Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1991

Rechtsprechung
   EuGH, 26.02.1992 - C-280/90   

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https://dejure.org/1992,1623
EuGH, 26.02.1992 - C-280/90 (https://dejure.org/1992,1623)
EuGH, Entscheidung vom 26.02.1992 - C-280/90 (https://dejure.org/1992,1623)
EuGH, Entscheidung vom 26. Februar 1992 - C-280/90 (https://dejure.org/1992,1623)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Hacker / Euro-Relais

    Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 16 Nr. 1
    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Ausschließliche Zuständigkeiten - Rechtsstreitigkeiten über "die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen" - Begriff - Überlassung des Gebrauchs einer Ferienwohnung ...

  • EU-Kommission

    Hacker / Euro-Relais

  • Wolters Kluwer

    Anforderung an einen Mietvertrag im Sinne des Art. 16 Nr. des Brüsseler Übereinkommens; Anwendbarkeit von Art. 16 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens auf Verträge über die Verpachtung eines Ladengeschäfts

  • reise-recht-wiki.de

    Gerichtsstand bei Vertrag zwischen gewerblichen Reiseveranstalter und einem Kunden

  • Judicialis

    Brüsseler Übereinkommen Art. 16 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Ausschließliche Zuständigkeiten - Rechtsstreitigkeiten über "die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen" - Begriff - Überlassung des Gebrauchs einer Ferienwohnung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen, welche die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben (Artikel 16 Nr. 1)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1029
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 15.01.1985 - 241/83

    Rösler / Rottwinkel

    Auszug aus EuGH, 26.02.1992 - C-280/90
    8 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 241/83 (Rösler, Slg. 1985, 99, Randnr. 19) ausgeführt hat, hat die in Artikel 16 Nr. 1 vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, ihren Grund in der engen Verknüpfung von Miete und Pacht mit der rechtlichen Regelung des Eigentums an unbeweglichen Sachen und mit den im allgemeinen zwingenden Vorschriften, die seine Nutzung regeln, wie zum Beispiel den Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Miet- und Pachthöhe und über den Schutz der Mieter und Pächter.
  • EuGH, 14.12.1977 - 73/77

    Sanders / Van der Putte

    Auszug aus EuGH, 26.02.1992 - C-280/90
    11 Andererseits hat der Gerichtshof zuvor im Urteil vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77 (Sanders, Slg. 1977, 2383, Randnrn. 15 und 16) entschieden, daß diese Erwägungen zwar erklären, warum für Klagen, die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen im eigentlichen Sinn zum Gegenstand haben, den Gerichten des Landes, in dem die Sache belegen ist, eine ausschließliche Zuständigkeit eingeräumt wurde, daß sie jedoch nicht gelten, wenn der Hauptgegenstand des Vertrags anderer Natur ist.
  • BGH, 23.10.2012 - X ZR 157/11

    Verbraucher kann Ansprüche gegen Reiseveranstalter wegen Mängeln eines

    Die ausschließliche Zuständigkeit hat ihren Grund in der engen Verknüpfung von Miete und Pacht mit der rechtlichen Regelung des Eigentums an unbeweglichen Sachen und mit den im allgemeinen zwingenden Vorschriften, die seine Nutzung regeln, wie z.B. die Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Miet- und Pachthöhe und über den Schutz der Mieter und Pächter (EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - C-280/90, Slg. 1992 I-1111 = NJW 1992, 1029 Rn. 28 - Hacker/Euro Relais GmbH, zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ).
  • BGH, 09.07.1992 - VII ZR 7/92

    Internationale Zuständigkeit bei Verbandsklage gegen Bereitsteller ausländischer

    (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - Rs. C-280/90 = EuZW 1992, 219, 220 m. Anm. Huff (Elisabeth Hacker/Euro-Relais GmbH)).

    Die in dieser Vorschrift vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit hat ihren Grund in der engen Verknüpfung von Miete und Pacht mit der rechtlichen Regelung des Eigentums an unbeweglichen Sachen und mit den im allgemeinen zwingenden Vorschriften, die seine Nutzung regeln (EuGH, Urteil vom 15. Januar 1985 - Rs. 241/83 = Slg. 1985, 99, 126 (Rösler/Rottwinkel); EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 aaO).

    Sie ist nicht weiter auszulegen, als dies ihr Ziel erforderlich macht (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1977 - Rs. 73/77 = Slg. 1977, 2383, 2391 (Sanders/van der Putte); EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 aaO).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ insbesondere nicht anzuwenden auf einen in einem Vertragsstaat geschlossenen Vertrag, durch den sich ein gewerblicher Reiseveranstalter mit Sitz in diesem Staat gegenüber einem Kunden mit Wohnsitz in demselben Staat verpflichtet, diesem für einige Wochen den Gebrauch einer in einem anderen Vertragsstaat belegenen, nicht in seinem Eigentum stehenden Ferienwohnung zu überlassen und die Reservierung der Reise zu übernehmen (EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 aaO).

  • BGH, 28.05.2013 - X ZR 88/12

    Internationale Zuständigkeit für die Geltendmachung von Ansprüchen eines

    Der Gerichtshof der Europäischen Union habe die Anwendbarkeit der Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO entsprechenden wortgleichen Vorgängerregelung des Art. 16 Nr. 1 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (ABl. Nr. L 99 vom 31. Dezember 1972, S. 32 ff.; nachfolgend: EuGVÜ) verneint, wenn der gewerbliche Reiseveranstalter sich vertraglich verpflichtet habe, eine ihm nicht gehörende und in einem anderen Vertragsstaat gelegene Ferienwohnung dem Kunden für einige Wochen zu überlassen (EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - Rs. C-280/90, Slg. 1992, I-1111 = NJW 1992, 1029, Rn. 14 f. - Hacker/Euro Relais GmbH).
  • EuGH, 16.11.2023 - C-497/22

    Roompot Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Insoweit stellt das vorlegende Gericht fest, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Anwendung von Art. 16 Nr. 1 des am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch die aufeinander folgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen), der zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a dieses Übereinkommens wurde und dessen Inhalt im Wesentlichen in Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 übernommen wurde, nämlich den Urteilen vom 15. Januar 1985, Rösler (241/83, EU:C:1985:6), vom 26. Februar 1992, Hacker (C-280/90, EU:C:1992:92), und vom 27. Januar 2000, Dansommer (C-8/98, EU:C:2000:45), ergebe, dass für Verträge über die Miete einer Ferienwohnung im Ausland grundsätzlich ausschließlich die Gerichte des Ortes zuständig seien, an dem die betreffende unbewegliche Sache belegen sei.

    In den Urteilen vom 15. Januar 1985, Rösler (241/83, EU:C:1985:6), vom 26. Februar 1992, Hacker (C-280/90, EU:C:1992:92), und vom 27. Januar 2000, Dansommer (C-8/98, EU:C:2000:45), hatte der Gerichtshof Gelegenheit, sich zum ersten Teil dieser Prüfung zu äußern, und hat in diesem Rahmen die Kriterien festgelegt, anhand deren ein in diese ausschließliche Zuständigkeit fallender "Mietvertrag" von einem gemischten Vertrag über eine Gesamtheit von Dienstleistungen abgegrenzt werden kann, der nicht in diese Zuständigkeit fällt.

    Ein Vertrag über die Gebrauchsüberlassung einer Ferienwohnung, der die Buchung einer Schiffsüberfahrt zu dem betreffenden Zielort vorsah, die von einem gewerblichen Reiseveranstalter, der nicht der Eigentümer dieser Wohnung war, für seinen Kunden gegen ein zusätzliches Entgelt vorgenommen wurde, ist dagegen nicht als "Mietvertrag" eingestuft worden, sondern als gemischter Vertrag über eine gegen einen Gesamtpreis erbrachte Gesamtheit von Dienstleistungen, da dieser Vertrag unabhängig von seiner Bezeichnung über die Überlassung des Gebrauchs dieser Wohnung hinaus weitere Leistungen mit sich brachte, wie etwa Auskünfte und Ratschläge, wenn der Reiseveranstalter dem betreffenden Kunden eine Reihe von Ferienangeboten unterbreitete, die Reservierung einer Wohnung für den vom Kunden gewählten Zeitraum, die Reservierung von Plätzen für die Beförderung, den Empfang am Ort und gegebenenfalls eine Reiserücktrittsversicherung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 1992, Hacker, C-280/90, EU:C:1992:92, Rn. 3, 14 und 15).

  • BGH, 09.07.1992 - VII ZR 6/92

    Unwirksame Stornierungsklausel für Ferienunterkünfte

    Aus dieser ergibt sich eindeutig, daß Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - Rs. C-280/90 = EuZW 1992, 219, 220 m. Anm. Huff (Elisabeth Hacker/Euro-Relais GmbH)).

    Die in dieser Vorschrift vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit hat ihren Grund in der engen Verknüpfung von Miete und Pacht mit der rechtlichen Regelung des Eigentums an unbeweglichen Sachen und mit den im allgemeinen zwingenden Vorschriften, die seine Nutzung regeln (EuGH, Urteil vom 15. Januar 1985 - Rs. 241/83 = Slg. 1985, 99, 126 (Rösler/Rottwinkel); EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 aaO).

    Sie ist nicht weiter auszulegen, als dies ihr Ziel erforderlich macht (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1977 - Rs. 73/77 = Slg. 1977, 2383, 2391 (Sanders/van der Putte); EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 aaO).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ insbesondere nicht anzuwenden auf einen in einem Vertragsstaat geschlossenen Vertrag, durch den sich ein gewerblicher Reiseveranstalter mit Sitz in diesem Staat gegenüber einem Kunden mit Wohnsitz in demselben Staat verpflichtet, diesem für einige Wochen den Gebrauch einer in einem anderen Vertragsstaat belegenen, nicht in seinem Eigentum stehenden Ferienwohnung zu überlassen und die Reservierung der Reise zu übernehmen (EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 aaO).

  • LG Frankfurt/Main, 08.09.2022 - 24 S 33/22

    Kündigung der Buchung eines Ferienhauses in den Niederlanden: Deutsche Gerichte

    Auch der EuGH selbst geht mit Blick auf den dargestellten Zweck der Norm von einer Anwendbarkeit des Art. 24 Nr. 1 S. 1 Alt. 2 Brüssel-Ia-Verordnung aus, wenn es um die Nutzungsregelungen wie zum Beispiel die Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Miet- und Pachthöhe, über den Schutz der Mieter und Pächter oder um Behebung von Mietschäden geht (vgl. EuGH, Urt. v. 13.10.2005 -C-73/04 = EuZW 2005, 759, Rz. 16 - Klein/Rhodos Management; EuGH, Urt. v. 26.02.1992, C-280/90 = BeckRS 2004, 75952 Rz. 8 - Hacker; EuGH, Urt. v. 15.01.1985 - Rs. 241/83 = NJW 1985, 905 - Rösler).

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 26.2.1992 (Rechtssache C-280/90 = BeckRS 2004, 75952 - Hacker) zum mit Art. 24 Nr. 1 Brüssel-Ia-Verordnung gleichlautenden Art. 16 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27.9.1968 entschieden, dass bei einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem gewerblichen Reiseveranstalter, die ihren Sitz jeweils im gleichen Vertragsstaat haben, über eine Überlassung eines Ferienhauses bei Übernahme auch der Reservierung und einer Überfahrt ein gemischter Vertrag und kein eigentlicher Miet- und Pachtvertrag mehr vorliege.

    Der EuGH hat unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 14.12.1977 und 15.1.1985 wiederholt, dass die ausschließliche Zuständigkeit für Miete und Pacht nicht greife, wenn der Hauptgegenstand des Vertrages anderer Natur sei (EuGH, Urt. v. 26.2.1992, C-280/90 = BeckRS 2004, 75952 Rz. 11 - Hacker).

    Grund hierfür sei, dass die Regelung bewirke, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen werde und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen seien, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes bzw. Sitzes sei (EuGH, Urt. v. 26.2.1992, C-280/90 = BeckRS 2004, 75952 Rz. 8 - Hacker; EuGH, Urt. v. 14.12.1977 - C-73/77 = BeckRS 1977, 108047 Rz. 17; siehe auch: EuGH, Urt. v. 13.10.2005 -C-73/04 = EuZW 2005, 759 - Klein/Rhodos Management; EuGH, Urt. v. 25.03.2021 - C-307/19 = BeckRS 2021, 5299).

    Es fehle an dem Gepräge eines Mietvertrages (EuGH, Urt. v. 26.2.1992, C-280/90 = BeckRS 2004, 75952 Rz. 14 - Hacker).

  • EuGH, 27.01.2000 - C-8/98

    Dansommer

    Dies wird auch durch das Urteil vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-280/90 (Hacker, Slg. 1992, I-1111) nicht in Frage gestellt.

    Der Vertrag, um den es in dieser Rechtssache ging, war zwischen einem gewerblichen Reiseveranstalter und seinem Kunden an dem Ort geschlossen worden, an dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz hatten; auch wenn die in ihm vorgesehene Leistung in der Überlassung des Gebrauchs einer Ferienwohnung für einen kurzen Zeitraum bestand, brachte er doch weitere Leistungen mit sich, etwa Auskünfte und Ratschläge, wenn der Reiseveranstalter dem Kunden eine Reihe von Ferienangeboten unterbreitet, weiter die Reservierung einer Wohnung für den vom Kunden gewählten Zeitraum, die Reservierung von Plätzen für die Beförderung, den Empfang am Ort und gegebenenfalls eine Reiserücktrittsversicherung (Urteil Hacker, Randnr. 14).

  • BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 119/08

    Zur internationalen Zuständigkeit bei Verträgen über Teilzeitwohnrechte

    Ein solcher Vertrag ist kein eigentlicher Miet- oder Pachtvertrag im Sinne von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO (EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - Rs. C-280/90, Slg. 1992, I S. 1111 Rdnr. 11, 15 - Hacker/Euro-Relais GmbH, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-552/17

    Alpenchalets Resorts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    16 Urteil vom 12. November 1992, Van Ginkel (C-163/91, EU:C:1992:435, Rn. 24), unter Bezugnahme auf das Urteil vom 26. Februar 1992, Hacker (C-280/90, EU:C:1992:92), in dem es um die Auslegung des die ausschließliche Zuständigkeit für dingliche Rechte betreffenden Art. 16 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüsseler Übereinkommen) (ABl. 1978, L 304, S. 36) ging.

    41 "[D]ie vom Reiseveranstalter erbrachte Leistung [kann] selbst dann mehr als eine Leistung umfassen, ... da neben die Vermietung der Wohnung noch Leistungen wie die Unterrichtung und Beratung treten, durch die der Reiseveranstalter für Ferien- und Wohnungsbuchungen eine große Auswahl anbietet." Urteil vom 12. November 1992, Van Ginkel (C-163/91, EU:C:1992:435, Rn. 24), unter Bezugnahme auf das Urteil vom 26. Februar 1992, Hacker (C-280/90, EU:C:1992:92), in dem es jedoch um die Auslegung des die ausschließliche Zuständigkeit für dingliche Rechte betreffenden Art. 16 des Brüsseler Übereinkommens ging.

  • BFH, 10.12.2009 - XI R 39/08

    EuGH-Vorlage zum Anwendungsbereich der mehrwertsteuerrechtlichen "Sonderregelung

    Wie der Gerichtshof im Übrigen in seinem Urteil vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-280/90 (Hacker, Slg. 1992, I-1111) zur Auslegung des Artikels 16 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ausgeführt hat, kann die vom Reiseveranstalter erbrachte Leistung selbst dann mehr als eine Leistung umfassen, wenn nur die Unterkunft erbracht wird, da neben die Vermietung der Wohnung noch Leistungen wie die Unterrichtung und Beratung treten, durch die der Reiseveranstalter für Ferien- und Wohnungsbuchungen eine große Auswahl anbietet.
  • EuGH, 13.10.2005 - C-73/04

    Klein - Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen, die die Miete oder

  • EuGH, 12.11.1992 - C-163/91

    Van Ginkel Waddinxveen / Inspecteur der Omzetbelasting

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-292/93

    Norbert Lieber gegen Willi S. Göbel und Siegrid Göbel. - Brüsseler Übereinkommen

  • OLG Frankfurt, 01.08.2007 - 7 U 146/06

    Rückforderungsansprüche des Mieters aus einem Ferienhausmietvertrag:

  • AG Mannheim, 09.07.2010 - 3 C 96/10

    Internationale Zuständigkeit: Gerichtszuständigkeit für Streitigkeiten aus der

  • OLG Brandenburg, 02.04.2008 - 3 U 84/07

    Einordnung von Time-Sharing-Verträgen als Mietgeschäft i.S. von Art. 22 Nr.1

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2008 - 10 U 142/07

    Keine ausschließliche Gerichtsbarkeit aus Art. 22 Nr. 1 2. Alt. EuGVVO bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-73/04

    Klein - Auslegung des Artikels 16 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens -

  • LG Schwerin, 09.11.2011 - 6 S 69/10
  • LG Ellwangen/Jagst, 11.06.2012 - 1 S 4/12
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-433/19

    Ellmes Property Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

  • VG Schleswig, 14.11.2017 - 3 A 14/17

    Rettungsdienst; Kündigung des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstvertrags;

  • EuGH, 14.11.2013 - C-469/12

    Krejci Lager & Umschlagbetrieb - Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit,

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.1999 - C-8/98

    Dansommer

  • OLG Frankfurt, 10.06.1992 - 19 U 253/89

    Zuständigkeit eines deutschen Gerichts bei Streit über Wirksamkeit einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-497/22

    Roompot Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • AG Schwerin, 04.06.2010 - 14 C 636/07
  • AG Wetzlar, 12.04.2005 - 31 C 342/03

    Reisepreisminderung bei Verunreinigungen eines "luxuriösen Anwesens"

  • OLG Frankfurt, 19.06.1997 - 6 U 138/96

    Anwendung des Reisevertragsrechts auf Vermietung von Ferienunterkünften

  • LG Kiel, 12.08.1996 - 1 T 55/96
  • AG Neuss, 01.10.2021 - 94 C 812/21
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   Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1991 - C-280/90   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1991 - C-280/90 (https://dejure.org/1991,21466)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 14.12.1977 - 73/77

    Sanders / Van der Putte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1991 - C-280/90
    (3) Urteile vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77 (Sanders/Van der Putte, Slg. 1977, 2383), vom 15. Januar 1985 in der Sache 241/83 (Rösler/Rottwinkel, Slg. 1985, 99), und vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 158/87 (Scherrens/Mänhout, Slg. 1988, 3791).

    (7) Rechtssache 73/77, a. a. O.

    (24) Rechtssache 73/77, a. a. O.

  • EuGH, 22.03.1983 - 34/82

    Peters / Zuid Nederlandse Aannemers vereniging

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1991 - C-280/90
    (28) Urteil vom 22. März 1983 in der Rechtssache 34/82 (Slg. 1983, 987, Randnr. 17).
  • EuGH, 14.10.1976 - 29/76

    LTU / Eurocontrol

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1991 - C-280/90
    (4) Urteil vom 14. Oktober 1976 in der Rechtssache 29/76 (Slg. 1976, 1541).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-497/22

    Roompot Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    - Application de l'article 16-1° (oui)", Journal du droit international (Clunet) , LexisNexis, Paris, April-Mai-Juni 2000, Nr. 2, S. 550 bis 554, insbesondere S. 553, im Zusammenhang mit den Schlussanträgen des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache Hacker (C-280/90, nicht veröffentlicht, EU:C:1991:466, Nr. 43, Ziff. 1).

    28 Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache Hacker (C-280/90, nicht veröffentlicht, EU:C:1991:466, Nr. 25).

    30 Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache Hacker (C-280/90, nicht veröffentlicht, EU:C:1991:466, Nr. 30).

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