Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1994

Rechtsprechung
   EuGH, 07.03.1996 - C-278/93   

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https://dejure.org/1996,1793
EuGH, 07.03.1996 - C-278/93 (https://dejure.org/1996,1793)
EuGH, Entscheidung vom 07.03.1996 - C-278/93 (https://dejure.org/1996,1793)
EuGH, Entscheidung vom 07. März 1996 - C-278/93 (https://dejure.org/1996,1793)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Edith Freers und Hannelore Speckmann gegen Deutsche Bundespost.

    EWG-Vertrag, Artikel 119; Richtlinie 75/117 des Rates
    1. Sozialpolitik; Männliche und weibliche Arbeitnehmer; Gleiches Entgelt; Arbeitsentgelt; Begriff; Ausgleich für die Tätigkeit in einer Arbeitnehmervertretung; Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Freers und Speckmann

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 119; ; Richtlinie 75/117/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 119; Richtlinie 75/117/EWG
    1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Arbeitsentgelt - Begriff - Ausgleich für die Tätigkeit in einer Arbeitnehmervertretung - Einbeziehung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EWG-Vertrag Art. 119; Richtlinie 75/117/EWG vom 10.2.1975
    Schulungsveranstaltung: Mittelbare Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Personalratsmitglieder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundsatz des gleichen Entgelt für Männer und Frauen; Ausgleich für Tätigkeit im Betriebsrat; Verbot der mittelbaren Diskriminierung beim Arbeitsentgelts

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Mittelbare Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen - Vergütung für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, mit denen Personalratsmitgliedern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1996, 212
  • NZA 1996, 430
  • BB 1996, 1065
  • DB 1996, 887
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 04.06.1992 - C-360/90

    Arbeiterwohlfahrt der Stadt Berlin / Bötel

    Auszug aus EuGH, 07.03.1996 - C-278/93
    10 Im Urteil vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-360/90 (Bötel, Slg. 1992, I-3589) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß Artikel 119 EWG-Vertrag und die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für eine erheblich grössere Zahl von Frauen als von Männern gilt und die die Vergütung, die teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder von ihrem Arbeitgeber in Form von bezahlter Arbeitsfreistellung oder von Bezahlung von Überstunden bei Teilnahme an Schulungsveranstaltungen ° die für die Betriebsratstätigkeit erforderliche Kenntnisse vermitteln und die während der betrieblichen Vollarbeitszeit veranstaltet werden, deren Dauer aber über die individuelle Arbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigten hinausgeht ° zu erhalten haben, auf ihre individuelle Arbeitszeit beschränkt, während vollzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder bei Teilnahme an denselben Schulungsveranstaltungen eine Vergütung bis in Höhe der Vergütung für Vollarbeitszeit erhalten.

    12 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts sind im Urteil Bötel die Besonderheiten der Stellung der Personalratsmitglieder nach deutschem Recht nicht berücksichtigt.

    18 Wie der Gerichtshof im Urteil Bötel (a. a. O., Randnr. 14) festgestellt hat, wird eine Vergütung wie die im Ausgangsverfahren streitige, auch wenn sie sich als solche nicht aus dem Arbeitsvertrag ergibt, vom Arbeitgeber doch aufgrund von Rechtsvorschriften und aufgrund des Vorliegens von Arbeitsverhältnissen gezahlt.

    23 Der Gerichtshof hat in den Urteilen Bötel und Lewark (a. a. O.) in bezug auf ähnliche wie die im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Vorschriften zum einen für Recht erkannt, daß sie grundsätzlich zu einer gegen Artikel 119 des Vertrages und die Richtlinie verstossenden Diskriminierung der weiblichen Arbeitnehmer führen; zum anderen hat er festgestellt, daß es dem Mitgliedstaat unbenommen bleibt, nachzuweisen, daß die fragliche Regelung durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

    30 Wie der Gerichtshof bereits im Urteil Bötel (a. a. O., Randnr. 25) ausgeführt hat, hat das vorlegende Gericht dabei jedoch zu berücksichtigen, daß eine Regelung der streitigen Art geeignet ist, die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten, bei der der Frauenanteil unstreitig überwiegt, davon abzuhalten, ein Personalratsamt auszuüben oder die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen Kenntnisse zu erwerben, und damit die Vertretung dieser Arbeitnehmergruppe durch qualifizierte Personalratsmitglieder erschwert.

  • EuGH, 14.12.1995 - C-444/93

    Megner und Scheffel / Innungskrankenkasse Vorderpfalz

    Auszug aus EuGH, 07.03.1996 - C-278/93
    28 Es ist daran zu erinnern, daß in dem blossen Umstand, daß eine Rechtsvorschrift eine wesentlich grössere Zahl weiblicher als männlicher Arbeitnehmer trifft, kein Verstoß gegen Artikel 119 und die Richtlinie gesehen werden kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat dartun kann, daß die gewählten Mittel einem legitimen Ziel seiner Sozialpolitik dienen und zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sind (Urteile vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92, Roks u. a., Slg. 1994, I-571, und vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-444/93, Megner und Scheffel, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuGH, 24.02.1994 - C-343/92

    Roks u.a. / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid, Geestelijke en

    Auszug aus EuGH, 07.03.1996 - C-278/93
    28 Es ist daran zu erinnern, daß in dem blossen Umstand, daß eine Rechtsvorschrift eine wesentlich grössere Zahl weiblicher als männlicher Arbeitnehmer trifft, kein Verstoß gegen Artikel 119 und die Richtlinie gesehen werden kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat dartun kann, daß die gewählten Mittel einem legitimen Ziel seiner Sozialpolitik dienen und zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sind (Urteile vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92, Roks u. a., Slg. 1994, I-571, und vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-444/93, Megner und Scheffel, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 07.03.1996 - C-278/93
    17 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß der Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 des Vertrages nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen umfasst, vorausgesetzt, daß der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrags, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig (Urteil Lewark, a. a. O., Randnr. 21, und Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 12).
  • EuGH, 06.02.1996 - C-457/93

    Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation / Lewark

    Auszug aus EuGH, 07.03.1996 - C-278/93
    16 Zunächst ist daran zu erinnern, daß die rechtlichen Begriffe und Qualifizierungen des nationalen Rechts die Auslegung oder die Verbindlichkeit des Gemeinschaftsrechts und damit auch die Tragweite des in Artikel 119 des Vertrages und in der Richtlinie niedergelegten und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes fortentwickelten Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen unberührt lassen (siehe zuletzt Urteil vom 6. Februar 1996 in der Rechtssache C-457/93, Lewark, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20).
  • EuGH, 30.03.1993 - C-328/91

    Secretary of State for Social Security / Thomas u.a.

    Auszug aus EuGH, 07.03.1996 - C-278/93
    Da der Gerichtshof jedoch die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, kann er auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die dem vorlegenden Gericht die Entscheidung ermöglichen (Urteil vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-328/91, Thomas u. a., Slg. 1993, I-1247, Randnr. 13).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

    Auch wenn es aber im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu beurteilen, ob solche objektiven Faktoren in dem ihm unterbreiteten konkreten Fall vorliegen, kann der Gerichtshof, da er die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, gleichwohl auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die dem vorlegenden Gericht die Entscheidung ermöglichen (Urteile vom 7. März 1996 in der Rechtssache C-278/93, Freers und Speckmann, Slg. 1996, I-1165, Randnr. 24, Seymour-Smith und Perez, Randnr. 68, und vom 20. März 2003 in der Rechtssache C-187/00, Kutz-Bauer, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52).
  • EuGH, 24.04.2008 - C-55/07

    Michaeler und Subito - Richtlinie 97/81/EG - Gleichbehandlung von Teilzeit- und

    Das vorlegende Gericht führt ferner aus, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung indirekt zu einer Ungleichbehandlung von Männern und Frauen führe, da von Teilzeitarbeit häufiger Frauen betroffen seien (Urteile vom 13. Mai 1986, Bilka-Kaufhaus, 170/84, Slg. 1986, 1607, vom 7. März 1996, Freers und Speckmann, C-278/93, Slg. 1996, I-1165, vom 17. Juni 1998, Hill und Stapleton, C-243/95, Slg. 1998, I-3739, und vom 15. September 1998, Ansaldo Energia u. a., C-279/96 bis C-281/96, Slg. 1998, I-5025).
  • EuGH, 09.02.1999 - C-167/97

    Seymour-Smith und Perez

    Da der Gerichtshof jedoch die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, kann er auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die dem vorlegenden Gericht die Entscheidung ermöglichen (Urteil vom 7. März 1996 in der Rechtssache C-278/93, Freers und Speckmann, Slg. 1996, I-1165, Randnr. 24).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann aber in dem bloßen Umstand, daß eine Rechtsvorschrift einen wesentlich höheren Prozentsatz der weiblichen als der männlichen Arbeitnehmer trifft, kein Verstoß gegen Artikel 119 des Vertrages gesehen werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat dartun kann, daß die gewählten Mittel einem legitimen Ziel seiner Sozialpolitik dienen und zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zieles geeignet und erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-444/93, Megner und Scheffel, Slg. 1995, I-4741, Randnr. 24, und Freers und Speckmann, Randnr. 28).

  • BAG, 05.03.1997 - 7 AZR 581/92

    Kein Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder nach dem

    Das erfüllt nach der den Senat bindenden Auslegung des Art. 119 EG-Vertrag durch den Europäischen Gerichtshof den europarechtlichen Entgeltbegriff, für den es genügt, daß die Vergütung wenigstens mittelbar aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgt (EuGH Urteil vom 7. März 1996 - Rs C-278/93 - Freers/Speckmann - Slg. 1996, I-1182, Rn 17; EuGH Urteil vom 6. Februar 1996 - Rs C-457/93 - Lewark, aaO, Rn 21 - 23; EuGH Urteil vom 4. Juni 1992 - Rs 360/90 - Bötel - AP Nr. 39 zu Art. 119 EWG-Vertrag).
  • EuGH, 27.05.2004 - C-285/02

    Elsner-Lakeberg

    18 Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu entscheiden, ob, erstens, die nach den betreffenden Rechtsvorschriften vorgesehene Ungleichbehandlung erheblich mehr Frauen als Männer betrifft und ob, zweitens, diese Ungleichbehandlung einem Ziel dient, das nichts mit der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht zu tun hat, und zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich ist (in diesem Sinne Urteil vom 7. März 1996 in der Rechtssache C-278/93, Freers und Speckmann, Slg. 1996, I-1165, Randnr. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2004 - C-220/02

    Österreichischer Gewerkschaftsbund

    21 und 22) und vom 7. März 1996 in der Rechtssache C-278/93 (Freers und Speckmann, Slg. 1996, I-1165, Randnrn.

    70 - Urteile Freers und Speckmann (zitiert in Fußnote 24, Randnr. 28) und Seymour-Smith und Perez (zitiert in Fußnote 18, Randnr. 69).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2003 - C-77/02

    Steinicke

    14: - Paragraf 4 des Anhangs der Richtlinie 97/81.15: - Urteil vom 7. März 1996 in der Rechtssache C-278/93 (Freers und Speckmann, Slg. 1996, I-1165, Randnr. 24): In diesem Sinne auch Urteile vom 9. Februar 1999 (Seymour-Smith und Perez, Randnrn.

    Siehe auch Urteile vom 14. Dezember 1995 (Megner und Scheffel, Randnrn. 29 und 30) und vom 7. März 1996 (Freers und Speckmann, Randnr. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2000 - C-322/98

    Kachelmann

    Vgl. auch Urteile vom 6. Februar 1996 in der Rechtssache C-457/93 (Lewark, Slg. 1996, I-243) und vom 7. März 1996 in der Rechtssache C-278/93 (Freers und Speckmann, Slg. 1996, I-1165).

    68 f. Vgl. auch Urteile Freers und Speckmann, Randnr. 24, und vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-328/91 (Thomas u. a., Slg. 1993, I-1247, Randnr. 13).

  • BGH, 06.07.2005 - IV ZR 141/04

    Wirksamkeit einer Anrechnungsklausel in der Satzung einer kirchlichen

    Ob und inwieweit eine Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis die Frauen jedoch stärker trifft als die Männer, aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist, hat das nationale Gericht, das für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig ist, unter Berücksichtigung aller Umstände festzustellen (st. Rspr. vgl. EuGH, Urteil vom 9. Februar 1999, Rs. C-167/97 - Seymour-Smith und Perez - Slg. 1999, I - 666 Rdn. 67 und 69; Urteil vom 2. Oktober 1997, Rs. C-1/95 - Gerster - Slg. 1997, I - 5274 Rdn. 34 und 35; Urteil vom 7. März 1996, Rs. C-278/93 - Freers und Speckmann - Slg. 1996, I - 1182 Rdn. 28).
  • EuGH, 15.06.2006 - C-28/05

    Dokter u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche - Richtlinie

    Da jedoch der Gerichtshof dem nationalen Gericht sachdienliche Antworten zu erteilen hat, kann er dem nationalen Gericht anhand der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die dem nationalen Gericht eine Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 1996 in der Rechtssache C-278/93, Freers und Speckmann, Slg. 1996, I-1165, Randnr. 24, und vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-77/02, Steinicke, Slg. 2003, I-9027, Randnr. 59).
  • VG Saarlouis, 04.02.2013 - 9 L 341/13

    Einstweilige Verfügung auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis für die Wahl des

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2011 - C-123/10

    Brachner - Sozialpolitik - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 - Gleichbehandlung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2008 - C-388/07

    Age Concern England - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Diskriminierung aus

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2000 - C-226/98

    Jørgensen

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2000 - C-79/99

    Schnorbus

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.1999 - C-249/97

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS LÉGER FÜHREN DIE ÖSTERREICHISCHEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.1995 - C-457/93

    Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation e.V. gegen Johanna Lewark. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1998 - C-125/97

    A.G.R. Regeling gegen Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1994 - C-278/93   

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https://dejure.org/1994,13899
Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1994 - C-278/93 (https://dejure.org/1994,13899)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.07.1994 - C-278/93 (https://dejure.org/1994,13899)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. Juli 1994 - C-278/93 (https://dejure.org/1994,13899)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Edith Freers und Hannelore Speckmann gegen Deutsche Bundespost.

    Mittelbare Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen - Vergütung für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, mit denen Personalratsmitgliedern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden

  • EU-Kommission

    Edith Freers und Hannelore Speckmann gegen Deutsche Bundespost.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 13.07.1989 - 171/88

    Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1994 - C-278/93
    (26) ° Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88 (Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 7).

    (42) ° Urteil Rinner-Kühn, oben angeführt in Fußnote 26, Randnr. 14. Vgl. auch das Urteil vom 19. November 1992 in der Rechtssache C-226/91 (Molenbrök, Slg. 1992, I-5943, Randnr. 13) und das in Fußnote 34 angeführte Urteil Roks u. a., Randnr. 34.

  • EuGH, 24.02.1994 - C-343/92

    Roks u.a. / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid, Geestelijke en

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1994 - C-278/93
    (34) ° Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Bötel, Nr. 19. Siehe zuletzt Urteil vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92 (Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnrn.

    (42) ° Urteil Rinner-Kühn, oben angeführt in Fußnote 26, Randnr. 14. Vgl. auch das Urteil vom 19. November 1992 in der Rechtssache C-226/91 (Molenbrök, Slg. 1992, I-5943, Randnr. 13) und das in Fußnote 34 angeführte Urteil Roks u. a., Randnr. 34.

  • EuGH, 19.11.1992 - C-226/91

    Molenbroek / Sociale Verzekeringsbank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1994 - C-278/93
    (42) ° Urteil Rinner-Kühn, oben angeführt in Fußnote 26, Randnr. 14. Vgl. auch das Urteil vom 19. November 1992 in der Rechtssache C-226/91 (Molenbrök, Slg. 1992, I-5943, Randnr. 13) und das in Fußnote 34 angeführte Urteil Roks u. a., Randnr. 34.
  • EuGH, 09.02.1982 - 12/81

    Garland / British Rail

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1994 - C-278/93
    (14) ° Randnr. 12. Siehe auch Urteile vom 9. Februar 1992 in der Rechtssache 12/81 (Garland/British Rail, Slg. 1982, 359, Randnr. 5) und vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 12).
  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1994 - C-278/93
    (14) ° Randnr. 12. Siehe auch Urteile vom 9. Februar 1992 in der Rechtssache 12/81 (Garland/British Rail, Slg. 1982, 359, Randnr. 5) und vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 12).
  • EuGH, 17.02.1993 - C-173/91

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1994 - C-278/93
    Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährte Leistungen können den Charakter eines Entgelts im Sinne des Artikels 119 haben (siehe Urteil vom 17. Februar 1993 in der Rechtssache C-173/91, Kommission/Belgien, Slg. 1993, I-673, Randnr. 13).
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