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   EuGH, 27.04.2006 - C-27/05   

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https://dejure.org/2006,11569
EuGH, 27.04.2006 - C-27/05 (https://dejure.org/2006,11569)
EuGH, Entscheidung vom 27.04.2006 - C-27/05 (https://dejure.org/2006,11569)
EuGH, Entscheidung vom 27. April 2006 - C-27/05 (https://dejure.org/2006,11569)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Ausfuhrerstattungen - Materielle Voraussetzung - Verordnung (EG) Nr. 800/1999 - Rindfleisch - Fehlender Nachweis des Ursprungs der Erzeugnisse - Anwendbarkeit von Sanktionen

  • Europäischer Gerichtshof

    Elfering Export

    Ausfuhrerstattungen - Materielle Voraussetzung - Verordnung (EG) Nr. 800/1999 - Rindfleisch - Fehlender Nachweis des Ursprungs der Erzeugnisse - Anwendbarkeit von Sanktionen

  • EU-Kommission PDF

    Elfering Export

    Ausfuhrerstattungen - Materielle Voraussetzung - Verordnung (EG) Nr. 800/1999 - Rindfleisch - Fehlender Nachweis des Ursprungs der Erzeugnisse - Anwendbarkeit von Sanktionen

  • EU-Kommission

    Elfering Export

    Landwirtschaft , Währungspolitische Maßnahmen - Landwirtschaft , Rindfleisch

  • Wolters Kluwer

    Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen; Verpflichtung des Ausführers zum Nachweis des Gemeinschaftsursprungs der Erstattungsware; In der Ausfuhranmeldung abgegebene Erklärung des Gemeinschaftsursprungs des Erstattungserzeugnisses als sanktionsbewehrte ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 800/1999 Art. 5 Abs. 4; ; Verordnung (EG) Nr. 800/1999 Art. 51 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Elfering Export

    Ausfuhrerstattungen - Materielle Voraussetzung - Verordnung (EG) Nr. 800/1999 - Rindfleisch - Fehlender Nachweis des Ursprungs der Erzeugnisse - Anwendbarkeit von Sanktionen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Hamburg vom 5. Januar 2005 in Sachen Elfering Export GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg - Auslegung der Artikel 5 Absatz 4 und 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 01.12.2005 - C-309/04

    Fleisch-Winter - Ausfuhrerstattungen - Voraussetzung für die Gewährung -

    Auszug aus EuGH, 27.04.2006 - C-27/05
    Wie der Gerichtshof bereits im Zusammenhang mit Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/98 des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 210, S. 17), festgestellt hat, besteht - da dieser Zusammenhang hinsichtlich der Anwendung der Verordnung Nr. 1254/1999, mit der nach ihrer 38. Begründungserwägung und ihrem Artikel 49 der Text der Verordnung Nr. 805/68 in geänderter Fassung konsolidiert und diese Verordnung aufgehoben wurde, der gleiche geblieben ist - kein Zweifel daran, dass dieser Nachweis vom Ausführer erbracht werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2005 in der Rechtssache C-309/04, Fleisch-Winter, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 26).
  • FG Hamburg, 27.10.2011 - 4 K 226/08

    Ausfuhrerstattung: Frist zur Vorlage der Ausfuhrlizenz, Frist zur Vorlage der

    Die Beantragung einer höheren Ausfuhrerstattung durch den Ausführer, als sie ihm zusteht, ist nicht nur dann anzunehmen, wenn sich aus der Verwertung seiner Angaben ein nicht geschuldeter Differenzbetrag ergibt, sondern auch dann, wenn sich herausstellt, dass kein Erstattungsanspruch besteht, dieser also gleich null ist (EuGH, Urteil vom 27.04.2006, C-27/05).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat erkannt, dass nicht nur unzutreffende Angaben nach Art. 51 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 zur Sanktion führen, sondern dass die Sanktionsregel bewirken soll, dass das Unionsrecht insgesamt und nicht nur Teile davon oder nur einzelne unionsrechtliche Vorschriften eingehalten werden (EuGH, Urteil vom 27.4.2006, C-27/05), und dass sie dazu dient, die ordnungsgemäße Verwaltung der öffentlichen Mittel der Gemeinschaft sicherzustellen, so dass nicht nur falsche Angaben des Ausführers in seiner Ausfuhrerklärung die Verhängung der betreffenden Sanktion rechtfertigen können (EuGH, Urteil vom 24.4.2008, C-143/07).

    Auf ein mögliches Verschulden kommt es nicht an, die Sanktionsregelung greift auch dann, wenn den Ausführer keinerlei Verschulden trifft (EuGH, Urteil vom 27.04.2006, C-27/05 und vom 24.04.2008, C-143/07).

  • FG Hamburg, 03.04.2007 - 4 K 128/06

    Ausfuhrerstattung bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

    Nach Ergehen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 27.4.2006 (C-27/05) wird das gegen den Sanktionsbescheid gerichtete Verfahren nunmehr unter dem Aktenzeichen 4 K 128/06 fortgesetzt.

    Die Klägerin meint, der Sanktionsbescheid sei auch im Lichte des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 27.4.2006 (C-27/05) rechtswidrig.

    Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 27.4.2006 (C-27/05) ausdrücklich klargestellt.

    Mit ihrer Auffassung, das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 27.4.2006 (C-27/05) könne auf den Streitfall nicht angewendet werden, dringt die Klägerin nicht durch.

  • BFH, 07.09.2011 - VII R 45/10

    Vorlage an den EuGH: Verhängung einer Verwaltungssanktion bei in nicht

    Der in diesem Zusammenhang maßgebliche "Antrag" wird durch die Abgabe einer Ausfuhranmeldung nach Art. 3 VO Nr. 3665/87 gestellt (Urteile des Gerichtshofs vom 14. April 2005 C-385/03 --Käserei Champignon Hofmeister--, Slg. 2005, I-2997, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2005, 234, und vom 27. April 2006 C-27/05 --Elfering Export--, Slg. 2006, I-3681, ZfZ 2006, 235).
  • EuGH, 19.03.2009 - C-77/08

    Dachsberger & Söhne - Ausfuhrerstattung - Differenzierte Erstattung - Zeitpunkt

    22, 29 und 36, vom 1. Dezember 2005, Fleisch-Winter, C-309/04, Slg. 2005, I-10349, Randnr. 41, sowie entsprechend Urteil vom 27. April 2006, Elfering Export, C-27/05, Slg. 2006, I-3681, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die in diesem Abs. 5 erwähnten Angaben keine abschließende Liste bilden (Urteile Fleisch-Winter, Randnr. 29, und Elfering Export, Randnr. 25).

    Die Bedeutung des Ausdrucks "alle ... Angaben" umfasst notwendig sämtliche Angaben, die sich auf die Bewilligungsvoraussetzungen der Ausfuhrerstattung beziehen (vgl. zu Art. 5 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen [ABl. L 102, S. 11], die an die Stelle der Verordnung Nr. 3665/87 getreten ist, Urteil Elfering Export, Randnr. 26).

  • EuGH, 16.10.2014 - C-334/13

    Nordex Food - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung (EG)

    Für die Beurteilung der Tragweite von Art. 51 der Verordnung Nr. 800/1999 ist daran zu erinnern, dass nach den Erwägungsgründen 63 und 64 der Verordnung die Unionsregelung aufgrund der bisherigen Erfahrung zum Ziel hat, Unregelmäßigkeiten und insbesondere Betrug zum Schaden des Unionshaushalts dadurch zu bekämpfen, dass sie Sanktionen vorsieht, die die Ausführer veranlassen sollen, die einschlägigen Vorschriften einzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Elfering Export, C-27/05, EU:C:2006:260, Rn. 31), wobei der Aspekt subjektiver Schuld des Ausführers insoweit keine Rolle spielt (Urteil Eurofit, EU:C:2013:487, Rn. 38).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Sanktionsregeln bewirken sollen, dass die Unionsregelung generell eingehalten wird und nicht nur ein Teil oder einige Vorschriften davon (vgl. Urteil Elfering Export, EU:C:2006:260, Rn. 32).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-562/11

    SEPA - Landwirtschaft - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Art. 11 -

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 in geänderter Fassung genannte Verminderung nicht nur dann vorzunehmen ist, wenn eine geringere als die vom Ausführer beantragte Ausfuhrerstattung geschuldet wird, sondern auch in den Fällen, in denen sich herausstellt, dass keine Erstattung geschuldet wird, ihr Betrag also gleich null ist (vgl. zu Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 800/1999, dessen Wortlaut dem von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 entspricht, Urteile vom 27. April 2006, Elfering Export, C-27/05, Slg. 2006, I-3681, Randnr. 27, und vom 24. April 2008, AOB Reuter, C-143/07, Slg. 2008, I-3171, Randnr. 22).

    Stellt sich später heraus, dass diese im Erstattungsantrag enthaltene stillschweigende Erklärung falsch war, wird gegen den Ausführer die in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 3665/87 vorgesehene Sanktion verhängt, es sei denn, es liegt einer der in Unterabs. 3 vorgesehenen Befreiungsgründe vor (Urteil Elfering Export, Randnr. 30).

  • EuGH, 18.10.2007 - C-464/06

    Avena Nordic Grain - Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen bei

    Gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 800/1999 muss die Ausfuhranmeldung alle sachdienlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um festzustellen, ob ein Erstattungsanspruch besteht, und um seine Höhe zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2005, Fleisch-Winter, C-309/04, Slg. 2005, I-10349, Randnr. 31, und vom 27. April 2006, Elfering Export, C-27/05, Slg. 2006, I-3681, Randnr. 26).

    Die Abgabe einer Ausfuhranmeldung, die die Rechtsgrundlage für eine Erstattung bilden kann (Urteil Fleisch-Winter, Randnr. 41), ist somit eine wesentliche Förmlichkeit im Rahmen der Zusammenarbeit, die insoweit zwischen dem Ausführer und den zuständigen Zollbehörden eingeführt wurde und die Letzteren alle Angaben zur Verfügung stellt, die zur Vornahme der geeigneten Kontrollen der fraglichen Waren vor ihrer Verladung erforderlich sind, um gemäß dem 63. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 800/1999 jede Gefahr von Unregelmäßigkeiten und Missbrauch im Bereich der Ausfuhrerstattungen auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil Elfering Export, Randnr. 31, und, zur Verordnung [EWG] Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen [ABl. L 351, S. 1], Urteil vom 14. April 2005, Käserei Champignon Hofmeister, C-385/03, Slg. 2005, I-2997, Randnrn.

  • FG Hamburg, 15.02.2007 - 4 K 132/05

    Ausfuhrerstattung: Keine Zurücknahme eines auf unrichtigen Angaben beruhenden

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 01.12.2005, Rechtssache C- 309/04 - Fleischwinter - Rn. 35 der Entscheidungsgründe, Urteil vom 27.04.2006 Rechtssache C 27/05 - Elfering -, Rn. 29, 30 der Entscheidungsgründe) gehört die Versicherung der gesunden und handelsüblichen Qualität in der Ausfuhranmeldung zu den sanktionsbewehrten Angaben des Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EWG) Nr. 3665/87.

    Für den Senat nicht vorhandene Zweifel an diesem Verständnis sind jedenfalls durch den EuGH in der Rs. C-27/05 - Elfering -, Rn. 29, 30 der Entscheidungsgründe ausgeräumt worden.

  • BFH, 23.01.2009 - VII B 68/08

    Ausfuhrerstattung - Fristgerechte Vorlage der Ursprungsnachweise - Keine Klärung

    Das FG ist unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 27. April 2006 C-27/05 (Slg. 2006, I-3681, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2006, 235) davon ausgegangen, dass die Ursprungsnachweise innerhalb der Fristen gemäß Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 vorzulegen sind.
  • EuGH, 24.04.2008 - C-143/07

    AOB Reuter - Landwirtschaft - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Art. 11 - System der

    Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102, S. 11; Berichtigung: ABl. 1999, L 180, S. 53), mit der die Verordnung Nr. 3665/87 ersetzt und aufgehoben, deren Inhalt insoweit aber nicht geändert worden ist, festgestellt, dass die Wendung, wonach "ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat", dahin auszulegen ist, dass die Beantragung einer höheren Ausfuhrerstattung durch den Ausführer, als ihm zusteht, nicht nur dann anzunehmen ist, wenn sich aus der Verwertung seiner Angaben ein nicht geschuldeter Differenzbetrag ergibt, sondern auch dann, wenn sich herausstellt, dass kein Erstattungsanspruch besteht, dieser also gleich null ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2006, Elfering Export, C-27/05, Slg. 2006, I-3681, Randnr. 27).
  • BFH, 21.11.2006 - VII R 51/02

    Ausfuhranmeldungen; Sanktionen bei fehlender handelsüblicher Qualität

  • BFH, 17.01.2006 - VII B 308/04

    NZB: Ausfuhrerstattung

  • FG Hamburg, 25.06.2009 - 4 K 85/08

    Ausfuhrerstattung: Ausfuhrerstattung und Sanktion

  • FG Hamburg, 15.02.2007 - 4 K 204/06

    Ausfuhrerstattung: Sanktion wegen nicht erfolgter Ausfuhr von Erstattungsware in

  • FG Hamburg, 08.09.2008 - 4 K 19/06

    Festsetzung einer Sanktion

  • FG Hamburg, 28.09.2020 - 4 K 5/18

    Erhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer aus Drittstaaten

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