Rechtsprechung
   EuGH, 12.05.2016 - C-281/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,10927
EuGH, 12.05.2016 - C-281/15 (https://dejure.org/2016,10927)
EuGH, Entscheidung vom 12.05.2016 - C-281/15 (https://dejure.org/2016,10927)
EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 2016 - C-281/15 (https://dejure.org/2016,10927)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,10927) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sahyouni

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 - Anwendungsbereich - Anerkennung einer Privatscheidung, die von einer geistlichen Stelle in einem Drittstaat ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Sahyouni

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 - Anwendungsbereich - Anerkennung einer Privatscheidung, die von einer geistlichen Stelle in einem Drittstaat ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Sahyouni

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 - Anwendungsbereich - Anerkennung einer Privatscheidung, die von einer geistlichen Stelle in einem Drittstaat ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 1137
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 18.10.2012 - C-583/10

    Nolan - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Schutz der

    Auszug aus EuGH, 12.05.2016 - C-281/15
    In seiner späteren Rechtsprechung hat der Gerichtshof seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Bestimmungen eines Unionsrechtsakts in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht in den Geltungsbereich eines solchen Rechtsakts fiel, aber die genannten Bestimmungen durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden waren (vgl. u. a. Urteil vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung von Sachverhalten, die nicht in den Geltungsbereich des betreffenden Unionsrechtsakts fallen, nach den in diesem Rechtsakt getroffenen Regelungen richten, besteht somit ein klares Interesse der Union daran, dass die aus diesem Rechtsakt übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daher zu prüfen, ob hinreichend genaue Angaben vorliegen, um diesen Verweis auf das Unionsrecht feststellen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 47 und 48).

  • EuGH, 05.11.2014 - C-356/14

    Hunland-Trade

    Auszug aus EuGH, 12.05.2016 - C-281/15
    Festzustellen ist jedoch, dass es dem vorlegenden Gericht unbenommen bleibt, ein neues Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, wenn es dem Gerichtshof Anhaltspunkte zu liefern vermag, die ihm eine Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 14. März 2013, EBS Le Relais Nord-Pas-de-Calais, C-240/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:173, Rn. 22, vom 18. April 2013, Adiamix, C-368/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:257, Rn. 35, sowie vom 5. November 2014, Hunland-Trade, C-356/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2340, Rn. 24).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-240/12

    EBS Le Relais Nord-Pas-de-Calais

    Auszug aus EuGH, 12.05.2016 - C-281/15
    Festzustellen ist jedoch, dass es dem vorlegenden Gericht unbenommen bleibt, ein neues Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, wenn es dem Gerichtshof Anhaltspunkte zu liefern vermag, die ihm eine Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 14. März 2013, EBS Le Relais Nord-Pas-de-Calais, C-240/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:173, Rn. 22, vom 18. April 2013, Adiamix, C-368/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:257, Rn. 35, sowie vom 5. November 2014, Hunland-Trade, C-356/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2340, Rn. 24).
  • EuGH, 18.04.2013 - C-368/12

    Adiamix

    Auszug aus EuGH, 12.05.2016 - C-281/15
    Festzustellen ist jedoch, dass es dem vorlegenden Gericht unbenommen bleibt, ein neues Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, wenn es dem Gerichtshof Anhaltspunkte zu liefern vermag, die ihm eine Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 14. März 2013, EBS Le Relais Nord-Pas-de-Calais, C-240/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:173, Rn. 22, vom 18. April 2013, Adiamix, C-368/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:257, Rn. 35, sowie vom 5. November 2014, Hunland-Trade, C-356/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2340, Rn. 24).
  • EuGH, 30.01.2014 - C-122/13

    C - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus EuGH, 12.05.2016 - C-281/15
    Auch wenn der Gerichtshof unter diesen Umständen die begehrte Auslegung vornehmen könnte, ist es jedoch nicht seine Sache, eine solche Initiative zu ergreifen, wenn sich dem Vorabentscheidungsersuchen nicht entnehmen lässt, dass dem vorlegenden Gericht tatsächlich eine solche Verpflichtung obliegt (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2014, C., C-122/13, EU:C:2014:59, Rn. 15).
  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 12.05.2016 - C-281/15
    Hierzu hat der Gerichtshof in den Rn. 36 und 37 des Urteils vom 18. Oktober 1990, Dzodzi (C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360), entschieden, dass die Verfasser des AEU-Vertrags Vorabentscheidungsersuchen, die eine Unionsbestimmung in dem besonderen Fall betreffen, dass das nationale Recht eines Mitgliedstaats zur Festlegung der auf einen rein internen Sachverhalt dieses Staates anwendbaren Vorschriften auf den Inhalt dieser Bestimmung verweist, nicht von der Zuständigkeit des Gerichtshofs ausnehmen wollten und dass im Gegenteil für die Unionsrechtsordnung ein offensichtliches Interesse daran besteht, dass jede Bestimmung des Unionsrechts unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden soll, eine einheitliche Auslegung erhält, damit künftige unterschiedliche Auslegungen verhindert werden.
  • EuGH, 20.12.2017 - C-372/16

    Die Rom-III-Verordnung bestimmt nicht das auf Privatscheidungen anwendbare Recht

    Mit Beschluss vom 12. Mai 2016, Sahyouni (C-281/15, EU:C:2016:343), hat sich der Gerichtshof für die Beantwortung dieser Fragen für offensichtlich unzuständig erklärt und dies u. a. damit begründet, dass die Verordnung Nr. 1259/2010 für die Anerkennung einer in einem Drittstaat ergangenen Ehescheidung nicht gelte und dass das vorlegende Gericht keinen Anhaltspunkt dafür geliefert habe, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nach dem nationalen Recht unmittelbar und unbedingt auf Sachverhalte wie dem im Ausgangsverfahren streitigen anwendbar seien.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Anerkennung einer in einem Drittstaat ausgesprochenen Ehescheidung nicht unter das Unionsrecht fällt, da weder die Vorschriften der Verordnung Nr. 1259/2010 noch die Vorschriften der Verordnung Nr. 2201/2003 oder ein anderer Unionsrechtsakt auf eine solche Anerkennung anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Mai 2016, Sahyouni, C-281/15, EU:C:2016:343, Rn. 22 und 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-372/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe fallen private Scheidungen nicht

    Dieses erste Vorabentscheidungsersuchen führte zu dem Beschluss vom 12. Mai 2016 in der Rechtssache Sahyouni (C-281/15)(3), im dem sich der Gerichtshof für die Entscheidung für offensichtlich unzuständig erklärte(4).

    Wie im Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Mai 2016 in der Rechtssache Sahyouni (C-281/15)(9) festgestellt, schlossen Herr Raja Mamisch und Frau Soha Sahyouni am 27. Mai 1999 im Bezirk des islamrechtlichen Gerichts von Homs (Syrien) die Ehe.

    In der Rechtssache Sahyouni, C-281/15, erklärte sich der Gerichtshof mit Beschluss vom 12. Mai 2016(12) für die Beantwortung dieser Fragen für offensichtlich unzuständig, u. a. mit der Begründung, dass die Verordnung Nr. 1259/2010 für die Anerkennung einer bereits in einem Drittstaat ergangenen Ehescheidung nicht gelte und dass das vorlegende Gericht keinen Anhaltspunkt dafür geliefert habe, dass die Bestimmungen dieser Verordnung vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für anwendbar auf solche Sachverhalte erklärt worden seien.

    Im vorliegenden Fall fällt, wie der Gerichtshof im Beschluss vom 12. Mai 2016, Sahyouni (C-281/15)(15), festgestellt hat, das Ausgangsverfahren nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts, da weder die Verordnung Nr. 1259/2010 noch die Verordnung Nr. 2201/2003 oder ein anderer Unionsrechtsakt in einem solchen Rechtsstreit anwendbar sind, der einen Antrag auf Anerkennung einer Ehescheidung, die von einer geistlichen Stelle in einem Drittstaat ausgesprochen wurde, in einem Mitgliedstaat zum Gegenstand hat.

    3 EU:C:2016:343.

    9 EU:C:2016:343, Rn. 9 bis 14.

    12 EU:C:2016:343, Rn. 18 bis 33.

    15 EU:C:2016:343.

    16 Vgl. Rn. 19 des Beschlusses vom 12. Mai 2016, Sahyouni (C-281/15, EU:C:2016:343).

    18 Zur Verordnung Nr. 2201/2003 hat der Gerichtshof daran erinnert, dass sich ihr Anwendungsbereich auf die Anerkennung von Entscheidungen der Gerichte der anderen Mitgliedstaaten beschränkt (vgl. Rn. 20 bis 22 des Beschlusses vom 12. Mai 2016, Sahyouni, C-281/15, EU:C:2016:343).

    20 Vgl. u. a. die in den Rn. 24 bis 29 des Beschlusses vom 12. Mai 2016, Sahyouni (C-281/15, EU:C:2016:343), angeführten Entscheidungen.

    22 Vgl. u. a. Urteile vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 45 ff.), vom 7. November 2013, Romeo (C-313/12, EU:C:2013:718, Rn. 21 ff.); Beschluss vom 12. Mai 2016, Sahyouni (C-281/15, EU:C:2016:343, Rn. 27 ff.), Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 53 ff.), sowie vom 5. April 2017, Borta (C-298/15, EU:C:2017:266, Rn. 33 und 34).

    33 In Rn. 30 des Beschlusses vom 12. Mai 2016, Sahyouni (C-281/15, EU:C:2016:343), hatte der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich das vorlegende Gericht in diesem Ersuchen auf die Feststellung beschränkt hatte, dass der "Präsident des Oberlandesgerichts München ... ausgeführt [hat], die Anerkennungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Entscheidung richte sich nach der ... Verordnung [Nr. 1259/2010]; sie sei auch auf sogenannte Privatscheidungen anwendbar".

  • BGH, 26.08.2020 - XII ZB 158/18

    Kollisionsrechtliche Behandlung einer im Wege der einseitigen Verstoßung nach

    Der Europäische Gerichtshof, der sich in seiner ersten Vorabentscheidung für offensichtlich unzuständig erklärt hatte (vgl. EuGH Beschluss vom 12. Mai 2016 - Rs. C-281/15 - FamRZ 2016, 1137 Rn. 16 ff. - Sahyouni I), hat diese Frage in seiner zweiten Vorabentscheidung verneint (vgl. EuGH Urteil vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-372/16 - FamRZ 2018, 169 Rn. 25 ff. - Sahyouni II).

    Die in ihrem Anwendungsbereich für die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung vorrangige Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Folgenden: Brüssel IIa-VO) ist im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht einschlägig, weil es um die Anerkennung einer in einem Drittstaat ausgesprochenen Scheidung geht (vgl. EuGH Beschluss vom 12. Mai 2016 - Rs. C-281/15 - FamRZ 2016, 1137 Rn. 22 - Sahyouni I).

  • OLG München, 29.06.2016 - 34 Wx 146/14

    Anwendung der Rom III-VO auf die Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (im Anschluss an EuGH vom 12.5.2016, Rechtssache C-281/15, und Senat vom 2.6.2015, 34 Wx 146/14):.

    Mit Beschluss vom 12. Mai 2016 (Rechtssache C-281/15) hat sich der Gerichtshof (Erste Kammer) aus verfahrensrechtlichen Gründen für unzuständig erklärt.

    Wie sich aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 der Verordnung ergibt, legt diese nämlich nur die Kollisionsnormen für (unter anderem) die Ehescheidung selbst fest, regelt aber nicht die Anerkennung einer bereits ergangenen Ehescheidung in einem Mitgliedstaat (EuGH vom 12.5.2016 - C-281/15 - Rn. 19).

    Allerdings ist bereits entschieden, dass Vorabentscheidungsersuchen dann nicht von der Zuständigkeit des Gerichtshofs ausgenommen sind, wenn das nationale Recht eines Mitgliedstaates zur Festlegung der auf einen rein internen Sachverhalt dieses Staates anwendbaren Vorschriften auf den Inhalt einer Unionsbestimmung verweist (EuGH vom 12.5.2016 - C 281/15 - Rn. 25; Urteil vom 18.10.1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, ECLI:EU:C:1990:360).

    aa) Die Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 (ABl EG Nr. L 338 vom 23.12.2003, Seite 1) ist nicht einschlägig; diese gilt nur zwischen den Mitgliedstaaten, die Anerkennung einer in einem Drittstaat ergangenen Ehescheidung unterliegt ihr nicht (EuGH vom 16.5.2016, C 281/15, Rn. 20 - 22).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs -

    Vgl. auch Beschlüsse vom 3. Juli 2014, Tudoran (C-92/14, EU:C:2014:2051, Rn. 41 und 42), und vom 12. Mai 2016, Sahyouni (C-281/15, EU:C:2016:343, Rn. 27 bis 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-303/16

    Solar Electric Martinique

    5 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Cicala (C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 17), und vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 45), sowie Beschlüsse vom 3. September 2015, 0rrego Arias (C-456/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:550, Rn. 21), und vom 12. Mai 2016, Sahyouni (C-281/15, EU:C:2016:343, Rn. 26).

    7 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 48), und Beschluss vom 12. Mai 2016, Sahyouni (C-281/15, EU:C:2016:343, Rn. 27).

    8 Vgl. u. a. Urteil vom 18. Dezember 2014, Generali-Providencia Biztosító (C-470/13, EU:C:2014:2469, Rn. 24 bis 26), und Beschlüsse vom 12. Mai 2016, Sahyouni (C-281/15, EU:C:2016:343, Rn. 28 bis 31), sowie vom 28. Juni 2016, 1talsempione - Spedizioni Internazionali (C-450/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:508, Rn. 22 bis 24).

  • EuGH, 17.10.2018 - C-393/18

    UD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

    In einem Fall hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass er für die Beantwortung von Vorlagefragen, die die Anerkennung einer in einem Drittstaat ausgesprochenen Scheidung betreffen, offensichtlich unzuständig ist, und u. a. ausgeführt, dass sich die Verordnung Nr. 2201/2003 nach Art. 2 Nr. 4 und Art. 21 Abs. 1 auf die Anerkennung von Entscheidungen eines Gerichts eines Mitgliedstaats beschränkt (Beschluss vom 12. Mai 2016, Sahyouni, C-281/15, EU:C:2016:343, Rn. 21, 22 und 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2018 - C-380/17

    K und B - Vorlage zur Vorabentscheidung - Ausschluss vom Anwendungsbereich der

    17 Vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Mai 2016, Sahyouni (C-281/15, EU:C:2016:343, Rn. 27 und 29), und meine Schlussanträge in der Rechtssache Solar Electric Martinique (C-303/16, EU:C:2017:507, Nr. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2018 - C-257/17

    Generalanwalt Mengozzi schlägt dem Gerichtshof vor zu entscheiden, dass das

    11 Vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Mai 2016, Sahyouni (C-281/15, EU:C:2016:343, Rn. 27 und 29), und meine Schlussanträge in der Rechtssache Solar Electric Martinique (C-303/16, EU:C:2017:507, Nr. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-325/18

    C.E. und N.E. - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in

    35 Es scheint im vorliegenden Fall nicht so zu sein, dass das nationale Recht für die Bestimmung der Vorschriften, die für eine ausschließlich durch das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats geregelte Situation gelten, auf den Inhalt der Verordnung Nr. 2201/2003 verweist; vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Mai 2016, Sahyouni (C-281/15, EU:C:2016:343, Rn. 24 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.10.2016 - C-439/16

    Milev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-75/16

    Menini und Rampanelli

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-295/16

    Europamur Alimentación

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2018 - C-393/18

    UD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-249/19

    JE (Loi applicable au divorce) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU)

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht