Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 29.04.2004 - C-277/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1246
EuGH, 29.04.2004 - C-277/00 (https://dejure.org/2004,1246)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2004 - C-277/00 (https://dejure.org/2004,1246)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2004 - C-277/00 (https://dejure.org/2004,1246)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2000/567/EG - Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der System Microelectronic Innovation GmbH, Frankfurt/Oder (Brandenburg) - Artikel 88 Absatz 2 EG - Verteidigungsrechte - Vereinbarkeit mit dem ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutschland / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    1. Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Tragweite der Ausnahme - Enge Auslegung - Tätigkeit der Treuhandanstalt - Begriff der Privatisierung - (Artikel 87 Absätze 1 und 2 Buchstabe c EG)

  • EU-Kommission

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Klage der Bundesrepublik Deutschland auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/567/EG über die staatliche Beihilfe Deutschlands zu Gunsten der System Microelectronic Innovation GmbH, Frankfurt/Oder (Brandenburg) ; Kriterien für die Auslegung der Ausnahmen von dem in ...

  • Judicialis

    Entscheidung 2000/567/EG der Kommission vom 11. April 2000 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zu Gunsten der System Microelectronic Innovation GmbH, Frankfurt/Oder (Brandenb... urg) Art. 3 Abs. 3; ; EGV Art. 87; ; EGV Art. 88 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung - Nichtigerklärung der Entscheidung K(2000)1063 endg. der Kommission betreffend eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der System Microelectronic Innovation GmbH, Frankfurt/Oder

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 1013
  • EuZW 2004, 370
  • NZI 2004, 392
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-277/00
    20 Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung alle Ausnahmen von dem in Artikel 87 Absatz 1 EG niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt eng auszulegen sind (vgl. Urteile vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 49, und vom 28. Januar 2003 in der Rechtssache C-334/99, Deutschland/Kommission, Slg. 2003, I-1139, Randnr. 117).

    21 Wie der Gerichtshof überdies entschieden hat, sind bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 17. November 1983 in der Rechtssache 292/82, Merck, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12, und vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache 337/82, St. Nikolaus Brennerei und Likörfabrik, Slg. 1984, 1051, Randnr. 10, sowie Urteile Deutschland/Kommission vom 19. September 2000, Randnr. 50, und vom 28. Januar 2003, Randnr. 118).

    46 Nach der Herstellung der Einheit Deutschlands ist diese Bestimmung weder durch den Vertrag über die Europäische Union noch durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben worden (vgl. u. a. Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 47).

    49 Überdies gilt Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG zwar bestimmungsgemäß nach der Herstellung der deutschen Einheit für die neuen Bundesländer, jedoch nur unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie für die Zeit vor der Herstellung der staatlichen Einheit in den alten Bundesländern galten (Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 51).

    Daher sind "durch die Teilung verursachte wirtschaftliche Nachteile" nur diejenigen wirtschaftlichen Nachteile, die durch die Isolierung aufgrund der Errichtung dieser physischen Grenze - beispielsweise durch die Unterbrechung der Verkehrswege oder den Verlust der Absatzgebiete aufgrund des Abbruchs der Handelsbeziehungen zwischen den beiden Teilen Deutschlands - in bestimmten Gebieten Deutschlands entstanden sind (Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 52).

    51 Dagegen würde die Auffassung, dass Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG es erlaube, den unbestreitbaren wirtschaftlichen Rückstand der neuen Bundesländer vollständig auszugleichen, sowohl den Ausnahmecharakter dieser Bestimmung als auch ihren Zusammenhang und die mit ihr verfolgten Ziele verkennen (Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 53).

    52 Die wirtschaftlichen Nachteile, unter denen die neuen Bundesländer allgemein leiden, sind nämlich nicht unmittelbar durch die räumliche Teilung Deutschlands im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG verursacht worden (Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 54).

    53 Somit beruht die unterschiedliche Entwicklung der alten und der neuen Bundesländer auf anderen Gründen als der sich aus der Teilung Deutschlands ergebenden geografischen Trennung, insbesondere auf den unterschiedlichen politisch-wirtschaftlichen Systemen, die in den beiden Teilen Deutschlands errichtet wurden (Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 55).

    Zudem ist die genannte Entscheidung in einem der deutschen Regierung wohlbekannten Kontext ergangen und setzt in Bezug auf die Auslegung dieser Bestimmung eine ständige Entscheidungspraxis fort (in diesem Sinne auch Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 105).

  • EuGH, 04.04.1995 - C-350/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-277/00
    75 Dieses Ziel ist erreicht, wenn die fraglichen Beihilfen, gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen, vom Empfänger zurückgezahlt wurden (Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, Randnr. 22) oder, mit anderen Worten, von den Unternehmen, die den tatsächlichen Nutzen davon hatten (in diesem Sinne auch Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 57).

    Durch diese Rückzahlung verliert nämlich der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (Urteil vom 4. April 1995, Kommission/Italien, Randnr. 22).

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-277/00
    75 Dieses Ziel ist erreicht, wenn die fraglichen Beihilfen, gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen, vom Empfänger zurückgezahlt wurden (Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, Randnr. 22) oder, mit anderen Worten, von den Unternehmen, die den tatsächlichen Nutzen davon hatten (in diesem Sinne auch Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 57).
  • EuGH, 12.07.1973 - 70/72

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-277/00
    73 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Gemeinschaftsrecht die Kommission, wenn sie feststellt, dass Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, dem betreffenden Mitgliedstaat aufgeben kann, diese Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 20, und vom 8. Mai 2003 in den Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, Slg. 2003, I-4035, Randnr. 65).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-328/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-277/00
    73 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Gemeinschaftsrecht die Kommission, wenn sie feststellt, dass Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, dem betreffenden Mitgliedstaat aufgeben kann, diese Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 20, und vom 8. Mai 2003 in den Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, Slg. 2003, I-4035, Randnr. 65).
  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-277/00
    Nach dieser Rechtsprechung reicht eine solche Anmeldung aus (Urteile vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 14, und vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnrn.
  • EuGH, 20.09.2001 - C-390/98

    Banks

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-277/00
    Unter diesen Umständen kann der Erwerber nicht als Nutznießer eines Vorteils gegenüber den übrigen Marktteilnehmern angesehen werden (in diesem Sinne auch Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-390/98, Banks, Slg. 2001, I-6117, Randnr. 77).
  • EuGH, 15.01.1986 - 52/84

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-277/00
    Nach dieser Rechtsprechung reicht eine solche Anmeldung aus (Urteile vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 14, und vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnrn.
  • EuGH, 17.11.1983 - 292/82

    Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-277/00
    21 Wie der Gerichtshof überdies entschieden hat, sind bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 17. November 1983 in der Rechtssache 292/82, Merck, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12, und vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache 337/82, St. Nikolaus Brennerei und Likörfabrik, Slg. 1984, 1051, Randnr. 10, sowie Urteile Deutschland/Kommission vom 19. September 2000, Randnr. 50, und vom 28. Januar 2003, Randnr. 118).
  • EuGH, 21.02.1984 - 337/82

    St. Nikolaus Brennerei und Likörfabrik / Hauptzollamt Krefeld

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-277/00
    21 Wie der Gerichtshof überdies entschieden hat, sind bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 17. November 1983 in der Rechtssache 292/82, Merck, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12, und vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache 337/82, St. Nikolaus Brennerei und Likörfabrik, Slg. 1984, 1051, Randnr. 10, sowie Urteile Deutschland/Kommission vom 19. September 2000, Randnr. 50, und vom 28. Januar 2003, Randnr. 118).
  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 13.06.2002 - C-382/99

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG

  • EuGH, 28.01.2003 - C-334/99

    Deutschland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2015 - C-357/14

    Dunamenti Erőmű / Kommission

    Drittens gibt die Rechtssache dem Gerichtshof Gelegenheit, die Grenze zwischen seinen Urteilen Banks (C-390/98, EU:C:2001:456) und Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238) zu verdeutlichen.

    Die Kommission wertet Rn. 78 des Urteils Banks (C-390/98, EU:C:2001:456) als obiter dictum und stützt sich stattdessen auf Rn. 81 des Urteils Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238), wo der Gerichtshof zunächst feststellte: "Im vorliegenden Fall behält das Unternehmen, dem rechtswidrige staatliche Beihilfen gewährt wurden, seine Rechtspersönlichkeit und übt weiterhin für eigene Rechnung die mit den staatlichen Beihilfen subventionierten Tätigkeiten aus." Danach fuhr er fort: "Normalerweise verbleibt der mit den fraglichen Beihilfen verbundene Wettbewerbsvorteil bei diesem Unternehmen, so dass ihm die Verpflichtung obliegt, einen Betrag in Höhe dieser Beihilfen zurückzuzahlen.

    Nach Auffassung der Kommission hat sich der Gerichtshof in seinem Urteil Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238) deutlich von dem Urteil Banks (C-390/98, EU:C:2001:456) abgegrenzt.

    Vorab ist festzustellen, dass die Urteile Banks (C-390/98, EU:C:2001:456) und Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238) beide die Frage betreffen, von wem die Beihilfe zurückzufordern ist, nicht aber die Frage, ob eine Beihilfe vorliegt.

    Die Urteile Banks (C-390/98, EU:C:2001:456) und Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238) vertreten offenbar entgegengesetzte Auffassungen.

    Obgleich das Urteil Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238) nach dem Urteil Banks (C-390/98, EU:C:2001:456) erging, wurde es von einer Kammer mit fünf Richtern, nämlich der Sechsten Kammer, verkündet, während das Urteil Banks von einer mit elf Richtern besetzten Kammer (der damaligen "Großen Kammer") verkündet und seither mehrfach zitiert wurde(42).

    Wie Generalanwalt Tizzano in Nr. 82 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2003:354) ausgeführt hat, "bewegt sich der Gerichtshof ... zwischen zwei Positionen: zum einen der Auffassung, dass die Beihilfen stets vom begünstigten Unternehmen zurückzuzahlen sind, und zum anderen dem Standpunkt, dass die Beihilfen, wenn die Anteile zu einem Preis veräußert wurden, der den Marktpreis der begünstigten Gesellschaft nach Gewährung der Beihilfen widerspiegelt, vom Verkäufer zu erstatten sind".

    Auch nach seinem Urteil Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238) hat sich der Gerichtshof übrigens weiterhin zwischen diesen beiden Positionen bewegt.

    In Rn. 58 seines Urteils Kommission/Frankreich (C-214/07, EU:C:2008:619) stellte er zunächst fest: "[Wenn der Begünstigte seine Tätigkeit eingestellt und seine Vermögenswerte veräußert hat und dabei] das Beihilfeelement zum Marktpreis bewertet und in den Kaufpreis einbezogen [wurde, kann] der Käufer nicht als Nutznießer eines Vorteils gegenüber den übrigen Marktteilnehmern angesehen werden ... (Urteil Deutschland/Kommission, Rn. 80)." In Rn. 83 des Urteils Kommission/Frankreich (C-37/14, EU:C:2015:90) erklärte er dann, dass der Verkauf des Empfängers der Beihilfe zu Marktbedingungen "- seine Vornahme unterstellt - für sich genommen nicht die Pflicht zur Rückforderung berührt, da der betreffende Mitgliedstaat weiterhin verpflichtet bleibt, die Beihilfe, je nach Lage des Falles , von dem verkauften Unternehmen (Urteil Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 81) oder vom Verkäufer (Urteile Banks, C-390/98, EU:C:2001:456, Rn. 78, sowie Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission C-74/00 P und C-75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 180) zurückzufordern"(43), womit er erneut die Möglichkeit offenließ, die Beihilfe entweder vom Verkäufer oder von dem verkauften Unternehmen zurückzufordern, ohne das Unterscheidungskriterium zu nennen, das der Ausdruck "je nach Lage des Falles" impliziert.

    Um die Dinge noch komplizierter zu machen: Der Umstand, dass das Urteil Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238) zwei Beihilfen betraf, von denen die eine einer Gesellschaft, deren Anteile verkauft worden waren ("share deal"), und die andere einer Gesellschaft, deren Vermögenswerte verkauft worden waren ("asset deal"), gewährt worden war(44), ließ den Eindruck entstehen, es müsse zwischen diesen beiden Arten von Verkauf unterschieden werden.

    Demgemäß versuchte Generalanwältin Sharpston in Nr. 57 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Frankreich (C-214/07, EU:C:2008:343) die Unterschiede zwischen den Urteilen Banks (C-390/98, EU:C:2001:456) und Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238) dadurch zu erklären, dass "[es im Fall Banks] um die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen [ging].

    In der vorliegenden Rechtssache macht die Kommission geltend(47), dass das Urteil Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238) den in Rn. 78 des Urteils Banks (C-390/98, EU:C:2001:456) angeführten Grundsatz insoweit geändert habe, als die Beihilfe vom Empfänger zurückgefordert werden müsse, selbst wenn dieser zu Marktbedingungen verkauft worden sei und der Wert der Beihilfe in den Verkaufspreis einbezogen worden sei.

    Die vorliegende Rechtssache sollte meines Erachtens dazu genutzt werden, die für die Rückforderung einer Beihilfe geltenden Grundsätze eindeutig festzulegen, wenn, wie im vorliegenden Fall ebenso wie in den Rechtssachen, die zu den Urteilen Banks (C-390/98, EU:C:2001:456), Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission (C-328/99 und C-399/00, EU:C:2003:252), Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238) und Kommission/Frankreich (C-37/14, EU:C:2015:90) führten, das Unternehmen, das die Beihilfe empfangen hat, zu den Marktbedingungen verkauft wurde und der Wert der Beihilfe in den Verkaufspreis einbezogen wurde.

    Wie der Gerichtshof in Rn. 81 des Urteils Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238) festgestellt hat, obliegt meines Erachtens dem Unternehmen, bei dem "der mit [der Beihilfe] verbundene Wettbewerbsvorteil [verbleibt], ... die Verpflichtung ..., einen Betrag in Höhe dieser [Beihilfe] zurückzuzahlen".

    Außerdem gilt, wie der Gerichtshof in den Rn. 84 bis 97 des Urteils Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238) festgestellt hat, die Regel, wonach derjenige die Beihilfe zurückzahlen muss, bei dem der mit der Beihilfe verbundene Wettbewerbsvorteil verblieben ist, auch in dem Fall, dass dem Empfänger infolge eines Verkaufs von Aktiva oder einer anderen Transaktion sämtliche Aktiva mit dem Ziel oder der Konsequenz genommen wurden, dass die Rückforderung der Beihilfe unmöglich wird (was vorliegend nicht der Fall ist), die Tätigkeiten dieses Empfängers aber von einem anderen Unternehmen übernommen wurden, das infolgedessen, da der Wettbewerbsvorteil bei diesem Unternehmen verblieben ist, die Beihilfe zurückzahlen muss(52).

    Auch wenn der Gerichtshof in Rn. 81 des Urteils Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238) die Empfänger danach zu unterscheiden scheint, ob sie ihre Rechtspersönlichkeit behalten haben oder nicht(54), ist doch zu beachten, dass Art. 107 AEUV, ebenso wie die Vertragsbestimmungen über den Wettbewerb, von Unternehmen ("undertakings") spricht, nicht aber von Gesellschaften, die eine Rechtspersönlichkeit haben.

    40 - Urteil Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 81).

    41 - Vgl. Urteile Banks (C-390/98, EU:C:2001:456, Rn. 77) und Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 80).

    51 - Urteil Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 81).

    52 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 86 bis 97), Kommission/Frankreich (C-214/07, EU:C:2008:619, Rn. 58) sowie Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 104).

  • BGH, 05.07.2007 - IX ZR 221/05

    Behandlung eigenkapitalersetzender Darlehen in der Insolvenz der Gesellschaft bei

    Er muss erreichen, dass der Beihilfegeber die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangt (EuGH, Rs. C-277/00, Slg. 2004, I-3925 Rn. 75; Rs. C-415/03, Slg. 2005, I-3875 Rn. 44; Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn. 42).

    Mit der Rückzahlung verliert nämlich der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (EuGH, Rs. C-350/93, Slg. 1995, I-699 Rn. 22; Rs. C-277/00, Slg. 2004, I-3925 Rn. 75).

    Das Hauptziel der Rückerstattung liegt darin, die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit der Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (EuGH, Rs. C-277/00, Slg. 2004, I-3925 Rn. 76).

    Befindet sich das Unternehmen in der Insolvenz, genügt es, dass der Beihilfegeber, wie hier, seine Rückerstattungsforderung zur Tabelle anmeldet (EuGH, Rs. C-142/87, Slg. 1990, I-959 Rn. 62; Rs. C-277/00, Slg. 2004, I-3925 Rn. 85; BGH, Beschl. v. 15. Dezember 2005 - IX ZB 135/03, WM 2006, 778, 779).

    (4) Die Anwendung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO würde darüber hinaus die Einflussnahme des Rückforderungsgläubigers auf das Insolvenzverfahren des Beihilfeempfängers ausschalten, die notwendig ist, um den mit der Beihilfe erlangten Wettbewerbsvorteil vollständig abzuschöpfen und sein teilweises Weiterwirken auch im Falle einer (übertragenden) Sanierung des Schuldnerunternehmens zu verhindern (vgl. EuGH, Rs. C-277/00, Slg. 2004, I-3925 Rn. 75, 76, 85, 86).

    Auch dann liegt es nahe, dass die mit Hilfe der verbotenen Beihilfe erworbenen Vermögensgegenstände des Beihilfeempfängers zu einem nicht marktgerechten Preis veräußert werden, wodurch sich die Wettbewerbsbeeinträchtigung fortsetzt (vgl. EuGH, Rs. C-277/00, Slg. 2004, I-3925 Rn. 86).

  • BGH, 05.07.2007 - IX ZR 256/06

    Anfechtbarkeit der Rückzahlung einer Beihilfe in der Insolvenz des Empfängers

    Er muss erreichen, dass der Beihilfegeber die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangt (EuGH, Rs. C-277/00, Slg. 2004, I-3925 Rn. 75; Rs. C-415/03, Slg. 2005, I-3875 Rn. 44; Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn. 42).

    Mit der Rückzahlung verliert nämlich der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (EuGH, Rs. C-350/93, Slg. 1995, I-699 Rn. 22; Rs. C-277/00, Slg. 2004, I-3925 Rn. 75).

    Das Hauptziel der Rückerstattung liegt darin, die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit der Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (EuGH, Rs. C-277/00, Slg. 2004, I-3925 Rn. 76).

    Befindet sich das Unternehmen in der Insolvenz, genügt es, dass der Beihilfegeber seine Rückerstattungsforderung zur Tabelle anmeldet (EuGH, Rs. C-142/87, Slg. 1990, I-959 Rn. 62; Rs. C-277/00, Slg. 2004, I-3925 Rn. 85; BGH, Beschl. v. 15. Dezember 2005 - IX ZB 135/03, WM 2006, 778, 779).

    Deshalb ist bereits ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Beihilfeempfängers nur noch eine quotale Rückforderung erforderlich; denn dessen Ausscheiden aus dem Wettbewerb wird durch das Insolvenzverfahren erreicht (vgl. EuGH, Rs. C-277/00, Slg. 2004, I. 3925 Rn. 85, 86).

  • EuGH, 07.03.2018 - C-127/16

    Frankreich muss einen Betrag von mehr als 642 Mio. Euro (ohne Zinsen) im Rahmen

    Außerdem wirft die Rechtsmittelführerin der Kommission im Stadium der Erwiderung vor, sie behaupte, dass die Veräußerung der Aktiva von Sernam "en bloc" bezwecke, deren Geschäftstätigkeit abzubrechen, während die Kommission in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 68 bis 70), und vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T-324/00, EU:T:2005:364, Rn. 73), ergangen seien, selbst erklärt habe, dass die Wirkung einer solchen Veräußerung in der Fortführung der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens bestanden habe.

    Im Übrigen ist das Vorbringen, mit dem zum einen gerügt wird, der Standpunkt, den die Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung vertrete, weiche von dem Standpunkt ab, den sie in den Rechtssachen vertreten habe, in denen die Urteile vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 68 bis 70), und vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T-324/00, EU:T:2005:364, Rn. 73), ergangen seien, zum anderen aber nicht aufgezeigt wird, wodurch das Gericht bei der Beurteilung des Ziels von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 einen Fehler begangen haben soll, als unzulässig zurückzuweisen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2016, SV Capital/ABE, C-577/15 P, EU:C:2016:947, Rn. 69).

    Zudem sei in den Urteilen vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 95), und vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T-324/00, EU:T:2005:364, Rn. 73), festgestellt worden, dass der Umstand, dass ein Verkauf nicht sofort vorgenommen worden sei, sondern erst nach fruchtlosen Verhandlungen mit einer anderen Gesellschaft, ein Anhaltspunkt dafür gewesen sei, dass es sich um ein hinreichend offenes und transparentes Verfahren gehandelt habe.

    Jedenfalls ist die Offenheit und Transparenz eines Ausschreibungsverfahrens, wie das Gericht in Rn. 183 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs anhand eines den Umständen der jeweiligen Rechtssache eigenen Bündels von Indizien zu beurteilen (Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 95).

    Unter Bezugnahme auf Rn. 77 des Urteils vom 20. September 2001, Banks (C-390/98, EU:C:2001:456), und Rn. 80 des Urteils vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238), macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass diese Auslegung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs entspreche, wonach im Fall des Verkaufs der Aktiva einer durch eine staatliche Beihilfe begünstigten Gesellschaft an einen Dritten zum Marktpreis der Nutzen der Beihilfe in den Marktpreis einbezogen sei, so dass dem Verkäufer der tatsächliche Nutzen der Beihilfe verbleibe.

    Was sodann den Übertragungspreis betrifft, wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe in Rn. 255 des angefochtenen Urteils den für die Aktiva von Sernam bezahlten Marktpreis nicht berücksichtigt, obwohl dieses Kriterium u. a. gemäß den Urteilen vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 86), und vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T-324/00, EU:T:2005:364, Rn. 97 bis 99), eines der wichtigsten Kriterien für die Feststellung sei, dass keine wirtschaftliche Kontinuität bestehe.

    Insbesondere ist die Frage der Übertragung der Beihilfe unterschiedlich zu beurteilen, je nachdem, ob sie im Rahmen eines Verkaufs von Gesellschaftsanteilen oder im Rahmen eines Verkaufs der gesamten oder eines Teils der Aktiva stattfindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 78 und 84).

  • EuG, 19.10.2005 - T-318/00

    Freistaat Thüringen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche

    176 Wie nämlich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-277/00 (Deutschland/Kommission, Slg. 2004, I-3925, Randnrn.

    13 und 20, sowie Urteil Deutschland/Kommission, zitiert oben in Randnr. 176, Randnr. 73).

    308 Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung ist die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und zielt auf die Wiederherstellung der früheren Lage ab (Urteil Deutschland/Kommission, zitiert oben in Randnr. 176, Randnr. 74).

    310 Folglich besteht das Hauptziel der Rückerstattung einer zu Unrecht gezahlten staatlichen Beihilfe darin, die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit der rechtswidrigen Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (Urteil Deutschland/Kommission, zitiert oben in Randnr. 176, Randnr. 76).

    330 Dies gilt umso mehr, als, wie in der 103. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung festgestellt worden ist, die CDA für die Übernahme von Vermögenswerten der LCA einen marktgerechten Kaufpreis gezahlt hat, so dass dieser Vorgang nicht dazu geführt hat, dass der CDA der tatsächliche Nutzen des Wettbewerbsvorteils verblieben ist, der mit den der LCA gewährten Beihilfen verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, zitiert oben in Randnr. 176, Randnr. 92 ) .

    Sowohl aus der angefochtenen Entscheidung als auch aus bestimmten Aktenstücken und den Erklärungen des Freistaats Thüringen und der CDA in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2004 geht nämlich im Gegenteil hervor, dass der Erwerb der Vermögenswerte der LCA durch die CDA nicht sofort erfolgte, sondern erst nach fruchtlosen Versuchen, die gesamte LCA an Dritte, darunter die Muttergesellschaft der Streithelferin ODS, zu verkaufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, zitiert oben in Randnr. 176, Randnr. 95 ) .

  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

    60 bis 62, vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, Slg. 2004, I-3925, Randnr. 85, und vom 14. April 2011, Kommission/Polen, C-331/09, Slg. 2011, I-2933, Randnr. 60).

    Dies ist namentlich dann der Fall, wenn erwiesen ist, dass dieser Gesellschaft der tatsächliche Nutzen des mit dem Erhalt dieser Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteils verbleibt, vor allem wenn sie die Vermögensgegenstände der Gesellschaft in Liquidation erwirbt, ohne dafür einen den Marktbedingungen entsprechenden Preis zu zahlen, oder wenn erwiesen ist, dass mit der Gründung einer derartigen Gesellschaft die Pflicht zur Rückerstattung der Beihilfen umgangen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, Randnr. 86).

    Die Bedeutung der in einem Fall wie dem vorliegenden verletzten Unionsvorschriften liegt vor allem darin, dass durch die Rückzahlung der für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen die Wettbewerbsverzerrung beseitigt wird, die durch den mit den Beihilfen verschafften Wettbewerbsvorteil verursacht wurde, und der Empfänger durch diese Rückerstattung den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien, Randnr. 22, und Deutschland/Kommission, Randnr. 75).

  • EuG, 13.09.2010 - T-415/05

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen

    Da NOA ferner als Gesellschaft, die einen Teil der Aktiva von OA erworben habe, keinerlei Vorteil gehabt und OA den Betrieb fortgesetzt habe, liege keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen den beiden Gesellschaften vor, die es rechtfertige, die Beihilfe, die OA erhalten habe, von NOA zurückzufordern (Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, Slg. 2004, I-3925, Randnr. 81).

    Es ergibt sich nämlich aus der Rechtsprechung, dass das Vorliegen einer wirtschaftlichen Kontinuität für die Zwecke der Rückzahlung der Beihilfe auf der Grundlage verschiedener objektiver Merkmale ermittelt werden kann, wie der fehlenden Zahlung eines den Marktbedingungen entsprechenden Preises für die übertragenen Aktiva oder des objektiven Umstands, dass mit der Übertragung die Pflicht zur Rückerstattung der streitigen Beihilfe umgangen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, Randnr. 86, Urteile vom 12.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfe darin besteht, die Wettbewerbssituation in dem betreffenden Wirtschaftssektor wiederherzustellen, und nicht darin, der staatlichen Stelle zu ermöglichen, ihre Forderungen beizutreiben (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, Randnr. 76).

    Die Frage der Einstufung der neuen, NOA begünstigenden Maßnahmen ist deshalb von der Frage der Rückforderung von Beihilfen zu unterscheiden, die z. B. im Urteil Deutschland/Kommission (Randnrn. 71, 87 und 88) untersucht wurde, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die bloße Tatsache, dass eine neu gegründete Tochtergesellschaft die Tätigkeiten der sich in Liquidation befindenden Muttergesellschaft durch Pachtung ihrer Einrichtungen fortgesetzt hat, obwohl die Kommission geltend machte, dass sie keine Informationen erhalten habe, die es ihr ermöglicht hätten, zu beurteilen, ob der Pachtzins den Marktbedingungen entsprochen habe, noch kein Beweis dafür ist, dass die Pächterin von dem Wettbewerbsvorteil profitierte, der mit den Beihilfen verbunden war, die die Verpächterin vor der Gründung der Pächterin erhalten hatte.

  • OLG Jena, 30.11.2005 - 6 U 906/04

    Beihilfeverbot; Kapitalersatzrecht; Kleingesellschafterprivileg

    Die Rückforderung muss den Vorteil beseitigen, den der Beihilfeempfänger gegenüber seinen Konkurrenten durch die Beihilfe erlangt hat (EuGH Urt. v. 04.04.1995 - Rs C-350/93 Slg. 1995, I-699; EuGH Urt. v. 29.04.2004 - Rs C-277/00 (System Microelectronic Innovation GmbH), ZIP 2004, 1013, 1018).

    Der EuGH hat vielmehr ausdrücklich anerkannt, dass die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den rechtswidrig gezahlten Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durch die Anmeldung der Rückforderung zur Tabelle erfolgen könne (EuGH Urt. v. 29.04.2004 - Rs C277/00 (SMI) ZIP 2004, 1013, 1019).

  • EuG, 19.10.2005 - T-324/00

    CDA Datenträger Albrechts / Kommission - Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche

    13 und 20, sowie vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-277/00, Deutschland/Kommission, Slg. 2004, I-3925, Randnr. 73).

    77 Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung ist die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und zielt auf die Wiederherstellung der früheren Lage ab (Urteil Deutschland/Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 76, Randnr. 74).

    79 Folglich besteht das Hauptziel der Rückerstattung einer zu Unrecht gezahlten staatlichen Beihilfe darin, die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit der rechtswidrigen Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (Urteil Deutschland/Kommission, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 76).

    99 Dies gilt umso mehr, als, wie in der 103. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung festgestellt worden ist, die CDA für die Übernahme von Vermögenswerten der LCA einen marktgerechten Kaufpreis gezahlt hat, so dass dieser Vorgang nicht dazu geführt hat, dass der CDA der tatsächliche Nutzen des Wettbewerbsvorteils verblieben ist, der mit den der LCA gewährten Beihilfen verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 92).

    Sowohl aus der angefochtenen Entscheidung als auch aus bestimmten Aktenstücken und den Erklärungen des Freistaats Thüringen und der CDA in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2004 geht nämlich im Gegenteil hervor, dass der Erwerb der Vermögenswerte der LCA durch die CDA nicht sofort erfolgte, sondern erst nach fruchtlosen Versuchen, die gesamte LCA an Dritte, darunter die Muttergesellschaft der Streithelferin ODS, zu verkaufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 95).

  • EuG, 24.09.2019 - T-121/15

    Fortischem / Kommission

    Da Via Chem Slovakia und dann sie selbst die Aktiva von NCHZ aber zum Marktpreis gekauft hätten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine staatliche Beihilfe erhalten habe, und schon allein dieser Grund reiche aus, um jede Rückforderung bei ihr auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238" Rn. 70, und vom 1. Juli 2009, 0perator ARP/Kommission, T-291/06, EU:T:2009:235" Rn. 67).

    Vielmehr müsse sie belegen, dass die Übertragung der Aktiva erfolgt sei, um die Rückforderungsanordnung zu umgehen, und nachweisen, dass zwischen dem Beihilfeempfänger und dem Erwerber im Lichte bestimmter Kriterien eine wirtschaftliche Kontinuität bestehe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 86).

    Die Klägerin trägt vor, dass, da der Verkauf im Rahmen eines Insolvenzverfahrens unter der Aufsicht eines Insolvenzgerichts erfolgt sei, das verpflichtet sei, im Interesse der Gläubiger des zahlungsunfähigen Unternehmens tätig zu werden, die Vermutung bestehe, dass die Aktiva zum höchstmöglichen Preis verkauft worden seien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 93 und 94).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtssache, die dem Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238" Rn. 92 und 93), zugrunde lag, die Kommission die Behauptung, der Verkauf sei zum Marktpreis erfolgt, nicht in Frage gestellt und auch nicht festgestellt hatte, dass die Verkaufsbedingungen eine Verringerung des Verkaufspreises bewirkt hätten.

  • EuGH, 24.10.2013 - C-214/12

    Land Burgenland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 13.11.2008 - C-214/07

    Kommission / Frankreich - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung -

  • BGH, 06.11.2008 - III ZR 279/07

    Pflichten der Bewilligungsbehörde einer Beihilfe gegenüber dem Sicherungsgeber

  • OLG Brandenburg, 05.06.2019 - 7 U 74/17

    Anforderungen an die Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des

  • EuG, 01.07.2009 - T-291/06

    Operator ARP / Kommission - Staatliche Beihilfen - Regelung von

  • EuGH, 21.12.2016 - C-164/15

    Der Gerichtshof bestätigt, dass Irland von den Fluggesellschaften, die eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2008 - C-214/07

    Kommission / Frankreich - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2004/343/EG der

  • EuG, 19.06.2019 - T-353/15

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission über

  • EuG, 01.07.2009 - T-273/06

    ISD Polska und Industrial Union of Donbass / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 08.12.2011 - C-275/10

    Residex Capital IV - Art. 88 Abs. 3 EG - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die

  • EuG, 28.02.2012 - T-268/08

    Land Burgenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die der

  • BGH, 12.10.2006 - III ZR 299/05

    Rückforderung einer unzulässigen Stahlbeihilfe

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-127/16

    SNCF Mobilités / Kommission

  • EuG, 15.12.2016 - T-37/15

    Abertis Telecom Terrestre / Kommission

  • EuGH, 07.07.2009 - C-369/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND DOPPELT WEGEN UNTERBLIEBENER

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15

    Kommission / Aer Lingus

  • EuG, 15.06.2010 - T-177/07

    Der italienische Zuschuss zum Kauf oder zur Anmietung digitaler terrestrischer

  • EuG, 23.09.2020 - T-515/13

    Die spanische Steuerregelung für bestimmte von Werften geschlossene

  • EuG, 11.10.2007 - T-120/07

    MB Immobilien und MB System / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

  • BGH, 15.12.2005 - IX ZB 135/03

    Anmeldung der Forderung auf Rückzahlung einer Beihilfe nach Ablauf der

  • EuGH, 19.03.2015 - C-672/13

    OTP Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 1

  • EuGH, 14.10.2010 - C-67/09

    Nuova Agricast und Cofra / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 11.05.2005 - T-111/01

    Saxonia Edelmetalle / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung -

  • EuG, 19.06.2019 - T-373/15

    Ja zum Nürburgring / Kommission - Staatliche Beihilfen - Einzelbeihilfen

  • EuGH, 03.12.2014 - C-431/14

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-207/10

    Das Gericht bestätigt die Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit denen die

  • EuGH, 20.09.2018 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche

  • EuG, 13.05.2020 - T-607/17

    Das Gericht weist die Klagen gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die

  • EuG, 04.03.2009 - T-445/05

    Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management /

  • EuG, 24.09.2008 - T-20/03

    Kahla/Thüringen Porzellan / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestehende oder

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2017 - C-16/16

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Schutz von Verbrauchern -

  • EuG, 13.05.2020 - T-8/18

    easyJet Airline / Kommission

  • EuGH, 14.04.2011 - C-331/09

    Kommission / Polen

  • EuG, 01.07.2009 - T-81/07

    KG Holding / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierungsbeihilfe der

  • EuGH, 17.09.2009 - C-520/07

    Kommission / MTU Friedrichshafen - Rechtsmittel - Umstrukturierungsbeihilfe -

  • EuG, 21.09.2022 - T-95/21

    Portugal/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • EuG, 29.09.2021 - T-447/18

    TUIfly/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Vereinbarungen der Kärntner Flughafen

  • EuG, 15.12.2016 - T-808/14

    Spanien / Kommission

  • EuG, 16.10.2014 - T-177/10

    Alcoa Trasformazioni / Kommission - Staatliche Beihilfen - Elektrizität -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der

  • EuG, 18.10.2023 - T-460/22

    Somniare/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • EuG, 26.02.2015 - T-385/12

    Orange / Kommission

  • EuG, 27.10.2023 - T-714/22

    Nutmark/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • EuG, 27.10.2023 - T-718/22

    Eutelsat Madeira/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-647/19

    Ja zum Nürburgring/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

  • EuG, 26.11.2015 - T-463/13

    Comunidad Autónoma de Galicia / Kommission

  • EuG, 27.10.2023 - T-722/22

    AFG/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-527/12

    Commissie/Duitsland - Klage nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 18.10.2023 - T-588/22

    Renco Valore/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • EuG, 28.02.2012 - T-282/08

    Grazer Wechselseitige Versicherung / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 26.11.2015 - T-541/13

    Abertis Telecom und Retevisión I / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-487/13

    Navarra de Servicios y Tecnologias / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-465/13

    Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI / Kommission

  • EuG, 21.06.2023 - T-131/21

    Região Autónoma da Madeira/ Kommission

  • EuG, 04.11.2009 - T-20/03

    Kahla/Thüringen Porzellan GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuG, 18.10.2023 - T-668/22

    Nagolimad/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-627/18

    Nelson Antunes da Cunha

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-63/14

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

  • EuG, 26.02.2015 - T-135/12

    Die Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten

  • OLG Jena, 25.01.2010 - 5 W 161/09

    Aussetzung des Rechtsstreits über die Rückforderung rechtswidriger (staatlicher)

  • EuG, 18.10.2023 - T-721/22

    Bourbon Offshore Interoil Shipping/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • EuG, 20.09.2023 - T-467/16

    Flir Systems Trading Belgium / Kommission

  • EuG, 01.02.2018 - T-412/14

    Larko / Kommission

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-277/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,18602
Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-277/00 (https://dejure.org/2003,18602)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.06.2003 - C-277/00 (https://dejure.org/2003,18602)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. Juni 2003 - C-277/00 (https://dejure.org/2003,18602)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutschland / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2000/567/EG - Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der System Microelectronic Innovation GmbH, Frankfurt/Oder (Brandenburg) - Artikel 88 Absatz 2 EG - Verteidigungsrechte - Vereinbarkeit mit dem ...

  • EU-Kommission

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 20.09.2001 - C-390/98

    Banks

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-277/00
    Weitere Hinweise auf diese streitige Frage ergeben sich aus dem jüngeren Urteil Banks (40) , in dem sich der Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren mit dem Problem der Rückforderung von Beihilfen nach Privatisierung des begünstigten Unternehmens befasst hat.

    Dieser Auslegung steht aber der nachfolgende Passus entgegen, in dem der Gerichtshof unter Verweis auf das Urteil Banks im Wesentlichen ausführt, dass der Verkauf von Anteilen zum Marktpreis die Begünstigung durch die Beihilfen auf den Verkäufer übergehen lassen könne.

    In keinem Fall hat der Gerichtshof indessen die Erstattungspflicht dem Erwerber auferlegt, dessen Haftung vielmehr beim Verkauf zum Marktpreis ausdrücklich ausgeschlossen wurde (Urteil Banks).

    40 - Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-390/98 (Banks, Slg. 2001, I-6117).

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-277/00
    18 - Die Kommission bezieht sich insbesondere auf das Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssache T-132/96 und T-143/96 (Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 1999, II-3663) und auf das Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98 (Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857).

    19 - Urteil vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98 (Deutschland/Kommission, Randnr. 49).

    23 - Urteil C-156/98, Randnr. 105.

    24 - Zur Notwendigkeit einer engen Auslegung von Bestimmungen, die "eine Ausnahme von dem ... allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt" bilden, siehe das bereits genannte Urteil vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98 (Deutschland/Kommission, Randnr. 49).

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-277/00
    29 - Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433).

    36 - Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88.

  • EuGH, 04.04.1995 - C-350/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-277/00
    39 - Urteil des Gerichtshofes vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699).

    51 - Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 27).

  • EuGH, 13.06.2002 - C-382/99

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-277/00
    22 - In diesem Sinne vgl. z. B. das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C-382/99 (Niederlande/Kommission, Slg. 2002, I-5163), wonach "die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen insbesondere im Hinblick auf die Begründungspflicht anhand der Auskünfte zu beurteilen [ist], die die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung übermittelt hatten".

    28 - Auch insoweit ist zu verweisen auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C-382/99 (Niederlande/Kommission), wonach "die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen insbesondere im Hinblick auf die Begründungspflicht anhand der Auskünfte zu beurteilen [ist], die die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung übermittelt hatten" (Randnr. 84).

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-277/00
    43 - Urteil des Gerichtshofes vom 24. September 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P (Falck, Slg. 2002, I-7869, Randnrn.
  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-277/00
    56 - Vgl. insoweit insbesondere Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache 142/87 (Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 62).
  • EuGH, 12.10.2000 - C-480/98

    Spanien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-277/00
    Im gleichen Sinne auch Urteil vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-480/98 (Spanien/Kommission, Slg. 2000, I-8717, Randnr. 35).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-328/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-277/00
    46 - Urteil des Gerichtshofes vom 8. Mai 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-328/99 und C-399/00 (SIM Multimedia, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuGH, 04.04.1995 - C-348/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-277/00
    51 - Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 27).
  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 15.12.1999 - T-132/96

    Freistaat Sachsen / Kommission

  • EuG, 24.09.2019 - T-121/15

    Fortischem / Kommission

    Da Via Chem Slovakia und dann sie selbst die Aktiva von NCHZ aber zum Marktpreis gekauft hätten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine staatliche Beihilfe erhalten habe, und schon allein dieser Grund reiche aus, um jede Rückforderung bei ihr auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238" Rn. 70, und vom 1. Juli 2009, 0perator ARP/Kommission, T-291/06, EU:T:2009:235" Rn. 67).

    Vielmehr müsse sie belegen, dass die Übertragung der Aktiva erfolgt sei, um die Rückforderungsanordnung zu umgehen, und nachweisen, dass zwischen dem Beihilfeempfänger und dem Erwerber im Lichte bestimmter Kriterien eine wirtschaftliche Kontinuität bestehe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 86).

    Die Klägerin trägt vor, dass, da der Verkauf im Rahmen eines Insolvenzverfahrens unter der Aufsicht eines Insolvenzgerichts erfolgt sei, das verpflichtet sei, im Interesse der Gläubiger des zahlungsunfähigen Unternehmens tätig zu werden, die Vermutung bestehe, dass die Aktiva zum höchstmöglichen Preis verkauft worden seien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 93 und 94).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtssache, die dem Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238" Rn. 92 und 93), zugrunde lag, die Kommission die Behauptung, der Verkauf sei zum Marktpreis erfolgt, nicht in Frage gestellt und auch nicht festgestellt hatte, dass die Verkaufsbedingungen eine Verringerung des Verkaufspreises bewirkt hätten.

    Um zu belegen, dass der Umfang der Transaktion tatsächlich ein negatives Kriterium darstellt, das, wenn es nicht erfüllt ist, für sich allein die Möglichkeit ausschließen kann, dass die betreffende Transaktion eine Umgehung des Rückforderungsbeschlusses bezweckt, macht die Klägerin geltend, dass sich diese Schlussfolgerung aus der Rechtsprechung ergebe, und führt insoweit Nr. 67 der Schlussfolgerungen des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2003:354) an.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2015 - C-357/14

    Dunamenti Erőmű / Kommission

    Wie Generalanwalt Tizzano in Nr. 82 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2003:354) ausgeführt hat, "bewegt sich der Gerichtshof ... zwischen zwei Positionen: zum einen der Auffassung, dass die Beihilfen stets vom begünstigten Unternehmen zurückzuzahlen sind, und zum anderen dem Standpunkt, dass die Beihilfen, wenn die Anteile zu einem Preis veräußert wurden, der den Marktpreis der begünstigten Gesellschaft nach Gewährung der Beihilfen widerspiegelt, vom Verkäufer zu erstatten sind".

    48 - Vgl. Nr. 83 der Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Deutschland/Kommission (C-227/00, EU:C:2003:354).

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