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   EuGH, 15.02.2007 - C-270/05   

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https://dejure.org/2007,4358
EuGH, 15.02.2007 - C-270/05 (https://dejure.org/2007,4358)
EuGH, Entscheidung vom 15.02.2007 - C-270/05 (https://dejure.org/2007,4358)
EuGH, Entscheidung vom 15. Februar 2007 - C-270/05 (https://dejure.org/2007,4358)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG des Rates - Art. 1 Abs. 1 Buchst. a - Auf dem Willen des Arbeitgebers beruhende Einstellung der Tätigkeit eines Betriebs - Begriff 'Betrieb'

  • Europäischer Gerichtshof

    Athinaïki Chartopoiïa

    Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG des Rates - Art. 1 Abs. 1 Buchst. a - Auf dem Willen des Arbeitgebers beruhende Einstellung der Tätigkeit eines Betriebs - Begriff "Betrieb"

  • EU-Kommission PDF

    Athinaïki Chartopoïïa

    Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG des Rates - Art. 1 Abs. 1 Buchst. a - Auf dem Willen des Arbeitgebers beruhende Einstellung der Tätigkeit eines Betriebs - Begriff "Betrieb"

  • EU-Kommission

    Athinaïki Chartopoïïa

    Sozialvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage im Rahmen eines Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit der Massenentlassungen ; Auslegung des in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen verwendeten Begriffs "Betrieb"; ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Richtlinie 98/59/EG Art. 1 Abs. 1 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freizügigkeit: Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG des Rates - Art. 1 Abs. 1 Buchst. a - Auf dem Willen des Arbeitgebers beruhende Einstellung der Tätigkeit eines Betriebs - Begriff 'Betrieb'

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Athinaïki Chartopoiïa

    Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG des Rates - Art. 1 Abs. 1 Buchst. a - Auf dem Willen des Arbeitgebers beruhende Einstellung der Tätigkeit eines Betriebs - Begriff "Betrieb"

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Entscheidung des Areios Pagos vom 9. Juni 2005 in dem Rechtsstreit AthinaÏŠki ChartopoiÏŠa AE gegen L. Panagiotidis u. a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 75/129/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 (ABl. L 48, S. 29), des Artikels 2 Absatz 4 der Richtlinie 92/56/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 (ABl. L 245, S. 3) und des Artikels 4 Absatz 4 der Richtlinie 98/59/EG ...

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 496
  • EuZW 2007, 280
  • NZA 2007, 319
 
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Wird zitiert von ... (136)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 07.12.1995 - C-449/93

    Rockfon / Specialarbejderforbundet i Danmark, acting on behalf of Søren Nielsen

    Auszug aus EuGH, 15.02.2007 - C-270/05
    Hierzu ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der in dieser Richtlinie nicht definierte Begriff "Betrieb" ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff ist und dass sich sein Inhalt nicht nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmen kann (Urteil vom 7. Dezember 1995, Rockfon, C-449/93, Slg. 1995, I-4291, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass die in den verschiedenen sprachlichen Fassungen der Richtlinie 98/59 zur Bezeichnung des Begriffs "Betrieb" verwendeten Ausdrücke leicht voneinander abweichen und dass sie einen unterschiedlichen Inhalt haben, und zwar von Fall zu Fall Betrieb, Niederlassung, Unternehmen, Arbeitsmittelpunkt, räumliche Einheit oder Arbeitsort bedeuten (vgl. Urteil Rockfon, Randnrn.

    Im Licht dieser Überlegungen und in Anbetracht des Zwecks dieser Richtlinie, die, wie sich aus ihrem zweiten Erwägungsgrund ergibt, u. a. auf die Verstärkung des Schutzes der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen abzielt, hat der Gerichtshof den Begriff "Betrieb" in der Richtlinie 98/59 und insbesondere in deren Art. 1 Abs. 1 Buchst. a dahin ausgelegt, dass er nach Maßgabe der Umstände die Einheit bezeichnet, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe angehören (Urteil Rockfon, Randnrn.

    In diesem Sinne hat der Gerichtshof ausgeführt, dass für die Definition des Begriffs "Betrieb" nicht entscheidend ist, ob die fragliche Einheit eine Leitung hat, die selbständig Massenentlassungen vornehmen kann (Urteil Rockfon, Randnr. 34 und Nr. 2 des Tenors).

  • EuGH, 07.09.2006 - C-187/05

    Agorastoudis u.a. - Massenentlassungen - Richtlinie 75/129/EWG - Artikel 1 Absatz

    Auszug aus EuGH, 15.02.2007 - C-270/05
    Damit hat der Gerichtshof den Begriff "Betrieb" sehr weit ausgelegt, um Fälle von Massenentlassungen, die aufgrund der rechtlichen Qualifizierung dieses Begriffs auf nationaler Ebene womöglich nicht der Richtlinie 98/59 unterlägen, nach Möglichkeit zu begrenzen (vgl. u. a. Urteil vom 7. September 2006, Agorastoudis u. a., C-187/05 bis C-190/05, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 37).

    Dieser Standpunkt fügt sich in den Rahmen desselben Ansatzes der nationalen Rechtsprechung ein, wie er auch dem Urteil Agorastoudis u. a. zugrunde lag, und findet in der Richtlinie 98/59 keine Grundlage.

  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Es muss sich um eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität handeln, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und über eine Gesamtheit von Arbeitnehmern sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 45; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 49; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 27) .

    Da die MERL die sozioökonomischen Auswirkungen betrifft, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können, muss die fragliche Einheit weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen, um als "Betrieb" qualifiziert werden zu können (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 47; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 51; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28) .

    Vielmehr reicht es aus, wenn eine Leitung besteht, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung technischer Probleme im Sinne einer Aufgabenkoordinierung (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 50) sicherstellt (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31) .

    Eine bestimmte räumliche Entfernung ist - anders als bei § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG - nach diesem Betriebsverständnis nicht erforderlich (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 29) .

    aa) Diese Voraussetzung ist immer dann erfüllt, wenn der Einheit mehrere Arbeitnehmer dergestalt zugeordnet sind, dass sie in dieser Einheit oder von dieser aus tätig werden und die Einheit rein tatsächlich über sie verfügen kann (vgl. zu letzterem Gesichtspunkt EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 27, 31; Brams Unionsrechtliche Impulse für das Recht der Massenentlassung S. 61 unter Hinweis auf die englische Sprachfassung des vorgenannten Urteils) .

    Diese sollen aufgefangen werden, indem der Arbeitgeber nicht nur Arbeitnehmervertreter konsultiert, sondern auch die zuständige Behörde unterrichtet, bevor er die betroffenen Arbeitnehmer entlässt (vgl. EuGH 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 32; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28) .

  • LAG Hessen, 23.09.2019 - 17 Sa 1528/18

    1. Zu den Voraussetzungen eines Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1

    Er ist daher in der Unionsrechtsordnung autonom und einheitlich (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 23) und losgelöst von den nationalen Begrifflichkeiten auszulegen (MüHdB/ArbR/Spelge Bd. 2 4. Aufl. § 121 Rn. 4).

    (2) Der Europäische Gerichtshof hat den Begriff "Betrieb" iSd. MERL sehr weit ausgelegt (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 26).

    Es muss sich um eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität handeln, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und die über eine Gesamtheit von Arbeitnehmer sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt (EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 49; EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 27).

    Die Richtlinie 98/59 betrifft die sozioökonomischen Auswirkungen, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können, so dass die fragliche Einheit weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen muss, um als "Betrieb" qualifiziert werden zu können (EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 51; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 28).

    Es genügt, wenn eine Leitung vorhanden ist, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung (technischer) Probleme sicherstellt (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31).

    Ein Betrieb iSd. MERL muss keine rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28).

    (c) Sofern der Europäische Gerichtshof darauf abstellt, dass es einer Leitung vor Ort bedarf, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung (technischer) Probleme sicherstellt (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31), war dieses Erfordernis mit dem Einsatz der Area Manager an der Frankfurter Station erfüllt.

    (ddd) Die Area Manager stellten damit den ordnungsgemäßen Arbeitsablauf sicher und lösten arbeitsorganisatorische Probleme (vgl. EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31).

    Der unionsrechtliche Betriebsbegriff iSd. Richtlinie 98/59/EG setzt ein solches eigenständiges disziplinarisches Weisungs- und personelles Leitungsrecht nicht voraus (vgl. etwa EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 44 ff. mwN; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa]; vgl. auch BAG 13. August 2019 - 8 AZN 171/19 - Rn. 26; APS/Moll 5. Aufl. § 17 KSchG Rn. 8).

    Für die Einordnung als Betrieb iSd. MERL bedurfte es keiner Leitung, die selbständig Massenentlassungen vornehmen konnte (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 29 mwN).

    (aa) Hauptziel der MERL ist es, die sozioökonomischen Auswirkungen von Massenentlassungen aufzufangen, indem vor solchen Entlassungen neben den Konsultationen mit Arbeitnehmervertretern die zuständige Behörde unterrichtet wird (vgl. EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28).

    Die MERL betrifft damit insbesondere sozioökonomischen Auswirkungen, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können (vgl. EuGH 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 32; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28; ErfK/Kiel 19. Aufl. § 17 KSchG Rn. 9).

    Auf den Zweck der Richtlinie ist auch deshalb maßgeblich abzustellen, weil die in den verschiedenen sprachlichen Fassungen der Richtlinie 98/59 zur Bezeichnung des Begriffs "Betrieb" verwendeten Ausdrücke leicht voneinander abweichen und einen unterschiedlichen Inhalt haben, und zwar von Fall zu Fall Betrieb, Niederlassung, Unternehmen, Arbeitsmittelpunkt, räumliche Einheit oder Arbeitsort bedeuten (vgl. EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 24; 7. Dezember 1995 - C-449/13 - [Rockfon] Rn. 26 und 27; vgl. dazu auch EuArbR/Spelge 2. Aufl. RL 98/59/EG Art. 1 Rn. 58; Maschmann EuZA 2015, 488, 493).

    Er ist daher in der Unionsrechtsordnung autonom und einheitlich auszulegen (EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 45; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 23).

  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 215/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Es muss sich um eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität handeln, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und über eine Gesamtheit von Arbeitnehmern sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 45; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 49; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 27) .

    Da die Richtlinie 98/59/EG die sozioökonomischen Auswirkungen betrifft, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können, muss die fragliche Einheit weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen, um als "Betrieb" iSd. Richtlinie 98/59/EG qualifiziert werden zu können (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 47; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 51; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28) .

    Vielmehr reicht es aus, wenn eine Leitung besteht, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung technischer Probleme im Sinne einer Aufgabenkoordinierung (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 50) sicherstellt (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31) .

    Eine bestimmte räumliche Entfernung ist - anders als bei § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG - nach diesem Betriebsverständnis nicht erforderlich (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 29) .

  • LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1575/18
    Er ist daher in der Unionsrechtsordnung autonom und einheitlich (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 23) und losgelöst von den nationalen Begrifflichkeiten auszulegen (MüHdB/ArbR/Spelge Bd. 2 4. Aufl. § 121 Rn. 4).

    (2) Der Europäische Gerichtshof hat den Begriff "Betrieb" iSd. MERL sehr weit ausgelegt (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 26).

    Es muss sich um eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität handeln, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und die über eine Gesamtheit von Arbeitnehmer sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt (EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 49; EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 27).

    Die Richtlinie 98/59 betrifft die sozioökonomischen Auswirkungen, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können, so dass die fragliche Einheit weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen muss, um als "Betrieb" qualifiziert werden zu können (EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 51; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 28).

    Es genügt, wenn eine Leitung vorhanden ist, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung (technischer) Probleme sicherstellt (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31).

    Ein Betrieb iSd. MERL muss keine rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28).

    (c) Sofern der Europäische Gerichtshof darauf abstellt, dass es einer Leitung vor Ort bedarf, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung (technischer) Probleme sicherstellt (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31), war dieses Erfordernis mit dem Einsatz der Area Manager an der Frankfurter Station erfüllt.

    (ddd) Die Area Manager stellten damit den ordnungsgemäßen Arbeitsablauf sicher und lösten arbeitsorganisatorische Probleme (vgl. EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31).

    Der unionsrechtliche Betriebsbegriff iSd. Richtlinie 98/59/EG setzt ein solches eigenständiges disziplinarisches Weisungs- und personelles Leitungsrecht nicht voraus (vgl. etwa EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 44 ff. mwN; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa]; vgl. auch BAG 13. August 2019 - 8 AZN 171/19 - Rn. 26; APS/Moll 5. Aufl. § 17 KSchG Rn. 8).

    Für die Einordnung als Betrieb iSd. MERL bedurfte es keiner Leitung, die selbständig Massenentlassungen vornehmen konnte (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 29 mwN).

    (aa) Hauptziel der MERL ist es, die sozioökonomischen Auswirkungen von Massenentlassungen aufzufangen, indem vor solchen Entlassungen neben den Konsultationen mit Arbeitnehmervertretern die zuständige Behörde unterrichtet wird (vgl. EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28).

    Die MERL betrifft damit insbesondere sozioökonomischen Auswirkungen, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können (vgl. EuGH 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 32; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28; ErfK/Kiel 19. Aufl. § 17 KSchG Rn. 9).

    Auf den Zweck der Richtlinie ist auch deshalb maßgeblich abzustellen, weil die in den verschiedenen sprachlichen Fassungen der Richtlinie 98/59 zur Bezeichnung des Begriffs "Betrieb" verwendeten Ausdrücke leicht voneinander abweichen und einen unterschiedlichen Inhalt haben, und zwar von Fall zu Fall Betrieb, Niederlassung, Unternehmen, Arbeitsmittelpunkt, räumliche Einheit oder Arbeitsort bedeuten (vgl. EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 24; 7. Dezember 1995 - C-449/13 - [Rockfon] Rn. 26 und 27; vgl. dazu auch EuArbR/Spelge 2. Aufl. RL 98/59/EG Art. 1 Rn. 58; Maschmann EuZA 2015, 488, 493).

    Er ist daher in der Unionsrechtsordnung autonom und einheitlich auszulegen (EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 45; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 23).

  • LAG Hessen, 23.09.2019 - 17 Sa 1571/18

    1. Zu den Voraussetzungen eines Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1

    Er ist daher in der Unionsrechtsordnung autonom und einheitlich (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 23) und losgelöst von den nationalen Begrifflichkeiten auszulegen (MüHdB/ArbR/Spelge Bd. 2 4. Aufl. § 121 Rn. 4).

    (2) Der Europäische Gerichtshof hat den Begriff "Betrieb" iSd. MERL sehr weit ausgelegt (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 26).

    Es muss sich um eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität handeln, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und die über eine Gesamtheit von Arbeitnehmer sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt (EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 49; EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 27).

    Die Richtlinie 98/59 betrifft die sozioökonomischen Auswirkungen, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können, so dass die fragliche Einheit weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen muss, um als "Betrieb" qualifiziert werden zu können (EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 51; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 28).

    Es genügt, wenn eine Leitung vorhanden ist, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung (technischer) Probleme sicherstellt (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31).

    Ein Betrieb iSd. MERL muss keine rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28).

    (c) Sofern der Europäische Gerichtshof darauf abstellt, dass es einer Leitung vor Ort bedarf, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung (technischer) Probleme sicherstellt (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31), war dieses Erfordernis mit dem Einsatz der Area Manager an der Frankfurter Station erfüllt.

    (ddd) Die Area Manager stellten damit den ordnungsgemäßen Arbeitsablauf sicher und lösten arbeitsorganisatorische Probleme (vgl. EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31).

    Der unionsrechtliche Betriebsbegriff iSd. Richtlinie 98/59/EG setzt ein solches eigenständiges disziplinarisches Weisungs- und personelles Leitungsrecht nicht voraus (vgl. etwa EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 44 ff. mwN; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa]; vgl. auch BAG 13. August 2019 - 8 AZN 171/19 - Rn. 26; APS/Moll 5. Aufl. § 17 KSchG Rn. 8).

    Für die Einordnung als Betrieb iSd. MERL bedurfte es keiner Leitung, die selbständig Massenentlassungen vornehmen konnte (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 29 mwN).

    (aa) Hauptziel der MERL ist es, die sozioökonomischen Auswirkungen von Massenentlassungen aufzufangen, indem vor solchen Entlassungen neben den Konsultationen mit Arbeitnehmervertretern die zuständige Behörde unterrichtet wird (vgl. EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28).

    Die MERL betrifft damit insbesondere sozioökonomischen Auswirkungen, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können (vgl. EuGH 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 32; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28; ErfK/Kiel 19. Aufl. § 17 KSchG Rn. 9).

    Auf den Zweck der Richtlinie ist auch deshalb maßgeblich abzustellen, weil die in den verschiedenen sprachlichen Fassungen der Richtlinie 98/59 zur Bezeichnung des Begriffs "Betrieb" verwendeten Ausdrücke leicht voneinander abweichen und einen unterschiedlichen Inhalt haben, und zwar von Fall zu Fall Betrieb, Niederlassung, Unternehmen, Arbeitsmittelpunkt, räumliche Einheit oder Arbeitsort bedeuten (vgl. EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 24; 7. Dezember 1995 - C-449/13 - [Rockfon] Rn. 26 und 27; vgl. dazu auch EuArbR/Spelge 2. Aufl. RL 98/59/EG Art. 1 Rn. 58; Maschmann EuZA 2015, 488, 493).

    Er ist daher in der Unionsrechtsordnung autonom und einheitlich auszulegen (EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 45; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 23).

  • LAG Hessen, 23.09.2019 - 17 Sa 1563/18
    Er ist daher in der Unionsrechtsordnung autonom und einheitlich (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 23) und losgelöst von den nationalen Begrifflichkeiten auszulegen (MüHdB/ArbR/Spelge Bd. 2 4. Aufl. § 121 Rn. 4).

    (2) Der Europäische Gerichtshof hat den Begriff "Betrieb" iSd. MERL sehr weit ausgelegt (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 26).

    Es muss sich um eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität handeln, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und die über eine Gesamtheit von Arbeitnehmer sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt (EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 49; EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 27).

    Die Richtlinie 98/59 betrifft die sozioökonomischen Auswirkungen, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können, so dass die fragliche Einheit weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen muss, um als "Betrieb" qualifiziert werden zu können (EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 51; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 28).

    Es genügt, wenn eine Leitung vorhanden ist, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung (technischer) Probleme sicherstellt (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31).

    Ein Betrieb iSd. MERL muss keine rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28).

    (c) Sofern der Europäische Gerichtshof darauf abstellt, dass es einer Leitung vor Ort bedarf, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung (technischer) Probleme sicherstellt (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31), war dieses Erfordernis mit dem Einsatz der Area Manager an der Frankfurter Station erfüllt.

    (ddd) Die Area Manager stellten damit den ordnungsgemäßen Arbeitsablauf sicher und lösten arbeitsorganisatorische Probleme (vgl. EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31).

    Der unionsrechtliche Betriebsbegriff iSd. Richtlinie 98/59/EG setzt ein solches eigenständiges disziplinarisches Weisungs- und personelles Leitungsrecht nicht voraus (vgl. etwa EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 44 ff. mwN; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa]; vgl. auch BAG 13. August 2019 - 8 AZN 171/19 - Rn. 26; APS/Moll 5. Aufl. § 17 KSchG Rn. 8).

    Für die Einordnung als Betrieb iSd. MERL bedurfte es keiner Leitung, die selbständig Massenentlassungen vornehmen konnte (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 29 mwN).

    (aa) Hauptziel der MERL ist es, die sozioökonomischen Auswirkungen von Massenentlassungen aufzufangen, indem vor solchen Entlassungen neben den Konsultationen mit Arbeitnehmervertretern die zuständige Behörde unterrichtet wird (vgl. EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28).

    Die MERL betrifft damit insbesondere sozioökonomischen Auswirkungen, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können (vgl. EuGH 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 32; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28; ErfK/Kiel 19. Aufl. § 17 KSchG Rn. 9).

    Auf den Zweck der Richtlinie ist auch deshalb maßgeblich abzustellen, weil die in den verschiedenen sprachlichen Fassungen der Richtlinie 98/59 zur Bezeichnung des Begriffs "Betrieb" verwendeten Ausdrücke leicht voneinander abweichen und einen unterschiedlichen Inhalt haben, und zwar von Fall zu Fall Betrieb, Niederlassung, Unternehmen, Arbeitsmittelpunkt, räumliche Einheit oder Arbeitsort bedeuten (vgl. EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 24; 7. Dezember 1995 - C-449/13 - [Rockfon] Rn. 26 und 27; vgl. dazu auch EuArbR/Spelge 2. Aufl. RL 98/59/EG Art. 1 Rn. 58; Maschmann EuZA 2015, 488, 493).

    Er ist daher in der Unionsrechtsordnung autonom und einheitlich auszulegen (EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 45; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 23).

  • LAG Hessen, 23.09.2019 - 17 Sa 1568/18
    Er ist daher in der Unionsrechtsordnung autonom und einheitlich (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 23) und losgelöst von den nationalen Begrifflichkeiten auszulegen (MüHdB/ArbR/Spelge Bd. 2 4. Aufl. § 121 Rn. 4).

    (2) Der Europäische Gerichtshof hat den Begriff "Betrieb" iSd. MERL sehr weit ausgelegt (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 26).

    Es muss sich um eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität handeln, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und die über eine Gesamtheit von Arbeitnehmer sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt (EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 49; EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 27).

    Die Richtlinie 98/59 betrifft die sozioökonomischen Auswirkungen, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können, so dass die fragliche Einheit weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen muss, um als "Betrieb" qualifiziert werden zu können (EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 51; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 28).

    Es genügt, wenn eine Leitung vorhanden ist, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung (technischer) Probleme sicherstellt (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31).

    Ein Betrieb iSd. MERL muss keine rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28).

    (c) Sofern der Europäische Gerichtshof darauf abstellt, dass es einer Leitung vor Ort bedarf, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung (technischer) Probleme sicherstellt (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31), war dieses Erfordernis mit dem Einsatz der Area Manager an der Frankfurter Station erfüllt.

    (ddd) Die Area Manager stellten damit den ordnungsgemäßen Arbeitsablauf sicher und lösten arbeitsorganisatorische Probleme (vgl. EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31).

    Der unionsrechtliche Betriebsbegriff iSd. Richtlinie 98/59/EG setzt ein solches eigenständiges disziplinarisches Weisungs- und personelles Leitungsrecht nicht voraus (vgl. etwa EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 44 ff. mwN; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa]; vgl. auch BAG 13. August 2019 - 8 AZN 171/19 - Rn. 26; APS/Moll 5. Aufl. § 17 KSchG Rn. 8).

    Für die Einordnung als Betrieb iSd. MERL bedurfte es keiner Leitung, die selbständig Massenentlassungen vornehmen konnte (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 29 mwN).

    (aa) Hauptziel der MERL ist es, die sozioökonomischen Auswirkungen von Massenentlassungen aufzufangen, indem vor solchen Entlassungen neben den Konsultationen mit Arbeitnehmervertretern die zuständige Behörde unterrichtet wird (vgl. EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28).

    Die MERL betrifft damit insbesondere sozioökonomischen Auswirkungen, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können (vgl. EuGH 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 32; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28; ErfK/Kiel 19. Aufl. § 17 KSchG Rn. 9).

    Auf den Zweck der Richtlinie ist auch deshalb maßgeblich abzustellen, weil die in den verschiedenen sprachlichen Fassungen der Richtlinie 98/59 zur Bezeichnung des Begriffs "Betrieb" verwendeten Ausdrücke leicht voneinander abweichen und einen unterschiedlichen Inhalt haben, und zwar von Fall zu Fall Betrieb, Niederlassung, Unternehmen, Arbeitsmittelpunkt, räumliche Einheit oder Arbeitsort bedeuten (vgl. EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 24; 7. Dezember 1995 - C-449/13 - [Rockfon] Rn. 26 und 27; vgl. dazu auch EuArbR/Spelge 2. Aufl. RL 98/59/EG Art. 1 Rn. 58; Maschmann EuZA 2015, 488, 493).

    Er ist daher in der Unionsrechtsordnung autonom und einheitlich auszulegen (EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 45; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 23).

  • LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1482/18
    Er ist daher in der Unionsrechtsordnung autonom und einheitlich (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 23) und losgelöst von den nationalen Begrifflichkeiten auszulegen (MüHdB/ArbR/Spelge Bd. 2 4. Aufl. § 121 Rn. 4).

    (2) Der Europäische Gerichtshof hat den Begriff "Betrieb" iSd. MERL sehr weit ausgelegt (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 26).

    Es muss sich um eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität handeln, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und die über eine Gesamtheit von Arbeitnehmer sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt (EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 49; EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 27).

    Die Richtlinie 98/59 betrifft die sozioökonomischen Auswirkungen, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können, so dass die fragliche Einheit weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen muss, um als "Betrieb" qualifiziert werden zu können (EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 51; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 28).

    Es genügt, wenn eine Leitung vorhanden ist, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung (technischer) Probleme sicherstellt (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31).

    Ein Betrieb iSd. MERL muss keine rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28).

    (c) Sofern der Europäische Gerichtshof darauf abstellt, dass es einer Leitung vor Ort bedarf, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung (technischer) Probleme sicherstellt (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31), war dieses Erfordernis mit dem Einsatz der Area Manager an der Frankfurter Station erfüllt.

    (ddd) Die Area Manager stellten damit den ordnungsgemäßen Arbeitsablauf sicher und lösten arbeitsorganisatorische Probleme (vgl. EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31).

    Der unionsrechtliche Betriebsbegriff iSd. Richtlinie 98/59/EG setzt ein solches eigenständiges disziplinarisches Weisungs- und personelles Leitungsrecht nicht voraus (vgl. etwa EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 44 ff. mwN; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa]; vgl. auch BAG 13. August 2019 - 8 AZN 171/19 - Rn. 26; APS/Moll 5. Aufl. § 17 KSchG Rn. 8).

    Für die Einordnung als Betrieb iSd. MERL bedurfte es keiner Leitung, die selbständig Massenentlassungen vornehmen konnte (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 29 mwN).

    (aa) Hauptziel der MERL ist es, die sozioökonomischen Auswirkungen von Massenentlassungen aufzufangen, indem vor solchen Entlassungen neben den Konsultationen mit Arbeitnehmervertretern die zuständige Behörde unterrichtet wird (vgl. EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28).

    Die MERL betrifft damit insbesondere sozioökonomischen Auswirkungen, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können (vgl. EuGH 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 32; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28; ErfK/Kiel 19. Aufl. § 17 KSchG Rn. 9).

    Auf den Zweck der Richtlinie ist auch deshalb maßgeblich abzustellen, weil die in den verschiedenen sprachlichen Fassungen der Richtlinie 98/59 zur Bezeichnung des Begriffs "Betrieb" verwendeten Ausdrücke leicht voneinander abweichen und einen unterschiedlichen Inhalt haben, und zwar von Fall zu Fall Betrieb, Niederlassung, Unternehmen, Arbeitsmittelpunkt, räumliche Einheit oder Arbeitsort bedeuten (vgl. EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 24; 7. Dezember 1995 - C-449/13 - [Rockfon] Rn. 26 und 27; vgl. dazu auch EuArbR/Spelge 2. Aufl. RL 98/59/EG Art. 1 Rn. 58; Maschmann EuZA 2015, 488, 493).

    Er ist daher in der Unionsrechtsordnung autonom und einheitlich auszulegen (EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 45; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 23).

  • LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1517/18
    Er ist daher in der Unionsrechtsordnung autonom und einheitlich (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 23) und losgelöst von den nationalen Begrifflichkeiten auszulegen (MüHdB/ArbR/Spelge Bd. 2 4. Aufl. § 121 Rn. 4).

    (2) Der Europäische Gerichtshof hat den Begriff "Betrieb" iSd. MERL sehr weit ausgelegt (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 26).

    Es muss sich um eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität handeln, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und die über eine Gesamtheit von Arbeitnehmer sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt (EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 49; EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 27).

    Die Richtlinie 98/59 betrifft die sozioökonomischen Auswirkungen, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können, so dass die fragliche Einheit weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen muss, um als "Betrieb" qualifiziert werden zu können (EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 51; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 28).

    Es genügt, wenn eine Leitung vorhanden ist, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung (technischer) Probleme sicherstellt (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31).

    Ein Betrieb iSd. MERL muss keine rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28).

    (c) Sofern der Europäische Gerichtshof darauf abstellt, dass es einer Leitung vor Ort bedarf, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung (technischer) Probleme sicherstellt (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31), war dieses Erfordernis mit dem Einsatz der Area Manager an der Frankfurter Station erfüllt.

    (ddd) Die Area Manager stellten damit den ordnungsgemäßen Arbeitsablauf sicher und lösten arbeitsorganisatorische Probleme (vgl. EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31).

    Der unionsrechtliche Betriebsbegriff iSd. Richtlinie 98/59/EG setzt ein solches eigenständiges disziplinarisches Weisungs- und personelles Leitungsrecht nicht voraus (vgl. etwa EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 44 ff. mwN; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa]; vgl. auch BAG 13. August 2019 - 8 AZN 171/19 - Rn. 26; APS/Moll 5. Aufl. § 17 KSchG Rn. 8).

    Für die Einordnung als Betrieb iSd. MERL bedurfte es keiner Leitung, die selbständig Massenentlassungen vornehmen konnte (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 29 mwN).

    (aa) Hauptziel der MERL ist es, die sozioökonomischen Auswirkungen von Massenentlassungen aufzufangen, indem vor solchen Entlassungen neben den Konsultationen mit Arbeitnehmervertretern die zuständige Behörde unterrichtet wird (vgl. EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28).

    Die MERL betrifft damit insbesondere sozioökonomischen Auswirkungen, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können (vgl. EuGH 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 32; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28; ErfK/Kiel 19. Aufl. § 17 KSchG Rn. 9).

    Auf den Zweck der Richtlinie ist auch deshalb maßgeblich abzustellen, weil die in den verschiedenen sprachlichen Fassungen der Richtlinie 98/59 zur Bezeichnung des Begriffs "Betrieb" verwendeten Ausdrücke leicht voneinander abweichen und einen unterschiedlichen Inhalt haben, und zwar von Fall zu Fall Betrieb, Niederlassung, Unternehmen, Arbeitsmittelpunkt, räumliche Einheit oder Arbeitsort bedeuten (vgl. EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 24; 7. Dezember 1995 - C-449/13 - [Rockfon] Rn. 26 und 27; vgl. dazu auch EuArbR/Spelge 2. Aufl. RL 98/59/EG Art. 1 Rn. 58; Maschmann EuZA 2015, 488, 493).

    Er ist daher in der Unionsrechtsordnung autonom und einheitlich auszulegen (EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 45; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 23).

  • LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1509/18
    Er ist daher in der Unionsrechtsordnung autonom und einheitlich (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 23) und losgelöst von den nationalen Begrifflichkeiten auszulegen (MüHdB/ArbR/Spelge Bd. 2 4. Aufl. § 121 Rn. 4).

    (2) Der Europäische Gerichtshof hat den Begriff "Betrieb" iSd. MERL sehr weit ausgelegt (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 26).

    Es muss sich um eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität handeln, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und die über eine Gesamtheit von Arbeitnehmer sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt (EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 49; EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 27).

    Die Richtlinie 98/59 betrifft die sozioökonomischen Auswirkungen, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können, so dass die fragliche Einheit weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen muss, um als "Betrieb" qualifiziert werden zu können (EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 51; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 28).

    Es genügt, wenn eine Leitung vorhanden ist, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung (technischer) Probleme sicherstellt (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31).

    Ein Betrieb iSd. MERL muss keine rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28).

    (c) Sofern der Europäische Gerichtshof darauf abstellt, dass es einer Leitung vor Ort bedarf, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung (technischer) Probleme sicherstellt (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31), war dieses Erfordernis mit dem Einsatz der Area Manager an der Frankfurter Station erfüllt.

    (ddd) Die Area Manager stellten damit den ordnungsgemäßen Arbeitsablauf sicher und lösten arbeitsorganisatorische Probleme (vgl. EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31).

    Der unionsrechtliche Betriebsbegriff iSd. Richtlinie 98/59/EG setzt ein solches eigenständiges disziplinarisches Weisungs- und personelles Leitungsrecht nicht voraus (vgl. etwa EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 44 ff. mwN; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa]; vgl. auch BAG 13. August 2019 - 8 AZN 171/19 - Rn. 26; APS/Moll 5. Aufl. § 17 KSchG Rn. 8).

    Für die Einordnung als Betrieb iSd. MERL bedurfte es keiner Leitung, die selbständig Massenentlassungen vornehmen konnte (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 29 mwN).

    (aa) Hauptziel der MERL ist es, die sozioökonomischen Auswirkungen von Massenentlassungen aufzufangen, indem vor solchen Entlassungen neben den Konsultationen mit Arbeitnehmervertretern die zuständige Behörde unterrichtet wird (vgl. EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28).

    Die MERL betrifft damit insbesondere sozioökonomischen Auswirkungen, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können (vgl. EuGH 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 32; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28; ErfK/Kiel 19. Aufl. § 17 KSchG Rn. 9).

    Auf den Zweck der Richtlinie ist auch deshalb maßgeblich abzustellen, weil die in den verschiedenen sprachlichen Fassungen der Richtlinie 98/59 zur Bezeichnung des Begriffs "Betrieb" verwendeten Ausdrücke leicht voneinander abweichen und einen unterschiedlichen Inhalt haben, und zwar von Fall zu Fall Betrieb, Niederlassung, Unternehmen, Arbeitsmittelpunkt, räumliche Einheit oder Arbeitsort bedeuten (vgl. EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 24; 7. Dezember 1995 - C-449/13 - [Rockfon] Rn. 26 und 27; vgl. dazu auch EuArbR/Spelge 2. Aufl. RL 98/59/EG Art. 1 Rn. 58; Maschmann EuZA 2015, 488, 493).

    Er ist daher in der Unionsrechtsordnung autonom und einheitlich auszulegen (EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 45; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 23).

  • LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1492/18
  • LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1514/18
  • LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1513/18
  • LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1569/18
  • LAG Hessen, 21.10.2019 - 17 Sa 1442/18
  • LAG Hessen, 21.10.2019 - 17 Sa 1440/18
  • LAG Hessen, 21.10.2019 - 17 Sa 1478/18
  • LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1488/18
  • LAG Hessen, 21.10.2019 - 17 Sa 1436/18
  • LAG Hessen, 21.10.2019 - 17 Sa 1450/18
  • LAG Hessen, 21.10.2019 - 17 Sa 1452/18
  • LAG Hessen, 21.10.2019 - 17 Sa 1451/18
  • LAG Hessen, 23.09.2019 - 17 Sa 1573/18
  • LAG Hessen, 23.09.2019 - 17 Sa 1531/18
  • LAG Hessen, 23.09.2019 - 17 Sa 1534/18
  • LAG Hessen, 23.09.2019 - 17 Sa 1565/18
  • LAG Hessen, 23.09.2019 - 17 Sa 1542/18
  • LAG Hessen, 23.09.2019 - 17 Sa 1540/18
  • LAG Hessen, 23.09.2019 - 17 Sa 1566/18
  • LAG Hessen, 23.09.2019 - 17 Sa 1576/18
  • LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1518/18
  • EuGH, 09.07.2015 - C-229/14

    Balkaya - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1

  • LAG Hessen, 23.09.2019 - 17 Sa 1564/18
  • LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1516/18
  • LAG Hessen, 23.09.2019 - 17 Sa 1572/18
  • LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1484/18
  • LAG Hessen, 21.10.2019 - 17 Sa 1448/18
  • BAG, 26.01.2017 - 6 AZR 442/16

    § 17 KSchG - Entlassungsbegriff bei Elternzeit

  • LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1570/18

    Begriff des Betriebsübergangs im Sinne von § 613a BGB ; Rechtsfolgen einer

  • LAG Hessen, 23.09.2019 - 17 Sa 1533/18
  • LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1483/18

    1. Zu den Voraussetzungen eines Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1

  • LAG Hessen, 21.10.2019 - 17 Sa 1438/18
  • LAG Hessen, 23.09.2019 - 17 Sa 1574/18
  • LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1485/18
  • LAG Hessen, 21.10.2019 - 17 Sa 1439/18
  • LAG Hessen, 21.10.2019 - 17 Sa 1445/18
  • LAG Hessen, 21.10.2019 - 17 Sa 1447/18
  • LAG Hessen, 21.10.2019 - 17 Sa 1446/18
  • LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1487/18
  • LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1486/18
  • LAG Hessen, 21.10.2019 - 17 Sa 1437/18
  • LAG Hessen, 21.10.2019 - 17 Sa 1480/18
  • LAG Hessen, 23.09.2019 - 17 Sa 1532/18
  • LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1510/18
  • LAG Hessen, 21.10.2019 - 17 Sa 1444/18
  • LAG Hessen, 21.10.2019 - 17 Sa 1443/18
  • LAG Hessen, 21.10.2019 - 17 Sa 1481/18
  • LAG Hessen, 21.10.2019 - 17 Sa 1479/18
  • BAG, 20.01.2016 - 6 AZR 601/14

    Rügen bei Massenentlassung - Präklusion nach § 6 KSchG

  • EuGH, 30.04.2015 - C-80/14

    Der Gerichtshof erläutert den Begriff "Betrieb" bei Massenentlassungen

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 348/11

    Keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung

  • BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 49/12

    Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.04.2019 - 21 Sa 1534/18

    Kündigung wegen Betriebsstilllegung nach Insolvenz von Air Berlin -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 - 21 Sa 2100/18

    Irreführende Darstellung des Stands der Beratungen - Konsultationsverfahren -

  • BAG, 15.12.2011 - 8 AZR 692/10

    Betriebsstilllegung - selbständiger Betriebsteil - Abgrenzung zum

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2015 - C-182/13

    Lyttle u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2015 - C-392/13

    Rabal Cañas - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 - Massenentlassungen - Begriff des

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2015 - C-80/14

    USDAW und Wilson

  • BAG, 19.05.2022 - 2 AZR 467/21

    Massenentlassungsanzeige - Fehlen der sog. Soll-Angaben

  • BAG, 21.03.2012 - 6 AZR 596/10

    Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zur Massenentlassungsanzeige

  • BAG, 08.11.2022 - 6 AZR 15/22

    Massenentlassung - Anzeige - aufgelöste Betriebsstruktur

  • BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 119/14

    Betriebsteilübergang - Massenentlassungsanzeige

  • BAG, 13.08.2019 - 8 AZN 171/19

    Nichtzulassungsbeschwerde - Betriebs(teil)übergang - Flugbetrieb

  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 233/19

    Massenentlassungsanzeige iSd. der Richtlinie 98/59/EG und damit iSv. § 17 Abs. 1

  • LAG Düsseldorf, 21.01.2022 - 7 Sa 404/21

    Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug;

  • ArbG Düsseldorf, 17.12.2020 - 12 Ca 4095/20
  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 608/11

    Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht -

  • EuGH, 10.09.2009 - C-44/08

    Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u.a. - Vorabentscheidungsverfahren -

  • ArbG Düsseldorf, 23.11.2020 - 14 Ca 4096/20
  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 244/19

    Massenentlassungsanzeige iSd. der Richtlinie 98/59/EG und damit iSv. § 17 Abs. 1

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 15 Sa 814/18

    Betriebsstilllegung eines Flugbetriebes - Betriebsteilübergang - wirtschaftliche

  • LAG Düsseldorf, 21.01.2022 - 7 Sa 403/21

    Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug;

  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 3 Sa 1253/18

    Betriebsstilllegung eines Flugbetriebes - Betriebsteilübergang - wirtschaftliche

  • BAG, 11.05.2023 - 6 AZR 267/22

    Betriebsteilübergang - Zuordnung der Arbeitnehmer

  • BAG, 08.11.2022 - 6 AZR 16/22

    Die Nachkündigungen des Kabinenpersonals der insolventen Fluggesellschaft Air

  • LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 601/21

    Erklärungswille einer Kündigung mit längerer als der gesetzlichen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 3 Sa 1556/18

    Betriebsstilllegung eines Flugbetriebes - Betriebsteilübergang - wirtschaftliche

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 - 21 Sa 1908/18

    Irreführende Darstellung des Stands der Beratungen - Konsultationsverfahren -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.03.2019 - 3 Sa 1558/18

    Betriebsstilllegung eines Flugbetriebes - Betriebsteilübergang - wirtschaftliche

  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - 3 Sa 1253/18
  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - 3 Sa 1556/18
  • BAG, 19.05.2022 - 2 AZR 424/21

    Massenentlassungsanzeige - Fehlen der sog. Soll-Angaben

  • LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 598/21

    Wirksamer Widerruf einer TRI-Zulage für Ausbildungspiloten; Wirksamer Widerruf

  • EuGH, 13.05.2015 - C-182/13

    Lyttle u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen

  • LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 350/21

    Anwendung deutschen Rechts bei Kündigung mit Auslandsbezug; Wirksamkeit einer

  • LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 349/21

    Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug;

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 - 21 Sa 402/19

    Irreführende Darstellung des Stands der Beratungen - Konsultationsverfahren -

  • LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 347/21

    Auslegung einer Kündigungserklärung; Räumlicher Geltungsbereich des § 23 KSchG ;

  • LAG Düsseldorf, 10.03.2022 - 11 Sa 346/21

    Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung bezüglich des Endtermins;

  • LAG Düsseldorf, 13.04.2022 - 4 Sa 540/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Fluggesellschaft; Betriebsübergang; Massenentlassung;

  • LAG Düsseldorf, 10.02.2022 - 11 Sa 345/21

    Geltungsbereich des KSchG bei Unternehmen mit Sitz im Ausland; Übernahme

  • LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 351/21

    Weitgehende

  • BAG, 24.10.2019 - 8 AZN 624/19

    Beschränkte Revisionszulassung - Kündigungsschutzklage -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.04.2019 - 15 Sa 2026/18

    Betriebsstilllegung eines Flugbetriebes - Betriebsteilübergang - wirtschaftliche

  • LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 600/21

    Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug;

  • ArbG Düsseldorf, 19.03.2021 - 7 Ca 5969/20
  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 - 21 Sa 189/19

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren - unwiderrufliche Freistellung oder

  • LAG Düsseldorf, 01.07.2022 - 10 Sa 429/21

    Überwiegende

  • LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 352/21

    Weitgehende

  • LAG Berlin-Brandenburg, 31.07.2019 - 15 Sa 875/19

    Betriebsstilllegung eines Flugbetriebes - Betriebsteilübergang - wirtschaftliche

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 15 Sa 1434/18

    Betriebsstilllegung eines Flugbetriebes - Betriebsteilübergang - wirtschaftliche

  • LAG Düsseldorf, 25.03.2022 - 6 Sa 399/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsübergang; LTC-Zulage

  • LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 348/21

    Erklärungswille einer Kündigung mit längerer als der gesetzlichen

  • ArbG Düsseldorf, 15.03.2021 - 6 Ca 5904/20
  • LAG Düsseldorf, 10.02.2022 - 11 Sa 431/21

    Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung hinsichtlich des

  • ArbG Düsseldorf, 18.03.2021 - 10 Ca 5923/20

    Betriebsübergang

  • ArbG Düsseldorf, 18.03.2021 - 10 Ca 5921/20

    Betriebsübergang

  • ArbG Düsseldorf, 26.02.2021 - 11 Ca 5956/20
  • ArbG Berlin, 07.02.2019 - 41 Ca 4536/18

    Betriebsübergang - übergangsfähige wirtschaftliche Einheit -

  • ArbG Düsseldorf, 25.02.2021 - 9 Ca 5916/20
  • LAG Berlin-Brandenburg, 31.07.2019 - 15 Sa 243/19

    Beabsichtigte Betriebsstilllegung eines Flugbetriebes; Betriebsteilübergang;

  • LAG Hessen, 31.10.2011 - 17 Sa 1665/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang - Zurückverweisung -

  • ArbG Düsseldorf, 19.03.2021 - 7 Ca 5908/20
  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.06.2011 - 15 Sa 735/11

    Anhörung des Betriebsrats - mangelnde Vorlage einer Vollmachtsurkunde -

  • LAG Hessen, 31.10.2011 - 17 Sa 1666/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang - Betriebsratsanhörung -

  • LAG Hessen, 31.10.2011 - 17 Sa 1667/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang - Betriebsratsanhörung -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.05.2011 - 8 Sa 132/11

    Sonderliquidationsverfahren nach griechischem Recht - Einstellung des

  • ArbG Düsseldorf, 25.11.2021 - 12 Ca 1283/21
  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.10.2019 - 5 Sa 769/19

    Betriebsstilllegung; Betriebsübergang; Massenentlassung; Nachteilsausgleich

  • BAG, 21.03.2012 - 6 AZR 601/10

    Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zur Massenentlassungsanzeige

  • BAG, 21.03.2012 - 6 AZR 607/10

    Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zur Massenentlassungsanzeige

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2009 - C-12/08

    Mono Car Styling - Richtlinie 98/59/EG - Schutz der Arbeitnehmer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2016 - C-201/15

    AGET Iraklis - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 bis 5 - Art. 49

  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.05.2011 - 8 Sa 2653/10

    Sonderliquidationsverfahren nach griechischem Recht - Einstellung des

  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.05.2011 - 8 Sa 2653/11

    Zurückweisung der Anhörung gem. § 102 BetrVG wegen fehlender Originalvollmacht

  • EuGH, 26.02.2008 - C-315/06

    Diamantis u.a.

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