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   EuGH, 19.03.2009 - C-270/07   

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EuGH, 19.03.2009 - C-270/07 (https://dejure.org/2009,1560)
EuGH, Entscheidung vom 19.03.2009 - C-270/07 (https://dejure.org/2009,1560)
EuGH, Entscheidung vom 19. März 2009 - C-270/07 (https://dejure.org/2009,1560)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für veterinär- und hygienerechtliche Kontrollen - Richtlinie 85/73/EWG - Verordnung (EG) Nr. 882/2004

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für veterinär- und hygienerechtliche Kontrollen - Richtlinie 85/73/EWG - Verordnung (EG) Nr. 882/2004

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für veterinär- und hygienerechtliche Kontrollen - Richtlinie 85/73/EWG - Verordnung (EG) Nr. 882/2004

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für veterinär- und hygienerechtliche Kontrollen - Richtlinie 85/73/EWG - Verordnung (EG) Nr. 882/2004“

  • Wolters Kluwer

    Keine Wettbewerbsverzerrung durch die nach § 4 AGFleischHG SH zu entrichtende Pauschalgebühr; [Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland]

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Wettbewerbsverzerrung durch die nach § 4 AGFleischHG SH zu entrichtende Pauschalgebühr - [Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für veterinär- und hygienerechtliche Kontrollen - Richtlinie 85/73/EWG - Verordnung (EG) Nr. 882/2004

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 6. Juni 2007 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Bundesrepublik Deutschland

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 1 und Art. 5 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABI. L 32, S. 14) in der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 30.05.2002 - C-284/00

    Stratmann

    Auszug aus EuGH, 19.03.2009 - C-270/07
    Aufgrund einer Beschwerde richtete die Kommission am 21. März 2005 ein Mahnschreiben an die Bundesrepublik Deutschland, in dem sie dieser mitteilte, dass § 4 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein ihrer Ansicht nach nicht mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 85/73, wie sie der Gerichtshof im Urteil vom 30. Mai 2002, Stratmann und Fleischversorgung Neuss (C-284/00 und C-288/00, Slg. 2002, I-4611), ausgelegt habe, vereinbar sei.

    Am 20. Mai 2005 antworteten die deutschen Behörden auf dieses Mahnschreiben, dass die Zweifel der Kommission hinsichtlich der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 85/73 in das innerstaatliche Recht unbegründet seien und dass das Urteil Stratmann und Fleischversorgung Neuss im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei.

    Im Urteil Stratmann und Fleischversorgung Neuss habe der Gerichtshof jedoch für Recht erkannt, dass sich aus Wortlaut und Zweck der Richtlinien 64/433 und 85/73 ergebe, dass die Kosten dieser Untersuchungen von der Gemeinschaftsgebühr erfasst würden, die die Mitgliedstaaten nach der letztgenannten Richtlinie erhöben.

    Zum anderen stehe § 4 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein im Widerspruch zum Zweck der einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, mit denen, wie der Gerichtshof bereits im Urteil Stratmann und Fleischversorgung Neuss festgestellt habe, das sich entsprechend auf die neue Gemeinschaftsregelung übertragen lasse, Wettbewerbsverzerrungen behoben werden sollten, zu denen Unterschiede im Bereich der Finanzierung der Untersuchungen und Kontrollen führten.

    In seinem Urteil Stratmann und Fleischversorgung Neuss habe der Gerichtshof nämlich die Möglichkeit, sich auf diese Nr. 4 Buchst. b zu berufen, um Kosten von bakteriologischen Untersuchungen über den pauschalen Gebührenbetrag hinaus zu berücksichtigen, ausdrücklich ausgeschlossen.

    In diesem Punkt unterscheide sich die Regelung des Landes Schleswig-Holstein ganz deutlich von der im Urteil Stratmann und Fleischversorgung Neuss in Rede stehenden.

    Im Hinblick auf die Entscheidung über die Begründetheit der ersten Rüge ist vorab zu klären, ob das von der Kommission angeführte Urteil Stratmann und Fleischversorgung Neuss im vorliegenden Fall einschlägig ist, und die Frage zu beantworten, ob Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie 85/73 im von ihr vertretenen Sinn dahin auszulegen ist, dass eine in Anwendung dieser Vorschrift erhobene Gebühr die Form eines Pauschalbetrags annehmen muss.

    Da feststeht, dass die zuständigen nationalen Behörden im vorliegenden Fall nur eine spezifische Gebühr erheben, auch wenn sich diese aus verschiedenen Beträgen zusammensetzt, ist der Schluss zu ziehen, dass sich die Regelung des Landes Schleswig-Holstein in einem wesentlichen Punkt von der im Urteil Stratmann und Fleischversorgung Neuss in Rede stehenden unterscheidet.

    Daraus folgt, dass sich das vom Gerichtshof im Urteil Stratmann und Fleischversorgung Neuss erzielte Ergebnis nicht entsprechend auf eine Situation wie die hier vorliegende übertragen lässt.

    Da der Gerichtshof im Rahmen der Behandlung des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache, in der das Urteil Stratmann und Fleischversorgung Neuss ergangen ist, nicht auf die Frage zu antworten hatte, ob eine in Anwendung von Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie 85/73 erhobene Gebühr die Form eines Pauschalbetrags annehmen muss, lässt sich aus diesem Urteil kein wie auch immer gearteter Schluss hinsichtlich der Beantwortung dieser Frage ableiten.

  • EuGH, 09.09.1999 - C-374/97

    Feyrer

    Auszug aus EuGH, 19.03.2009 - C-270/07
    Die Kommission macht weiter geltend, dass das Urteil vom 9. September 1999, Feyrer (C-374/97, Slg. 1999, I-5153), das die Bundesrepublik Deutschland für ihren Standpunkt anführt, im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei.

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass eine Auslegung von Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie 85/73 dahin gehend, dass eine in Anwendung dieser Vorschrift erhobene Gebühr sich nicht aus mehreren Bestandteilen zusammensetzen darf, durch das Urteil Feyrer widerlegt wird.

    Daraus folgt, dass diese Gebühr auch insoweit nicht im Widerspruch zu Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie 85/73 steht (vgl. in diesem Sinne Urteil Feyrer, Randnrn.

    Was zweitens das Ziel der Bekämpfung von Wettbewerbsverzerrungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht durch die Einführung einer Gebühr in für die gesamte Europäische Gemeinschaft einheitlicher Höhe, sondern durch den Erlass harmonisierter Normen im Bereich der Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch geschieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Feyrer, Randnr. 40).

  • EuGH, 05.10.2006 - C-275/04

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Externes

    Auszug aus EuGH, 19.03.2009 - C-270/07
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Rahmen einer Klage nach Art. 226 EG das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach dem Stand des Gemeinschaftsrechts am Ende der Frist zu beurteilen, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32, und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-275/04, Slg. 2006, I-9883, Randnr. 34).

    Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen erstreckt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben und keine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts haben, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2003, Kommission/Italien, C-363/00, Slg. 2003, I-5767, Randnr. 22, und Kommission/Belgien, Randnr. 35).

  • EuGH, 09.11.1999 - C-365/97

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 19.03.2009 - C-270/07
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Rahmen einer Klage nach Art. 226 EG das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach dem Stand des Gemeinschaftsrechts am Ende der Frist zu beurteilen, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32, und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-275/04, Slg. 2006, I-9883, Randnr. 34).
  • EuGH, 12.06.2003 - C-363/00

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 19.03.2009 - C-270/07
    Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen erstreckt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben und keine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts haben, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2003, Kommission/Italien, C-363/00, Slg. 2003, I-5767, Randnr. 22, und Kommission/Belgien, Randnr. 35).
  • EuGH, 24.05.2011 - C-54/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

    Ferner hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass die in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehene Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränkt werden muss, die als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (Urteile Reyners, Randnr. 45, Thijssen, Randnr. 8, Kommission/Spanien, Randnr. 35, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 46, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36).

    Dabei hat der Gerichtshof ausgeführt, dass von der in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehenen Ausnahmeregelung bestimmte Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten für die Ausübung öffentlicher Gewalt ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 22, Kommission/Spanien, Randnr. 38, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 47, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36) sowie bestimmte Tätigkeiten, deren Ausübung - auch wenn sie Kontakte, die regelmäßig oder organisch in das Verfahren eingebettet sein können, mit Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder sogar einen, möglicherweise obligatorischen, Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben umfasst - die Beurteilungs- oder Entscheidungsbefugnisse dieser Behörden oder Gerichte unberührt lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil Reyners, Randnrn. 51 und 53), oder auch bestimmte Tätigkeiten, die nicht die Ausübung von Entscheidungsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnrn.

    36 und 42, Kommission/Deutschland, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen einer auf Art. 226 EG gestützten Klage das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand des Stands des Unionsrechts am Ende der Frist zu beurteilen, die die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32, vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-275/04, Slg. 2006, I-9883, Randnr. 34, und vom 19. März 2009, Kommission/Deutschland, C-270/07, Slg. 2009, I-1983, Randnr. 49).

  • EuGH, 24.05.2011 - C-47/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Zugang zum Beruf des Notars nicht ihren eigenen

    Ferner hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass die in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehene Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränkt werden muss, die als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (Urteile Reyners, Randnr. 45, Thijssen, Randnr. 8, Kommission/Spanien, Randnr. 35, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 46, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36).

    Dabei hat der Gerichtshof ausgeführt, dass von der in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehenen Ausnahmeregelung bestimmte Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten für die Ausübung öffentlicher Gewalt ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 22, Kommission/Spanien, Randnr. 38, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 47, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36) sowie bestimmte Tätigkeiten, deren Ausübung - auch wenn sie Kontakte, die regelmäßig oder organisch in das Verfahren eingebettet sein können, mit Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder sogar einen, möglicherweise obligatorischen, Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben umfasst - die Beurteilungs- oder Entscheidungsbefugnisse dieser Behörden oder Gerichte unberührt lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil Reyners, Randnrn. 51 und 53), oder auch bestimmte Tätigkeiten, die nicht die Ausübung von Entscheidungsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnrn.

    36 und 42, Kommission/Deutschland, Randnrn.

    41 und 42, Kommission/Deutschland, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen einer auf Art. 226 EG gestützten Klage das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand des Stands des Unionsrechts am Ende der Frist zu beurteilen, die die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32, vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-275/04, Slg. 2006, I-9883, Randnr. 34, und vom 19. März 2009, Kommission/Deutschland, C-270/07, Slg. 2009, I-1983, Randnr. 49).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2010 - 3 L 36/08

    Rückforderung gezahlter Fleischbeschaugebühren; Zahlung einer Abgabeschuld ohne

    Mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts würden die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 19.03.2009 - C-309/07 - und - C-270/07 - praktisch außer Kraft gesetzt.

    Des Weiteren habe sich der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.03.2009 - C-270/07 - klar und deutlich für ein Pauschalisierungsverbot ausgesprochen, an welches sich der jeweilige Hoheitsträger des betreffenden Mitgliedstaates zu halten habe.

    Die Entscheidung stehe im Widerspruch zur Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofes und das insoweit in der Entscheidung vom 19.03.2009 - C-270/07 - formulierte Pauschalisierungsverbot.

    Im Übrigen werde angeregt, das Verfahren gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, soweit das Gericht Zweifel an der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes zur rückwirkenden Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und zur Auslegung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 19.03.2009 (a.a.O.) habe.

    Insbesondere darf sie nicht die Form einer "pauschalen" Gebühr in dem Sinne annehmen, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollen, übersteigt und in anderen Fällen niedriger ist (so u. a. EuGH, Urt. v. 19.03.2009 - C-270/07 - in der Rs. "Kommission./. Deutschland", Rdn. 32 d. Entscheidungsgründe, und Urt. v. 19.03.2009 - C-309/07 - in der Rs. "Baumann", Rdn. 21 d. Entscheidungsgründe - jeweils zu der Regelung in Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b - s. auch EuGH, Urt. v. 30.05.2002 - C-284/00 - u. - C-288/00 - in der Rs. "Stratmann ./. Fleischversorgung Neuss", Rdn. 52 d. Entscheidungsgründe).

    Dieser hat in seiner Entscheidung vom 19.03.2009 - C-270/07 - in der Rs. "Kommission ./. Deutschland" hierzu lediglich ausgeführt:.

    Der Europäische Gerichtshof hat zum gemeinschaftsrechtlichen Ziel der Gebührentransparenz bei der Erhebung einer spezifischen Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b in seinem Urteil vom 19.03.2009 - C-270/07 - in der Rs. "Kommission ./. Deutschland" zur Rdn. 28 ausgeführt:.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.2009 - 3 L 33/08

    Fleischbeschaugebühren im Rechnungszeitraum Januar bis Dezember 2000

    In Bezug auf die gemeinschaftsrechtlichen Ziele der Gebührentransparenz und der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen hat der EuGH zudem in seinem Urteil vom 19. März 2009 (- C-270/07 -) hinsichtlich der spezifischen Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b (vgl. Rdnr. 28 d. Urt. v. 19.03.2009, a.a.O.) festgestellt:.

    So wurden die Untersuchungs- und Kontrollmaßnahmen sowie, wie sich aus Art. 5 Abs. 1 und Anhang A Kapitel I Nrn. 4 und 5 der Richtlinie 85/73 ergibt, die verschiedenen Kostenelemente, die bei der Festsetzung der Gemeinschaftsgebühr berücksichtigt werden können, harmonisiert." (vgl. Randnummern 41, 42 d. Urt. v. 19.03.2009, a.a.O.).

    Während ein Aufschlag auf die Pauschalbeträge nur "für bestimmte Betriebe" und nur unter den in Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. a vorgesehenen Voraussetzungen möglich ist, hängt die Befugnis zur Erhebung einer spezifischen Gebühr i. S. des Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b von der einzigen Voraussetzung ab, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet und die Gebühr nicht die Form eines Pauschalbetrages annimmt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2009, a.a.O., Rdnr. 16, 18, 20, 21).

    Der Aufschlag auf die Pauschalgebühr für bestimmte Betriebe i. S. des Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. a ist keine spezifische Gebühr (so EuGH, Urt. v. 19.03.2009, a.a.O., Rdnr. 29).

    Sie darf nicht die Form einer "pauschalen" Gebühr in dem Sinne annehmen, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollen, übersteigt und in anderen Fällen niedriger ist (so EuGH, Urt. v. 19.03.2009, C-270/07, [...] Rdnr. 32).

    Die (spezifische) Gesamtgebühr i. S. des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 96/43/EG ergibt sich notwendigerweise aus der Addition mehrerer ihr zugrundeliegender Elemente (so EuGH, a.a.O., C-270/07, Rdnr. 35, 36).

    I Nr. 4 b der Richtlinie 96/43/EG bestehen indes nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. Urt. v. 19.03.2009, Rs. C-270/07) keine rechtlichen Bedenken.

  • EuGH, 24.05.2011 - C-61/08

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

    Ferner hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass die in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehene Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränkt werden muss, die als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (Urteile Reyners, Randnr. 45, Thijssen, Randnr. 8, Kommission/Spanien, Randnr. 35, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 46, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36).

    Dabei hat der Gerichtshof ausgeführt, dass von der in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehenen Ausnahmeregelung bestimmte Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten für die Ausübung öffentlicher Gewalt ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 22, Kommission/Spanien, Randnr. 38, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 47, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36) sowie bestimmte Tätigkeiten, deren Ausübung - auch wenn sie Kontakte, die regelmäßig oder organisch in das Verfahren eingebettet sein können, mit Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder sogar einen, möglicherweise obligatorischen, Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben umfasst - die Beurteilungs- oder Entscheidungsbefugnisse dieser Behörden oder Gerichte unberührt lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil Reyners, Randnrn. 51 und 53), oder auch bestimmte Tätigkeiten, die nicht die Ausübung von Entscheidungsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnrn.

    36 und 42, Kommission/Deutschland, Randnrn.

    41 und 42, Kommission/Deutschland, Randnrn.

    Vorbereitende Tätigkeiten für die Ausübung öffentlicher Gewalt fallen aber nach ständiger Rechtsprechung nicht unter die Ausnahme in Art. 45 Abs. 1 EG (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 22, Kommission/Spanien, Randnr. 38, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 47, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen einer auf Art. 226 EG gestützten Klage das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand des Stands des Unionsrechts am Ende der Frist zu beurteilen, die die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32, vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-275/04, Slg. 2006, I-9883, Randnr. 34, und vom 19. März 2009, Kommission/Deutschland, C-270/07, Slg. 2009, I-1983, Randnr. 49).

  • EuGH, 24.05.2011 - C-53/08

    Commission v Austria

    Ferner hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass die in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehene Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränkt werden muss, die als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (Urteile Reyners, Randnr. 45, vom 13. Juli 1993, Thijssen, C-42/92, Slg. 1993, I-4047, Randnr. 8, Kommission/Spanien, Randnr. 35, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 46, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36).

    Dabei hat der Gerichtshof ausgeführt, dass von der in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehenen Ausnahmeregelung bestimmte Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten für die Ausübung öffentlicher Gewalt ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 22, Kommission/Spanien, Randnr. 38, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 47, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36) sowie bestimmte Tätigkeiten, deren Ausübung - auch wenn sie Kontakte, die regelmäßig oder organisch in das Verfahren eingebettet sein können, mit Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder sogar einen, möglicherweise obligatorischen, Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben umfasst - die Beurteilungs- oder Entscheidungsbefugnisse dieser Behörden oder Gerichte unberührt lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil Reyners, Randnrn. 51 und 53), oder auch bestimmte Tätigkeiten, die nicht die Ausübung von Entscheidungsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnrn.

    36 und 42, Kommission/Deutschland, Randnrn.

    41 und 42, Kommission/Deutschland, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen einer auf Art. 226 EG gestützten Klage das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand des Stands des Unionsrechts am Ende der Frist zu beurteilen, die die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32, vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-275/04, Slg. 2006, I-9883, Randnr. 34, und vom 19. März 2009, Kommission/Deutschland, C-270/07, Slg. 2009, I-1983, Randnr. 49).

  • VGH Hessen, 30.06.2010 - 5 A 1044/09

    Festlegung der Fleischuntersuchungsgebühr ist nur gedeckelt durch die

    Unabhängig von den dort vorgesehenen Zuschlägen für Fleischuntersuchungen zur Nachtzeit werde in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2009 (C-270/07) hingewiesen, wonach es rechtens sei, dass sich Verwaltungsgebühren um bis zu 100% erhöhten, wenn die Amtshandlung auf Verlangen zwischen 18:00 Uhr und 7:00 Uhr, in Großbetrieben zwischen 18:00 Uhr und 6:00 Uhr, an Sonnabenden nach 15:00 Uhr, an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen durchgeführt werde.

    Diesen in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2009 (Rs C-270/07 und C-309/07) aufgestellten Anforderungen entspreche die Abrechnung des Beklagten nicht.

    Dies hat der Europäische Gerichtshof in späteren Entscheidungen bestätigt, zuletzt in seinen Urteilen vom 19. März 2009 (Rs. C-309/07 - Baumann -, Slg. I-02077 [Vorabentscheidung auf die Vorlage des Senats] und Rs. C-270/07 -, Slg. I-01983).

    Etwas anderes folgt auch nicht etwa aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom selben Tag in dem Vertragsverletzungsverfahren der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland (Rs. C-270/07, a.a.O.), auf das sich die Klägerin bezieht.

    Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof gerade ausdrücklich in dem auch vom Bevollmächtigten der Klägerin angesprochenen Urteil vom 19. März 2009 (Rs. C-270/07, a.a.O.) ausgeführt, dass sich im Rahmen einer nationalen Regelung aufgrund von Anhang A, Kapitel I Nr. 4b RL 85/73/EWG die "Gesamtgebühr" aus mehreren Einzelelementen ergeben kann, was gerade der Orientierung an den tatsächlichen Kosten entsprechen kann.

  • EuGH, 24.05.2011 - C-51/08

    Kommission / Luxemburg

    Ferner hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass die in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehene Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränkt werden muss, die als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (Urteile Reyners, Randnr. 45, Thijssen, Randnr. 8, Kommission/Spanien, Randnr. 35, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 46, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36).

    Dabei hat der Gerichtshof ausgeführt, dass von der in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehenen Ausnahmeregelung bestimmte Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten für die Ausübung öffentlicher Gewalt ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnr. 22, Kommission/Spanien, Randnr. 38, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 47, Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 36) sowie bestimmte Tätigkeiten, deren Ausübung - auch wenn sie Kontakte, die regelmäßig oder organisch in das Verfahren eingebettet sein können, mit Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder sogar einen, möglicherweise obligatorischen, Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben umfasst - die Beurteilungs- oder Entscheidungsbefugnisse dieser Behörden oder Gerichte unberührt lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil Reyners, Randnrn. 51 und 53), oder auch bestimmte Tätigkeiten, die nicht die Ausübung von Entscheidungsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne Urteile Thijssen, Randnrn.

    36 und 42, Kommission/Deutschland, Randnrn.

    41 und 42, Kommission/Deutschland, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen einer auf Art. 226 EG gestützten Klage das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand des Stands des Unionsrechts am Ende der Frist zu beurteilen, die die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32, vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-275/04, Slg. 2006, I-9883, Randnr. 34, und vom 19. März 2009, Kommission/Deutschland, C-270/07, Slg. 2009, I-1983, Randnr. 49).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2011 - 2 S 2251/10

    Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen

    Weder diesem Urteil noch dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom selben Tag im Verfahren C-270/07 könne entnommen werden, dass aus einer Abrechnung nach den tatsächlichen Kosten ein generelles Verbot jeglicher Pauschalierung folge.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können die Mitgliedstaaten von der ihnen durch Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b eingeräumten Befugnis, eine kostendeckende Gebühr zu erheben, nach ihrem Ermessen ohne weitere Voraussetzungen unter dem alleinigen Vorbehalt Gebrauch machen, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (Urt. v. 19.3.2009 - C-270/07 - Slg. 2009, I-0000; Urt. v. 19.3.2009 - C-309/07 - "Baumann", Slg 2009, I-2077-2095, Urt. v. 9.9.1999 - C-374/97 - "Feyrer", NVwZ 2000, 182).

    Sie beruft sich dafür auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 19.3.2009 (aaO), denen sie entnimmt, dass bei der Anhebungsvariante nach Nr. 4 Buchst. b ein Pauschalierungsverbot bestehe.

    Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.3.2009 - C-270/07 - (Rn.31 f.) wird im Anschluss an die früheren Entscheidungen des Gerichtshofs noch einmal betont, dass die Befugnis, eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr zu erheben, nur von der Voraussetzung abhängig ist, dass die entsprechende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdeckt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2010 - 17 A 2509/03

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Hygieneüberwachung und die

    a) Sie genüge nicht den Anforderungen, die der EuGH in seinen Urteilen vom 19. März 2009 - C-270/07 - ("Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland"), LRE 58, 230, und - C-309/07 - ("Baumann"), LRE 58, 222, an die Erhebung einer spezifischen Gebühr gestellt habe.

    Dieses Gebot folgt aus dem Umstand, dass die spezifische Gebühr nach Kapitel I Nr. 4 lit. b des Anhangs zur Richtlinie 93/118/EG nicht die Form einer Pauschalgebühr annehmen darf, vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2009 - C-270/07 - ("Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland"), a.a.O., Rdn. 32 und - C-309/07 - ("Baumann"), a.a.O., Rdn. 21 (jeweils zu der entsprechenden Regelung in Kapitel I Nr. 4 lit. b des Anhangs A zur Richtlinie 96/43/EG), deren Wesen darin besteht, dass sie in bestimmten Fällen die Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollen, übersteigt und in anderen Fällen niedriger ist, vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 - ("Stratmann u.a."), a.a.O., Rdn. 52.

    Vielmehr kann sich die dort vorgesehene spezifische Gebühr aus mehreren Kostenelementen zusammensetzen, vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2009 - C-270/07 - ("Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland"), a.a.O., Rdn. 36 f. (ebenfalls zu der entsprechenden Regelung in Kapitel I Nr. 4 lit. b des Anhangs A zur Richtlinie 96/43/EG).

    Zu dieser Konstellation verhält sich die "Stratmann"-Entscheidung des EuGH nicht, so auch EuGH, Urteil vom 19. März 2009 - C-270/07 - ("Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland"), a.a.O., Rdn. 27 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50.06 -, a.a.O. = juris, Rdn. 38.

  • VG Halle, 30.11.2011 - 1 A 84/10

    Kalkulation von Fleischuntersuchungsgebühren

  • VGH Bayern, 29.04.2010 - 4 BV 07.998

    Satzung der Stadt Bayreuth vom 26. September 2003 über die Erhebung von Gebühren

  • VGH Bayern, 29.04.2010 - 4 BV 07.2285

    Fleischhygiene-Gebührensatzungen der Stadt Ansbach vom 4. Dezember 2002, 9. Mai

  • OVG Saarland, 23.05.2016 - 2 A 75/15

    Anrechnung von Verwaltungspersonalkosten bei der Gebührenbemessung von

  • VGH Hessen, 15.12.2010 - 5 A 2044/09

    Fleischuntersuchungsgebühr

  • VGH Hessen, 15.12.2010 - 5 A 2046/09

    Gebührenbescheide für Schlachtungen; Gebührenbescheide für Schlachtungen

  • VGH Hessen, 22.02.2012 - 5 A 1204/11

    Gebührenbescheid für Fleischuntersuchung aufgrund von tatsächlich angefallenen

  • VGH Hessen, 13.04.2011 - 5 A 2049/09

    Fleischuntersuchungsgebühr

  • VG Stade, 30.04.2010 - 6 A 806/09

    Gebühren für eine amtliche Untersuchung der Schlachtung von Schweinen, Rindern,

  • EuGH, 19.03.2009 - C-309/07

    Baumann - Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für veterinär- und hygienerechtliche

  • VG Augsburg, 07.12.2016 - Au 6 K 16.613

    Heranziehung zur Zahlung von Fleischhygienegebühren

  • VG Augsburg, 09.05.2018 - Au 6 K 17.1313

    Erhebung von Gebührensätzen nach EU-Verordnung - Fleischhygiene

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2009 - 17 A 2609/03

    Festsetzung von Gebühren für nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften

  • BVerwG, 07.04.2011 - 3 B 10.11

    Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit

  • VG Schleswig, 25.01.2012 - 1 A 57/10

    Klageerhebung im Falle der Verwirkung; Fristablauf bei Untätigkeitsklage

  • VGH Bayern, 25.05.2010 - 4 ZB 06.3361

    Satzung der Stadt Straubing vom 5. Februar 2003

  • VG Gelsenkirchen, 11.11.2009 - 7 K 1306/08

    Untersuchungsgebühren für Fleischhygieneuntersuchungen, EU-Pauschalbeträge,

  • BVerwG, 25.04.2013 - 3 C 1.12

    Fleischuntersuchung; Fleischhygiene; Gebühr; Gebührenerhebung; Bemessung von

  • BVerwG, 21.12.2010 - 3 B 72.10

    Anforderungen an die Erhebung einer die Pauschalgebühr übersteigenden

  • BVerwG, 31.08.2012 - 3 B 26.12

    Gebührenerhebung für Fleischhygieneuntersuchungen; Kostenkalkulation

  • BVerwG, 21.12.2010 - 3 B 75.10

    Gebührenerhebung für Hygieneuntersuchungen von Frischfleisch; rückwirkende

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2009 - 17 A 3510/03

    Zulässigkeit der Erhebung von über die EG-Pauschalbeträge hinausgehenden Gebühren

  • BVerwG, 21.12.2010 - 3 B 73.10

    Realkostengebot und Pauschalierungsverbot i.R.e. Gebührenerhebung nach Anhang A

  • BVerwG, 20.12.2011 - 3 B 40.11

    Heranziehung zu Gebühren für amtliche Trichinenuntersuchungen in einem

  • BVerwG, 07.04.2011 - 3 B 9.11
  • BVerwG, 06.06.2011 - 3 B 29.11

    Erhebung einer die Pauschalgebühr übersteigenden spezifischen Gebühr nach

  • BVerwG, 21.12.2010 - 3 B 64.10

    Klärung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Gebührenerhebung nach

  • BVerwG, 07.04.2011 - 3 B 12.11

    Voraussetzungen einer Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; Willkürlichkeit

  • BVerwG, 07.04.2011 - 3 B 13.11
  • BVerwG, 21.12.2010 - 3 B 74.10

    Anforderungen an die Erhebung einer die Pauschalgebühr übersteigenden

  • BVerwG, 31.08.2012 - 3 B 28.12

    Heranziehung zu Gebühren für amtliche veterinär- und hygienerechtliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2009 - 17 A 2492/03

    Kompetenz zur Regelung der Gebühren für fleischhygienerechtliche Untersuchungen;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2023 - 9 A 3058/17

    Rechtsschutz einer Betreiberin eines gewerblichen Schlachtbetriebs gegen die

  • BVerwG, 13.05.2019 - 3 B 2.19

    Amtliche Lebensmittelkontrolle; Bestandskraft; Fehlerfolge; Festsetzungszeitraum;

  • BVerwG, 01.06.2011 - 3 B 30.11

    Erhebung einer die Pauschalgebühr übersteigenden spezifischen Gebühr ist nur

  • BVerwG, 21.12.2010 - 3 B 65.10

    Gebührenerhebung für Hygieneuntersuchungen von Frischfleisch aufgrund

  • BVerwG, 31.08.2012 - 3 B 27.12

    Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bzgl. der Höhe der zu

  • BVerwG, 18.06.2012 - 3 B 63.11

    Gebührenerhebung nach Anhang A Kap. I Nr. 4b RL85/73/EWG i.d.F. der RL 93/118/EG

  • OVG Niedersachsen, 14.12.2011 - 13 LC 114/08

    Zulässigkeit der Erhebung kostendeckender Gebühren für amtstierärztliche

  • BVerwG, 20.07.2015 - 3 B 52.14

    Erhebung einer Gebühr für die Fleischuntersuchung und Kontrolle des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2009 - 17 A 2508/03

    Festsetzung von pauschalen Gebühren für fleischhygienerechtliche Untersuchungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2009 - 17 A 2493/03

    Zahlung von über Pauschalbeträgen hinausgehenden Gebühren; Erhebung von Gebühren

  • BGH, 27.01.2011 - III ZR 337/09

    Fleischgebühren

  • BVerwG, 20.05.2019 - 3 B 3.19

    Vorgaben für die Erhebung von Gebühren für amtliche Lebensmittelkontrollen;

  • BVerwG, 20.07.2015 - 3 B 51.14

    Gesamtgebühr für Fleischuntersuchungen und Zerlegebetriebskontrollen

  • VGH Bayern, 21.05.2012 - 4 ZB 10.423

    Fleischhygienegebühren (Zeitraum 11/2006 bis 12/2006)

  • EuGH, 07.07.2011 - C-523/09

    Rakvere Piim und Maag Piimatööstus - Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für

  • VGH Hessen, 17.12.2013 - 5 A 1635/12

    Fleischuntersuchungsgebühren

  • BVerwG, 25.04.2013 - 3 C 5.12

    Erhebung von Gebühren für fleischhygiene-rechtliche Kontrollen; Rechtmäßigkeit

  • BVerwG, 21.05.2019 - 3 B 8.19

    Unionsrechtliche Vorgaben zur Erhebung von Gebühren für amtliche

  • BVerwG, 21.05.2019 - 3 B 9.19

    Vorgaben für die Erhebung von Gebühren für amtliche Lebensmittelkontrollen;

  • BVerwG, 21.05.2019 - 3 B 6.19

    Vorgaben für die Erhebung von Gebühren für amtliche Lebensmittelkontrollen;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2011 - 17 A 576/09

    Ordnungsgemäße Gebührenerhebung für die im Monat November 2007 erbrachten

  • BVerwG, 21.05.2019 - 3 B 4.19

    Vorgaben für die Erhebung von Gebühren für amtliche Lebensmittelkontrollen;

  • BVerwG, 21.05.2019 - 3 B 5.19

    Vorgaben für die Erhebung von Gebühren für amtliche Lebensmittelkontrollen;

  • BVerwG, 21.05.2019 - 3 B 7.19

    Erhebung von Gebühren für amtliche Lebensmittelkontrollen; Festsetzung einer

  • BVerwG, 21.05.2019 - 3 B 10.19

    Vorgaben für die Erhebung von Gebühren für amtliche Lebensmittelkontrollen;

  • BVerwG, 16.07.2015 - 3 B 50.14

    Erhebung der Gebühr für die Kontrolle des Zerlegungsbetriebs und Durchführung

  • BVerwG, 25.04.2013 - 3 C 2.12

    Erhebung von Gebühren für fleischhygiene-rechtliche Kontrollen; Rechtmäßigkeit

  • BVerwG, 25.04.2013 - 3 C 3.12

    Erhebung von Gebühren für fleischhygiene-rechtliche Kontrollen; Rechtmäßigkeit

  • BVerwG, 25.04.2013 - 3 C 4.12

    Erhebung von Gebühren für fleischhygiene-rechtliche Kontrollen; Rechtmäßigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2011 - 17 A 578/09

    Zulässigkeit einer "ex ante" Kalkulation der auf Grundlage von Art. 27 Abs. 4 VO

  • VG Stuttgart, 15.07.2010 - 4 K 419/09

    Festsetzung von Fleischhygienegebühren - Umsetzung von Richtlinien des

  • VG Saarlouis, 20.03.2015 - 3 K 1978/13

    Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2011 - 17 A 580/09

    Klage eines gewerblichen Schlachtbetriebs gegen die Höhe der Gebühren für die

  • VG Oldenburg, 27.09.2016 - 7 A 1341/16

    Abgabengerechtigkeit; Bestimmtheit; Gebührenkalkulation; Gebührenrahmen;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2009 - 17 A 2539/03

    Anhebung der Pauschalbeträge durch die Mitgliedstaaten unter Abweichung der

  • VG Darmstadt, 29.02.2012 - 4 K 809/11

    Fleischuntersuchungsgebühren

  • BVerwG, 21.11.2011 - 3 B 61.11
  • BVerwG, 21.11.2011 - 3 B 60.11
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2010 - 17 A 3075/07

    Rechtmäßigkeit einer über die Kostendeckung hinausgehenden Gebühr für die

  • VG Augsburg, 14.05.2013 - Au 1 K 12.1371

    Erhebung von Fleischhygienegebühren; Kostengesetz als ausreichende

  • VG Würzburg, 01.03.2010 - W 7 K 08.2214

    Fleischhygienegebühren; zulässige Gebührenkalkulation ex-ante

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