Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 20.11.1990

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   EuGH, 21.02.1991 - C-28/89   

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https://dejure.org/1991,2803
EuGH, 21.02.1991 - C-28/89 (https://dejure.org/1991,2803)
EuGH, Entscheidung vom 21.02.1991 - C-28/89 (https://dejure.org/1991,2803)
EuGH, Entscheidung vom 21. Februar 1991 - C-28/89 (https://dejure.org/1991,2803)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Deutschland / Kommission

    1. Handlungen der Organe - Verordnungen - Verordnung, die bestimmte Kontrollmaßnahmen vorschreibt - Kein Ermessen der Mitgliedstaaten - Nichtdurchführung - Rechtfertigung - Anwendungsschwierigkeiten - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Deutschland / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung einer Kommissionsentscheidung; Verkauf von Magermilchpulver für Schweine und Geflügel ; Kontrolle der homogenen Denaturierung von Magermilchpulver getätigte Ausgaben

  • Judicialis

    EWGV Art. 173; ; VO Nr. 368/77/EWG Art. 16 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 173; VO Nr. 368/77/EWG Art. 16 Abs. 2
    EWG-Vertrag Art. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 27.11.1990 - 39/88

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 21.02.1991 - C-28/89
    18 Hinsichtlich der praktischen Schwierigkeiten, die Kontrollen nach Ablauf der Probezeit durchzuführen, genügt der Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe zuletzt Urteil vom 27. November 1990 in der Rechtssache C-39/88, Kommission/Irland, Randnr. 11, Slg. 1990, I-4271), wonach Schwierigkeiten beim Vollzug eines Rechtsaktes der Gemeinschaft einen Mitgliedstaat nicht dazu berechtigen, sich einseitig von der Beachtung seiner Verpflichtungen loszusagen.
  • EuGH, 19.10.1989 - 258/87

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.02.1991 - C-28/89
    7 Der Gerichtshof hat jedoch mit Urteil vom 19. Oktober 1989 in den verbundenen Rechtssachen 258/87, 337/87 und 338/87 (Italien/Kommission, Slg. 1989, 3359) entschieden, daß nach Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 368/77 die in Absatz 3 Buchstabe D des von Artikel 6 in Bezug genommenen Anhangs genannten technischen Anforderungen integrierender Bestandteil des Systems der Kontrolle der Denaturierung sind und selbst eine systematische chemische Analyse implizieren.
  • EuGH, 14.01.1981 - 819/79

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.02.1991 - C-28/89
    9 Zum ersten Argument ist darauf hinzuweisen, daß die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 819/79, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1981, 21) durch eine Verordnung bestimmte Kontrollmaßnahmen anwenden müssen und daß sich eine Prüfung ihrer Ansicht erübrigt, ein anderes Kontrollsystem sei wirksamer.
  • EuGH, 11.10.1990 - C-34/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.02.1991 - C-28/89
    31 Hinsichtlich der Wiedereinziehung des vor der Ausfuhr zu zahlenden Betrags ist auf das System in Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 zu verweisen, der bezueglich der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik Ausdruck der in Artikel 5 EWG-Vertrag verankerten allgemeinen Sorgfaltspflicht ist (siehe Urteil vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-34/89, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3603).
  • EuGH, 13.12.1990 - C-22/89

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.02.1991 - C-28/89
    15 Der Gerichtshof hat in dem Urteil vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-22/89 (Niederlande/Kommission, Slg. 1990, I-4799) ausgeführt, daß Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung Nr. 685/69 den Zweck hat, eine gute Haltbarkeit der Butter vor ihrer endgültigen Übernahme durch die Interventionsstelle zu gewährleisten und den Verkäufer die Folgen einer während der Probezeit aufgetretenen ungewöhnlichen Minderung der Butterqualität tragen zu lassen.
  • EuG, 04.09.2009 - T-368/05

    Österreich / Kommission - EAGFL - Abteilung "Garantie" - Von der

    Was erstens die technischen oder logistischen Schwierigkeiten betrifft, ist an die Rechtsprechung zu erinnern, wonach ein Mitgliedstaat die mangelnde Einrichtung eines adäquaten Kontrollsystems nicht mit praktischen Schwierigkeiten rechtfertigen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 21. Februar 1991, Deutschland/Kommission, C-28/89, Slg. 1991, I-581, Randnr. 18, und Spanien/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 44).

    Daraus folgt, dass eine zutreffende Anwendung der Regeln über die Beweislastverteilung grundsätzlich bedeutet, dass Art. 10 EG gewahrt ist (Urteil vom 4. März 2004, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 128 angeführt, Randnrn.

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist es nicht grundsätzlich untersagt, aufgrund von Mängeln, die im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats festgestellt worden sind, von bestimmten Gebieten Rückschlüsse auf andere zu ziehen, doch müssen sie aufgrund der Tatsachen gerechtfertigt sein (Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Finnland/Kommission, T-230/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 160; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 4. März 2004, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 128 angeführt, Randnr. 61).

    Der Mitgliedstaat hat konkret nachzuweisen, dass die Kontrollsysteme in den nicht geprüften Gebieten nicht die Mängel aufwiesen, die die Kommission in den geprüften Gebieten festgestellt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. März 2004, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 128 angeführt, Randnr. 65, und Finnland/Kommission, oben in Randnr. 199 angeführt, Randnr. 161).

  • EuGH, 27.01.2021 - C-361/19

    De Ruiter

    Zum einen darf sich ein Mitgliedstaat nicht auf praktische Schwierigkeiten berufen, um eine Auslegung von Bestimmungen mit Sanktionsregelungen für Verstöße gegen Cross-Compliance-Verpflichtungen zu rechtfertigen, die dem Wortlaut dieser Bestimmungen zuwiderliefe (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Februar 1991, Deutschland/Kommission, C-28/89, EU:C:1991:67, Rn. 18, und vom 14. April 2005, Spanien/Kommission, C-468/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:221, Rn. 44).
  • EuGH, 21.01.1999 - C-54/95

    Deutschland / Kommission

    Zum anderen können die nationalen Behörden eine Verletzung ihrer Pflicht, begangene Unregelmäßigkeiten schnell zu beheben, nicht mit der Dauer der von dem Wirtschaftsteilnehmer eingeleiteten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren rechtfertigen (Urteil vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-28/89, Deutschland/Kommission, Slg. 1991, I-581, Randnr. 32).
  • EuG, 22.01.2013 - T-46/09

    Griechenland / Kommission

    Nach gefestigter Rechtsprechung nämlich kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf praktische Schwierigkeiten berufen, um die Nichtdurchführung geeigneter Kontrollen nach der Gemeinschaftsregelung zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 21. Februar 1991, Deutschland/Kommission, C-28/89.

    Slg. 1991, I-581, Randnr. 18, und Urteil vom 9. September 2011, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 240 angeführt, Randnr. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 06.07.2015 - T-44/11

    Italy v Commission

    En particulier, pour ce qui est de la récupération des montants indûment payés, les États membres doivent, notamment, respecter l'obligation de diligence générale de l'article 4, paragraphe 3, TUE, telle qu'elle est précisée par l'article 8 des règlements n° 729/70 et n° 1258/1999 ainsi que par l'article 9, paragraphe 1, du règlement n° 1290/2005, en ce qui concerne le financement de la politique agricole commune (voir, en ce sens, arrêt du 21 février 1991, Allemagne/Commission, C-28/89, Rec, EU:C:1991:67, point 31).

    En outre, les autorités nationales ne sauraient justifier le manquement à leur obligation de redresser avec célérité les irrégularités commises en faisant état des longueurs des procédures administratives ou judiciaires engagées par l'opérateur économique (arrêt Allemagne/Commission, point 142 supra, EU:C:1991:67, point 32).

  • EuG, 30.01.2020 - T-292/18

    Portugal/ Kommission

    Diese Artikel sind, was die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik angeht, Ausdruck der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach Art. 4 Abs. 3 EUV (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 1991, Deutschland/Kommission, C-28/89, EU:C:1991:67, Rn. 31, vom 21. Januar 1999, Deutschland/Kommission, C-54/95, EU:C:1999:11, Rn. 66 und 177, und vom 13. November 2001, Frankreich/Kommission, C-277/98, EU:C:2001:603, Rn. 40).

    Außerdem können die nationalen Behörden die Verletzung dieser Verpflichtung nicht mit dem Hinweis auf die Dauer der von dem Wirtschaftsteilnehmer eingeleiteten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren rechtfertigen (Urteil vom 21. Februar 1991, Deutschland/Kommission, C-28/89, EU:C:1991:67, Rn. 32).

  • EuG, 10.04.2024 - T-512/22

    Portugal / Kommission

    À cet égard, il y a lieu de noter, à titre liminaire, que les États membres sont, conformément à l'obligation de diligence générale prévue à l'article 4, paragraphe 3, TUE ainsi que dans l'intérêt d'une bonne gestion financière des ressources de l'Union, tenus de procéder au recouvrement des montants indûment payés dans les meilleurs délais (voir, en ce sens, arrêts du 21 février 1991, Allemagne/Commission, C-28/89, EU:C:1991:67, point 31 ;; du 13 novembre 2001, France/Commission, C-277/98, EU:C:2001:603, point 40, et du 8 mai 2019, Järvelaev, C-580/17, EU:C:2019:391, point 96).
  • EuGH, 30.01.2019 - C-587/17

    Belgien / Kommission

    Indem besagter im Wesentlichen in diesem Art. 58 Abs. 1 übernommene Art. 9 Abs. 1 die Mitgliedstaaten zur Wahrung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union sowie zur Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge verpflichtet, ist er im Hinblick auf die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik Ausdruck der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach Art. 4 Abs. 3 EUV (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 1991, Deutschland/Kommission, C-28/89, EU:C:1991:67, Rn. 31, vom 21. Januar 1999, Deutschland/Kommission, C-54/95, EU:C:1999:11, Rn. 66 und 177, sowie vom 13. November 2001, Frankreich/Kommission, C-277/98, EU:C:2001:603, Rn. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

    88 Vgl. Urteile vom 11. Oktober 1990, 1talien/Kommission (C-34/89, EU:C:1990:353, Rn. 12), vom 21. Februar 1991, Deutschland/Kommission (C-28/89, EU:C:1991:67, Rn. 31), und vom 21. Januar 1999, Deutschland/Kommission (C-54/95, EU:C:1999:11, Rn. 66).
  • EuGH, 06.10.1993 - C-55/91

    Italien / Kommission

    Nach Artikel 8 Absatz 1 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die infolge von Unregelmässigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen (vgl. Urteile vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-34/89, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3603, und vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-28/89, Deutschland/Kommission, Slg. 1991, I-581, Randnr. 31).
  • EuGH, 22.06.1993 - C-54/91

    Deutschland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-587/17

    Belgien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-132/05

    Kommission / Deutschland - Ursprungsbezeichnungen - Käse - "Parmigiano Reggiano"

  • BFH, 26.11.1998 - VII S 21/98

    PKH; Rechtmäßigkeit der Milch-Garantiemengen-Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1998 - C-54/95

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-130/99

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2020 - C-361/19

    De Ruiter - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.1990 - C-22/89

    Königreich der Niederlande gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 14.04.2005 - C-468/02

    Spanien / Kommission

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.11.1990 - C-28/89   

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Generalanwalt beim EuGH, 20.11.1990 - C-28/89 (https://dejure.org/1990,18248)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.11.1990 - C-28/89 (https://dejure.org/1990,18248)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. November 1990 - C-28/89 (https://dejure.org/1990,18248)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 1986

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 14.01.1981 - 819/79

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.11.1990 - C-28/89
    Was das erste Argument angeht, so gilt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (unter anderem Urteil in der Rechtssache 819/79, Deutschland/Kommission, Slg. 1981, 21, Randnr. 10), daß dann, wenn Gemeinschaftsbestimmungen ein besonderes System der Kontrolle durch nationale Behörden vorschreiben, die Mitgliedstaaten sich aufgrund der Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts an dieses System halten müssen, so daß sich eine Prüfung der Frage, ob ein anderes System wirksamer als das vorgeschriebene sein könnte, erübrigt.

    Wie bereits im Zusammenhang mit dem ersten Teil der Klage erwähnt, ist es ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere in der bereits genannten Rechtssache 819/79, Deutschland/Kommission), daß dann, wenn Gemeinschaftsbestimmungen ein besonderes Kontrollsystem vorschreiben, die Mitgliedstaaten sich aufgrund der Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung der Gemeinschaftsregelungen an dieses System halten müssen, so daß sich eine Prüfung, ob ein anderes System wirksamer sein könnte, erübrigt.

  • EuGH, 25.02.1988 - 238/86

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.11.1990 - C-28/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (unter anderem Urteil in der Rechtssache 238/86, Niederlande/Kommission, Slg. 1988, 1191, Randnrn. 25 und 26) darf die Kommission nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 1970, L 94, S. 13) nur die gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften gezahlten Beträge zu Lasten des EAGFL übernehmen, während alle sonstigen Beträge zu Lasten der Mitgliedstaaten gehen.

    Hinsichtlich des letzten Arguments ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes hinzuweisen, wonach im Hinblick auf das Erfordernis der Begründung von Entscheidungen, mit denen eine Ausgabe nicht anerkannt wird, eine Bezugnahme auf die Gründe zulässig ist, die für die Nichtanerkennung in dem den Mitgliedstaaten zugehenden Zusammenfassenden Bericht der Kommission über den Rechnungsabschluß des EAGFL für die fraglichen Rechnungsjahre angeführt werden (siehe zum Beispiel das bereits erwähnte Urteil in der Rechtssache 238/86, Niederlande/Kommission, Randnrn. 15 und 16).

  • EuGH, 19.10.1989 - 258/87

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.11.1990 - C-28/89
    Diese,Argumente sind jedoch bereits im Urteil vom 19. Oktober 1989 in den verbundenen Rechtssachen 258/87, 337/87 und 338/87 (Italien/Kommission, Slg. 1989, 3359) zurückgewiesen worden, in dem der Gerichtshof in Randnummer 18 entschieden hat, daß die in Absatz 3 Buchstabe D des Anhangs genannten technischen Anforderungen integrierender Bestandteil des durch die Verordnung Nr. 368/77 eingeführten Systems der Kontrolle der Denaturierung sind und selbst eine systematische chemische Analyse implizieren.

    Meines Erachtens kann aber dieses Argument nicht durchgreifen, denn es steht jedenfalls fest, daß die Überprüfung von Rückstellproben von 1986 erzeugtem Magermilchpulver, die die deutschen Behörden mehr als neun Monate nach dessen Denaturierung vorgenommen haben, dem systematischen Einsatz chemischer Analysen nicht gleichkommen kann, der - wie der Gerichtshof in den bereits erwähnten verbundenen Rechtssachen 258/87, 337/87 und 338/87 (Italien) ausgeführt hat - integrierender Bestandteil des Systems der Kontrolle der Denaturierung ist.

  • EuGH, 11.10.1990 - C-34/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.11.1990 - C-28/89
    Wie der Gerichtshof in seinem kürzlich ergangenen Urteil vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-34/89 (Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3603, Randnr. 12) ausgeführt hat, sind die ersten beiden Absätze des Artikels 8 der Verordnung Nr. 729/70 eine Ausprägung der allgemeinen Sorgfaltspflicht des Artikels 5 EWG-Vertrag im Hinblick auf die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik; diese Pflicht besagt, daß die Mitgliedstaaten umgehend handeln müssen, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen.
  • EuGH, 01.02.1972 - 49/71

    Hagen OHG / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.11.1990 - C-28/89
    Daß es sich um ein besonderes System handelt, zeigt sich daran, daß eine Interventionsstelle als Empfänger eines Verkaufsangebots nicht wie grundsätzlich in der normalen Vertragssituation über Annahme oder Ablehnung des Angebots frei entscheiden kann: Im Gegenteil ist sie, wenn die Voraussetzungen für eine Intervention erfüllt sind, zur Annahme des Angebots eines Interventionsverkaufs verpflichtet (siehe z. B. Urteil in der Rechtssache 49/71, Hagen, Slg. 1972, 23, Randnr. 10).
  • EuGH, 21.09.1983 - 205/82

    Deutsche Milchkontor GmbH

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.11.1990 - C-28/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es gemäß Artikel 5 EWG- Vertrag Sache der Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchführung der Gemeinschaftsregelungen, namentlich im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, zu sorgen (siehe Urteil in den verbundenen Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor GmbH, Slg. 1983, 2633, Randnr. 17).
  • EuGH, 13.12.1990 - C-22/89

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.11.1990 - C-28/89
    Der Streit geht hier wie in der Rechtssache C-22/89 (Niederlande/Kommission, Urteil vom 13. Dezember 1990, Slg. 1990, I-4799) darum, zu welchem Zeitpunkt die Untersuchungen zur Klärung der Frage, ob es zu einer außergewöhnlichen Qualitätsminderung gekommen ist, vorzunehmen sind.
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