Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 22.04.1999 - C-28/94   

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https://dejure.org/1999,1626
EuGH, 22.04.1999 - C-28/94 (https://dejure.org/1999,1626)
EuGH, Entscheidung vom 22.04.1999 - C-28/94 (https://dejure.org/1999,1626)
EuGH, Entscheidung vom 22. April 1999 - C-28/94 (https://dejure.org/1999,1626)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahr 1990 - Butter

  • Europäischer Gerichtshof

    Niederlande / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Niederlande / Kommission

    EG-Vertrag, Artikel 5; Verordnung Nr. 729/70 des Rates, Artikel 8 Absatz 1
    1 Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Erlaß von Maßnahmen zur Sicherung der Ordnungsmässigkeit der Ausgaben

  • EU-Kommission

    Niederlande / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 1990 ; Ankauf von in den Niederlanden zur Intervention zugelassener Butter; Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanzierten Ausgaben

  • Judicialis

    Entscheidung 93/659/EG der Kommission

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung 93/659/EG der Kommission
    1 Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Erlaß von Maßnahmen zur Sicherung der Ordnungsmässigkeit der Ausgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung 93/659/EG der Kommission über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom EAGFL, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1990 finanzierten Ausgaben - Im Rahmen der Intervention angekaufte Butter - Qualitätsvoraussetzungen - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 19.11.1998 - C-235/97

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.04.1999 - C-28/94
    17 und 18, und vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-235/97, Frankreich/Kommission, Slg. 1998, I-7555, Randnr. 45).

    Sodann kann die Kommission nach ständiger Rechtsprechung zu Lasten des EAGFL nur die gemäß den geltenden Vorschriften in den verschiedenen Agrarsektoren gezahlten Beträge übernehmen, während alle sonstigen Beträge, insbesondere diejenigen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation auszubezahlen sich die nationalen Behörden zu Unrecht für ermächtigt hielten, zu Lasten der Mitgliedstaaten bleiben (vgl. u. a. das zitierte Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 38).

    Zwar muß die Kommission die ernsthaften und berechtigten Zweifel glaubhaft machen, die sie im Zusammenhang mit dem Nichtvorhandensein oder den Mängeln der von dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführten Kontrollen hat, doch obliegt diesem gegebenenfalls der Beweis, daß der Kommission ein Fehler in bezug auf die daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen unterlaufen ist (vgl. das zitierte Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 39).

  • EuGH, 08.01.1992 - C-197/90

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.04.1999 - C-28/94
    Was die Höhe der finanziellen Berichtigung angeht, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes eindeutig, daß die Kommission die Zahlung der gesamten entstandenen Kosten ablehnen kann, wenn sie feststellt, daß keine ausreichenden Kontrollmechanismen bestehen (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 8. Januar 1992 in der Rechtssache C-197/90, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-1, Randnr. 39).

    Im übrigen hat der Mitgliedstaat, wenn die Kommission nicht die gesamten von der Verletzung betroffenen Ausgaben zurückgewiesen, sondern sich um die Aufstellung von Regeln zur Einführung einer differenzierten Behandlung der Fälle von Unregelmäßigkeiten entsprechend dem Ausmaß des Fehlens von Kontrollen und dem Grad des dem EAGFL erwachsenen Risikos bemüht hat, nachzuweisen, daß diese Kriterien willkürlich und unbillig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-242/96, Italien/Kommission, Slg. 1998, I-5863, Randnr. 75).

  • EuGH, 27.01.1988 - 349/85

    Denmark / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.04.1999 - C-28/94
    Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, daß, wie sich aus Randnummer 38 des vorliegenden Urteils ergibt, wesentlicher Zweck der Entscheidung über den Rechnungsabschluß ist, sich davon zu überzeugen, daß die von den nationalen Stellen getätigten Ausgaben gemäß den Gemeinschaftsvorschriften vorgenommen worden sind (vgl. auch Urteil vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 349/85, Dänemark/Kommission, Slg. 1988, 169, Randnr. 19).

    Diese Verpflichtung entfällt nicht allein dadurch, daß der Rechnungsabschluß nach Ablauf der in Artikel 5 dieser Verordnung vorgesehenen Frist erfolgt (vgl. in diesem Sinne im Zusammenhang mit Ausfuhrerstattungen das zitierte Urteil Dänemark/Kommission, Randnr. 19, und das Urteil vom 4. Juli 1996 in der Rechtssache C-50/94, Griechenland/Kommission, Slg. 1996, I-3331, Randnr. 6).

  • EuGH, 22.06.1993 - C-54/91

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.04.1999 - C-28/94
    Dazu ist festzustellen, daß der Umfang der in Artikel 190 des Vertrages vorgesehenen Begründungspflicht nach ständiger Rechtsprechung von der Art der betroffenen Handlung und von dem Kontext abhängt, in dem diese vorgenommen wurde (Urteil vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-54/91, Deutschland/Kommission, Slg. 1993, I-3399, Randnr. 10).
  • EuGH, 01.10.1998 - C-27/94

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.04.1999 - C-28/94
    Im besonderen Kontext der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluß ist die Begründung einer Entscheidung dann als ausreichend anzusehen, wenn der Staat, der Adressat der Entscheidung ist, eng am Verfahren ihrer Ausarbeitung beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, den streitigen Betrag nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen (vgl. u. a. Urteil vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-27/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1998, I-5581, Randnr. 36).
  • EuGH, 01.10.1998 - C-242/96

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.04.1999 - C-28/94
    Im übrigen hat der Mitgliedstaat, wenn die Kommission nicht die gesamten von der Verletzung betroffenen Ausgaben zurückgewiesen, sondern sich um die Aufstellung von Regeln zur Einführung einer differenzierten Behandlung der Fälle von Unregelmäßigkeiten entsprechend dem Ausmaß des Fehlens von Kontrollen und dem Grad des dem EAGFL erwachsenen Risikos bemüht hat, nachzuweisen, daß diese Kriterien willkürlich und unbillig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-242/96, Italien/Kommission, Slg. 1998, I-5863, Randnr. 75).
  • EuGH, 21.01.1999 - C-54/95

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.04.1999 - C-28/94
    Ferner ist die Kommission, wenn sie die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung verweigert, daß sie durch diesem Staat vorzuwerfende Verletzungen von Gemeinschaftsregelungen veranlaßt worden seien, nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, die Unrichtigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben umfassend darzulegen, sondern sie braucht nur glaubhaft zu machen, daß an den von den nationalen Stellen mitgeteilten Zahlen ernsthafte und berechtigte Zweifel bestehen (vgl. Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 35).
  • EuGH, 02.06.1994 - C-2/93

    Exportslachterijen van Oordegem / OBEA und Generale Bank

    Auszug aus EuGH, 22.04.1999 - C-28/94
    Er erlegt den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, daß die durch den EAGFL finanzierten Vorhaben tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, auch wenn die spezifische Gemeinschaftshandlung nicht ausdrücklich den Erlaß dieser oder jener Kontrollmaßnahme vorsieht (vgl. Urteile vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-2/93, Exportslachterijen van Oordegem, Slg. 1994, I-2283, Randnrn.
  • EuGH, 04.07.1996 - C-50/94

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.04.1999 - C-28/94
    Diese Verpflichtung entfällt nicht allein dadurch, daß der Rechnungsabschluß nach Ablauf der in Artikel 5 dieser Verordnung vorgesehenen Frist erfolgt (vgl. in diesem Sinne im Zusammenhang mit Ausfuhrerstattungen das zitierte Urteil Dänemark/Kommission, Randnr. 19, und das Urteil vom 4. Juli 1996 in der Rechtssache C-50/94, Griechenland/Kommission, Slg. 1996, I-3331, Randnr. 6).
  • EuGH, 06.03.2001 - C-278/98

    Niederlande / Kommission

    Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, umfassend darzulegen, dass die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen unzureichend oder die von ihnen übermittelten Zahlen unrichtig sind, sondern sie braucht nur glaubhaft zu machen, dass an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen ernsthafte und berechtigte Zweifel bestehen (vgl. Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 35, und vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 40).

    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen oder seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Feststellungen der Kommission darzutun (Urteil vom 21. Januar 1999, Deutschland/Kommission, Randnr. 35, und Urteil Niederlande/Kommission, Randnr. 41).

    Wenn die Kommission nun rügt, dass das Königreich der Niederlande keine angemessenen Kontrollen durchführe, obliegt es unter diesen Voraussetzungen diesem Mitgliedstaat, nachzuweisen, dass die Behauptungen der Kommission nicht zutreffen (siehe Urteil vom 21. Januar 1999, Deutschland/Kommission, Randnr. 35, und Urteil Niederlande/Kommission, Randnr. 41).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist im besonderen Kontext der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluss des EAGFL die Begründung einer solchen Entscheidung dann als ausreichend anzusehen, wenn der Staat, der Adressat der Entscheidung ist, eng am Verfahren ihrer Ausarbeitung beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, den streitigen Betrag nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-22/89, Niederlande/Kommission, Slg. 1990, I-4799, Randnr. 18,und vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-27/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1998, I-5581, Randnr. 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2000 - C-278/98

    Niederlande / Kommission

    33: - So zuletzt im Urteil vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94 (Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 40), mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen.

    35: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-28/94 (zitiert in Fußnote 32, Randnrn. 38 ff.).

    49: - Die Kommission verweist beispielhaft auf das Urteil in der Rechtssache C-28/94 (zitiert in Fußnote 32, Randnr. 50).

    58: - Die Kommission verweist auf die Urteile vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-209/96 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-5655, Randnr. 52) und in der Rechtssache C-28/94 (zitiert in Fußnote 32, Randnr. 75).

  • EuGH, 06.12.2001 - C-373/99

    Griechenland / Kommission

    Die Kommission muss jedoch die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen nicht umfassend darlegen, sondern braucht nur glaubhaft zu machen, dass sie an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen ernsthafte und berechtigte Zweifel hat (siehe Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 35, vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 40, und Griechenland/Kommission, Randnr. 8).

    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (Urteile Deutschland/Kommission, Randnr. 35, Niederlande/Kommission, Randnr. 41, und Griechenland/Kommission, Randnr. 9).

    In seinem Urteil vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98 (Niederlande/Kommission, Slg. 2001, I-1501, Randnr. 82) hat der Gerichtshof festgestellt, dass Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1287/95 sachdienlich dahin auszulegen ist, dass das Berichtigungsverfahren für die nach dem 16. Oktober 1992 liegenden Haushaltsjahre gelten soll, für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung noch keine Rechnungsabschlussentscheidung erlassen worden ist.

  • EuGH, 24.01.2002 - C-118/99

    Frankreich / Kommission

    Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass, wenn die Kommission nicht alle von der Verletzung betroffenen Ausgaben zurückgewiesen, sondern sich um die Aufstellung von Regeln für eine differenzierte Behandlung der Fälle von Unregelmäßigkeiten entsprechend dem Ausmaß der fehlenden Kontrollen und dem Grad des dem EAGFL erwachsenen Risikos bemüht hat, der Mitgliedstaat nachweisen muss, dass diese Kriterien willkürlich und unbillig sind (Urteil vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 56).

    Dazu ist festzustellen, dass der Umfang der in Artikel 190 EG-Vertrag vorgesehenen Begründungspflicht nach ständiger Rechtsprechung von der Art derbetreffenden Handlung und von dem Kontext abhängt, in dem sie vorgenommen wurde (Urteil Niederlande/Kommission, Randnr. 81).

    Im besonderen Kontext der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluss ist eine Entscheidung dann als ausreichend begründet anzusehen, wenn der Staat, der Adressat der Entscheidung ist, eng am Verfahren ihrer Ausarbeitung beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, den streitigen Betrag nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu können (Urteile Niederlande/Kommission, Randnr. 82, und vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-242/97, Belgien/Kommission, Slg. 2000, I-3421, Randnr. 95).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-329/00

    Spanien / Kommission

    11 Die Kommission muss jedoch die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen nicht umfassend darlegen, sondern braucht nur glaubhaft zu machen, dass sie an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen ernsthafte und berechtigte Zweifel hat (siehe Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 35, vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 40, und Griechenland/Kommission, Randnr. 8).

    12 Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (Urteile Deutschland/Kommission, Randnr. 35, Niederlande/Kommission, Randnr. 41, und Griechenland/Kommission, Randnr. 9)."(17).

    In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung "[z]war ... die Kommission ... einen Verstoß gegen die Vorschriften über die gemeinsame Organisation für Agrarmärkte nachweisen [muss] (u. a. Urteil vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98, Niederlande/Kommission, Slg. 2001, I-1501, Randnr. 39, und die dort zitierte Rechtsprechung), doch ... dem Mitgliedstaat gegebenenfalls der Beweis [obliegt], dass der Kommission ein Fehler in Bezug auf die daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen unterlaufen ist (Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-235/97, Frankreich/Kommission, Slg. 1998, I-7555, Randnr. 39)"(20).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.1999 - C-242/97

    Königreich Belgien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL -

    (17) - So zuletzt im Urteil vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94 (Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 40), mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen.

    (24) - Urteil in der Rechtssache C-28/94 (zitiert in Fußnote 17, Randnr. 81), sowie Urteil vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-54/91 (Deutschland/Kommission, Slg. 1993, I-3399, Randnr. 10).

    (25) - Urteil in der Rechtssache C-28/94 (zitiert in Fußnote 17, Randnr. 82), und Urteil vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-27/94 (Niederlande/Kommission, Slg. 1998, I-5581, Randnr. 36).

  • EuGH, 21.03.2002 - C-130/99

    Spanien / Kommission

    Da die Kommission im Übrigen nicht alle von der Verletzung betroffenen Ausgaben zurückgewiesen, sondern sich um die Aufstellung von Regeln für eine differenzierte Behandlung der Unregelmäßigkeiten entsprechend dem Ausmaß der fehlenden Kontrollen und dem Grad des dem EAGFL erwachsenen Risikos bemüht hat, muss im Übrigen der Mitgliedstaat nachweisen, dass diese Kriterien willkürlich und unbillig sind (Urteil vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 56).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Umfang der in Artikel 190 EG-Vertrag vorgesehenen Begründungspflicht von der Art der betroffenen Handlung und von dem Kontext abhängig, in dem diese vorgenommen wurde (Urteil vom 22. April 1999, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 81).

  • EuGH, 11.01.2001 - C-247/98

    Griechenland / Kommission

    Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen umfassend darzulegen, sondern sie braucht nur glaubhaft zu machen, dass an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen bei ihr ernsthafte und berechtigte Zweifel bestehen (vgl. Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 35, und vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 40).

    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (Urteil vom 21. Januar 1999, Deutschland/Kommission, Randnr. 35, und Urteil Niederlande/Kommission, Randnr. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2003 - C-346/00

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    9: - Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95 (Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 35) und vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94 (Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 40).

    10: - Vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 21. Januar 1999 Deutschland/Kommission (Randnr. 35), vom 22. April 1999, Niederlande/Kommission (Randnr. 41), und vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98 (Niederlande/Kommission, Slg. 2001, I-1501, Randnr. 93).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2003 - C-331/00

    Griechenland / Kommission

    13: - Vgl. Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95 (Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 35) und vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94 (Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 40).

    14: - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 1999, Deutschland/Kommission (zitiert in Fußnote 13, Randnr. 35), vom 22. April 1999, Niederlande/Kommission (zitiert in Fußnote 13, Randnr. 41), vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98 (Niederlande/Kommission, Slg. 2001, I-1501, Randnr. 93) und vom 22. September 2002 in der Rechtssache C-377/99 (Deutschland/Kommission, Slg. 2002, I-0000, Randnr. 95).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-373/99

    Griechenland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-177/00

    Italien / Kommission

  • EuGH, 24.04.2008 - C-418/06

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Sektor Kulturpflanzen -

  • EuG, 21.11.2012 - T-270/08

    Deutschland / Kommission - EFRE - Kürzung der finanziellen Beteiligung -

  • EuGH, 08.05.2003 - C-349/97

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-417/12

    Dänemark / Kommission - Rechtsmittel - Unzulässigkeit - EAGFL - "Abteilung

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2004 - C-249/02

    Portugal / Kommission - Nichtigkeitsklage - Landwirtschaft - Gemeinsame

  • EuG, 07.06.2013 - T-2/11

    Portugal / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL und ELER - Von der

  • EuG, 06.11.2014 - T-632/11

    Griechenland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2002 - C-157/00

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 04.09.2009 - T-368/05

    Österreich / Kommission - EAGFL - Abteilung "Garantie" - Von der

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2002 - C-377/99

    Deutschland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2001 - C-132/99

    Niederlande / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2001 - C-118/99

    Frankreich / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003 - C-344/01

    Deutschland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2000 - C-247/98

    Griechenland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-148/99

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-5/03

    Griechenland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-349/97

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-158/00

    Luxemburg / Kommission

  • EuG, 18.06.2010 - T-549/08

    Luxemburg / Kommission - ESF - Aussetzung einer finanziellen Beteiligung -

  • EuGH, 23.09.2004 - C-297/02

    Italien / Kommission

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Niederlande / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Königreich der Niederlande gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahr 1990 - Butter

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 10.11.1993 - C-48/91

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1998 - C-28/94
    Die Beklagte bezieht sich hierbei auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-48/91(13).

    Die Parteien beziehen sich hier zu Recht auf das Urteil in der Rechtssache C-48/91.

    11: Urteile vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91 (Niederlande/Kommission, Slg. 1993, I-5611, Randnr. 11), vom 9. Oktober 1990 in der Rechtssache C-366/88 (Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-3571, Randnr. 20), vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88 (Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnr. 17) und vom 6. Mai 1982 in den verbundenen Rechtssachen 146/81, 192/81 und 193/81 (BayWa, Slg. 1982, 1503, Randnr. 26).

    13: Zitiert in Fußnote 10.14: Urteil in der Rechtssache C-48/91 (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 17).

  • EuGH, 09.10.1990 - 366/88

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1998 - C-28/94
    11: Urteile vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91 (Niederlande/Kommission, Slg. 1993, I-5611, Randnr. 11), vom 9. Oktober 1990 in der Rechtssache C-366/88 (Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-3571, Randnr. 20), vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88 (Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnr. 17) und vom 6. Mai 1982 in den verbundenen Rechtssachen 146/81, 192/81 und 193/81 (BayWa, Slg. 1982, 1503, Randnr. 26).

    20: Urteile vom 4. Juli 1996 in der Rechtssache C-50/94 (Griechenland/Kommission, Slg. 1996, I-3331, Randnr. 26), vom 7. Februar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 15/76 und 16/76 (Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnrn.

  • EuGH, 24.03.1988 - 347/85

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1998 - C-28/94
    32 ff.) und vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 13).

    23: Urteil in der Rechtssache 347/85 (zitiert in Fußnote 19, Randnr. 60).

  • EuGH, 12.06.1990 - 8/88

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1998 - C-28/94
    Auch wenn der besondere Gemeinschaftsrechtsakt nicht ausdrücklich eine bestimmte Kontrollmaßnahme vorschreibt, erlegt somit der genannte Artikel den Mitgliedstaaten doch die allgemeine Verpflichtung auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, daß die durch den EAGFL finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind (Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnrn.

    11: Urteile vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91 (Niederlande/Kommission, Slg. 1993, I-5611, Randnr. 11), vom 9. Oktober 1990 in der Rechtssache C-366/88 (Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-3571, Randnr. 20), vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88 (Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnr. 17) und vom 6. Mai 1982 in den verbundenen Rechtssachen 146/81, 192/81 und 193/81 (BayWa, Slg. 1982, 1503, Randnr. 26).

  • EuGH, 02.06.1994 - C-2/93

    Exportslachterijen van Oordegem / OBEA und Generale Bank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1998 - C-28/94
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es Sache der nationalen Verwaltungen, die genaue Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften zu überwachen.(11) Wie weit diese Verpflichtung der Mitgliedstaaten im Rahmen der Finanzierung des EAGFL geht, hat der Gerichtshof in seinem Urteil Exportslachterijen van Oordegem entschieden.

    12: Urteil vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-2/93 (Exportslachterijen van Oordegem, Slg. 1994, I-2283, Randnrn.

  • EuGH, 08.01.1992 - C-197/90

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1998 - C-28/94
    21: Urteil vom 8. Januar 1992 in der Rechtssache C-197/90 (Italien/Kommission, Slg. 1992, I-1, Randnr. 39).
  • EuGH, 27.01.1988 - 349/85

    Denmark / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1998 - C-28/94
    Sie greift späteren Entscheidungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c) dieses Artikels nicht vor ..." (Letzterer sieht im übrigen unter Umständen noch weitergehende Korrekturen vor.) 19: Urteil vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 349/85 (Dänemark/Kommission, Slg. 1988, 169, Randnr. 19).
  • EuGH, 06.05.1982 - 146/81

    BayWa / Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1998 - C-28/94
    11: Urteile vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91 (Niederlande/Kommission, Slg. 1993, I-5611, Randnr. 11), vom 9. Oktober 1990 in der Rechtssache C-366/88 (Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-3571, Randnr. 20), vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88 (Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnr. 17) und vom 6. Mai 1982 in den verbundenen Rechtssachen 146/81, 192/81 und 193/81 (BayWa, Slg. 1982, 1503, Randnr. 26).
  • EuGH, 04.07.1996 - C-50/94

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1998 - C-28/94
    20: Urteile vom 4. Juli 1996 in der Rechtssache C-50/94 (Griechenland/Kommission, Slg. 1996, I-3331, Randnr. 26), vom 7. Februar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 15/76 und 16/76 (Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnrn.
  • EuGH, 07.02.1979 - 15/76

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1998 - C-28/94
    20: Urteile vom 4. Juli 1996 in der Rechtssache C-50/94 (Griechenland/Kommission, Slg. 1996, I-3331, Randnr. 26), vom 7. Februar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 15/76 und 16/76 (Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnrn.
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