Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 21.12.2021 - C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,51238
EuGH, 21.12.2021 - C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20 (https://dejure.org/2021,51238)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2021 - C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20 (https://dejure.org/2021,51238)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2021 - C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20 (https://dejure.org/2021,51238)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Azurair u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Art. 2 und 3 - Begriffe ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Art. 2 und 3 - Begriffe ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - Ein Flug ist als "annulliert" anzusehen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der vorverlegte Flug

  • lto.de (Kurzinformation)

    Früherer Flug: Um mehr als eine Stunde vorverlegter Flug gilt als annulliert

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vorverlegung eines Fluges kann eine Annullierung darstellen!

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Annullierung eines Fluges wegen dessen Vorverlegung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausgleichszahlung auch für vorverlegten Flug? - Wird der Start von der Airline um mehr als eine Stunde vorverlegt, gilt der Flug als annulliert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausgleichsentschädigung wegen vorverlegtem Flug - ist dies als Annullierung anzusehen?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ausgleichsanspruch des Fluggastes bei Vorverlegung eines Fluges

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorverlegen eines Fluges, ist das als Annullierung zu bewerten?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Flugvorverlegung gilt als Annullierung

  • reiserechtfuehrich.com (Kurzinformation)

    Entschädigung nach der EU-Fluggastrechte-VO auch bei mehr als eine Stunde vorverlegtem Flug

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Fluggastrechte - Um eine Stunde vorverlegter Flug gilt als annuliert

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Fluggastentschädigung auch bei vorverlegten Flügen möglich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Entschädigung auch bei um mehr als 1 Stunde vorverlegtem Flug - Eine solche Vorverlegung komme einer Annullierung gleich

Sonstiges (6)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 193
  • EuZW 2022, 119
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 04.07.2018 - C-532/17

    Im Fall einer großen Flugverspätung ist zur Zahlung der den Fluggästen

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-146/20
    In dieser Definition werden somit zwei kumulative Voraussetzungen für die Einstufung eines Luftfahrtunternehmens als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" aufgestellt, und zwar zum einen die Durchführung des betreffenden Fluges und zum anderen das Bestehen eines Vertrags mit einem Fluggast (Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C-532/17, EU:C:2018:527, Rn. 18).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist darunter ein "Luftbeförderungsvorgang [zu verstehen], der somit in gewisser Weise eine "Einheit" dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt" (Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C-532/17, EU:C:2018:527, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Entscheidung zu treffen bedeutet nämlich, dass das Unternehmen die Verantwortung für die Durchführung dieses Fluges übernimmt, einschließlich insbesondere seiner etwaigen Annullierung oder einer etwaigen großen Verspätung bei seiner Ankunft (Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C-532/17, EU:C:2018:527, Rn. 20).

    Diese Auslegung wird durch das im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 genannte Ziel, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, bestätigt, da so gewährleistet werden kann, dass die beförderten Fluggäste entschädigt oder betreut werden, ohne dass Vereinbarungen berücksichtigt werden müssten, die das Luftfahrtunternehmen, das entschieden hat, den betreffenden Flug zu einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Zeit durchzuführen, getroffen hat, um ihn konkret sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C-532/17, EU:C:2018:527, Rn. 23).

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-146/20
    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat der Gerichtshof zum einen ausgeführt, dass die Flugroute ein wesentliches Element des Fluges ist, der nach einem vom Luftfahrtunternehmen im Voraus aufgestellten Flugplan durchgeführt wird (Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 30).

    Hervorzuheben ist, dass sich eine Vorverlegung von einer Verspätung - zu der der Gerichtshof entschieden hat, dass die Fluggäste einen Ausgleichsanspruch erlangen, wenn sie gegenüber der ursprünglich von dem Luftfahrtunternehmen angesetzten Dauer einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 57) - unterscheidet, denn die Fluggäste müssen tätig werden, damit sie das Flugzeug trotz der Vorverlegung des gebuchten Fluges erreichen können.

  • EuGH, 22.04.2021 - C-826/19

    Die bloße Umleitung eines Fluges zu einem nahe gelegenen Flughafen begründet

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-146/20
    Dazu hat der Gerichtshof entschieden, dass im Einklang mit diesem Ziel die Vorschriften, die den Fluggästen Rechte gewähren, weit auszulegen sind (Urteil vom 22. April 2021, Austrian Airlines, C-826/19, EU:C:2021:318, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.10.2011 - C-83/10

    Im Fall der Annullierung eines Flugs können die Fluggäste unter bestimmten

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-146/20
    Zum anderen ergibt sich aus der Definition in Art. 2 Buchst. l der Verordnung Nr. 261/2004 nicht, dass die "Annullierung" eines Fluges im Sinne dieser Bestimmung über den Umstand hinaus, dass der ursprünglich vorgesehene Flug nicht durchgeführt wurde, eine ausdrückliche Entscheidung erfordert, ihn zu annullieren (Urteil vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodríguez u. a., C-83/10, EU:C:2011:652, Rn. 29).
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-146/20
    Diese Auslegung wahrt den Ausgleich zwischen den Interessen der Fluggäste und den Interessen der ausführenden Luftfahrtunternehmen, den der Unionsgesetzgeber durch den Erlass der Verordnung Nr. 261/2004 schaffen wollte (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-11/11

    Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-146/20
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil vom 26. Februar 2013, Folkerts (C-11/11, EU:C:2013:106), die Auslegung, wonach die planmäßige Ankunftszeit eines Fluges aus einem "anderen Beleg" im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 261/2004 hervorgehen kann, nicht entkräftet.
  • EuGH, 03.09.2020 - C-356/19

    Ein Fluggast, dessen Flug annulliert wurde oder erheblich verspätet war, kann die

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-146/20
    Da die Verordnung Nr. 261/2004 darauf abzielt, die verschiedenen Schäden in Form schwerwiegender Unannehmlichkeiten im Passagierluftverkehr in standardisierter Weise und unverzüglich zu beheben (Urteil vom 3. September 2020, Delfly, C-356/19, EU:C:2020:633, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung), und da den Fluggästen unter Umständen wie den oben in Rn. 76 genannten schwerwiegende Unannehmlichkeiten entstehen können, ist der Begriff "Annullierung" dahin auszulegen, dass er auch die Situation umfasst, in der ein Flug in erheblichem Maß vorverlegt wird.
  • EuGH, 11.05.2017 - C-302/16

    Ein Luftfahrtunternehmen, das nicht beweisen kann, dass ein Fluggast über die

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-146/20
    Hinzu kommt, dass ein Luftfahrtunternehmen, das aufgrund eines Verhaltens des Reiseunternehmens den Fluggästen eine Ausgleichszahlung nach der Verordnung Nr. 261/2004 leisten muss, die Möglichkeit hat, gegen das Reiseunternehmen Regressansprüche gemäß Art. 13 der Verordnung zu erheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Krijgsman, C-302/16, EU:C:2017:359, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.09.2015 - C-257/14

    Luftfahrtunternehmen müssen Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-146/20
    Überdies ist darauf hinzuweisen, dass das Hauptziel der Verordnung Nr. 261/2004, wie sich u. a. aus ihrem ersten Erwägungsgrund ergibt, darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen (Urteil vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-354/18

    Rusu

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-146/20
    Hinzu kommt, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen dem Fluggast, dessen Flug annulliert wurde, eine Wahl zwischen den verschiedenen in Art. 8 Abs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung aufgeführten Optionen bieten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Rusu, C-354/18, EU:C:2019:637, Rn. 58).
  • LG Düsseldorf, 11.04.2022 - 22 S 352/19

    Entschädigung für Fluggäste auch bei Vorverlegung des Fluges um mehr als eine

    Die "planmäßige Ankunftszeit" eines Fluges kann sich auch aus einem "anderen Beleg" i.S.v. Art. 2 lit. g), Alt. 2 Fluggastrechte-VO ergeben, den ein Reiseunternehmen einem Fluggast ausgestellt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 - C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20 AD ua/Corendon Airline ua, NJW-RR 2022, S. 193, 196 Rz. 68).

    Da den Klägern - wie sie erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 09.09.2019 unbestritten vorgetragen haben - keine gegenüber der "Reiseanmeldung" abweichenden Flugzeiten mitgeteilt wurden, waren sie zu der Annahme berechtigt, dass die dort enthaltenen Flugzeiten die planmäßigen Abflug- und Ankunftszeiten auswiesen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 - C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20 AD ua/Corendon Airline ua, NJW-RR 2022, S. 193, 197 Rz. 66).

    Nach dem Urteil des EuGH in der vorgenannten Rechtssache ist ein Luftfahrtunternehmen im Verhältnis zu einem Fluggast auch dann als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" i.S.v. Art. 2 lit. b) Fluggastrechte-VO anzusehen, wenn der Fluggast mit einem Reiseunternehmen einen Vertrag für einen bestimmten Flug dieses Luftfahrtunternehmens geschlossen hat, ohne dass das Luftfahrtunternehmen die Flugzeiten bestätigt hat und ohne dass das Reiseunternehmen bei dem Luftfahrtunternehmen eine Buchung für den Fluggast vorgenommen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 - C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20 in den Rechtssachen AD ua/Corendon Airline ua, NJW-RR 2022, S. 193, 196 Rz. 62).

    Der EuGH hat entschieden, dass ein Flug als "annulliert" zu betrachten ist, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 - C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20 AD u.a. ./. Corendan Airlines u.a., NJW-RR 2021, NJW-RR 2022, 193, 197 Rz. 69 ff.; Urteil vom 21.12.2021 - C-263/20 Airhelp ./. Laudamotion, BeckRS 2021, 39444 Rz. 17 ff.).

    Der EuGH hat entschieden, dass die vor Reisebeginn an den Fluggast gerichtete Mitteilung über die Vorverlegung des Fluges ein Angebot einer anderweitigen Beförderung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. c) ii), iii), Art. 8 Abs. 1 lit. b) Fluggastrechte-VO sein kann (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 - C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20 AD u.a. ./. Corendan Airlines u.a., NJW-RR 2021, NJW-RR 2022, 193, 199 Rz. 95 ff.).

    Der EuGH hat entschieden, dass die Bestimmung nicht für einen Fall gilt, in dem die Ankunftszeit eines vorverlegten Fluges innerhalb der in dieser Bestimmung genannten Verspätungsgrenzen liegt (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 - C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20 AD u.a. ./. Corendan Airlines u.a., NJW-RR 2021, NJW-RR 2022, 193, 198 f. Rz. 88 ff.).

    Zwischenzeitlich hat auch der EuGH entschieden, dass Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechte-VO im Lichte des 20. Erwägungsgrundes dahin auszulegen ist, dass er das ausführende Luftfahrtunternehmen dazu verpflichtet, den Fluggast darüber zu unterrichten, unter welcher genauen Unternehmensbezeichnung und Anschrift er eine Ausgleichszahlung gem. Art. 7 Fluggastrechte-VO verlangen kann und welche Unterlagen er seinem Ausgleichsbegehren gegebenenfalls beifügen soll, um diesem eine wirksame Wahrnehmung seiner Rechte zu ermöglichen; das Luftfahrtunternehmen muss den Fluggast jedoch nicht über den genauen Betrag der Ausgleichszahlung unterrichten, die er unter Umständen nach Art. 7 Fluggastrechte-VO beanspruchen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 - C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20 AD ua/Corendon Airline ua, NJW-RR 2022, S. 193, 199 Rz. 102 ff.).

  • EuGH, 06.10.2022 - C-436/21

    Der Ausgleichsanspruch für Fluggäste wegen großer Verspätung gilt auch bei einem

    Somit hindert die Verordnung nicht daran, dass sich das ausführende Luftfahrtunternehmen, das die von der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung hat leisten müssen, zwecks Ausgleich dieser finanziellen Belastung namentlich an die Person halten kann, über die die Flugscheine ausgegeben wurden, wenn diese Person gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Azurair u. a., C-146/20, C-188/20, C-196/20 und C-270/20, EU:C:2021:1038, Rn. 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.06.2023 - C-49/22

    COVID-19-Pandemie: Ein im Zusammenhang mit einer konsularischen

    Die Verpflichtung des ausführenden Luftfahrtunternehmens, den Fluggästen, deren Flug annulliert wurde, eine Wahl zwischen den verschiedenen in Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung aufgeführten Optionen zu bieten, setzt außerdem voraus, dass es den Fluggästen alle Informationen über die aus dieser Bestimmung resultierenden Rechte liefert, damit die Fluggäste ihre Rechte im Fall der Annullierung wirksam wahrnehmen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2019, Rusu, C-354/18, EU:C:2019:637, Rn. 53 und 54 sowie vom 21. Dezember 2021, Azurair u. a., C-146/20, C-188/20, C-196/20 und C-270/20, EU:C:2021:1038, Rn. 99 und 100).
  • BGH, 12.04.2022 - X ZR 101/20

    Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Verspätung des ersten Teilflugs und Verpassen

    aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt die Einstufung als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO die Durchführung des betreffenden Flugs und das Bestehen eines mit einem Fluggast geschlossenen Vertrags voraus (EuGH, NJW 2019, 2595 Rn. 23 - Ceské aeroline; RRa 2021, 125 Rn. 21 - KLM; Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-146/20, EuZW 2022, 119 Rn. 54 - Corendon; Urteil vom 7. April 2022 - C-561/20, BeckRS 2022, 6960 Rn. 34 - United Airlines).
  • EuGH, 10.03.2023 - C-607/22

    Eurowings (Vol inexistant) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Zum letztgenannten Fall hat der Gerichtshof nämlich bereits entschieden, dass bei einem Angebot eines Luftfahrtunternehmens für den Luftverkehr, das dem Angebot entspricht, auf das ein Reiseunternehmen im Rahmen seiner Beziehung zu einem Fluggast zurückgegriffen hat - sei es auch vorbehaltlich etwaiger Änderungen dieses Angebots -, davon auszugehen ist, dass das Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 einen Flug durchzuführen beabsichtigt, so dass es als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Azurair u. a., C-146/20, C-188/20, C-196/20 und C-270/20, EU:C:2021:1038, Rn. 59 und 62).
  • LG Düsseldorf, 01.06.2023 - 22 S 105/23
    Zwischenzeitlich hat auch der EuGH entschieden, dass Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechte-VO im Lichte des 20. Erwägungsgrundes dahin auszulegen ist, dass er das ausführende Luftfahrtunternehmen dazu verpflichtet, den Fluggast darüber zu unterrichten, unter welcher genauen Unternehmensbezeichnung und Anschrift er eine Ausgleichszahlung gem. Art. 7 Fluggastrechte-VO verlangen kann und welche Unterlagen er seinem Ausgleichsbegehren gegebenenfalls beifügen soll, um diesem eine wirksame Wahrnehmung seiner Rechte zu ermöglichen; das Luftfahrtunternehmen muss den Fluggast jedoch nicht über den genauen Betrag der Ausgleichszahlung unterrichten, die er unter Umständen nach Art. 7 Fluggastrechte- VO beanspruchen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 ­ C-146/20, C-188/20, C- 196/20, C-270/20 AD ua/Corendon Airline ua, NJW-RR 2022, S. 193, 199 Rn. 102 ff.).
  • AG Hamburg, 23.07.2021 - 6 C 336/20

    Fluggastrechte - Ausgleichszahlung bei erheblich verfrühtem Alternativflug

    Die Frage, ob einem Luftfahrtunternehmen ein Recht zur Kürzung des Ausgleichsanspruchs gemäß Art. 7 Fluggastrechte-VO nach der Annullierung des ursprünglich geplanten Fluges auch dann zusteht, wenn der Fluggast auf eine Ersatzbeförderung umgebucht wird, deren planmäßige Ankunftszeit erheblich vor den Flugzeiten des annullierten Fluges liegt, ist - soweit für das Gericht ersichtlich - höchstrichterlich noch ungeklärt (vgl. auch Vorabentscheidungsersuchen des LG Kornebeul zum EuGH v. 26.08.2020, C-270/20, juris).
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   Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Corendon Airlines

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Art. 2 - Begriffe "bestätigte Buchung" und "ausführendes ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Art. 2 - Begriffe "bestätigte Buchung" und "ausführendes ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-146/20
    17 Vgl. Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 30), und vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodríguez u. a. (C-83/10, EU:C:2011:652, Rn. 27).

    24 Urteil vom 19. November 2009 (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716).

    25 Vgl. hierzu Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 48 ff.), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die von den Fluggästen im Fall einer "Annullierung" und einer "großen Verspätung" erlittenen Schäden einander entsprechen.

    28 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 44), in dem der Gerichtshof die Verknüpfung zwischen dem Fall einer "großen Verzögerung" und dem Anspruch auf Ausgleich herausgestellt hat.

    33 Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 63).

    39 Vgl. Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 45), und vom 22. April 2021, Austrian Airlines (C-826/19, EU:C:2021:318, Rn. 61).

    43 Vgl. Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 69).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-354/18

    Rusu

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-146/20
    Im Urteil Rusu(36) hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der vom Luftfahrtunternehmen unterbreitete Vorschlag einer anderweitigen Beförderung den betroffenen Fluggästen "die Informationen liefern muss, die erforderlich sind, damit sie eine zweckdienliche Wahl treffen können, um entweder ihren Flug unter Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren oder ihre Reise zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen".

    36 Urteil vom 29. Juli 2019 (C-354/18, EU:C:2019:637).

    37 Urteil vom 29. Juli 2019, Rusu (C-354/18, EU:C:2019:637, Rn. 53 bis 55).

  • EuGH, 11.05.2017 - C-302/16

    Ein Luftfahrtunternehmen, das nicht beweisen kann, dass ein Fluggast über die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-146/20
    Insoweit möchte ich darauf hinweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Krijgsman ausdrücklich festgestellt hat, dass der Fluggast in der Lage sein muss, den Schuldner des in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichs zu identifizieren(40).

    10 Vgl. hierzu Urteil vom 11. Mai 2017, Krijgsman (C-302/16, EU:C:2017:359, Rn. 29), aus dem hervorgeht, dass "die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 durch das ausführende Luftfahrtunternehmen dessen Recht unbeschadet lässt, nach geltendem Recht bei anderen Personen, von denen der Verstoß des Luftfahrtunternehmens gegen seine Verpflichtungen ausgeht, auch Dritten , Regress zu nehmen, wie es Art. 13 dieser Verordnung vorsieht".

    40 Urteil vom 11. Mai 2017, Krijgsman (C-302/16, EU:C:2017:359, Rn. 28).

  • EuGH, 22.04.2021 - C-826/19

    Die bloße Umleitung eines Fluges zu einem nahe gelegenen Flughafen begründet

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-146/20
    27 Vgl. Urteile vom 22. Juni 2016, Mennens (C-255/15, EU:C:2016:472, Rn. 26), und vom 22. April 2021, Austrian Airlines (C-826/19, EU:C:2021:318, Rn. 26).

    39 Vgl. Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 45), und vom 22. April 2021, Austrian Airlines (C-826/19, EU:C:2021:318, Rn. 61).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-11/11

    Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-146/20
    13 Urteil vom 26. Februar 2013 (C-11/11, EU:C:2013:106).

    14 Urteil vom 26. Februar 2013 (C 11/11, EU:C:2013:106).

  • EuGH, 13.10.2011 - C-83/10

    Im Fall der Annullierung eines Flugs können die Fluggäste unter bestimmten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-146/20
    17 Vgl. Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 30), und vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodríguez u. a. (C-83/10, EU:C:2011:652, Rn. 27).

    18 Vgl. Urteil vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodríguez u. a. (C-83/10, EU:C:2011:652, Rn. 33 ff.).

  • EuGH, 11.07.2019 - C-502/18

    Flugverbindung von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat mit Umsteigen in einem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-146/20
    41 Vgl. hierzu Urteil vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie (C-502/18, EU:C:2019:604).
  • EuGH, 22.06.2016 - C-255/15

    Mennens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-146/20
    27 Vgl. Urteile vom 22. Juni 2016, Mennens (C-255/15, EU:C:2016:472, Rn. 26), und vom 22. April 2021, Austrian Airlines (C-826/19, EU:C:2021:318, Rn. 26).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-173/07

    Emirates Airlines - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Entschädigung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-146/20
    16 Vgl. Urteil vom 10. Juli 2008, Emirates Airlines (C-173/07, EU:C:2008:400, Rn. 40).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-215/18

    Ein Fluggast, der seinen Flug über ein Reisebüro gebucht hat, kann gegen das

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-146/20
    11 Vgl. Urteil vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia (C-215/18, EU:C:2020:235, Rn. 48 und 49).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-263/20

    Airhelp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

    Die Rechtsfrage, ob die Vorverlegung der Abflugzeit eines Fluges einen Ausgleichsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 begründet, ist in meinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen C-188/20, Azurair, und C-196/20, Eurowings, sowie in den Rechtssachen C-146/20, Corendon Airlines, und C-270/20, Austrian Airlines (noch nicht veröffentlichte Schlussanträge), ausführlich behandelt worden.
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