Rechtsprechung
   EuGH, 22.10.2015 - C-277/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,29373
EuGH, 22.10.2015 - C-277/14 (https://dejure.org/2015,29373)
EuGH, Entscheidung vom 22.10.2015 - C-277/14 (https://dejure.org/2015,29373)
EuGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2015 - C-277/14 (https://dejure.org/2015,29373)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,29373) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Europäischer Gerichtshof

    PPUH Stehcemp

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug - Versagung - Verkauf, der von einer als nicht existent angesehenen Einrichtung durchgeführt wird

  • Europäischer Gerichtshof

    PPUH Stehcemp

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug - Versagung - Verkauf, der von einer als nicht existent angesehenen Einrichtung durchgeführt wird

  • IWW

    Richtlinie 77/388/EWG, Richtlinie 2002/38/EG, Art. 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes, Art. 86 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes

  • Betriebs-Berater

    Vorsteuerabzug bei verdächtigen Umsätzen

  • Betriebs-Berater

    Vorsteuerabzug bei verdächtigen Umsätzen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Kraftstoffeinkäufen von einem nicht existenten Wirtschaftsteilnehmer; Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Obersten Verwaltungsgerichtshofs

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Versagung des Vorsteuerabzugs nur dann, wenn der Umsatz, über den abgerechnet wird, im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung steht und der Leistungsempfänger dies wusste oder hätte wissen können

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Vollständige Anschrift: Keine Vorsteuer bei realen Briefkastenfirmen aber bei einem nicht existenten Unternehmer?

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    PPUH Stehcemp

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug - Versagung - Verkauf, der von einer als nicht existent angesehenen Einrichtung durchgeführt wird

Papierfundstellen

  • DB 2015, 2799
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 06.09.2012 - C-324/11

    Tóth - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Begriff

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-277/14
    Das vorlegende Gericht wirft die Frage nach der Bedeutung auf, die die Rechtsprechung des Gerichtshofs dem guten Glauben des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Recht auf Vorsteuerabzug zuerkennt (vgl. u. a. Urteile Optigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, EU:C:2006:16, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Tóth, C-324/11, EU:C:2012:549, sowie Beschlüsse Forvards V, C-563/11, EU:C:2013:125, und Jagiello, C-33/13, EU:C:2014:184).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. Urteile Dankowski, C-438/09, EU:C:2010:818, Rn. 24, Tóth, C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 25, sowie Beschlüsse Forvards V, C-563/11, EU:C:2013:125, Rn. 27, und Jagiello, C-33/13, EU:C:2014:184, Rn. 25).

    Zu den für die Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts erforderlichen materiellen Voraussetzungen geht aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie hervor, dass, um dieses Recht geltend machen zu können, zum einen erforderlich ist, dass der Betroffene Steuerpflichtiger im Sinne dieser Richtlinie ist, und zum anderen, dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Centralan Property, C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 52, Tóth, C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 26, und Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 29, sowie Beschluss Jagiello, C-33/13, EU:C:2014:184, Rn. 27).

    Daraus folgt, dass der Begriff "Steuerpflichtiger" weit gefasst ist und sich auf tatsächliche Gegebenheiten stützt (vgl. Urteil Tóth, C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 30).

    Außerdem geht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie nicht hervor, dass die Eigenschaft als Steuerpflichtiger von einer von der Verwaltung zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit erteilten Genehmigung oder Lizenz abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil Tóth, C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 30).

    Ungeachtet der Bedeutung einer solchen Erklärung für das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems kann diese jedoch keine zusätzliche, für die Zuerkennung der Eigenschaft als Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 4 dieser Richtlinie erforderliche Voraussetzung darstellen, da Art. 22 zu Titel XIII ("Pflichten der Steuerschuldner") der Richtlinie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil Tóth, C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 31).

    Selbst wenn der Lieferer der Gegenstände ein Steuerpflichtiger ist, der nicht für mehrwertsteuerliche Zwecke registriert ist, steht dem Empfänger daher das Recht zum Vorsteuerabzug zu, wenn die Rechnungen über die gelieferten Gegenstände alle nach Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie vorgeschriebenen Angaben enthalten, insbesondere diejenigen, die zur Bestimmung des Ausstellers der Rechnungen und der Art der Gegenstände erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Dankowski, C-438/09, EU:C:2010:818, Rn. 33, 36 und 38, sowie Tóth, C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 32).

    Hieraus hat der Gerichtshof den Schluss gezogen, dass die Steuerbehörden das Recht auf Vorsteuerabzug nicht mit der Begründung versagen dürfen, dass der Aussteller der Rechnung nicht mehr über eine Einzelunternehmerlizenz verfüge und deshalb nicht mehr berechtigt sei, seine Steueridentifikationsnummer zu verwenden, wenn die Rechnung alle in dem genannten Art. 22 Abs. 3 Buchst. b aufgeführten Informationen enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil Tóth, C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 33).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-285/11

    Bonik - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-277/14
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist das in den Art. 17 ff. der Sechsten Richtlinie geregelte Recht auf Vorsteuerabzug ein Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, das grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann und das für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 25 und 26, sowie Petroma Transports u. a., C-271/12, EU:C:2013:297, Rn. 22).

    Zu den für die Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts erforderlichen materiellen Voraussetzungen geht aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie hervor, dass, um dieses Recht geltend machen zu können, zum einen erforderlich ist, dass der Betroffene Steuerpflichtiger im Sinne dieser Richtlinie ist, und zum anderen, dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Centralan Property, C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 52, Tóth, C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 26, und Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 29, sowie Beschluss Jagiello, C-33/13, EU:C:2014:184, Rn. 27).

    Nach ständiger Rechtsprechung wird nämlich die Mehrwertsteuer auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang erhoben, abzüglich der Mehrwertsteuer, mit der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet worden sind (vgl. u. a. Urteile Optigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, EU:C:2006:16, Rn. 54, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 49, sowie Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 28).

    Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. Urteile Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 35 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 26).

    Unter solchen Umständen ist der betreffende Steuerpflichtige für die Zwecke der Sechsten Richtlinie als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf der Gegenstände oder der Verwendung der Dienstleistungen einen Gewinn erzielt (vgl. Urteile Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 27).

    Es ist Sache der Steuerverwaltung, die Steuerhinterziehungen oder Unregelmäßigkeiten seitens des Ausstellers der Rechnung festgestellt hat, aufgrund objektiver Anhaltspunkte und ohne vom Rechnungsempfänger ihm nicht obliegende Überprüfungen zu fordern, darzulegen, dass der Rechnungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug geltend gemachte Umsatz in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 45, und LVK - 56, C-643/11, EU:C:2013:55, Rn. 64).

  • EuGH, 06.02.2014 - C-33/13

    Jagiello

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-277/14
    Das vorlegende Gericht wirft die Frage nach der Bedeutung auf, die die Rechtsprechung des Gerichtshofs dem guten Glauben des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Recht auf Vorsteuerabzug zuerkennt (vgl. u. a. Urteile Optigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, EU:C:2006:16, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Tóth, C-324/11, EU:C:2012:549, sowie Beschlüsse Forvards V, C-563/11, EU:C:2013:125, und Jagiello, C-33/13, EU:C:2014:184).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. Urteile Dankowski, C-438/09, EU:C:2010:818, Rn. 24, Tóth, C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 25, sowie Beschlüsse Forvards V, C-563/11, EU:C:2013:125, Rn. 27, und Jagiello, C-33/13, EU:C:2014:184, Rn. 25).

    Zu den für die Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts erforderlichen materiellen Voraussetzungen geht aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie hervor, dass, um dieses Recht geltend machen zu können, zum einen erforderlich ist, dass der Betroffene Steuerpflichtiger im Sinne dieser Richtlinie ist, und zum anderen, dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Centralan Property, C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 52, Tóth, C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 26, und Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 29, sowie Beschluss Jagiello, C-33/13, EU:C:2014:184, Rn. 27).

    Insbesondere wenn die in Rede stehende wirtschaftliche Tätigkeit aus Lieferungen von Gegenständen besteht, die im Rahmen mehrerer aufeinanderfolgender Verkäufe bewirkt werden, kann sich der erste Erwerber und Weiterverkäufer dieser Gegenstände darauf beschränken, dem ersten Verkäufer die Anweisung zu geben, die betreffenden Gegenstände direkt zum zweiten Erwerber zu transportieren (vgl. Beschlüsse Forvards V, C-563/11, EU:C:2013:125, Rn. 34, und Jagiello, C-33/13, EU:C:2014:184, Rn. 32), ohne notwendigerweise selbst über die Mittel zur Lagerung und zum Transport zu verfügen, die unabdingbar sind, um die Lieferung der fraglichen Gegenstände zu bewirken.

    Welche Maßnahmen im konkreten Fall vernünftigerweise von einem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen von einem Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Betrug einbezogen sind, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (vgl. Urteil Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 59, sowie Beschluss Jagiello, C-33/13, EU:C:2014:184, Rn. 37).

    Die Steuerverwaltung kann jedoch von diesem Steuerpflichtigen nicht generell verlangen, zum einen zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorhergehenden Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorliegen, oder zum anderen entsprechende Unterlagen vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 60 und 61, Stroy trans, C-642/11, EU:C:2013:54, Rn. 49, sowie Beschluss Jagiello, C-33/13, EU:C:2014:184, Rn. 38 und 39).

  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-277/14
    Das vorlegende Gericht wirft die Frage nach der Bedeutung auf, die die Rechtsprechung des Gerichtshofs dem guten Glauben des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Recht auf Vorsteuerabzug zuerkennt (vgl. u. a. Urteile Optigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, EU:C:2006:16, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Tóth, C-324/11, EU:C:2012:549, sowie Beschlüsse Forvards V, C-563/11, EU:C:2013:125, und Jagiello, C-33/13, EU:C:2014:184).

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist das in den Art. 17 ff. der Sechsten Richtlinie geregelte Recht auf Vorsteuerabzug ein Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, das grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann und das für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 25 und 26, sowie Petroma Transports u. a., C-271/12, EU:C:2013:297, Rn. 22).

    Wenn hingegen die nach der Sechsten Richtlinie vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt sind, ist es mit der Vorsteuerabzugsregelung dieser Richtlinie nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung dieses Rechts zu sanktionieren (vgl. in diesem Sinne Urteile Optigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, EU:C:2006:16, Rn. 51, 52 und 55, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 44 bis 46 und 60, sowie Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 44, 45 und 47).

    Welche Maßnahmen im konkreten Fall vernünftigerweise von einem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen von einem Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Betrug einbezogen sind, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (vgl. Urteil Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 59, sowie Beschluss Jagiello, C-33/13, EU:C:2014:184, Rn. 37).

    Die Steuerverwaltung kann jedoch von diesem Steuerpflichtigen nicht generell verlangen, zum einen zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorhergehenden Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorliegen, oder zum anderen entsprechende Unterlagen vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 60 und 61, Stroy trans, C-642/11, EU:C:2013:54, Rn. 49, sowie Beschluss Jagiello, C-33/13, EU:C:2014:184, Rn. 38 und 39).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-277/14
    Das vorlegende Gericht wirft die Frage nach der Bedeutung auf, die die Rechtsprechung des Gerichtshofs dem guten Glauben des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Recht auf Vorsteuerabzug zuerkennt (vgl. u. a. Urteile Optigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, EU:C:2006:16, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Tóth, C-324/11, EU:C:2012:549, sowie Beschlüsse Forvards V, C-563/11, EU:C:2013:125, und Jagiello, C-33/13, EU:C:2014:184).

    Nach ständiger Rechtsprechung wird nämlich die Mehrwertsteuer auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang erhoben, abzüglich der Mehrwertsteuer, mit der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet worden sind (vgl. u. a. Urteile Optigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, EU:C:2006:16, Rn. 54, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 49, sowie Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 28).

    Ob die für diese Verkaufsumsätze geschuldete Mehrwertsteuer vom Lieferer der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gegenstände an den Fiskus entrichtet wurde, ist daher für das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug nicht von Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteile Optigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, EU:C:2006:16, Rn. 54, sowie Véleclair, C-414/10, EU:C:2012:183, Rn. 25).

    Wenn hingegen die nach der Sechsten Richtlinie vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt sind, ist es mit der Vorsteuerabzugsregelung dieser Richtlinie nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung dieses Rechts zu sanktionieren (vgl. in diesem Sinne Urteile Optigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, EU:C:2006:16, Rn. 51, 52 und 55, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 44 bis 46 und 60, sowie Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 44, 45 und 47).

  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-277/14
    Das vorlegende Gericht wirft die Frage nach der Bedeutung auf, die die Rechtsprechung des Gerichtshofs dem guten Glauben des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Recht auf Vorsteuerabzug zuerkennt (vgl. u. a. Urteile Optigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, EU:C:2006:16, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Tóth, C-324/11, EU:C:2012:549, sowie Beschlüsse Forvards V, C-563/11, EU:C:2013:125, und Jagiello, C-33/13, EU:C:2014:184).

    Nach ständiger Rechtsprechung wird nämlich die Mehrwertsteuer auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang erhoben, abzüglich der Mehrwertsteuer, mit der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet worden sind (vgl. u. a. Urteile Optigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, EU:C:2006:16, Rn. 54, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 49, sowie Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 28).

    Wenn hingegen die nach der Sechsten Richtlinie vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt sind, ist es mit der Vorsteuerabzugsregelung dieser Richtlinie nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung dieses Rechts zu sanktionieren (vgl. in diesem Sinne Urteile Optigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, EU:C:2006:16, Rn. 51, 52 und 55, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 44 bis 46 und 60, sowie Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 44, 45 und 47).

  • EuGH, 28.02.2013 - C-563/11

    Forvards V

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-277/14
    Das vorlegende Gericht wirft die Frage nach der Bedeutung auf, die die Rechtsprechung des Gerichtshofs dem guten Glauben des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Recht auf Vorsteuerabzug zuerkennt (vgl. u. a. Urteile Optigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, EU:C:2006:16, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Tóth, C-324/11, EU:C:2012:549, sowie Beschlüsse Forvards V, C-563/11, EU:C:2013:125, und Jagiello, C-33/13, EU:C:2014:184).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. Urteile Dankowski, C-438/09, EU:C:2010:818, Rn. 24, Tóth, C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 25, sowie Beschlüsse Forvards V, C-563/11, EU:C:2013:125, Rn. 27, und Jagiello, C-33/13, EU:C:2014:184, Rn. 25).

    Insbesondere wenn die in Rede stehende wirtschaftliche Tätigkeit aus Lieferungen von Gegenständen besteht, die im Rahmen mehrerer aufeinanderfolgender Verkäufe bewirkt werden, kann sich der erste Erwerber und Weiterverkäufer dieser Gegenstände darauf beschränken, dem ersten Verkäufer die Anweisung zu geben, die betreffenden Gegenstände direkt zum zweiten Erwerber zu transportieren (vgl. Beschlüsse Forvards V, C-563/11, EU:C:2013:125, Rn. 34, und Jagiello, C-33/13, EU:C:2014:184, Rn. 32), ohne notwendigerweise selbst über die Mittel zur Lagerung und zum Transport zu verfügen, die unabdingbar sind, um die Lieferung der fraglichen Gegenstände zu bewirken.

  • EuGH, 13.02.2014 - C-18/13

    MAKS PEN - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-277/14
    Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. Urteile Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 35 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 26).

    Unter solchen Umständen ist der betreffende Steuerpflichtige für die Zwecke der Sechsten Richtlinie als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf der Gegenstände oder der Verwendung der Dienstleistungen einen Gewinn erzielt (vgl. Urteile Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 27).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-438/09

    Dankowski - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-277/14
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. Urteile Dankowski, C-438/09, EU:C:2010:818, Rn. 24, Tóth, C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 25, sowie Beschlüsse Forvards V, C-563/11, EU:C:2013:125, Rn. 27, und Jagiello, C-33/13, EU:C:2014:184, Rn. 25).

    Selbst wenn der Lieferer der Gegenstände ein Steuerpflichtiger ist, der nicht für mehrwertsteuerliche Zwecke registriert ist, steht dem Empfänger daher das Recht zum Vorsteuerabzug zu, wenn die Rechnungen über die gelieferten Gegenstände alle nach Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie vorgeschriebenen Angaben enthalten, insbesondere diejenigen, die zur Bestimmung des Ausstellers der Rechnungen und der Art der Gegenstände erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Dankowski, C-438/09, EU:C:2010:818, Rn. 33, 36 und 38, sowie Tóth, C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 32).

  • EuGH, 21.11.2013 - C-494/12

    Dixons Retail - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Lieferung von

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-277/14
    Da sich nämlich der Begriff "Lieferung von Gegenständen" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie nicht auf die Eigentumsübertragung in den im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Formen bezieht, sondern jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei umfasst, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (vgl. u. a. Urteile Shipping and Forwarding Enterprise Safe, C-320/88, EU:C:1990:61, Rn. 7, sowie Dixons Retail, C-494/12, EU:C:2013:758, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung), kann das etwaige Fehlen der Befähigung von Finnet, über die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gegenstände rechtlich zu verfügen, eine Lieferung dieser Gegenstände im Sinne dieser Bestimmung nicht ausschließen, da diese Gegenstände tatsächlich an PPUH Stehcemp übergeben worden sind, die sie für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze verwendet hat.
  • EuGH, 31.01.2013 - C-643/11

    LVK - 56 - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsatz der

  • EuGH, 31.01.2013 - C-642/11

    Stroy trans - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsatz

  • EuGH, 29.03.2012 - C-414/10

    Véleclair - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 17 Abs. 2 Buchst. b -

  • EuGH, 08.02.1990 - 320/88

    Staatssecretaris van Financiën / Shipping und Forwarding Enterprise Safe

  • EuGH, 08.05.2013 - C-271/12

    Petroma Transports u.a. - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie

  • EuGH, 15.12.2005 - C-63/04

    Centralan Property - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 20 Absatz 3 -

  • EuGH, 15.09.2016 - C-518/14

    Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist es, um dieses Recht geltend machen zu können, zum einen erforderlich, dass der Betroffene Steuerpflichtiger im Sinne der Richtlinie ist, und zum anderen, dass die zur Begründung des Abzugsrechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den formellen Voraussetzungen des Abzugsrechts ergibt sich aus Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112, dass es nur ausgeübt werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine im Einklang mit Art. 226 der Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2012, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz, C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 41, und vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 29).

  • EuGH, 15.11.2017 - C-374/16

    Geissel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Für diese Auslegung spricht außerdem das Urteil vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass ein Vorsteuerabzug aufgrund von Rechnungen vorgenommen werden durfte, die von einer Gesellschaft ausgestellt waren, bei der es sich nach Ansicht des nationalen Gerichts um einen nicht existenten Wirtschaftsteilnehmer handelte.

    Auch wenn sich das Gebäude, das diese Gesellschaft als ihren Gesellschaftssitz angegeben hatte, nach den Feststellungen des nationalen Gerichts in einem heruntergekommenen Zustand befand, hat der Gerichtshof entschieden, dass der Umstand, dass an dem Gesellschaftssitz keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden konnte, es nicht ausschließt, dass diese Tätigkeit an anderen Orten als dem Gesellschaftssitz ausgeführt werden konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 35), was insbesondere dann gilt, wenn die Tätigkeiten auf entmaterialisierte Weise unter Verwendung neuer Informationstechnologien ausgeübt werden.

  • EuGH, 15.09.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den materiellen Voraussetzungen für die Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts geht aus Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 hervor, dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden müssen und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den formellen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts ergibt sich aus Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112, dass es nur ausgeübt werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine im Einklang mit Art. 226 der Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2012, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz, C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 41, und vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 29).

  • BFH, 06.04.2016 - V R 25/15

    EuGH-Vorlage zu den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende

    Der Senat hat Zweifel, ob seine Auslegung des Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL im Einklang mit dem EuGH-Urteil PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14 (EU:C:2015:719) steht.

    Der EuGH hat im Urteil PPUH Stehcemp zwar entschieden, dass Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG (Art. 178 Buchst. a MwStSystRL) vorsieht, dass der Steuerpflichtige eine nach Art. 22 Abs. 3 dieser Richtlinie (Art. 226 MwStystRL) ausgestellte Rechnung besitzen muss, was insbesondere auch voraussetzt, dass die Rechnung den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen ausweist (EuGH-Urteil PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, Rz 29).

    Der Gerichtshof ist dabei aber vom Vorliegen der formellen Rechnungsvoraussetzungen ausgegangen, obwohl an der im Handelsregister (und wohl auch in der Rechnung) als Gesellschaftssitz bezeichneten Anschrift keine wirtschaftliche Tätigkeit möglich war und hat entschieden, dass einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug nicht mit der Begründung versagt werden darf, dass die Rechnung von einem Wirtschaftsteilnehmer ausgestellt wurde, der als ein nicht existenter Wirtschaftsteilnehmer anzusehen ist, und dass es unmöglich ist, die Identität des tatsächlichen Lieferers der Gegenstände festzustellen (EuGH-Urteil PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, Rz 49, 53).

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug zu sanktionieren, wenn die nach der Richtlinie vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt sind (EuGH-Urteile PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, Rz 49; Maks Pen, EU:C:2014:69, Rz 26 ff.; Bonik vom 6. Dezember 2012 C-285/11, EU:C:2012:774, Rz 36 ff.; Mahagében und Dávid, EU:C:2012:373, Rz 44, 45 und 47; Optigen u.a. vom 12. Januar 2006 C-354/03, C-355/03 und C-484/03, EU:C:2006:16, Rz 51, 52 und 55; Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rz 44 bis 46 und 60).

    Der Hinweis des EuGH im Urteil PPUH Stehcemp (EU:C:2015:719, Rz 49) lässt demgegenüber möglicherweise den Schluss zu, dass der Vorsteuerabzug aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bereits dann zu gewähren ist, wenn der Steuerpflichtige weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde.

  • BFH, 06.04.2016 - XI R 20/14

    EuGH-Vorlage zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" und zur

    c) Der Senat hält es nach Ergehen des EuGH-Urteils PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14 (EU:C:2015:719, UR 2015, 917) für zweifelhaft, ob diese Auslegung des Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL der Auffassung des EuGH entspricht.

    aa) Der EuGH hat in seinem Urteil PPUH Stehcemp (EU:C:2015:719, UR 2015, 917) u.a. festgestellt, dass ein etwaiger Verstoß des Lieferers der Gegenstände gegen die Pflicht, die Aufnahme seiner steuerbaren Tätigkeit anzuzeigen, das Abzugsrecht des Empfängers der gelieferten Gegenstände in Bezug auf die dafür entrichtete Mehrwertsteuer nicht in Frage stellen könne.

    Selbst wenn der Lieferer der Gegenstände ein Steuerpflichtiger sei, der nicht für mehrwertsteuerliche Zwecke registriert sei, stehe dem Empfänger daher das Recht zum Vorsteuerabzug zu, wenn die Rechnungen über die gelieferten Gegenstände alle nach Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG --nunmehr Art. 226 MwStSystRL-- vorgeschriebenen Angaben enthielten, insbesondere diejenigen, die zur Bestimmung des Ausstellers der Rechnungen und der Art der Gegenstände erforderlich seien (vgl. EuGH-Urteil PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, UR 2015, 917, Rz 40, m.w.N.).

    (1) In Bezug auf den Lieferer ("Finnet") erschien dem EuGH in seinem Urteil PPUH Stehcemp eine wirtschaftliche Tätigkeit nicht deshalb ausgeschlossen, weil nach Ansicht des vorlegenden Gerichts der heruntergekommene Zustand des Gebäudes, in dem sich der Gesellschaftssitz von "Finnet" befinde, keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit gestatte, "da eine solche Feststellung nicht ausschließt, dass diese Tätigkeit an anderen Orten als dem Gesellschaftssitz ausgeführt wurde" (vgl. EuGH-Urteil PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, UR 2015, 917, Rz 35).

    Daher konnte nach Ansicht des EuGH aufgrund der vom vorlegenden Gericht aufgezeigten Umstände weder der Schluss gezogen werden, dass der Lieferer nicht die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen aufweist, noch dem Leistungsempfänger infolgedessen das Recht auf Vorsteuerabzug versagt werden (vgl. EuGH-Urteil PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, UR 2015, 917, Rz 42).

    (3) Der Vorsteuerabzug ist dagegen nach diesem Urteil nur zu versagen, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte und ohne von dem Steuerpflichtigen ihm nicht obliegende Überprüfungen zu fordern dargelegt wird, dass dieser Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass diese Lieferung im Zusammenhang mit einer Mehrwertsteuerhinterziehung steht (vgl. EuGH-Urteil PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, UR 2015, 917, Leitsatz, Rz 49, m.w.N.).

    aa) Aus der jüngeren Rechtsprechung des EuGH (vgl. z.B. EuGH-Urteile Dankowski, EU:C:2010:818, UR 2011, 435; Mahagebén und Dávid, EU:C:2012:373, UR 2012, 591; Tóth vom 6. September 2012 C-324/11, EU:C:2012:549, UR 2012, 851; Bonik vom 6. Dezember 2012 C-285/11, EU:C:2012:774, UR 2013, 195; Maks Pen vom 13. Februar 2014 C-18/13, EU:C:2014:69, UR 2014, 861; PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, UR 2015, 917) könnte sich ergeben, dass ein nicht vorliegendes Tatbestandsmerkmal des Vorsteuerabzugs durch den guten Glauben des Leistungsempfängers an dessen Vorliegen ersetzt werden kann.

    cc) Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach seinem Verständnis in der Rechtssache PPUH Stehcemp (EU:C:2015:719, UR 2015, 917) nicht alle materiellen Voraussetzungen für die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug vorgelegen haben; denn nach Rz 46 war nicht "Finnet" leistende Unternehmerin und es war nicht zu ermitteln, wer die Lieferung tatsächlich ausgeführt hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2017 - C-374/16

    Geissel - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 178

    Fünftens ist, wie das vorlegenden Gericht selbst bemerkt hat, die bisher übliche Auslegung des UStG schwerlich mit der aktuellen Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere mit dem Urteil PPUH Stehcemp(19) vereinbar.

    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Gerichtshof unlängst im Urteil PPUH Stehcemp entschieden hat, dass ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Vorsteuerabzug verliert, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war.

    6 Urteil vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 28).

    7 Vgl. Urteil vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 29).

    19 Vgl. Urteil vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719).

    20 Vgl. Urteil vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 35).

    23 Vgl. Urteil vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 48 und 49).

    25 Vgl. Urteil vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 51).

    27 Vgl. Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid (C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 60), und vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 52).

    29 Vgl. Urteil vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 50).

  • BFH, 18.10.2023 - XI R 4/20

    Lieferung von herrenlosen Tieren (aus dem Ausland); Steuerbarkeit, Steuerpflicht

    Gegenstände können zum Beispiel auch ohne zivilrechtliche Eigentumsverschaffung geliefert werden, wenn dem "Lieferer" die Befähigung, rechtlich über die Gegenstände zu verfügen, fehlt (vgl. EuGH-Urteil PPUH Stehcemp vom 22.10.2015 - C-277/14, EU:C:2015:719, Rz 44; BFH-Urteil vom 08.09.2011 - V R 43/10, BFHE 235, 501, BStBl II 2014, 203, Rz 20, m.w.N.).
  • BFH, 21.06.2018 - V R 28/16

    Umsatzsteuer: BFH erleichtert für Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen

    a) Denn sind, wie im vorliegenden Fall, die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt, ist es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug zu sanktionieren (EuGH-Urteile PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14, EU:C:2015:719, Rz 49; Maks Pen vom 13. Februar 2014 C-18/13, EU:C:2014:69, Rz 26 ff.; Bonik vom 6. Dezember 2012 C-285/11, EU:C:2012:774, Rz 36 ff.; Mahagében und Dávid vom 21. Juni 2012 C-80/11, EU:C:2012:373, Rz 44, 45 und 47; Optigen u.a. vom 12. Januar 2006 C-354/03, C-355/03 und C-484/03, EU:C:2006:16, Rz 51, 52 und 55; Kittel und Recolta Recycling vom 6. Juli 2006 C-439/04, EU:C:2006:446, Rz 44 bis 46 und 60).
  • BFH, 14.02.2019 - V R 47/16

    Zur Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer

    Aus den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Senatex vom 15. September 2016 C-518/14 (EU:C:2016:691) und PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14 (EU:C:2015:719) folge, dass das Unionsrecht den Unternehmer vor übertriebener Formalisierung schütze.

    aa) Zu den für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugsrechts erforderlichen materiellen Voraussetzungen gehört, dass der Betroffene Steuerpflichtiger i.S. der MwStSystRL ist, dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (EuGH-Urteile Paper Consult, EU:C:2017:775, Rz 39; PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, Rz 28; Centralan Property vom 15. Dezember 2005 C-63/04, EU:C:2005:773, Rz 52; Tóth vom 6. September 2012 C-324/11, EU:C:2012:549, Rz 26; Bonik vom 6. Dezember 2012 C-285/11, EU:C:2012:774, Rz 29, sowie EuGH-Beschluss Jagiello vom 6. Februar 2014 C-33/13, EU:C:2014:184, Rz 27).

    bb) Nach Art. 178 Buchst. a MwStSystRL muss der Steuerpflichtige, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, eine Rechnung besitzen, die die in Art. 226 MwStSystRL aufgeführten Angaben enthält (EuGH-Urteile PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, Rz 29; Geissel und Butin, EU:C:2017:867, Rz 30, 31).

    Anders als in dem EuGH-Urteil PPUH Stehcemp (EU:C:2015:719), auf das sich der Kläger beruft, steht vorliegend nach den nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und auch nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßenden Feststellungen und den Senat deshalb gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG fest, dass die Rechnungsaussteller die Lieferungen, aus denen der Kläger den Vorsteuerabzug begehrt, nicht ausgeführt haben.

  • BFH, 11.03.2020 - XI R 38/18

    Keine Versagung des Vorsteuerabzugs bei fehlendem Nachweis eines Steuerbetrugs;

    Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch dann, wenn der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (vgl. EuGH-Urteile PPUH Stehcemp vom 22.10.2015 - C-277/14, EU:C:2015:719, HFR 2015, 1182, Rz 48; Enteco Baltic vom 20.06.2018 - C-108/17, EU:C:2018:473, HFR 2018, 672, Rz 94; Altic, EU:C:2019:831, HFR 2019, 1022, Rz 30; Glencore Agriculture Hungary, EU:C:2019:861, UR 2019, 942, Rz 35; BFH-Urteile vom 18.02.2016 - V R 62/14, BFHE 253, 283, BStBl II 2016, 589, Rz 20; vom 21.06.2018 - V R 28/16, BFHE 262, 253, BStBl II 2018, 806, Rz 31; BFH-Beschluss vom 16.05.2019 - XI B 13/19, BFHE 264, 521, Rz 20, jeweils m.w.N.; mit Wirkung vom 01.01.2020 nunmehr geregelt in § 25f UStG).

    b) Zum anderen hat die Tatsacheninstanz anhand objektiver Elemente zu ermitteln, ob der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz mit einem Steuerbetrug der Erwerber verknüpft war, und ob er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um seine Beteiligung an diesem Steuerbetrug zu verhindern (vgl. EuGH-Urteile Mecsek-Gabona vom 06.09.2012 - C-273/11, EU:C:2012:547, UR 2012, 796, Rz 48; PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, HFR 2015, 1182, Rz 50; Santogal M-Comércio e Reparacao de Automóveis vom 14.06.2017 - C-26/16, EU:C:2017:453, HFR 2017, 780, Rz 71; Altic, EU:C:2019:831, HFR 2019, 1022, Rz 31; BFH-Urteil vom 10.07.2019 - XI R 27/18, BFH/NV 2020, 242, Rz 50, jeweils m.w.N.).

    aa) Hiervon ist bei der Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag auszugehen, die allerdings häufig mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentum verbunden ist (vgl. BFH-Urteile vom 24.10.2013 - V R 17/13, BFHE 243, 456, BStBl II 2015, 513, Rz 24; vom 09.09.2015 - XI R 21/13, BFH/NV 2016, 597, Rz 20; vom 06.04.2016 - V R 12/15, BFHE 253, 475, BStBl II 2017, 188, Rz 18, jeweils m.w.N.; zum Begriff "Lieferung eines Gegenstands" in Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL vgl. z.B. EuGH-Urteile Shipping and Forwarding Enterprise Safe vom 08.02.1990 - C-320/88, EU:C:1990:61, UR 1991, 289, Rz 7 f.; NLB Leasing vom 02.07.2015 - C-209/14, EU:C:2015:440, HFR 2015, 819, Rz 29; PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, HFR 2015, 1182, Rz 44, jeweils m.w.N.).

    Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, ob die Mehrwertsteuer, die für die vorausgegangenen Getränkeverkäufe geschuldet war, tatsächlich an den Fiskus entrichtet wurde, für das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug nicht von Bedeutung (vgl. allgemein EuGH-Urteile Optigen u.a., EU:C:2006:16, HFR 2006, 318, Rz 54; PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, HFR 2015, 1182, Rz 45; BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1351, Rz 19, m.w.N.), da die Klägerin dies nach den tatsächlichen Feststellungen des FG nicht wusste oder hätte wissen müssen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2017 - C-101/16

    Paper Consult

  • BFH, 15.07.2020 - V B 9/19

    Versagung des Vorsteuerabzugs bei fehlender Identität von Leistendem und

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2018 - C-664/16

    Vadan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-518/14

    Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-531/17

    Vetsch Int. Transporte - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames

  • FG Baden-Württemberg, 21.04.2016 - 1 K 1158/14

    Übereinstimmung von Postanschrift und Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit für

  • BFH, 07.12.2016 - XI R 31/14

    Zum guten Glauben an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen

  • EuGH, 14.04.2021 - C-108/20

    Finanzamt Wilmersdorf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

  • FG Baden-Württemberg, 04.06.2020 - 1 K 2492/19

    Vorsteuerabzug: Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer -

  • FG Bremen, 06.06.2018 - 2 K 19/17

    Vorsteuer-Abzug: Nachweis der tatsächlichen Leistung, gültige Adresse,

  • EuGH, 04.05.2017 - C-274/15

    Luxemburg hat die Regeln der Mehrwertsteuerrichtlinie in Bezug auf selbständige

  • FG München, 26.07.2016 - 2 K 710/14

    Vorsteuerabzug aus Vertrauensschutzgesichtspunkten

  • FG Baden-Württemberg, 31.01.2019 - 1 K 2037/18

    Ausschluss vom Vorsteuerabzug bei mit Steuerbetrug behafteten Umsätzen mit

  • EuGH, 03.10.2019 - C-329/18

    Altic

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.10.2017 - 6 K 1083/17

    Vorliegen einer berichtigungsfähigen Rechnung - Kein Vorsteuerabzug aus falschen

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2019 - C-329/18

    Altic

  • EuGH, 19.10.2017 - C-101/16

    Paper Consult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 04.06.2020 - C-430/19

    C.F. (Contrôle fiscal)

  • FG München, 29.03.2017 - 3 K 2565/16

    Rückwirkende Berichtigung von Rechnungen ohne Angabe der Steuernummer und der

  • FG Düsseldorf, 08.06.2018 - 1 K 3724/15

    Zum Vorliegen einer nach Art. 226 der MwStSystRL ausgestellten Rechnung als

  • FG Baden-Württemberg, 15.03.2018 - 1 K 492/16

    Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bei Edelmetall-Lieferungen - Verletzung des

  • FG Bremen, 26.01.2017 - 2 K 38/16

    Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen; Vorsteuerabzug aus Rechnungen eine

  • BFH, 31.05.2017 - XI R 40/14

    Kein Abzug anteiliger Vorsteuern aus der Errichtung eines Verwaltungsgebäudes

  • FG Hamburg, 16.01.2018 - 6 V 120/17

    Aussetzung der Vollziehung: Versagung des Vorsteuerabzugs bei Steuerhinterziehung

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Steuerrecht -

  • FG Hessen, 07.02.2022 - 1 V 1585/21

    Versagung des Vorsteuerabzugs bei Bösgläubigkeit

  • FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 324/19

    Rückwirkende Berichtigung der Rechnungen eines Subunternehmens an ein

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • BFH, 03.07.2019 - XI B 17/19

    Verfahrensfehler bei Unterstellung eines Sachverhalts, der von den tatsächlichen

  • EuGH, 11.11.2021 - C-281/20

    Ferimet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-442/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Fraude d'un employé) -

  • FG Baden-Württemberg, 23.06.2016 - 1 V 1044/16

    Zum Nachweis der Bösgläubigkeit in einem angeblichen Umsatzsteuerkarussell beim

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.01.2021 - 5 V 5153/20

    Versagung des Vorsteuerabzugs aus dem Erwerb hochpreisiger Kraftfahrzeuge -

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.02.2020 - 5 K 5311/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Versagung des Vorsteuerabzugs wegen

  • FG Köln, 16.06.2021 - 9 K 2943/16

    Keine umsatzsteuerliche Lieferung von in einem Blockheizkraftwerk erzeugtem und

  • FG Hamburg, 24.07.2023 - 5 K 80/21

    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug aus Subunternehmerrechnungen

  • FG Köln, 16.06.2021 - 9 K 1260/19

    Umsatzsteuerliche Behandlung des sog. Direktverbrauchs von zuschlagsberechtigten

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-227/21

    HA.EN. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • FG Baden-Württemberg, 24.05.2017 - 1 K 605/17

    Rechnungsberichtigung bei fehlender elektronischer Signatur einer Gutschrift

  • FG Hamburg, 25.01.2021 - 4 K 47/18

    (Einfuhrumsatzsteuer

  • EuGH, 27.03.2019 - C-201/18

    Mydibel

  • FG Hamburg, 27.06.2017 - 2 K 214/16

    Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnung - Keine kurzfristige

  • FG Hamburg, 06.03.2017 - 2 V 295/16

    Umsatzsteuer: Anforderungen an die Leistungsbeschreibung einer Rechnung für den

  • BFH, 31.05.2017 - XI R 39/14

    Zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Vorsteuern von Seelotsen einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-4/20

    ALTI - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-835/18

    Terracult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 2006/112/EG

  • BFH, 11.03.2020 - XI R 7/18

    Notwendige tatsächliche Feststellungen bei Lieferkette und Bezug zum

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-712/17

    EN.SA. - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - fiktive Umsätze -

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - 7 V 7073/21

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Umsatzsteuer 2018 und

  • EuGH, 07.03.2018 - C-159/17

    Dobre - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • FG Hessen, 13.03.2020 - 1 V 276/20

    Zustimmung zu den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume und

  • FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 323/19

    Rückwirkende Berichtigung der Rechnungen eines Subunternehmens an ein

  • FG München, 29.03.2017 - 3 K 1448/14

    Vorsteuerabzug aus einer berichtigten Rechnung

  • EuGH, 15.09.2022 - C-227/21

    HA.EN.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2017 - C-533/16

    Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-547/18

    Dong Yang Electronics - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer

  • EuGH, 24.02.2022 - C-582/20

    SC Cridar Cons - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-8/17

    Biosafe - Indústria de Reciclagens - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer

  • FG Schleswig-Holstein, 09.12.2015 - 4 K 133/10

    Keine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung

  • FG Münster, 23.03.2022 - 5 K 2093/20

    Vorsteuerabzug aus Eingangsumsätzen bei fehlender Rechnung des leistenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-446/18

    AGROBET CZ - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 179

  • FG Hamburg, 12.09.2016 - 2 V 177/16

    Vorsteuerabzug

  • FG Münster, 24.05.2022 - 15 K 2561/18

    Gewährung eines Vorsteuerabzugs aus berichtigten Rechnungen über Leistungen der

  • FG München, 27.10.2017 - 2 K 894/16

    Keine Auswirkung von Steuersatzerhöhungen auf Seeling-Altfälle

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2017 - C-308/16

    Kozuba Premium Selection

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht