandteile für befristet Beschäftigte und vergleichbare Dauerbeschäftigte unterschiedlich festzulegen.

    39 bis 42) und Vassallo (C-180/04, Slg. 2006, I-7251, Randnr. 32), sowie vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso (C-307/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

    105 - Urteil Del Cerro Alonso (zitiert in Fn. 3, Randnr. 38).

    110 - Urteil Del Cerro Alonso (zitiert in Fn. 3, Randnr. 39); vgl. auch, zur restriktiven Auslegung von Ausnahmebestimmungen im Primärrecht, Urteil vom 21. Juli 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-349/03, Slg. 2005, I-7321, Randnr. 43).

    111 - Urteil Del Cerro Alonso (zitiert in Fn. 3, Randnr. 41).

    113 - Urteil Del Cerro Alonso (zitiert in Fn. 3, Randnrn. 43 und 44), mit klarstellenden Aussagen zum Verständnis des Urteils vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a. (C-14/04, Slg. 2005, I-10253, Randnrn.

    114 - Urteil Del Cerro Alonso (zitiert in Fn. 3, Randnrn. 45 und 46).

    115 - Urteil Del Cerro Alonso (zitiert in Fn. 3, Randnr. 47).

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2008 - C-268/06
    21 und 22), und vom 19. Januar 1982, Becker (8/81, Slg. 1982, 53, Randnrn.

    44 - Urteil vom 28. Juni 2007, JP Morgan Fleming Claverhouse (C-363/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58); vgl. auch Urteile Becker (zitiert in Fn. 30, Randnr. 25), vom 8. Oktober 1987, Kolpinghuis Nijmegen (80/86, Slg. 1987, 3969, Randnr. 7), vom 22. Juni 1989, Fratelli Costanzo (103/88, Slg. 1989, 1839, Randnr. 29), und vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, Slg. 2007, I-3067, Randnr. 37).

    50 - Vgl. dazu das Urteil Becker (zitiert in Fn. 30, Randnrn. 32 und 33), bezogen auf die von den Mitgliedstaaten zu schaffenden "Bedingungen" im Zusammenhang mit der Umsetzung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie.

    84 bis 86), bezogen auf Grundfreiheiten, sowie das Urteil Becker (zitiert in Fn. 30, Randnrn. 33 und 34), bezogen auf eine Richtlinie.

    53 - Vgl. dazu beispielsweise die Urteile Becker (zitiert in Fn. 30, Randnr. 30), vom 24. März 1987, McDermott und Cotter (286/85, Slg. 1987, 1453, Randnr. 15), Francovich (zitiert in Fn. 25, Randnr. 17), vom 2. August 1993, Marshall (C-271/91, Slg. 1993, I-4367, "Marshall II", Randnr. 37), und vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 105).

  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2008 - C-268/06
    73 - Urteil vom 10. April 1984, Von Colson und Kamann (14/83, Slg. 1984, 1891, insbesondere Randnrn.

    82 - Vgl., statt vieler, die Urteile Von Colson und Kamann (zitiert in Fn. 73, Randnr. 26), Pfeiffer (zitiert in Fn. 53, Randnr. 113) und Adeneler (zitiert in Fn. 3, Randnr. 108).

    84 - Urteil Von Colson und Kamann (zitiert in Fn. 73, Randnr. 28); vgl. auch Urteile vom 4. Februar 1988, Murphy u. a. (157/86, Slg. 1988, 673, Randnr. 11), und vom 11. Januar 2007, ITC (C-208/05, Slg. 2007, I-181, Randnr. 68).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2017 - C-494/16

    Santoro

    Mir scheint, dass dieser Ansatz vom Gerichtshof im Urteil Impact(26) zumindest indirekt bestätigt worden ist, bei dem es um die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung ging(27).

    26 Vgl. Urteil vom 15. April 2008 (C-268/06, EU:C:2008:223).

    28 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Impact (C-268/06, EU:C:2008:2, Nrn. 54 bis 79).

    29 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Impact (C-268/06, EU:C:2008:2, Nrn. 80).

    30 Vgl. Urteil vom 15. April 2008, Impact (C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 45 bis 55).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-507/13

    Generalanwalt Jääskinen ist der Auffassung, dass die Unionsvorschriften, die den

    78 - Urteile Del Cerro Alonso (EU:C:2007:3, Rn. 39) und Impact (EU:C:2008:2, Rn. 122).

    83 - Urteile Bruno u. a. (EU:C:2010:28, Rn. 36 und 37), Del Cerro Alonso (EU:C:2007:509, Rn. 40, 44 bis 46), Impact (EU:C:2008:223, Rn. 123 bis 124 und 130) und Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Impact (C-268/06, EU:C:2008:2, Nr. 173).

    84 - Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Impact (EU:C:2008:2, Nr. 174).

    85 - Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Impact (EU:C:2008:2, Nr. 173).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-454/06

    pressetext Nachrichtenagentur - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    83 - Siehe meine Schlussanträge vom 9. Januar 2008 in der Rechtssache C-268/06 (Impact, Slg. 2008, I-0000, Nr. 67); zum Grundsatz der Gleichbehandlung vgl. die ständige Rechtsprechung, nicht zuletzt Urteile vom 12. September 2006, Eman und Sevinger (C-300/04, Slg. 2006, I-8055, Randnr. 57), vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld (C-303/05, Slg. 2007, I-3633, Randnr. 56), und vom 11. September 2007, Lindorfer/Rat (C-227/04 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 63).
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