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   EuGH, 24.10.2013 - C-275/12   

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https://dejure.org/2013,28492
EuGH, 24.10.2013 - C-275/12 (https://dejure.org/2013,28492)
EuGH, Entscheidung vom 24.10.2013 - C-275/12 (https://dejure.org/2013,28492)
EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2013 - C-275/12 (https://dejure.org/2013,28492)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und Art. 21 AEUV Recht auf Freizügigkeit und auf freien Aufenthalt - Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats - Studium in einem anderen Mitgliedstaat - Ausbildungsförderung - Voraussetzungen - Mindestens zweijährige Ausbildungsdauer - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Elrick

    Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und Art. 21 AEUV - Recht auf Freizügigkeit und auf freien Aufenthalt - Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats - Studium in einem anderen Mitgliedstaat - Ausbildungsförderung - Voraussetzungen - Mindestens zweijährige Ausbildungsdauer - ...

  • EU-Kommission

    Elrick

    Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und Art. 21 AEUV − Recht auf Freizügigkeit und auf freien Aufenthalt - Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats - Studium in einem anderen Mitgliedstaat - Ausbildungsförderung - Voraussetzungen - Mindestens zweijährige Ausbildungsdauer - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und Art. 21 AEUV -Recht auf Freizügigkeit und auf freien Aufenthalt - Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats - Studium in einem anderen Mitgliedstaat - Ausbildungsförderung - Voraussetzungen - Mindestens zweijährige Ausbildungsdauer - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ausbildungsförderung - Rechte für Empfänger von Auslands-BAföG gestärkt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Deutschland muss Bafög-Förderung für Auslandsstudium nachbessern

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Elrick

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgericht Hannover - Auslegung der Art. 20 und 21 AEUV - Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) - Regelung eines Mitgliedstaats, wonach die Förderung für eine bestimmte Ausbildung im Inland, die ein Jahr ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1080
  • DÖV 2014, 87
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 23.10.2007 - C-11/06

    DAS BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ BESCHRÄNKT DIE FREIZÜGIGKEIT DER

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-275/12
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Frau Elrick als deutsche Staatsangehörige gemäß Art. 20 Abs. 1 AEUV Unionsbürgerin ist und sich daher, gegebenenfalls auch gegenüber ihrem Herkunftsmitgliedstaat, auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen kann (vgl. Urteile vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 19, vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06, Slg. 2007, I-9161, Randnr. 22, sowie vom 18. Juli 2013, Prinz und Seeberger, C-523/11 und C-585/11, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen u. a. diejenigen Situationen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, insbesondere auch auf das durch Art. 21 AEUV verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteile Morgan und Bucher, Randnr. 23, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 165 Abs. 1 AEUV zwar für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig sind, sie diese Zuständigkeit jedoch unter Beachtung des Unionsrechts ausüben müssen, und zwar insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrags über das durch Art. 21 Abs. 1 AEUV verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. Urteile Morgan und Bucher, Randnr. 24, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sodann ist festzustellen, dass eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, Morgan und Bucher, Randnr. 25, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 27).

    Die vom Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die ihn allein deshalb ungünstiger stellt, weil er von diesen Erleichterungen Gebrauch gemacht hat (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 31, Morgan und Bucher, Randnr. 26, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 28).

    Dies gilt angesichts der mit Art. 6 Buchst. e AEUV und Art. 165 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich AEUV verfolgten Ziele, u. a. die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, besonders im Bereich der Bildung (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 32, vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 44, Morgan und Bucher, Randnr. 27, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 29).

    Ein Mitgliedstaat muss aber, wenn er ein Ausbildungsförderungssystem vorsieht, nach dem Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, dafür Sorge tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile Morgan und Bucher, Randnr. 28, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 30).

    Zudem sind die mit dieser Voraussetzung verbundenen beschränkenden Wirkungen auch nicht zu ungewiss oder zu unbedeutend, um eine Beschränkung der Freizügigkeit und des Rechts auf Aufenthalt darzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Morgan und Bucher, Randnr. 32).

    Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich eine Regelung, die eine durch den Vertrag gewährleistete Grundfreiheit beschränken kann, nach dem Unionsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Ziel steht (vgl. Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33, und Morgan und Bucher, Randnr. 33).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass eine Maßnahme dann verhältnismäßig ist, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (Urteile De Cuyper, Randnr. 42, Morgan und Bucher, Randnr. 33, und Prinz und Seeberger, Randnr. 33).

    Somit erscheint die Aufstellung einer Voraussetzung hinsichtlich der Ausbildungsdauer wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht kohärent und kann im Hinblick auf das genannte Ziel nicht als verhältnismäßig angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil Morgan und Bucher, Randnr. 36).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-523/11

    Deutschland darf die über einen Zeitraum von einem Jahr hinausgehende Gewährung

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-275/12
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Frau Elrick als deutsche Staatsangehörige gemäß Art. 20 Abs. 1 AEUV Unionsbürgerin ist und sich daher, gegebenenfalls auch gegenüber ihrem Herkunftsmitgliedstaat, auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen kann (vgl. Urteile vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 19, vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06, Slg. 2007, I-9161, Randnr. 22, sowie vom 18. Juli 2013, Prinz und Seeberger, C-523/11 und C-585/11, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des AEU-Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 28, vom 21. Februar 2013, N., C-46/12, Randnr. 27, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 24).

    In den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen u. a. diejenigen Situationen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, insbesondere auch auf das durch Art. 21 AEUV verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteile Morgan und Bucher, Randnr. 23, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 165 Abs. 1 AEUV zwar für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig sind, sie diese Zuständigkeit jedoch unter Beachtung des Unionsrechts ausüben müssen, und zwar insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrags über das durch Art. 21 Abs. 1 AEUV verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. Urteile Morgan und Bucher, Randnr. 24, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sodann ist festzustellen, dass eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, Morgan und Bucher, Randnr. 25, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 27).

    Die vom Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die ihn allein deshalb ungünstiger stellt, weil er von diesen Erleichterungen Gebrauch gemacht hat (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 31, Morgan und Bucher, Randnr. 26, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 28).

    Dies gilt angesichts der mit Art. 6 Buchst. e AEUV und Art. 165 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich AEUV verfolgten Ziele, u. a. die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, besonders im Bereich der Bildung (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 32, vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 44, Morgan und Bucher, Randnr. 27, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 29).

    Ein Mitgliedstaat muss aber, wenn er ein Ausbildungsförderungssystem vorsieht, nach dem Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, dafür Sorge tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile Morgan und Bucher, Randnr. 28, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 30).

    Eine solche Voraussetzung ist unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Ausübung der Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, auf das Recht auf Ausbildungsförderung haben kann, geeignet, Unionsbürger wie Frau Elrick von der Ausübung dieser Freiheit abzuhalten (vgl. Urteil Prinz und Seeberger, Randnr. 32).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass eine Maßnahme dann verhältnismäßig ist, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (Urteile De Cuyper, Randnr. 42, Morgan und Bucher, Randnr. 33, und Prinz und Seeberger, Randnr. 33).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-275/12
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des AEU-Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 28, vom 21. Februar 2013, N., C-46/12, Randnr. 27, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 24).

    In diesem Zusammenhang macht ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt und dort eine weiterführende Schule besucht, von der durch Art. 20 AEUV garantierten Bewegungsfreiheit Gebrauch (vgl. Urteile D'Hoop, Randnrn.

    Die vom Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die ihn allein deshalb ungünstiger stellt, weil er von diesen Erleichterungen Gebrauch gemacht hat (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 31, Morgan und Bucher, Randnr. 26, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 28).

    Dies gilt angesichts der mit Art. 6 Buchst. e AEUV und Art. 165 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich AEUV verfolgten Ziele, u. a. die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, besonders im Bereich der Bildung (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 32, vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 44, Morgan und Bucher, Randnr. 27, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 29).

  • EuGH, 18.07.2006 - C-406/04

    DIE FREIZÜGIGKEIT UND DIE AUFENTHALTSFREIHEIT STEHEN EINER AUFENTHALTSKLAUSEL ALS

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-275/12
    Sodann ist festzustellen, dass eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, Morgan und Bucher, Randnr. 25, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 27).

    Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich eine Regelung, die eine durch den Vertrag gewährleistete Grundfreiheit beschränken kann, nach dem Unionsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Ziel steht (vgl. Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33, und Morgan und Bucher, Randnr. 33).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass eine Maßnahme dann verhältnismäßig ist, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (Urteile De Cuyper, Randnr. 42, Morgan und Bucher, Randnr. 33, und Prinz und Seeberger, Randnr. 33).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-192/05

    Tas-Hagen und Tas - Zivilen Kriegsopfern von einem Mitgliedstaat gewährte

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-275/12
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Frau Elrick als deutsche Staatsangehörige gemäß Art. 20 Abs. 1 AEUV Unionsbürgerin ist und sich daher, gegebenenfalls auch gegenüber ihrem Herkunftsmitgliedstaat, auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen kann (vgl. Urteile vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 19, vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06, Slg. 2007, I-9161, Randnr. 22, sowie vom 18. Juli 2013, Prinz und Seeberger, C-523/11 und C-585/11, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich eine Regelung, die eine durch den Vertrag gewährleistete Grundfreiheit beschränken kann, nach dem Unionsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Ziel steht (vgl. Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33, und Morgan und Bucher, Randnr. 33).

  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-275/12
    29 bis 34, und vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 35).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-147/03

    DIE REGELUNG ÜBER DEN ZUGANG ZU DEN ÖSTERREICHISCHEN UNIVERSITÄTEN IST

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-275/12
    Dies gilt angesichts der mit Art. 6 Buchst. e AEUV und Art. 165 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich AEUV verfolgten Ziele, u. a. die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, besonders im Bereich der Bildung (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 32, vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 44, Morgan und Bucher, Randnr. 27, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 29).
  • EuGH, 21.02.2013 - C-46/12

    N. - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Grundsatz der

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-275/12
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des AEU-Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 28, vom 21. Februar 2013, N., C-46/12, Randnr. 27, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 24).
  • BVerwG, 17.07.2019 - 5 C 8.18

    Ausbildung; Ausbildungsförderung im Ausland; Ausbildungsstätte;

    Die mit der Mindestaufenthaltsdauer verbundenen beschränkenden Wirkungen sind auch nicht so ungewiss oder unbedeutend, dass sie deshalb keine Beschränkung der Freizügigkeit und des Rechts auf Aufenthalt darstellen würden (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - C-275/12 [ECLI:EU:C:2013:684], Elrick - Rn. 28 - 29).

    Das verlangt, dass die Beschränkung der Freizügigkeit zur Erreichung des nach Unionsrecht zulässigen ("legitimen") Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (vgl. EuGH, Urteile vom 23. Oktober 2007 - C-11/06 und C-12/06 - Rn. 33 und vom 24. Oktober 2013 - C-275/12 - Rn. 30 m.w.N.).

    Es ist daher mangels Kohärenz im unionsrechtlichen Sinne schon nicht geeignet, die Qualität der Ausbildung zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - C-275/12 - Rn. 32 f.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2014 - C-359/13

    Martens - Finanzmittel für eine Hochschulausbildung in überseeischen Gebieten -

    15 - Vgl. beispielsweise die Urteile Morgan und Bucher (C-11/06 und C-12/06, EU:C:2007:626, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), Prinz und Seeberger (EU:C:2013:524, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Elrick (C-275/12, EU:C:2013:684, Rn. 25).

    89 - Vgl. beispielsweise Urteile Thiele Meneses (C-220/12, EU:C:2013:683), Elrick (EU:C:2013:684) sowie Prinz und Seeberger (EU:C:2013:524).

    90 - Vgl. beispielsweise Urteile Thiele Meneses (EU:C:2013:683, Rn. 25), Elrick (EU:C:2013:684, Rn. 25) sowie Prinz und Seeberger (EU:C:2013:524, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerwG, 03.11.2023 - 6 B 5.23

    (Keine) Beschränkung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts durch

    Denn die vom Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die ihn allein deshalb ungünstiger stellt, weil er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. EuGH, Urteile vom 23. Oktober 2007 - C-11/06 und C-12/06 [ECLI:EU:C:2007:626], Morgan und Bucher - Rn. 25 f., vom 18. Juli 2013 âEURŒ- C-523/11 und C-585/11 [ECLI:EU:C:2013:524], Prinz und Seeberger -âEURŒ Rn. 27 f., vom 24. Oktober 2013 - C-220/12 [ECLI:EU:C:2013:683], Thiele Meneses - Rn. 22 f., vom 24. Oktober 2013 - C-275/12 [ECLI:EU:C:2013:684], Elrick - Rn. 22 f., vom 26. Februar 2015 - C-359/13 [ECLI:EU:C:2015:118], Martens - Rn. 25 f., vom 8. Juni 2017 - C-541/15 [ECLI:EU:C:2017:432], Freitag - Rn. 35 und vom 25. Juli 2018 - C-679/16 [ECLI:EU:C:2018:601], A - Rn. 60 f.; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 22.12 - âEURŒBVerwGE 146, 294 Rn. 13).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2018 - C-679/16

    A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 20 und 21 AEUV - Unionsbürgerschaft -

    29 Vgl. u. a. die Sachverhalte, die den Urteilen vom 18. Juli 2013, Prinz und Seeberger (C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524), vom 24. Oktober 2013, Elrick (C-275/12, EU:C:2013:684), sowie vom 26. Februar 2015, Martens (C-359/13, EU:C:2015:118), zugrunde lagen.
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