Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 05.07.2018 - C-27/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,18378
EuGH, 05.07.2018 - C-27/17 (https://dejure.org/2018,18378)
EuGH, Entscheidung vom 05.07.2018 - C-27/17 (https://dejure.org/2018,18378)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juli 2018 - C-27/17 (https://dejure.org/2018,18378)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    FlyLAL-Lithuanian Airlines

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 3 - Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Ort, an dem das schädigende ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EG) 44/2001 Art. 5 Nr. 3 und Nr. 5
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 3 - Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Ort, an dem das schädigende ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur internationalen Zuständigkeit für Klage wegen Schäden aus wettbewerbsbeschränkender Vereinbarung ("flyLAL-Lithuanian Airlines")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    FlyLAL-Lithuanian Airlines

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 3 - Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Ort, an dem das schädigende ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    FlyLAL-Lithuanian Airlines

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 3 - Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Ort, an dem das schädigende ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 192
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 16.06.2016 - C-12/15

    Die Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens in einem Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 05.07.2018 - C-27/17
    Insoweit sei zu fragen, wie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu ausschließlich in finanziellen Einbußen bestehenden Schäden, illustriert durch die Urteile vom 19. September 1995, Marinari (C-364/93, EU:C:1995:289), vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C-168/02, EU:C:2004:364), und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449), dieser Schaden einzuordnen und an welchem Ort er eingetreten sei.

    Da die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001), oder die der Gerichte des Ortes, an dem sich eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine sonstige Niederlassung befindet (Art. 5 Nr. 5 der Verordnung Nr. 44/2001), besondere Zuständigkeitsregeln darstellen, sind sie autonom und eng auszulegen und erlauben keine Auslegung, die über die ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf den Betrieb einer Zweigniederlassung Urteil vom 22. November 1978, Somafer, 33/78, EU:C:1978:205, Rn. 7 und 8, sowie für die Haftung aus unerlaubter Handlung Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung beruhen die Zuständigkeitsregeln in Art. 5 Nrn. 3 und 5 der Verordnung Nr. 44/2001 darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den zur Entscheidung über sie berufenen Gerichten eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf den Betrieb einer Zweigniederlassung Urteile vom 22. November 1978, Somafer, 33/78, EU:C:1978:205, Rn. 7, und vom 6. April 1995, Lloyd's Register of Shipping, C-439/93, EU:C:1995:104, Rn. 21, sowie für den Bereich der Haftung aus unerlaubter Handlung Urteile vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 26, und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 26).

    Was insbesondere die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 betrifft, so ist damit nach ständiger Rechtsprechung sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 19. April 2012, Wintersteiger, C-523/10, EU:C:2012:220, Rn. 19, vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 45, und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Prüfung wird nur durchgeführt, um die Anknüpfungspunkte an den Staat des Gerichtsstands zu ermitteln, die seine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 rechtfertigen (Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 44), wobei das vorlegende Gericht sich insoweit mit einer Prüfung des Rechtsstreits prima facie begnügen muss, ohne eine materiell-rechtliche Beurteilung vorzunehmen, da, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 89 bis 92 seiner Schlussanträge festgestellt hat, die Bestimmung der Anknüpfungspunkte für eine zivilrechtliche Haftung aus unerlaubter Handlung, darunter die für den Schaden ursächliche Handlung, dem geltenden innerstaatlichen Recht unterfällt.

  • EuGH, 23.10.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 05.07.2018 - C-27/17
    Dieses Urteil war Gegenstand eines Antrags auf Anerkennung und Vollstreckung in Lettland vor dem Augstakas tiesas Senats (Senat des Obersten Gerichtshofs, Lettland), den dieses Gericht zum Anlass nahm, dem Gerichtshof die Vorabentscheidungsfrage vorzulegen, zu der das Urteil vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-302/13, EU:C:2014:2319), ergangen ist.

    Dieser weist darauf hin, dass nach dem Urteil vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-302/13, EU:C:2014:2319), der Ausgangsrechtsstreit zivil- und handelsrechtlicher Art sei und in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 falle.

  • EuGH, 22.11.1978 - 33/78

    Somafer SA / Saar-Ferngas AG

    Auszug aus EuGH, 05.07.2018 - C-27/17
    Da die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001), oder die der Gerichte des Ortes, an dem sich eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine sonstige Niederlassung befindet (Art. 5 Nr. 5 der Verordnung Nr. 44/2001), besondere Zuständigkeitsregeln darstellen, sind sie autonom und eng auszulegen und erlauben keine Auslegung, die über die ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf den Betrieb einer Zweigniederlassung Urteil vom 22. November 1978, Somafer, 33/78, EU:C:1978:205, Rn. 7 und 8, sowie für die Haftung aus unerlaubter Handlung Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung beruhen die Zuständigkeitsregeln in Art. 5 Nrn. 3 und 5 der Verordnung Nr. 44/2001 darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den zur Entscheidung über sie berufenen Gerichten eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf den Betrieb einer Zweigniederlassung Urteile vom 22. November 1978, Somafer, 33/78, EU:C:1978:205, Rn. 7, und vom 6. April 1995, Lloyd's Register of Shipping, C-439/93, EU:C:1995:104, Rn. 21, sowie für den Bereich der Haftung aus unerlaubter Handlung Urteile vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 26, und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 26).

  • EuGH, 19.09.1995 - C-364/93

    Marinari / Lloyd's Bank

    Auszug aus EuGH, 05.07.2018 - C-27/17
    Insoweit sei zu fragen, wie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu ausschließlich in finanziellen Einbußen bestehenden Schäden, illustriert durch die Urteile vom 19. September 1995, Marinari (C-364/93, EU:C:1995:289), vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C-168/02, EU:C:2004:364), und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449), dieser Schaden einzuordnen und an welchem Ort er eingetreten sei.

    Insoweit hat der Gerichtshof in den Rn. 14 und 15 des Urteils vom 19. September 1995, Marinari (C-364/93, EU:C:1995:289), entschieden, dass die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" nicht so weit ausgelegt werden kann, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die schädlichen Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen Schaden verursacht hat, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden ist.

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Auszug aus EuGH, 05.07.2018 - C-27/17
    Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung des Verhältnisses zwischen den verschiedenen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass, soweit sich aus den tatsächlichen Umständen des Ausgangsverfahrens ergeben sollte, dass die angeblich unter Verstoß gegen Art. 101 AEUV geschlossene wettbewerbswidrige Vereinbarung das für den geltend gemachten Schaden ursächliche Geschehen darstellt, die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen angeblich durch diese Vereinbarung verursachten Schaden nach Maßgabe des "Ortes des für den Schaden ursächlichen Geschehens" und im Hinblick auf alle Urheber dieser Vereinbarung gemäß Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dem Gericht des Ortes zugewiesen werden kann, an dem die Vereinbarung definitiv geschlossen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 50).
  • EuGH, 16.05.2013 - C-228/11

    Melzer - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Besondere Zuständigkeiten im

    Auszug aus EuGH, 05.07.2018 - C-27/17
    Eine Lösung, die darin besteht, die Bestimmung des Anknüpfungspunkts von Beurteilungskriterien abhängig zu machen, die dem innerstaatlichen materiellen Recht entnommen werden, liefe nämlich dem Ziel der Rechtssicherheit zuwider, da das anwendbare Recht dafür maßgebend ist, ob die Handlung einer Person, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts stattgefunden hat, für die Zwecke der Begründung der Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 als ursächliches Geschehen eingestuft werden könnte (Urteil vom 16. Mai 2013, Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 35).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-154/11

    Ein fremder Staat kann sich gegenüber der arbeitsrechtlichen Klage eines

    Auszug aus EuGH, 05.07.2018 - C-27/17
    Zweitens muss der Rechtsstreit entweder Handlungen betreffen, die sich auf den Betrieb einer Zweigniederlassung beziehen, oder Verpflichtungen, die diese im Namen des Stammhauses eingegangen ist, wenn die Verpflichtungen in dem Staat zu erfüllen sind, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 05.07.2018 - C-27/17
    Was insbesondere die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 betrifft, so ist damit nach ständiger Rechtsprechung sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 19. April 2012, Wintersteiger, C-523/10, EU:C:2012:220, Rn. 19, vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 45, und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-618/15

    Concurrence

    Auszug aus EuGH, 05.07.2018 - C-27/17
    Der Gerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit einem behaupteten Verstoß gegen Verbote des Wiederverkaufs außerhalb eines selektiven Vertriebsnetzes durch Online-Verkaufsangebote von Produkten, die Gegenstand dieses Netzes sind, entschieden, dass der Rückgang des Absatzvolumens und der dadurch entgangene Gewinn eines Vertragshändlers einen Schaden darstellt, der zur Anwendbarkeit von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Concurrence, C-618/15, EU:C:2016:976, Rn. 33 und 35).
  • EuGH, 17.10.2017 - C-194/16

    Bolagsupplysningen und Ilsjan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 05.07.2018 - C-27/17
    Nach ständiger Rechtsprechung beruhen die Zuständigkeitsregeln in Art. 5 Nrn. 3 und 5 der Verordnung Nr. 44/2001 darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den zur Entscheidung über sie berufenen Gerichten eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf den Betrieb einer Zweigniederlassung Urteile vom 22. November 1978, Somafer, 33/78, EU:C:1978:205, Rn. 7, und vom 6. April 1995, Lloyd's Register of Shipping, C-439/93, EU:C:1995:104, Rn. 21, sowie für den Bereich der Haftung aus unerlaubter Handlung Urteile vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 26, und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 26).
  • EuGH, 03.04.2014 - C-387/12

    Hi Hotel HCF - Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 19.04.2012 - C-523/10

    Wintersteiger - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit und

  • EuGH, 06.04.1995 - C-439/93

    Lloyd's Register of Shipping / Campenon Bernard

  • EuGH, 10.06.2004 - C-168/02

    Kronhofer

  • EuGH, 24.11.2020 - C-59/19

    Die Plattform Booking.com kann von einem Hotel, das sie nutzt, grundsätzlich vor

    Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts, das auf das Urteil vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-27/17, EU:C:2018:533) Bezug nimmt, liegt eine Klage aus unerlaubter Handlung oder einer ihr gleichgestellten Handlung im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 vor, wenn Gegenstand der Klage zivilrechtliche Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche sind, die darauf gestützt werden, dass mit dem beanstandeten Verhalten eine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt wird.
  • EuGH, 29.07.2019 - C-451/18

    Tibor-Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Drittens ist außerdem darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 wiederholt entschieden hat, mit dem Ausdruck "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint ist, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 45, vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 28, sowie vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Antwort auf die Frage, wo sich der Ort befindet, an dem sich ein solcher Schadenserfolg verwirklicht hat, hängt davon ab, ob es sich um einen sich unmittelbar aus dem kausalen Ereignis ergebenden Erstschaden handelt, dessen Eintrittsort die Zuständigkeit im Hinblick auf Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 begründen könnte, oder um die darauffolgenden nachteiligen Konsequenzen, die keine Zuständigkeitszuweisung gemäß dieser Vorschrift begründen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533" Rn. 31).

    Folglich kann dieser Begriff nicht so ausgelegt werden, dass er den Ort einschließt, an dem der Geschädigte einen Vermögensschaden in der Folge eines in einem anderen Staat entstandenen und dort von ihm erlittenen Erstschadens erlitten zu haben behauptet (Urteil vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn sich der von dem wettbewerbswidrigen Verhalten betroffene Markt in dem Mitgliedstaat befindet, in dessen Hoheitsgebiet der behauptete Schaden entstanden sein soll, so liegt der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in diesem Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533" Rn. 40).

    Dieses Ergebnis entspricht nämlich den Zielen der Nähe und Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln, da zum einen die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der betroffene Markt befindet, am besten in der Lage sind, solche Schadensersatzklagen zu prüfen, und zum anderen ein Wirtschaftsteilnehmer, der sich wettbewerbswidrig verhält, vernünftigerweise damit rechnen kann, dass er vor den Gerichten des Ortes verklagt wird, an dem seine Verhaltensweisen die Regeln eines gesunden Wettbewerbs verfälscht haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533" Rn. 40).

    Eine solche Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs steht - wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen geltend gemacht hat und in Rn. 41 des Urteils vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-27/17, EU:C:2018:533)" ebenfalls festgestellt worden ist - auch mit den im siebten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (ABl. 2007, L 199, S. 40) vorgesehenen Kohärenzanforderungen im Einklang, da nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. a dieser Verordnung bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten das Recht des Staates anzuwenden ist, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20

    Volvo u.a.

    Allgemeiner gesagt, zeigen die zahlreichen weiteren Verweise auf das Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines im Urteil Tibor-Trans die Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit dem Ziel, die Anknüpfungspunkte zum Ort des unmittelbar erlittenen Schadens - unabhängig davon, ob dieser in bei Käufen gezahlten Mehrkosten(54) oder in entgangenen Einnahmen(55) besteht -, in Einklang zu bringen, ohne danach zu unterscheiden, ob die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen zuvor durch eine behördliche Entscheidung festgestellt wurden(56).

    Im Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines, das die Grundlage für das Urteil Tibor-Trans bildet, hat der Gerichtshof entschieden, dass "im Rahmen einer Klage auf Ersatz eines durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen verursachten Schadens der "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden insbesondere der Ort der Verwirklichung von entgangenen Einnahmen aus Absatzverlusten ist, d. h. der Ort des durch diese Verhaltensweisen beeinträchtigten Marktes, auf dem der Geschädigte diese Verluste erlitten zu haben behauptet"(78).

    Im Urteil Tibor-Trans hat der Gerichtshof ähnliche Überlegungen angestellt wie im Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines.

    Folglich lässt sich erstens die im Urteil CDC Hydrogen Peroxide vorgenommene Auslegung meines Erachtens mit derjenigen in den nachfolgenden Urteilen, nämlich mit den Urteilen flyLAL-Lithuanian Airlines und Tibor-Trans, vereinbaren, bei denen der Ort des von der Wettbewerbsverzerrung betroffenen Marktes mit dem Eintritt des Schadens in Gestalt von Mehrkosten oder Absatzeinbußen übereinstimmte, denn in der Rechtssache Tibor-Trans waren die Fahrzeuge in einem einzigen Mitgliedstaat erworben worden, in dessen Hoheitsgebiet der Geschädigte seiner Tätigkeit nachging(123).

    Hinzuweisen ist auf die unterschiedliche Formulierung gegenüber dem Urteil Tibor-Trans, auf das das vorlegende Gericht Bezug genommen hat: Dort finden sich in Rn. 34 die Wendungen "die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der betroffene Markt befindet" und "vor den Gerichten des Ortes ..., an dem [die] Verhaltensweisen [eines Wirtschaftsteilnehmers] die Regeln eines gesunden Wettbewerbs verfälscht haben", die aus dem dort zitierten Urteil vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-27/17, im Folgenden: Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines, EU:C:2018:533, Rn. 40), übernommen wurden.

    52 Vgl. Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines (Rn. 20 und 34).

    55 Vgl. Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines (Rn. 36).

    78 Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines (Rn. 43).

    79 Vgl. Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines (Rn. 38 und 39).

    80 Vgl. Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines (Rn. 39).

    88 Vgl. Urteile flyLAL-Lithuanian Airlines (Rn. 26) und Verein für Konsumenteninformation (Rn. 26).

  • BGH, 16.03.2021 - X ZR 9/20

    Die Angabe einer vom Hauptsitz abweichenden Betriebsstätte im Impressum einer

    Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass ein solcher Bezug vorliegt, wenn der Rechtsstreit Handlungen betrifft, die sich auf den Betrieb der Zweigniederlassung beziehen, oder eine Verpflichtung, die die Zweigniederlassung im Namen des Stammhauses eingegangen und die in dem Vertragsstaat zu erfüllen ist, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 1978 - Rs. 33/78, RIW 1979, 56 Rn. 13 - Somafer; ebenso: Urteil vom 19. Juli 2012 - C-154/11, RIW 2012, 630 Rn. 48 - Mahamdia; Urteil vom 5. Juli 2018 - C-27/17, NZKart 2018, 357 Rn. 59 - Lithuanian Airlines; Urteil vom 11. April 2019 - C-464/18, NJW-RR 2019, 684 = RRa 2019, 164 Rn. 33 - Ryanair; Urteil vom 25. Februar 2021 - C-804/19 Rn. 48 - Markt24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    Bei Haftungsklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht entspricht der Ort des ursächlichen Geschehens im Fall einer wettbewerbswidrigen Kartellvereinbarung dem Ort, an dem dieses Kartell definitiv gegründet wurde (vgl. Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 43 bis 50), und im Fall des missbräuchlichen Ausnutzens einer marktbeherrschenden Stellung dem Ort, an dem das Ausnutzen verwirklicht wird (vgl. Urteil vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 52).

    Hinsichtlich des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs neigt die Rechtsprechung des Gerichtshofs dazu, tendenziell auf den Ort des von dem wettbewerbswidrigen Verhalten beeinträchtigten Marktes abzustellen, auf dem der Geschädigte einen Schaden erlitten zu haben behauptet (vgl. Urteile vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 37 bis 43, und vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 27 bis 37).

    22 Vgl. u. a. Urteile vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 28), vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 43), und vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 51).

    103 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Bosworth und Hurley (Nr. 88), und Haftel, B., a. a. O. Im Allgemeinen sollte die Bestimmung der Zuständigkeit nach der Brüssel-Ia-Verordnung nicht vom anwendbaren Recht abhängig sein (vgl. Urteil vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 55).

    150 Vgl. entsprechend Urteile vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 28), vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 34 bis 56), vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 51), und vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans (C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 22 bis 37).

  • BGH, 12.05.2020 - X ZR 10/19

    Ergeben der Zuständigkeit des Gerichts bei Entgegennahme eines vorgerichtlichen

    Eine Streitigkeit aus dem Betrieb einer solchen Zweigniederlassung liegt vor, wenn sie Handlungen betrifft, die sich auf den Betrieb der Zweigniederlassung beziehen, oder Verpflichtungen, die diese im Namen des Stammhauses eingegangen ist, wenn die Verpflichtungen in dem Staat zu erfüllen sind, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-154/11, NZA 2012, 935 Rn. 48 - Mahamdia; Urteil vom 5. Juli 2018 - C-27/17, NZKart 2018, 357 Rn. 59 - flyLAL-Lithuanian Airlines; Urteil vom 11. April 2019 - C-464/18, RRa 2019, 164 Rn. 33 - Ryanair DAC).
  • BGH, 11.12.2018 - KZR 66/17

    Eröffnung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung für eine auf Unterlassung

    c) Es ist im Ausgangspunkt nicht zweifelhaft, dass Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 7 Nr. 2 VO (EU) 1215/12 geltend gemacht werden, wenn Gegenstand der Klage Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche sind, die darauf gestützt werden, dass das beanstandete Verhalten als missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV oder einer entsprechenden Bestimmung des nationalen Kartellrechts einzuordnen ist (EuGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - C-27/17 Rn. 51 f. - Lithuanian Airlines).
  • EuGH, 20.05.2021 - C-913/19

    Grenzüberschreitender Rechtsstreit zwischen einem Gewerbetreibenden, an den die

    Da die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem sich eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine sonstige Niederlassung befindet, für Streitigkeiten aus deren Betrieb eine besondere Zuständigkeitsregel darstellt, ist sie autonom und eng auszulegen und erlaubt keine Auslegung, die über die ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. entsprechend zu Art. 5 Nr. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 Urteil vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die so in Art. 7 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehene Zuständigkeitsregel beruht darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den zur Entscheidung über sie berufenen Gerichten eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. entsprechend zu Art. 5 Nr. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 Urteil vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens muss der Rechtsstreit entweder Handlungen betreffen, die sich auf den Betrieb einer Zweigniederlassung beziehen, oder Verpflichtungen, die diese im Namen des Stammhauses eingegangen ist, wenn diese Verpflichtungen in dem Staat zu erfüllen sind, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 48, vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 59, und vom 11. April 2019, Ryanair, C-464/18, EU:C:2019:311, Rn. 33).

  • BGH, 28.09.2023 - III ZB 25/21

    Zulässigkeit der Auskunftserteilung über Bestandsdaten durch die Betreiberin

    Die damit verbundene Heranziehung nationaler Regelungskonzepte würde dem Grundsatz der autonomen Auslegung der unionsrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften sowie den von der EuGVVO verfolgten Zielen der Vereinheitlichung der Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und der Rechtssicherheit zuwiderlaufen (vgl. EuGH, NJW 2013, 2099 Rn. 34 f; NZKart 2018, 357 Rn. 54 f; jew. zu Art. 5 Abs. 3 EuGVVO aF; NJW 2022, 2739 Rn. 37 f).
  • EuGH, 11.04.2019 - C-464/18

    Ryanair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Zum anderen muss der Rechtsstreit entweder Handlungen betreffen, die sich auf den Betrieb einer Zweigniederlassung beziehen, oder Verpflichtungen, die diese im Namen des Stammhauses eingegangen ist, wenn die Verpflichtungen in dem Staat zu erfüllen sind, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass es keine Anhaltspunkte für die Feststellung gibt, dass die Zweigniederlassung an dem Rechtsverhältnis zwischen Ryanair und der Klägerin des Ausgangsverfahrens beteiligt war, so dass das vorlegende Gericht nicht nach Art. 7 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 für die Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit zuständig sein kann (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-425/22

    MOL - Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20

    Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-343/19

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Ein Unternehmen kann von Käufern der von

  • EuG, 18.10.2023 - T-737/20

    Ryanair/ Kommission (airBaltic ; COVID-19)

  • LG Dortmund, 09.09.2020 - 8 O 42/18
  • LG Dortmund, 10.02.2021 - 8 O 15/18
  • LG Dortmund, 10.03.2021 - 8 O 8/20
  • OLG Frankfurt, 01.12.2020 - 11 U 157/19

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Schadenersatz wegen

  • OLG Düsseldorf, 15.02.2023 - U (Kart) 6/22
  • BayObLG, 09.02.2022 - 101 AR 173/21

    Unanfechtbare und bindende Wirkung von Verweisungsbeschlüssen - Örtliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-913/19

    CNP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2018 - C-27/17   

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https://dejure.org/2018,3698
Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2018 - C-27/17 (https://dejure.org/2018,3698)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.02.2018 - C-27/17 (https://dejure.org/2018,3698)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 2018 - C-27/17 (https://dejure.org/2018,3698)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    FlyLAL-Lithuanian Airlines

    Vorabentscheidungsersuchen - Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Zuständigkeit bei einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Wettbewerbswidrige Vereinbarungen - Durch wettbewerbswidrige Handlungen von ...

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen - Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Zuständigkeit bei einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Wettbewerbswidrige Vereinbarungen - Durch wettbewerbswidrige Handlungen von ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 16.06.2016 - C-12/15

    Die Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens in einem Mitgliedstaat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2018 - C-27/17
    27 Urteile vom 5. Juni 2014, Coty Germany (C-360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 43 bis 45), und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 25).

    36 Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449).

    Generalanwalt Szpunar hat in dieser Rechtssache jedoch nicht in Erwägung gezogen, dass der finanzielle Schaden unmittelbar war (Schlussanträge in der Rechtssache Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:161, Nrn. 30 bis 33).

    37 Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 40).

    38 Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 39).

    Das Urteil CDC steht offenbar auch in Widerspruch zu dem (später ergangenen) Urteil Universal Music.

    Der Gerichtshof benannte jedoch keinen besonderen zusätzlichen Anknüpfungspunkt, wie er ihn in seinem späteren Urteil Universal Music umschrieb und verlangte - vgl. Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 40).

    50 Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 44).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-618/15

    Concurrence

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2018 - C-27/17
    24 Urteil vom 21. Dezember 2016, Concurrence (C-618/15, EU:C:2016:976, Rn. 30) (Hervorhebung nur hier).

    30 Urteil vom 21. Dezember 2016, Concurrence (C-618/15, EU:C:2016:976).

    31 Urteil vom 21. Dezember 2016, Concurrence (C-618/15, EU:C:2016:976, Rn. 35 und Tenor) (Hervorhebung nur hier).

    35 Urteil vom 21. Dezember 2016, Concurrence (C-618/15, EU:C:2016:976, Rn. 33 und 35 und Tenor).

    39 Urteil vom 21. Dezember 2016, Concurrence (C-618/15, EU:C:2016:976).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2018 - C-27/17
    28 Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 39) (Hervorhebung nur hier).

    32 Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 52).

    42 Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335).

    43 Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 52 und 56).

    56 Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 50).

  • EuGH, 30.11.1976 - 21/76

    Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2018 - C-27/17
    5 So bereits nach dem Urteil vom 30. November 1976 , Bier (21/76, EU:C:1976:166, Rn. 19), und kürzlich bestätigt im Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 29).

    6 Urteil vom 30. November 1976 , Bier (21/76, EU:C:1976:166, Rn. 19).

    Dies zeigt sich beim Vergleich von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 und den verschiedenen Sprachfassungen des Urteils des Gerichtshofs vom 30. November 1976 , Bier (21/76, EU:C:1976:166, Rn. 19) - z. B. im Französischen ("dommage" und "fait dommageable"), im Niederländischen ("schade" und "schadebrengende feit") oder im Italienischen ("danno" und "evento dannoso").

    11 Urteil vom 30. November 1976, Bier (21/76, EU:C:1976:166, Rn. 15 und 16) (Hervorhebung nur hier).

    13 Urteil vom 30. November 1976 , Bier (21/76, EU:C:1976:166, Rn. 11, 17 und 18).

    54 Urteil vom 30. November 1976, Bier (21/76, EU:C:1976:166, Rn. 20).

  • EuGH, 19.09.1995 - C-364/93

    Marinari / Lloyd's Bank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2018 - C-27/17
    15 Urteil vom 19. September 1995, Marinari (C-364/93, EU:C:1995:289).

    17 Urteil vom 19. September 1995, Marinari (C-364/93, EU:C:1995:289, Rn. 14).

    18 Urteil vom 19. September 1995, Marinari (C-364/93, EU:C:1995:289, Rn. 21 und Tenor).

    34 Urteil vom 19. September 1995, Marinari (C-364/93, EU:C:1995:289, Rn. 21).

  • EuGH, 05.02.2004 - C-18/02

    DFDS Torline

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2018 - C-27/17
    51 Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache DFDS Torline (C-18/02, EU:C:2003:482, Nr. 52).

    59 Urteil vom 5. Februar 2004, DFDS Torline (C-18/02, EU:C:2004:74, Rn.41).

    68 Vgl. analog Urteil vom 5. Februar 2004, DFDS Torline (C-18/02, EU:C:2004:74, Rn. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-194/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann eine Gesellschaft, die eine Verletzung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2018 - C-27/17
    5 So bereits nach dem Urteil vom 30. November 1976 , Bier (21/76, EU:C:1976:166, Rn. 19), und kürzlich bestätigt im Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 29).

    Diese Frage stellt sich insbesondere im Hinblick auf die sogenannte " Mosaik"-Lösung des Gerichtshofs, die jüngst durch das Urteil vom 17. Oktober 2017 in der Rechtssache Bolagsupplysningen und Ilsjan bestätigt wurde (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 47).

    49 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:554, Nr. 68).

  • EuGH, 07.03.1995 - C-68/93

    Shevill u.a. / Presse Alliance

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2018 - C-27/17
    53 Urteil vom 7. März 1995, Shevill u. a. (C-68/93, EU:C:1995:61, Rn. 24).

    57 Urteil vom 7. März 1995, Shevill u. a. (C-68/93, EU:C:1995:61, Rn. 24).

  • EuGH, 17.10.2017 - C-194/16

    Bolagsupplysningen und Ilsjan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2018 - C-27/17
    5 So bereits nach dem Urteil vom 30. November 1976 , Bier (21/76, EU:C:1976:166, Rn. 19), und kürzlich bestätigt im Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 29).

    Diese Frage stellt sich insbesondere im Hinblick auf die sogenannte " Mosaik"-Lösung des Gerichtshofs, die jüngst durch das Urteil vom 17. Oktober 2017 in der Rechtssache Bolagsupplysningen und Ilsjan bestätigt wurde (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 47).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-12/15

    Universal Music International Holding

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2018 - C-27/17
    Generalanwalt Szpunar hat in dieser Rechtssache jedoch nicht in Erwägung gezogen, dass der finanzielle Schaden unmittelbar war (Schlussanträge in der Rechtssache Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:161, Nrn. 30 bis 33).
  • EuGH, 05.06.2014 - C-360/12

    Coty Germany (früher Coty Prestige Lancaster Group) - Justizielle Zusammenarbeit

  • EuGH, 16.05.2013 - C-228/11

    Melzer - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Besondere Zuständigkeiten im

  • EuGH, 19.04.2012 - C-523/10

    Wintersteiger - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2003 - C-18/02

    DFDS Torline

  • EuGH, 11.01.1990 - 220/88

    Dumez France u.a. / Hessische Landesbank u.a.

  • EuGH, 18.03.1981 - 139/80

    Blankaert & Willems / Trost

  • EuGH, 22.11.1978 - 33/78

    Somafer SA / Saar-Ferngas AG

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • EuGH, 06.10.1976 - 14/76

    De Bloos / Bouyer

  • EuGH, 06.04.1995 - C-439/93

    Lloyd's Register of Shipping / Campenon Bernard

  • EuGH, 22.01.2015 - C-441/13

    Hejduk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr.

  • EuGH, 23.10.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.1976 - 21/76

    Handelskwekerij G. J. Bier BV gegen Mines de potasse d'Alsace SA.

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-304/17

    Löber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und

    13 Siehe ausführlich zu dieser Unterscheidung meine Schlussanträge in der Rechtssache flyLAL-Lithuanian Airlines (C-27/17, EU:C:2018:136, Nr. 37).

    21 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache flyLAL-Lithuanian Airlines (C-27/17, EU:C:2018:136, Nr. 75).

    38 Vgl. allgemein meine Schlussanträge in der Rechtssache flyLAL-Lithuanian Airlines (C-27/17, EU:C:2018:136, Nrn. 94 bis 99).

    Für eine ausführlichere Erörterung dieser Frage siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache flyLAL-Lithuanian Airlines (C-27/17, EU:C:2018:136, Nrn. 29 bis 42 und 64 bis 67).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-913/19

    CNP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    14 Urteil vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-27/17, EU:C:2018:533, im Folgenden: flyLAL-Lithuanian Airlines, Rn. 26 und 62).

    18 Darauf weist Generalanwalt Bobek in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache flyLAL-Lithuanian Airlines (C-27/17, EU:C:2018:136, Nr. 134) hin.

    29 Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines (Rn. 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-343/19

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Ein Unternehmen kann von Käufern der von

    41 In seinen Schlussanträgen vom 28. Februar 2018 in der Rechtssache flyLAL (EU:C:2018:136, Nr. 70) wies Generalanwalt Bobek darauf hin, dass der Umsatzrückgang und der anschließende Einnahmeausfall nicht zwingend am selben Ort auftreten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-425/22

    MOL - Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    25 Generalanwalt Bobek äußert in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache flyLAL-Lithuanian Airlines (C-27/17, EU:C:2018:136, im Folgenden: Schlussanträge in der Rechtssache flyLAL, Nr. 75) "starke Vorbehalte gegen diesen bestimmten Aspekt im Urteil CDC" und führt aus, es erscheine "ohne Weiteres möglich, dass sich der Gerichtshof zu gegebener Zeit erneut mit dem Problem zu befassen haben wird".
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