Rechtsprechung
EuGH, 24.11.2011 - C-281/09 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehen - Werbespots - Sendezeit
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Spanien
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehen - Werbespots - Sendezeit
- EU-Kommission
Europäische Kommission gegen Königreich Spanien.
- EU-Kommission
Kommission / Spanien
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehen - Werbespots - Sendezeit“
- Wolters Kluwer
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Zulassung von Werbespots über die gemeinschaftsrechtlich festgelegte Höchstdauer; Europäische Kommission gegen Königreich Spanien
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehen - Werbespots - Sendezeit
- rechtsportal.de
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Zulassung von Werbespots über die gemeinschaftsrechtlich festgelegte Höchstdauer; Europäische Kommission gegen Königreich Spanien
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- beck.de (Kurzinformation)
Spanische Sonderwerbeformen sind Werbespots i.S.d. RL "Fernsehen ohne Grenzen"
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 22. Juli 2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit ...
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Klage
Verfahrensgang
- EuGH, 01.02.2010 - C-281/09
- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2011 - C-281/09
- EuGH, 24.11.2011 - C-281/09
Papierfundstellen
- GRUR Int. 2012, 167
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 12.12.1996 - C-320/94
DER GERICHTSHOF LEGT DIE VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIE 89/552/EWG ÜBER …
Auszug aus EuGH, 24.11.2011 - C-281/09
Nach Ansicht der Kommission ergibt sich aus dem Urteil vom 12. Dezember 1996, RTI u. a. (C-320/94, C-328/94, C-329/94 und C-337/94 bis C-339/94, Slg. 1996, I-6471), dass grundsätzlich jede Form von Werbung, die zwischen den Programmen oder während der Pausen gesendet werde, als "Werbespot" im Sinne der Richtlinie 89/552 anzusehen sei und damit der in Art. 18 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen stündlichen Begrenzung unterliege.Insoweit hat der Gerichtshof, worauf die Kommission zu Recht hingewiesen hat, weiter klargestellt, dass Werbespots normalerweise sehr kurze Formen der Verkaufsförderung darstellen, die stark suggestiv wirken, im Allgemeinen in variablen Zeitabständen während oder zwischen den Programmen in Blöcken gesendet werden und meistens nicht von den Sendern selbst, sondern von den Anbietern der Produkte oder Dienstleistungen oder ihren Werbeagenturen hergestellt werden (Urteil RTI u. a., Randnr. 31).
Im Urteil RTI u. a. hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Begriffs Werbespots gegen den in der ursprünglichen Fassung der Richtlinie 89/552 vorgesehenen Begriff der Werbeformen wie "direkte Angebote an die Öffentlichkeit" im Wesentlichen festgestellt, dass eine Anhebung der Höchstsendezeit für diese Angebote im Wesentlichen ausnahmsweise dadurch gerechtfertigt ist, dass sie wegen der Art und Weise ihrer Darbietung mehr Zeit in Anspruch nehmen und die Anwendung der für Werbespots vorgesehenen Begrenzungen auf eine Benachteiligung dieser Angebote gegenüber Werbespots hinausläuft.
Der Gerichtshof hat dabei darauf hingewiesen, dass diese Kriterien auch für andere Formen der Verkaufsförderung gelten können (vgl. in diesem Sinne Urteil RTI u. a., Randnrn.
- EuGH, 18.10.2007 - C-195/06
Österreichischer Rundfunk - Freier Dienstleistungsverkehr - Ausstrahlung von …
Auszug aus EuGH, 24.11.2011 - C-281/09
Unter diesen Umständen ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Ziels zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2007, Österreichischer Rundfunk, C-195/06, Slg. 2007, I-8817, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. Oktober 2011, 1nteredil, C-396/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 42).Die Tragweite, die der Unionsgesetzgeber dem Begriff "Werbespots" im Sinne von Art. 18 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/552 verleihen wollte, muss daher unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs dieser Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels beurteilt werden (vgl. entsprechend Urteil Österreichischer Rundfunk, Randnr. 25).
Hierzu hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass dem Schutz der Verbraucher als Zuschauer gegen übermäßige Werbung im Rahmen des Ziels der Richtlinie 89/552 eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteil Österreichischer Rundfunk, Randnr. 27).
Wie sich aus dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 89/552 selbst ergibt, wollte der Unionsgesetzgeber gerade im Hinblick auf dieses Ziel sicherstellen, dass die Interessen der Verbraucher als Zuschauer umfassend und angemessen geschützt werden, indem die verschiedenen Formen der Werbung wie beispielsweise Fernsehwerbung, Teleshopping und Sponsoring einer Reihe von Mindestnormen und Kriterien unterworfen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Österreichischer Rundfunk, Randnr. 26).
- EuGH, 28.10.1999 - C-6/98
ARD
Auszug aus EuGH, 24.11.2011 - C-281/09
Zwar hat der Gerichtshof, wie das Königreich Spanien in Erinnerung gerufen hat, in seinem Urteil vom 28. Oktober 1999, ARD (C-6/98, Slg. 1999, I-7599, Randnrn. - EuGH, 23.10.2003 - C-245/01
RTL Television
Auszug aus EuGH, 24.11.2011 - C-281/09
Aus dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 89/552 und ihrem Art. 18 Abs. 1 und 2 ergibt sich, dass diese Bestimmung einen ausgewogenen Schutz der finanziellen Interessen der Fernsehveranstalter und der Werbetreibenden einerseits sowie der Interessen der Rechteinhaber, d. h. der Autoren und Urheber, und der Zuschauer als Verbraucher andererseits bezweckt (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Oktober 2003, RTL Television, C-245/01, Slg. 2003, I-12489, Randnr. 62).
- BGH, 18.09.2013 - I ZR 29/12
Buchungssystem
Bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts sind neben deren Wortlaut und dem Regelungszusammenhang, in dem diese steht, auch das mit der Regelung verfolgte Ziel zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. EuGH…, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 34 - SGAE/Rafael;… Urteil vom 30. Juni 2011 - C-271/10, Slg. 2011, I-5815 = GRUR 2011, 913 Rn. 25 - VEWA/Belgien; Urteil vom 24. November 2011 - C-281/09, GRUR Int. 2012, 167 Rn. 42 - Kommission/Spanien, jeweils mwN). - EuGH, 18.07.2013 - C-234/12
Die italienische Regelung über Fernsehwerbung, die für Bezahlfernsehen eine …
Hierzu hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass dem Schutz der Verbraucher als Zuschauer gegen übermäßige Werbung im Rahmen des Ziels der Richtlinien über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteile vom 18. Oktober 2007, Österreichischer Rundfunk, C-195/06, Slg. 2007, I-8817, Randnr. 27, und vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, C-281/09, Slg. 2011, I-11811, Randnr. 45).In Bezug auf die Grundsätze und Ziele der mit den Richtlinien über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste erlassenen Regelungen über die Sendezeit für Fernsehwerbung hat der Gerichtshof dargelegt, dass diese Regelungen einen ausgewogenen Schutz der finanziellen Interessen der Fernsehveranstalter und der Werbetreibenden einerseits sowie der Interessen der Rechteinhaber, d. h. der Autoren und Urheber, und der Verbraucher als Zuschauer andererseits bezwecken (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2015 - C-314/14
Sanoma Media Finland Oy - Nelonen Media - Fernsehen - Fernsehwerbung - Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-234/12
Sky Italia - Richtlinie 2010/13/EU - Audiovisuelle Mediendienste - Begrenzung der …
16 - Urteile vom 23. Oktober 2003, RTL Television (C-245/01, Slg. 2003, I-12489, Randnr. 62), und vom 24. November 2011, Kommission/Spanien (C-281/09, Slg. 2011, I-11811, Randnr. 44), jeweils ergangen zu Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 89/552, dem heute Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 entspricht. - Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-255/21
Reti Televisive Italiane - Vorabentscheidungsersuchen - Audiovisuelle …
18 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2011, Kommission/Spanien (C-281/09, EU:C:2011:767, Rn. 48 und 49).
Rechtsprechung
EuGH, 01.02.2010 - C-281/09 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Spanien
Verfahrensgang
- EuGH, 01.02.2010 - C-281/09
- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2011 - C-281/09
- EuGH, 24.11.2011 - C-281/09
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2011 - C-281/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Spanien
Fernsehen - Werbespots - Sendezeit
- EU-Kommission
Kommission / Spanien
Fernsehen - Werbespots - Sendezeit
- EU-Kommission
Kommission / Spanien
Fernsehen - Werbespots - Sendezeit“
- rechtsportal.de
Fernsehen - Werbespots - Sendezeit
Kurzfassungen/Presse (2)
- lehofer.at (Kurzinformation)
Infomercials, Telepromotions, Sponsoring-Werbespots und Mikro-Werbespots sind - Überraschung! - Werbespots
- beck.de (Kurzinformation)
Spanische Sonderwerbeformen als Werbespots eingestuft
Verfahrensgang
- EuGH, 01.02.2010 - C-281/09
- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2011 - C-281/09
- EuGH, 24.11.2011 - C-281/09
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 18.10.2007 - C-195/06
Österreichischer Rundfunk - Freier Dienstleistungsverkehr - Ausstrahlung von …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2011 - C-281/09
19 - Vgl. zu den Begriffen "Fernsehwerbung" und "Teleshopping" in Art. 1 der Richtlinie Urteil vom 18. Oktober 2007, Österreichischer Rundfunk (C-195/06, Slg. 2007, I-8817, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).22 - Urteil Österreichischer Rundfunk (Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.12.1996 - C-320/94
DER GERICHTSHOF LEGT DIE VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIE 89/552/EWG ÜBER …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2011 - C-281/09
7 - C-320/94, C-328/94, C-329/94 und C-337/94 bis C-339/94, Slg. 1996, I-6471.
- Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2015 - C-314/14
Sanoma Media Finland Oy - Nelonen Media - Fernsehen - Fernsehwerbung - Richtlinie …
Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Kommission/Spanien (C-281/09, EU:C:2011:216, Nr. 75).