Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 25.11.2008 | Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008

Rechtsprechung
   EuGH, 09.10.2008 - C-277/06   

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https://dejure.org/2008,23064
EuGH, 09.10.2008 - C-277/06 (https://dejure.org/2008,23064)
EuGH, Entscheidung vom 09.10.2008 - C-277/06 (https://dejure.org/2008,23064)
EuGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2008 - C-277/06 (https://dejure.org/2008,23064)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Tieren beim Transport - Transport von Rindern auf dem Seeweg zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft - Fahrzeuge, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden - Ruhezeit von 12 Stunden - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Interboves

    Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Tieren beim Transport - Transport von Rindern auf dem Seeweg zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft - Fahrzeuge, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden - Ruhezeit von 12 Stunden - ...

  • EU-Kommission PDF

    Interboves

    Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Tieren beim Transport - Transport von Rindern auf dem Seeweg zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft - Fahrzeuge, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden - Ruhezeit von 12 Stunden - ...

  • EU-Kommission

    Interboves

    Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Tieren beim Transport - Transport von Rindern auf dem Seeweg zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft - Fahrzeuge, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden - Ruhezeit von 12 Stunden - ...

  • Wolters Kluwer

    Transport von Rindern auf dem Seeweg zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft; Auslegung von Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG (RL 91/628/EWG) vom 19. November 1991 hinsichtlich der Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den ...

  • Judicialis

    Richtlinie 91/628/EWG Anhang Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a; ; Richtlinie 91/628/EWG Anhang Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Interboves

    Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Tieren beim Transport - Transport von Rindern auf dem Seeweg zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft - Fahrzeuge, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden - Ruhezeit von 12 Stunden - ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 26. Juni 2006 - Interboves GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg - Auslegung von Kapitel VII Nummer 48.7 Buchstaben a und b des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG ...

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 17.07.2008 - C-207/06

    Schwaninger - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Ausfuhrerstattungen - Wohlbefinden

    Auszug aus EuGH, 09.10.2008 - C-277/06
    Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a legt die allgemeinen Bestimmungen für den Transport auf dem Seeweg fest, und Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b stellt die Voraussetzungen klar, unter denen eine 12-stündige Ruhezeit im Fall eines Transports auf einer Roll-on-roll-off-Fähre im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft einzuhalten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Schwaninger, C-207/06, Slg. 2008, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 17.01.2008 - C-37/06

    Viamex Agrar Handel - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG -

    Auszug aus EuGH, 09.10.2008 - C-277/06
    Eine derartige Auslegung von Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b liefe unmittelbar dem mit der Richtlinie 91/628 verfolgten Hauptziel, dem Schutz der Tiere beim Transport (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2008, Viamex Agrar Handel und ZVK, C-37/06 und C-58/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 29), und dem Sinn und Zweck dieser Richtlinie zuwider, wie er sich u. a. aus ihrem achten Erwägungsgrund ergibt, dem zufolge der Ferntransport von Tieren einschließlich Schlachttieren aus Gründen des Wohlbefindens der Tiere so weit wie möglich eingeschränkt werden sollte.
  • EuGH, 28.07.2016 - C-469/14

    Masterrind - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr.

    Sodann vertritt es unter Hinweis auf die Ausführungen in Rn. 15 des Urteils vom 9. Oktober 2008, 1nterboves (C-277/06, EU:C:2008:548), sowie auf Nr. 18 der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in dieser Rechtssache Interboves (C-277/06, EU:C:2008:162) den Standpunkt, dass diese Bestimmung eine mindestens einstündige Ruhepause verlange, die aber auch länger sein dürfe.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2016 - C-469/14

    Masterrind - Landwirtschaft - Verordnung (EU) Nr. 817/2010 - Ausfuhrerstattungen

    Zwar verfolgte der Gerichtshof im Urteil Interboves (C-277/06, EU:C:2008:548), auf das die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens verweisen, die Erwägung, dass die "Beförderungsdauer" nach Kapitel V des Anhangs I der Verordnung Nr. 1/2005 28 Stunden überschreiten könnte.

    9 - Urteil Interboves (C-277/06, EU:C:2008:548, Rn. 15 und 16) zu einer ähnlichen Regelung in Nr. 48.4 Buchst. d des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 340, S. 17, in geänderter Fassung).

    Hier scheint das Urteil Interboves (C-277/06, EU:C:2008:548, Rn. 33 und 38) nahezulegen, dass eine 12-stündige Ruhezeit ausreicht, um die Beförderungsdauer von mindestens 55 ½ Stunden auf Straße und Fähre zu "neutralisieren", die dieser Ruhezeit unmittelbar vorausging und während der die Tiere nicht entladen wurden.

    21 - Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Interboves (C-277/06, EU:C:2008:162, Nr. 18).

  • FG Hamburg, 29.08.2014 - 4 K 105/13

    Rückforderung von Ausfuhrerstattung - Transport von Zuchtrindern - Tierschutz -

    Dass die Klägerin die Strecke von C nach F nicht in zwei, sondern in drei Beförderungsintervallen zurücklegte, erachtet der Senat als unionsrechtlich unbedenklich, da weder die einzelnen Beförderungsintervalle noch das 1. und 2. bzw. 2. und 3. Beförderungsintervall zusammen einen Zeitraum von 14 Stunden überschritten, den unionsrechtlichen Vorgaben der Ziffer 1.4 lit. d) des Kapitels V des Anhangs I VO Nr. 817/2010 - scil. eine maximale Beförderungszeit von 28 Stunden, die spätestens nach einem ersten Zeitraum von 14 Stunden durch eine mindestens einstündige Ruhepause zu unterbrechen ist (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 09.10.2008, C-277/06, Rz. 15) - mithin entsprachen.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinen Vorbemerkungen zu dem Urteil vom 09.10.2008 (C-277/06) ausgeführt, dass der Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d) des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG - die Vorgängerregelung zur Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - in dem Sinne zu verstehen ist, dass er eine maximale Transportzeit von 28 Stunden mit mindestens einstündiger Ruhezeitunterbrechung zulässt (Rz. 16).

    Auch der Generalanwalt Mengozzi hatte in seinen Schlussanträgen betreffend das Verfahren C-277/06 hervorgehoben, dass "die Transportdauer beispielsweise auch 50 Stunden betragen (könne), nämlich bei zwei maximalen Transportzeiten von je 14 Stunden, unterbrochen durch eine Ruhezeit von 22 Stunden" (Rz. 18).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-416/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

    Nach Kapitel VII Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628 muss beim Transport auf dem Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, grundsätzlich nach Entladen der Tiere im Bestimmungshafen oder in dessen Nähe eine Ruhezeit von zwölf Stunden eingelegt werden (vgl. dazu Urteil vom 9. Oktober 2008, 1nterboves, C-277/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 27).
  • FG Hamburg, 21.04.2017 - 4 K 186/16

    Ausfuhrerstattung: Einhaltung der unionsrechtlichen Vorschriften zum Schutz der

    Dass die Klägerin die Strecke von C nach F nicht in zwei, sondern in drei Beförderungsintervallen zurücklegte, erachtet der Senat als unionsrechtlich unbedenklich, da weder die einzelnen Beförderungsintervalle noch das 1. und 2. bzw. 2. und 3. Beförderungsintervall zusammen einen Zeitraum von 14 Stunden überschritten, den unionsrechtlichen Vorgaben der Ziffer 1.4 lit. d) des Kapitels V des Anhangs I VO Nr. 817/2010 - scil. eine maximale Beförderungszeit von 28 Stunden, die spätestens nach einem ersten Zeitraum von 14 Stunden durch eine mindestens einstündige Ruhepause zu unterbrechen ist (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 09.10.2008, C-277/06, Rz. 15) - mithin entsprachen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-416/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

    So wird dieser Anhang auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs bezeichnet, vgl. u. a. Urteile vom 23. November 2006, ZVK (C-300/05, Slg. 2006, I-11169, Randnr. 1), und vom 9. Oktober 2008, 1nterboves (C-277/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 1).
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Rechtsprechung
   EuGH, 25.11.2008 - C-277/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,83880
EuGH, 25.11.2008 - C-277/06 (https://dejure.org/2008,83880)
EuGH, Entscheidung vom 25.11.2008 - C-277/06 (https://dejure.org/2008,83880)
EuGH, Entscheidung vom 25. November 2008 - C-277/06 (https://dejure.org/2008,83880)
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-277/06   

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https://dejure.org/2008,31811
Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-277/06 (https://dejure.org/2008,31811)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.03.2008 - C-277/06 (https://dejure.org/2008,31811)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. März 2008 - C-277/06 (https://dejure.org/2008,31811)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Interboves

    Schutz von Tieren beim Transport - Transport von Rindern auf dem Seeweg - Transportdauer - Ruhezeiten

  • EU-Kommission PDF

    Interboves

    Schutz von Tieren beim Transport - Transport von Rindern auf dem Seeweg - Transportdauer - Ruhezeiten

  • EU-Kommission

    Interboves

    Schutz von Tieren beim Transport - Transport von Rindern auf dem Seeweg - Transportdauer - Ruhezeiten“

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2008 - C-207/06

    Schwaninger - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Rindern beim Transport -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-277/06
    11 - Vgl. meine Schlussanträge vom 28. Februar 2008 in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Schwaninger (C-207/06, Fn. 7).
  • EuGH, 23.11.2006 - C-300/05

    ZVK - Richtlinie 91/628/EWG - Schutz von Tieren beim Transport - Zeitabstände für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-277/06
    13 - C-300/05, Slg. 2006, I-11169, Randnr. 19.
  • EuGH, 28.07.2016 - C-469/14

    Masterrind - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr.

    Sodann vertritt es unter Hinweis auf die Ausführungen in Rn. 15 des Urteils vom 9. Oktober 2008, 1nterboves (C-277/06, EU:C:2008:548), sowie auf Nr. 18 der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in dieser Rechtssache Interboves (C-277/06, EU:C:2008:162) den Standpunkt, dass diese Bestimmung eine mindestens einstündige Ruhepause verlange, die aber auch länger sein dürfe.
  • FG Hamburg, 02.06.2008 - 4 K 14/08

    Ausfuhrerstattung: Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzbestimmungen

    Ziffer 48.4 lit. d) des Kapitels VII des Anhangs zur Richtlinie 91/628/EWG schreibt lediglich die Einhaltung einer Ruhepause von mindestens einer Stunde vor (vgl. bereits FG Hamburg, Urteil vom 20.5.2008, 4 K 25/08, sowie Schlussantrag des Generalanwalts Mengozzi vom 13.3.2008 in der Sache C-277/06, Rz. 18, http://curia.europa.eu/de /transitpage.htm).

    Der Senat teilt in diesem Zusammenhang zwar nicht die Auffassung, dass die Ruhezeit nach Ziffer 48.4 lit. d) des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG auch 22 Stunden oder mehr betragen kann (in diesem Sinne aber der Generalanwalt Mengozzi in seinem Schlussantrag vom 13.3.2008 in der Sache C-277/06, Rz. 18, http://curia.europa.eu/de /transitpage.htm).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2016 - C-469/14

    Masterrind - Landwirtschaft - Verordnung (EU) Nr. 817/2010 - Ausfuhrerstattungen

    21 - Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Interboves (C-277/06, EU:C:2008:162, Nr. 18).
  • FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 25/08

    Ausfuhrerstattung: Einhaltung der Richtlinie über den Schutz von Tieren beim

    Dieses Verständnis hat zur Konsequenz, dass die Gesamttransportdauer deutlich mehr als 29 Stunden betragen kann, sofern nämlich die beiden maximalen Transportzeiten auf der Straße von jeweils 14 Stunden (einschließlich Ver- und Entladen) durch eine längere als einstündige Ruhezeit unterbrochen werden (in diesem Sinne auch der Schlussantrag des Generalanwalts Mengozzi vom 13.3.2008 in der Sache C-277/06, Rz. 18, http://curia.europa.eu/de/transitpage.htm), wobei eine längere als einstündige Ruhepause nicht dazu führt, dass sich das anschließende Transportintervall von 14 Stunden entsprechend verkürzt.
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