Weitere Entscheidung unten: EuGH, 06.11.2012

Rechtsprechung
   EuGH, 03.10.2013 - C-282/12   

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https://dejure.org/2013,26389
EuGH, 03.10.2013 - C-282/12 (https://dejure.org/2013,26389)
EuGH, Entscheidung vom 03.10.2013 - C-282/12 (https://dejure.org/2013,26389)
EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 2013 - C-282/12 (https://dejure.org/2013,26389)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Zinsen, die eine gebietsansässige Gesellschaft als Entgelt für von einer in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft gewährte Darlehen zahlt - Bestehen "besonderer Beziehungen" zwischen diesen Gesellschaften - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Itelcar

    Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Zinsen, die eine gebietsansässige Gesellschaft als Entgelt für von einer in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft gewährte Darlehen zahlt - Bestehen "besonderer Beziehungen" zwischen diesen Gesellschaften - ...

  • EU-Kommission

    ITELCAR und Fazenda Pública

    Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Zinsen, die eine gebietsansässige Gesellschaft als Entgelt für von einer in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft gewährte Darlehen zahlt - Bestehen besonderer Beziehungen“ zwischen diesen Gesellschaften ...

  • Betriebs-Berater

    Abzugsfähigkeit der Darlehenszinsen

  • Betriebs-Berater

    Abzugsfähigkeit der Darlehenszinsen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Zinsen, die eine gebietsansässige Gesellschaft als Entgelt für von einer in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft gewährte Darlehen zahlt - Bestehen "besonderer Beziehungen" zwischen diesen Gesellschaften - ...

  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung von Darlehenszinsen als Betriebsausgaben

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Freier Kapitalverkehr: Zinsen, die eine gebietsansässige Gesellschaft als Entgelt für von einer in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft gewährtes Darlehen zahlt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 63, AEUV Art 65, EGV Art 56, EGV Art 58
    Ansässigkeit; Betriebsausgabe; Drittland; Portugal; Schulden; steuerliche Kosten; Unternehmen; Zinsen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal Central Administrativo Sul (Portugal) - Auslegung der Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Abzugsfähigkeit der Darlehenszinsen - Nationale Regelung, nach der die Abzugsfähigkeit im Fall einer Überschuldung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2013, 2660
  • NZG 2013, 1273
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

    Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-282/12
    Denn da das Kapitel des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit keine Vorschrift enthält, die den Anwendungsbereich seiner Bestimmungen auf Sachverhalte erstreckt, die die Niederlassung einer Gesellschaft eines Mitgliedstaats in einem Drittstaat oder einer Gesellschaft eines Drittstaats in einem Mitgliedstaat betreffen, können derartige Rechtsvorschriften nicht von Art. 43 EG erfasst werden (vgl. Urteile vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass, wenn sich aus dem Gegenstand derartiger nationaler Rechtsvorschriften ergibt, dass sie nur auf Beteiligungen Anwendung finden sollen, die es erlauben, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, weder eine Berufung auf Art. 43 EG noch eine auf Art. 56 EG möglich ist (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 98).

    Eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft kann sich daher unabhängig vom Umfang der Beteiligung, die sie an der in einem Drittstaat niedergelassenen Dividenden ausschüttenden Gesellschaft hält, auf diese Bestimmung berufen, um die Rechtmäßigkeit einer solchen Regelung in Frage zu stellen (Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 99, und vom 28. Februar 2013, Beker, C-168/11, Randnr. 30).

    Folglich kann sich eine gebietsansässige Gesellschaft unabhängig davon, ob an ihrem Kapital die Darlehen gebende Gesellschaft eines Drittstaats beteiligt ist oder welchen Umfang diese Beteiligung hat, auf die Bestimmungen des Vertrags über den freien Kapitalverkehr berufen, um die Rechtmäßigkeit einer solchen nationalen Regelung in Frage zu stellen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 104).

    Denn - entgegen dem Vorbringen der portugiesischen Regierung in der mündlichen Verhandlung - betrifft eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht die Voraussetzungen des Marktzugangs für solche Gesellschaften in dem betreffenden Mitgliedstaat, sondern bezieht sich allein auf die steuerliche Behandlung der Zinsen, die auf eine als übermäßig angesehene Verschuldung entfallen, die eine gebietsansässige Gesellschaft gegenüber einer Gesellschaft eines Drittstaats eingegangen ist, zu der sie besondere Beziehungen im Sinne von Art. 58 Abs. 4 CIRC unterhält (vgl. entsprechend Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 100).

    In diesem Fall muss die Beschränkung aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.07.2012 - C-318/10

    SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht - Abzug der für die Vergütung

    Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-282/12
    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Regelung, die eine Prüfung objektiver und nachprüfbarer Umstände vorsieht, damit festgestellt werden kann, ob ein geschäftlicher Vorgang eine rein künstliche Konstruktion zu allein steuerlichen Zwecken darstellt, und die dem Steuerpflichtigen, falls das Vorliegen einer derartigen Konstruktion nicht auszuschließen ist, ohne ihn übermäßigen Verwaltungszwängen zu unterwerfen, die Möglichkeit einräumt, Beweise für etwaige wirtschaftliche Gründe für den Abschluss dieses Geschäfts beizubringen, nicht über das hinausgeht, was zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Randnr. 82, und vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, Randnr. 50).

    Ebenso hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich, wenn der fragliche geschäftliche Vorgang über das hinausgeht, was die betreffenden Gesellschaften unter Bedingungen des freien Wettbewerbs vereinbart hätten, die steuerliche Berichtigung, um nicht unverhältnismäßig zu sein, auf den Teil beschränken muss, der über das hinausgeht, was unter derartigen Umständen vereinbart worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Randnr. 83, und SIAT, Randnr. 52).

    Eine Regel, die den Erfordernissen des Grundsatzes der Rechtssicherheit nicht genügt, kann nicht als den verfolgten Zielen angemessen angesehen werden (vgl. Urteil SIAT, Randnr. 58 und 59).

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

    Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-282/12
    Nach ständiger Rechtsprechung fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, diese müssen jedoch ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung gehören zu den Maßnahmen, die Art. 56 Abs. 1 EG als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteile vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, Slg. 2007, I-1129, Randnr. 24, und Santander Asset Management SGIIC u. a., Randnr. 15).

  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-282/12
    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine nationale Maßnahme, die den freien Kapitalverkehr beschränkt, gerechtfertigt werden, wenn sie sich speziell auf rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen bezieht, deren einziger Zweck ist, die Steuer zu umgehen, die normalerweise auf die durch Tätigkeiten im Inland erzielten Gewinne zu zahlen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 72 und 74, und vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2007, I-8591, Randnr. 89).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

    Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-282/12
    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine nationale Maßnahme, die den freien Kapitalverkehr beschränkt, gerechtfertigt werden, wenn sie sich speziell auf rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen bezieht, deren einziger Zweck ist, die Steuer zu umgehen, die normalerweise auf die durch Tätigkeiten im Inland erzielten Gewinne zu zahlen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 72 und 74, und vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2007, I-8591, Randnr. 89).
  • EuGH, 03.10.2006 - C-452/04

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ERFORDERNIS EINER VORHERIGEN ERLAUBNIS FÜR DIE

    Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-282/12
    Was die Anwendbarkeit von Art. 56 EG auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens betrifft, ist zunächst festzustellen, dass Darlehen und Kredite von Gebietsfremden an Gebietsansässige Kapitalbewegungen im Sinne dieser Vorschrift sind, worauf im Übrigen in der Rubrik VIII des Anhangs I der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages [der mit dem Vertrag von Amsterdam aufgehoben wurde] (ABl. L 178, S. 5) und den darin enthaltenen Begriffsbestimmungen hingewiesen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, Slg. 2006, I-9521, Randnrn.
  • EuGH, 28.02.2013 - C-168/11

    Beker - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen -

    Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-282/12
    Eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft kann sich daher unabhängig vom Umfang der Beteiligung, die sie an der in einem Drittstaat niedergelassenen Dividenden ausschüttenden Gesellschaft hält, auf diese Bestimmung berufen, um die Rechtmäßigkeit einer solchen Regelung in Frage zu stellen (Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 99, und vom 28. Februar 2013, Beker, C-168/11, Randnr. 30).
  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

    Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-282/12
    Aber selbst wenn anzunehmen wäre, dass sich die Anwendung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung auf Situationen beschränkt, bei denen es um die Beziehung zwischen einer Darlehen nehmenden Gesellschaft und einer Darlehen gebenden Gesellschaft, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte in der erstgenannten Gesellschaft hält, oder zwischen Gesellschaften geht, bei denen die gleichen Inhaber eine solche Beteiligung halten, wie in Art. 58 Abs. 4 Buchst. a und b CIRC vorgesehen, bleibt festzustellen, dass eine Beteiligung derartigen Umfangs nicht zwangsläufig bedeutet, dass der Inhaber dieser Beteiligung einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft ausübt, bei der er Anteilseigner ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. April 2000, Baars, C-251/98, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 20, und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 58).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-282/12
    Aber selbst wenn anzunehmen wäre, dass sich die Anwendung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung auf Situationen beschränkt, bei denen es um die Beziehung zwischen einer Darlehen nehmenden Gesellschaft und einer Darlehen gebenden Gesellschaft, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte in der erstgenannten Gesellschaft hält, oder zwischen Gesellschaften geht, bei denen die gleichen Inhaber eine solche Beteiligung halten, wie in Art. 58 Abs. 4 Buchst. a und b CIRC vorgesehen, bleibt festzustellen, dass eine Beteiligung derartigen Umfangs nicht zwangsläufig bedeutet, dass der Inhaber dieser Beteiligung einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft ausübt, bei der er Anteilseigner ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. April 2000, Baars, C-251/98, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 20, und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 58).
  • EuGH, 25.01.2007 - C-370/05

    Festersen - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 43 EG und 56 EG

    Auszug aus EuGH, 03.10.2013 - C-282/12
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung gehören zu den Maßnahmen, die Art. 56 Abs. 1 EG als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteile vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, Slg. 2007, I-1129, Randnr. 24, und Santander Asset Management SGIIC u. a., Randnr. 15).
  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Daran anknüpfend hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Maßnahme, die den freien Kapitalverkehr beschränkt, durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein kann, der Steuerhinterziehung und Steuerumgehung vorzubeugen, wenn sie sich spezifisch gegen rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen richtet, die zu dem Zweck errichtet werden, der Steuer zu entgehen, die normalerweise für die durch Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erzielten Gewinne geschuldet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 51 und 55, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, EU:C:2007:161, Rn. 72 und 74, sowie vom 3. Oktober 2013, 1telcar, C-282/12, EU:C:2013:629, Rn. 34).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss hinsichtlich der Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten eine nationale Regelung, damit sie in angemessenem Verhältnis zum Ziel der Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung steht, in jedem Fall, in dem künstliche Vorgänge nicht auszuschließen sind, den Steuerpflichtigen, ohne ihn übermäßigen Verwaltungszwängen zu unterwerfen, in die Lage versetzen, Anhaltspunkte für etwaige wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des betreffenden Geschäfts beizubringen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, EU:C:2007:161, Rn. 82, vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 50, und vom 3. Oktober 2013, 1telcar, C-282/12, EU:C:2013:629, Rn. 37).

  • BFH, 14.10.2015 - I R 20/15

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke - Billigkeitsmaßnahme

    Der Gerichtshof der Europäischen Union würde ausgehend von seiner jüngeren Rechtsprechung (s. EuGH-Urteil Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas vom 12. September 2006 C-196/04, EU:C:2006:544, Slg. 2006, I-7995, Rz 55 ff.; EuGH-Beschluss Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation vom 23. April 2008 C-201/05, EU:C:2008:239, Slg. 2008, I-2875, Rz 77 ff.; allerdings einengend EuGH-Urteil Itelcar vom 3. Oktober 2013 C-282/12, EU:C:2013:629, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2013, 871, Rz 41) eine im dargestellten Sinne zielgenaue Missbrauchsklausel --wenn sie denn in ihrem Anwendungsbereich darauf beschränkt wäre, den unionsrechtlich maßgebenden Missbrauchsbereich nicht zu überschreiten bzw. entsprechend dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit eine Gegenbeweismöglichkeit wirtschaftlicher Gründe für die inkriminierte Gestaltung zuzulassen-- akzeptieren (z.B. Schön, IStR 2009, 882, 888; s.a. Ernst, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 2010, 262; Glahe, a.a.O., S. 426 f. und 427 f.; Hey in Festschrift Christiana Djanani, a.a.O., S. 109, 126; dieselbe in Tipke/Lang, a.a.O., § 11 Rz 49, 56; München/Mückl, DStR 2014, 1469, 1473; Oellerich in Schaumburg/Englisch, a.a.O., Rz 8.119; a.A. wohl Staats, Ubg 2014, 520, 525).
  • EuGH, 26.02.2019 - C-115/16

    N Luxembourg 1 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsame

    Zunächst ist festzustellen, dass, wie die Kommission geltend macht, die Zahlung von Zinsen für ein Darlehen, an dem zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften beteiligt sind, unter die Vorschriften über den freien Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, EU:C:2006:631, Rn. 41 und 42, und vom 3. Oktober 2013, 1telcar, C-282/12, EU:C:2013:629, Rn. 14).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-135/17

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 und 57 EG -

    Vgl. zur Verknüpfung mit diesen beiden zwingenden Gründen des Allgemeininteresses insbesondere Urteile vom 3. Oktober 2013, 1telcar (C-282/12, EU:C:2013:629, Rn. 33 bis 35), und vom 7. November 2013, K (C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 61 und 62).

    43 Vgl. insbesondere Urteile vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome (C-182/08, EU:C:2009:559, Rn. 89), vom 3. Oktober 2013, 1telcar (C-282/12, EU:C:2013:629, Rn. 34), und vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 114 und 115).

    Vgl. Urteile vom 4. Dezember 2008, Jobra (C-330/07, EU:C:2008:685, Rn. 35), vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome (C-182/08, EU:C:2009:559, Rn. 89 und 92), vom 22. Dezember 2010, Tankreederei I (C-287/10, EU:C:2010:827, Rn. 28), vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 165), vom 5. Juli 2012, SIAT (C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 41), vom 3. Oktober 2013, 1telcar (C-282/12, EU:C:2013:629, Rn. 34), vom 13. November 2014, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-112/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2369, Rn. 25), vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 59), und vom 7. September 2017, Eqiom und Enka (C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 34).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-47/12

    Kronos International - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV und 54 AEUV -

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass eine Beteiligung derartigen Umfangs nicht zwangsläufig bedeutet, dass der Inhaber dieser Beteiligung einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft ausübt, bei der er Anteilseigner ist (vgl. in diesem Sinne Urteil ITELCAR und Fazenda Pública, C-282/12, EU:C:2013:629, Rn. 22).
  • EuGH, 24.11.2016 - C-464/14

    SECIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65

    Eine Beteiligung derartigen Umfangs bedeutet nämlich nicht zwangsläufig, dass der Inhaber der Beteiligung einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft ausübt, bei der er Anteilseigner ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013 , Itelcar, C-282/12 , EU:C:2013:629 , Rn. 22, und vom 11. September 2014 , Kronos International, C-47/12 , EU:C:2014:2200 , Rn. 35).

    59 Was als Erstes das Vorbringen zum Gebot der Verhinderung der Steuerhinterziehung angeht, ist festzustellen, dass eine nationale Maßnahme, die den freien Kapitalverkehr beschränkt, nach der Rechtsprechung durch einen solchen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann, wenn sie sich speziell auf rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen bezieht, deren einziger Zweck ist, die Steuer zu umgehen, die normalerweise auf die durch Tätigkeiten im Inland erzielten Gewinne zu zahlen ist, oder insoweit eine Steuervergünstigung zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2009 , Glaxo Wellcome, C-182/08 , EU:C:2009:559 , Rn. 89, und vom 3. Oktober 2013 , C-282/12 , Itelcar, EU:C:2013:629 , Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 24.07.2018 - I R 75/16

    Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit bei gesetzlicher

    Eine Beteiligung in dieser Höhe lässt nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass die Gesellschaft, die sie hält, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft ausübt (EuGH-Urteile X vom 10. Juni 2015 C-686/13, EU:C:2015:375, BFH/NV 2015, 1229, Rz 21; Kronos International vom 11. September 2014 C-47/12, EU:C:2014:2200, BFH/NV 2014, 1869, Rz 34 ff.; Itelcar vom 3. Oktober 2013 C-282/12, EU:C:2013:629, IStR 2013, 871, Rz 22; ebenso keine "sichere Beteiligung": EuGH-Urteile Deister Holding, EU:C:2017:1009, BFH/NV 2018, 319, Rz 79 f. bei einer Mindestbeteiligung von 15 v.H.; Eqiom und Enka, EU:C:2017:641, HFR 2018, 175, Rz 42 f. bei einer Mindestbeteiligung von 20 v.H.).
  • FG Münster, 20.09.2016 - 9 K 3911/13

    Unionsrechtswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Kürzung bei Ausschüttungen von

    Hiervon ausgehend wird auch die kapitalmäßige Beteiligung eines Unternehmens an anderen Kapitalgesellschaften vom Begriff des Kapitalverkehrs umfasst (vgl. EuGH-Urteil vom 3.10.2013 C-282/12, Itelcar, ECLI:EU:C:2013:629, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2013, 871, Rz. 16, 18).
  • EuGH, 10.06.2015 - C-686/13

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

    Ferner wurde bereits entschieden, dass eine Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital oder den Stimmrechten in einer Gesellschaft nicht zwangsläufig bedeutet, dass der Inhaber dieser Beteiligung einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft ausübt, bei der er Anteilseigner ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 58, und Itelcar, C-282/12, EU:C:2013:629, Rn. 22).
  • FG München, 19.09.2016 - 7 K 1118/16

    Ansatz von nichtabziehbaren Betriebsausgaben bei einer Drittstaatenbeteiligung

    Dieselbe Rechtsauffassung habe sich auch vorher bereits aus den Urteilen in den Rechtssachen Test Claimants in the FII Group Litigation (Urt. vom 12. Dezember 2006 C-446/04, BFH/NV 2007, Beilage 4, 173) und Itelcar (Urt. vom 3. Oktober 2013 C-282/12, IStR 2013, 871) ergeben.

    Durch die Urteile des EuGH in den Rechtssachen Itelcar (in IStR 2013, 871) und Kronos (in IStR 2014, 724) ist nunmehr geklärt, dass eine nationale Regelung, die eine Mindestbeteiligungsschwelle von 10 % voraussetzt, am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen ist.

    cc) Auf die Höhe der tatsächlichen Beteiligung kommt es in Drittstaatenfällen nicht an (vgl. EuGH in IStR 2013, 871 und in IStR 2014, 724) Auch der BFH hat bereits im Urteil vom 9. August 2006 ( I R 95/05, BStBl II 2007, 279 ) zu einer Beteiligung an einer südafrikanischen Kapitalgesellschaft von 50, 01 % festgestellt, dass § 8b Abs. 5 KStG in der ab 2002 geltenden Fassung, der keine Mindestbeteiligung voraussetzt, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und hat diese Rechtsauffassung im Urteil vom 26. November 2008 ( I R 7/08, BFH/NV 2009, 632) hinsichtlich Dividenden aus zwei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Drittstaaten mit 100 % bzw. 94, 5 % bestätigt.

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Rechtsprechung
   EuGH, 06.11.2012 - C-282/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,44754
EuGH, 06.11.2012 - C-282/12 (https://dejure.org/2012,44754)
EuGH, Entscheidung vom 06.11.2012 - C-282/12 (https://dejure.org/2012,44754)
EuGH, Entscheidung vom 06. November 2012 - C-282/12 (https://dejure.org/2012,44754)
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Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Itelcar

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 63, AEUV Art 65, EGV Art 56, EGV Art 58
    Körperschaftsteuergesetz, Betriebsausgaben, Zinsen

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2013, 77
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