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   EuGH, 30.05.2013 - C-270/11   

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EuGH, 30.05.2013 - C-270/11 (https://dejure.org/2013,11157)
EuGH, Entscheidung vom 30.05.2013 - C-270/11 (https://dejure.org/2013,11157)
EuGH, Entscheidung vom 30. Mai 2013 - C-270/11 (https://dejure.org/2013,11157)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/24/EG - Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet werden - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Schweden

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/24/EG - Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet werden - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Schweden

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/24/EG - Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet werden - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - ...

  • Wolters Kluwer

    Verhängung eines Pauschalbetrages bei unterlassener Umsetzung eines Urteils zur Vertragsverletzung eines Mitgliedsstaates; Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen das Königreich Schweden zur Vorratsspeicherung von Daten elektronischer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhängung eines Pauschalbetrages bei unterlassener Umsetzung eines Urteils zur Vertragsverletzung eines Mitgliedsstaates; Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen das Königreich Schweden zur Vorratsspeicherung von Daten elektronischer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Schweden muss wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung einen Pauschalbetrag von 3 Millionen Euro zahlen

  • lehofer.at (Kurzinformation)

    Vorratsdatenspeicherung: EuGH verurteilt Schweden zu 3 Mio. € Bußgeld

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Schweden muss wegen verspäteter Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung 3 Mio. EUR zahlen

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    StMJV: Verurteilung Schwedens wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verspätete Umsetzung der Richtlinie über Vorratsdatenspeicherung - Schweden zur Strafzahlung vom 3 Millionen Euro verpflichtet - Interne Schwierigkeiten kein Rechtfertigungsgrund für Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    Vorratsdatenspeicherung: Schweden ist nicht Deutschland

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 31. Mai 2011 - Europäische Kommission/Königreich Schweden

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 4. Februar 2010 in der Rechtssache C"185/09, Kommission/Schweden - Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 04.02.2010 - C-185/09

    Kommission / Schweden

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-270/11
    - festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 4. Februar 2010, Kommission/Schweden (C-185/09), betreffend die Nichtumsetzung der Vorschriften der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105, S. 54) ergeben, und dass es nicht fristgerecht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen;.

    - das Königreich Schweden zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" ein Zwangsgeld von täglich 40 947, 20 Euro für jeden Tag zu zahlen, an dem die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil Kommission/Schweden ergeben, noch nicht getroffen worden sind, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zum Tag seiner Durchführung;.

    - das Königreich Schweden zu verurteilen, an die Kommission auf dasselbe Konto einen Pauschalbetrag von täglich 9 597 Euro für jeden Tag zu zahlen, an dem die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil Kommission/Schweden ergeben, noch nicht getroffen worden sind, beginnend mit dem Tag der Verkündung des letztgenannten Urteils bis zum Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils oder, wenn dies der frühere Zeitpunkt ist, bis zu dem Tag, an dem die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil Kommission/Schweden ergeben, getroffen worden sind;.

    Das Urteil Kommission/Schweden.

    Im Urteil Kommission/Schweden hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/24 verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

    Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 forderte die Kommission das Königreich Schweden auf, sich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieses Schreibens dazu zu äußern, welche Maßnahmen es ergriffen habe, um den Verpflichtungen aus dem Urteil Kommission/Schweden nachzukommen.

    Vor diesem Hintergrund hat die Kommission, da das Königreich Schweden ihrer Ansicht nach nicht die sich aus dem Urteil Kommission/Schweden ergebenden Maßnahmen ergriffen hatte, die vorliegende Klage erhoben.

    Das Königreich Schweden räumt ein, dass es die fraglichen Maßnahmen nicht innerhalb der Frist getroffen habe, die im Aufforderungsschreiben vom 28. Juni 2010 gesetzt worden war, um dem Urteil Kommission/Schweden nachzukommen.

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 AEUV verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um dem Urteil Kommission/Schweden nachzukommen.

    Ferner habe die Kommission bei ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt, dass das Urteil Kommission/Schweden nur eine teilweise Nichtumsetzung der Richtlinie 2006/24 betreffe.

    Das Urteil Kommission/Schweden habe daher nur die Nichtumsetzung solcher Richtlinienbestimmungen in nationales Recht betroffen, für die eine Verschiebung des auf den 15. September 2007 festgelegten Stichtags nicht möglich gewesen sei.

    Das Vorbringen des Königreichs Schweden, das Urteil Kommission/Schweden betreffe nur eine teilweise Nichtumsetzung der Richtlinie 2006/24, entbehrt der Grundlage.

    Im Urteil Kommission/Schweden hat der Gerichtshof nämlich für Recht erkannt und entschieden, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/24 verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

    Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 AEUV verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 4. Februar 2010, Kommission/Schweden (C-185/09), betreffend die Nichtumsetzung der Vorschriften der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG ergeben, und dass es nicht fristgerecht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-270/11
    Insoweit ist der für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 AEUV maßgebende Zeitpunkt der Ablauf der Frist, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Aufforderungsschreiben gesetzt wurde (Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, Randnr. 67, und vom 19. Dezember 2012, Kommission/Irland, C-374/11, Randnr. 19).

    Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt (Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 141, und Kommission/Irland, Randnr. 47).

    Was zweitens die Höhe des Pauschalbetrags angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof diesen so festzusetzen hat, dass er zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung sowie zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 146, und Kommission/Spanien, Randnr. 143).

    Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Schwere des Verstoßes und der Zeitraum, in dem die beanstandete Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie festgestellt wurde, fortbestanden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 144).

  • EuGH, 07.07.2009 - C-369/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND DOPPELT WEGEN UNTERBLIEBENER

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-270/11
    Auch Leitlinien, wie sie in den Mitteilungen der Kommission enthalten sind, binden den Gerichtshof nicht, tragen jedoch dazu bei, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, C-369/07, Slg. 2009, I-5703, Randnr. 112).

    Was zweitens die Höhe des Pauschalbetrags angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof diesen so festzusetzen hat, dass er zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung sowie zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 146, und Kommission/Spanien, Randnr. 143).

    Was als Zweites die Dauer der Vertragsverletzung, die Gegenstand dieser Klage ist, angeht, legt Art. 260 AEUV zwar keine Frist fest, innerhalb deren einem Urteil nachzukommen ist, doch steht fest, dass mit der Durchführung eines Urteils unverzüglich zu beginnen und dass sie möglichst rasch abzuschließen ist (vgl. u. a. Urteil vom 31. März 2011, Kommission/Griechenland, Randnr. 34).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-374/11

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-270/11
    Insoweit ist der für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 AEUV maßgebende Zeitpunkt der Ablauf der Frist, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Aufforderungsschreiben gesetzt wurde (Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, Randnr. 67, und vom 19. Dezember 2012, Kommission/Irland, C-374/11, Randnr. 19).

    Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt (Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 141, und Kommission/Irland, Randnr. 47).

  • EuGH, 12.07.2005 - C-304/02

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-270/11
    Die Berechnung des Pauschalbetrags stützt die Kommission auf das Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, Slg. 2005, I-6263), und auf ihre Mitteilung vom 13. Dezember 2005 über die "Anwendung von Artikel 228 des EG-Vertrags" (SEC [2005] 1658) in der durch die Mitteilung vom 20. Juli 2010 über die "Anwendung von Artikel 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - Aktualisierung der Daten zur Berechnung der Pauschalbeträge und Zwangsgelder, die die Kommission dem Gerichtshof bei Vertragsverletzungsverfahren vorschlägt" (SEC [2010] 923/3, im Folgenden: Mitteilung von 2010) aktualisierten Fassung.
  • EuGH, 09.12.2008 - C-121/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT FRANKREICH ZUR ZAHLUNG EINES PAUSCHALBETRAGS, WEIL ES

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-270/11
    Was erstens den Grundsatz der Verhängung eines Pauschalbetrags nach Art. 260 AEUV selbst betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz im Wesentlichen auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen beruht, insbesondere wenn die Vertragsverletzung nach dem Erlass des Urteils, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, C-121/07, Slg. 2008, I-9159, Randnr. 58).
  • EuGH, 31.03.2011 - C-407/09

    Griechenland wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 3 Millionen Euro wegen

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-270/11
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteil vom 31. März 2011, Kommission/Griechenland, C-407/09, Slg. 2011, I-2467, Randnr. 36).
  • EuGH, 10.02.2009 - C-301/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE VORRATSSPEICHERUNG VON DATEN IST AUF EINE GEEIGNETE

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-270/11
    Als Erstes ist zur Schwere des Verstoßes in Anbetracht der Bedeutung der verletzten Unionsvorschriften darauf hinzuweisen, dass sich die Richtlinie 2006/24 auf die Tätigkeiten der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Binnenmarkt bezieht und dass der Unionsgesetzgeber durch den Erlass von Harmonisierungsvorschriften auf dem Gebiet der Datenvorratsspeicherung das Ziel der Förderung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2009, 1rland/Parlament und Rat, C-301/06, Slg. 2009, I-593, Randnr. 72).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-549/18

    Kommission/ Rumänien (Lutte contre le blanchiment de capitaux) -

    Vgl. Urteile vom 31. März 2011, Kommission/Griechenland (C-407/09, EU:C:2011:196, Rn. 33 bis 44) (3 Mio. Euro), und vom 30. Mai 2013, Kommission/Schweden (C-270/11, EU:C:2013:339, Rn. 43 bis 60) (3 Mio. Euro).

    60 Vgl. Urteil vom 30. Mai 2013, Kommission/Schweden (C-270/11, EU:C:2013:339, Rn. 49).

    63 Vgl. Urteil vom 30. Mai 2013, Kommission/Schweden (C-270/11, EU:C:2013:339, Rn. 51).

    69 Vgl. Urteil vom 30. Mai 2013, Kommission/Schweden (C-270/11, EU:C:2013:339, Rn. 55).

    77 Vgl. Urteile vom 30. Mai 2013, Kommission/Schweden (C-270/11, EU:C:2013:339, Rn. 57 und 58) (27 Monate), und vom 13. Juli 2017, Kommission/Spanien (C-388/16, unveröffentlicht, EU:C:2017:548, Rn. 40) (29 Monate).

  • EuGH, 25.06.2014 - C-76/13

    Portugal wird verurteilt, einen Pauschalbetrag von 3 Millionen Euro sowie ein

    De même, les lignes directrices, telles que celles contenues dans les communications de la Commission, ne lient pas la Cour, mais contribuent à garantir la transparence, la prévisibilité et la sécurité juridique de l'action menée par la Commission (arrêt Commission/Suède, C-270/11, EU:C:2013:339, point 41 et jurisprudence citée).

    51 Il convient de rappeler que le principe même de l'imposition d'une somme forfaitaire repose essentiellement sur l'appréciation des conséquences du défaut d'exécution des obligations de l'État membre concerné sur les intérêts privés et publics (voir, en ce sens, notamment, arrêt Commission/Suède, EU:C:2013:339, point 42 et jurisprudence citée).

    Un tel manquement revêt, par conséquent, un certain degré de gravité (voir, par analogie, arrêt Commission/Suède, EU:C:2013:339, point 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-550/18

    Kommission/ Irland (Lutte contre le blanchiment de capitaux)

    52 Vgl. Urteil vom 30. Mai 2013, Kommission/Schweden (C-270/11, EU:C:2013:339, Rn. 49).

    54 Vgl. Urteil vom 30. Mai 2013, Kommission/Schweden (C-270/11, EU:C:2013:339, Rn. 51).

    65 Vgl. Urteile vom 30. Mai 2013, Kommission/Schweden (C-270/11, EU:C:2013:339, Rn. 57 und 58) (27 Monate), und vom 13. Juli 2017, Kommission/Spanien (C-388/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:548, Rn. 40) (29 Monate).

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