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Rechtsprechung
   EuGH, 28.01.2016 - C-283/14, C-284/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,587
EuGH, 28.01.2016 - C-283/14, C-284/14 (https://dejure.org/2016,587)
EuGH, Entscheidung vom 28.01.2016 - C-283/14, C-284/14 (https://dejure.org/2016,587)
EuGH, Entscheidung vom 28. Januar 2016 - C-283/14, C-284/14 (https://dejure.org/2016,587)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    CM Eurologistik

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 158/2013 - Gültigkeit - Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte mit Ursprung in China - Durchführung eines Urteils, mit dem die Ungültigkeit einer vorausgegangenen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    CM Eurologistik

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 158/2013 - Gültigkeit - Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte mit Ursprung in China - Durchführung eines Urteils, mit dem die Ungültigkeit einer vorausgegangenen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte mit Ursprung in der Volksrepublik China; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf

  • rechtsportal.de

    VO (EU) Nr. 158/2013
    Vorlage zur Vorabentscheidung

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 158/2013 - Gültigkeit - Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte mit Ursprung in China - Durchführung eines Urteils, mit dem die Ungültigkeit einer vorausgegangenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    CM Eurologistik

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EUV 158/2013, KN Pos 2008 UPos 3055, KN Pos 2008 UPos 3075, KN Pos 2008 UPos 3090, EUV 1255/2009 Art 6 Abs 9, AEUV Art 264, AEUV Art 266
    Antidumpingzoll, Zitrusfrüchte, Volksrepublik China

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 158/2013 - Gültigkeit - Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte mit Ursprung in China - Durchführung eines Urteils, mit dem die Ungültigkeit einer vorausgegangenen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 22.03.2012 - C-338/10

    GLS - Dumping - Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder

    Auszug aus EuGH, 28.01.2016 - C-283/14
    Mit dem Urteil GLS (C-338/10, EU:C:2012:158) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 1355/2008 für ungültig.

    Hierzu führte der Gerichtshof in Rn. 35 des Urteils GLS (C-338/10, EU:C:2012:158) in Erwiderung auf ein Argument, das die Relevanz der Eurostat-Statistiken in Frage stellte, aus, dass zum einen diese Statistiken, deren Vorlage verlangt worden war, die betroffene Ware betrafen und zum anderen ein Vergleich zwischen den in der Verordnung Nr. 642/2008 wiedergegebenen statistischen Angaben zu den Einfuhren der betroffenen Ware aus China und den dem Gerichtshof übermittelten Statistiken ergab, dass sich Letztere allein auf die Einfuhren der betroffenen Ware bezogen.

    Am 19. Juni 2012 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung zu den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China und zu einer teilweisen Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 175, S. 19), in der sie mitteilt, dass sie die Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung beschlossen habe und dass sich "[d]ie Wiederaufnahme ... auf die Umsetzung der ... Feststellung des [Gerichtshofs im Urteil GLS (C-338/10, EU:C:2012:158) beschränkt]".

    "(32) ...[D]er Gerichtshof [interpretierte] in seinem [Urteil GLS (C-338/10, EU:C:2012:158) zur Ermittlung eines Vergleichslands] die Statistiken, die die Kommission dem Gerichtshof am 27. Juli 2011 übermittelt hatte, als ausschließlich auf die betroffene Ware bezogene Daten.

    (47) [Im] Urteil [GLS (C-338/10, EU:C:2012:158)] bezog sich der Gerichtshof insbesondere auf vier Länder, aus denen Eurostat-Daten zufolge nicht unerhebliche Einfuhren von Waren der KN-Codes 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90 in die Union getätigt worden sein sollen.

    Ist die Verordnung Nr. 158/2013 gültig, obwohl nicht zeitnah vor ihrem Erlass eine eigenständige Antidumping-Untersuchung durchgeführt worden ist, sondern nur eine seinerzeit bereits für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 erfolgte Antidumping-Untersuchung weitergeführt wurde, wobei diese Untersuchung allerdings nach den Feststellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil GLS (C-338/10, EU:C:2012:158) unter Missachtung der Erfordernisse der Verordnung Nr. 384/96 durchgeführt worden war, was zur Folge hatte, dass der Gerichtshof die auf diese Untersuchung hin erlassene Verordnung Nr. 1355/2008 in dem genannten Urteil für ungültig erklärt hat?.

    In den Ausgangsverfahren bestand der vom Gerichtshof im Urteil GLS (C-338/10, EU:C:2012:158) festgestellte Fehler darin, dass die Kommission nicht von Amts wegen geprüft hatte, ob eines der in den während der Untersuchung verfügbaren Eurostat-Statistiken genannten Länder als Vergleichsland im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung in Frage kam, und dass der Rat und die Kommission daher nicht die erforderliche Sorgfalt aufgeboten hatten, um den Normalwert der betroffenen Ware auf der Grundlage der für die gleiche Ware in einem Drittland mit Marktwirtschaft üblichen Preise festzulegen.

    Da dieser Fehler das Verfahren nicht insgesamt, sondern nur insoweit berührt hat, als es die Festlegung des Normalwerts betraf, durften der Rat und die Kommission zur Durchführung des Urteils GLS (C-338/10, EU:C:2012:158) beschließen, das Verfahren erst im Stadium der die Ermittlung dieses Normalwerts betreffenden Untersuchung wieder aufzunehmen, obwohl diese Befugnis weder in der Verordnung Nr. 384/96 noch in der dieser nachfolgenden Grundverordnung ausdrücklich vorgesehen ist.

    Demgegenüber haben der Rat und die Kommission zur Durchführung des Urteils GLS (C-338/10, EU:C:2012:158) beschlossen, das Verfahren unter Beibehaltung des ursprünglichen Bezugszeitraums im Stadium der Untersuchung zur Ermittlung eines Dumpings wieder aufzunehmen.

    Zwar haben sich im vorliegenden Fall die Organe für den Erlass der Verordnung Nr. 158/2013 auf Daten betreffend den Bezugszeitraum gestützt, der dem Erlass der Verordnung Nr. 1355/2008 zugrunde lag, doch ist festzustellen, dass sich die Verordnung Nr. 158/2013 auf die Wiedereinführung der Antidumpingzölle für den Zeitraum beschränkt hat, für den die mit dem Urteil GLS (C-338/10, EU:C:2012:158) für ungültig erklärte Verordnung Nr. 1355/2008 hätte Wirkung entfalten sollen.

    In den Rn. 54 und 70 des vorliegenden Urteils wurde jedoch festgestellt, dass der Rat und die Kommission zur Durchführung des Urteils GLS (C-338/10, EU:C:2012:158) rechtswirksam beschließen konnten, das Verfahren erst im Stadium der die Ermittlung des Normalwerts der betroffenen Ware betreffenden Untersuchung wieder aufzunehmen und davon abzusehen, einen aktualisierten Bezugszeitraum heranzuziehen.

    Die vorlegenden Gerichte möchten wissen, ob die Verordnung Nr. 158/2013 ungültig ist, weil sie insoweit unter Verstoß gegen Art. 266 AEUV erlassen worden sei, als der Rat und die Kommission in den Erwägungsgründen 32 und 33 dieser Verordnung im Unterschied zum Gerichtshof im Urteil GLS (C-338/10, EU:C:2012:158) die Ansicht vertreten hätten, dass die KN-Unterposition 2008 30 90 auch andere Waren als die betroffene Ware umfasse, und dass sie daher andere als die in diesem Urteil angeführten Einfuhrmengen der betroffenen Ware in Betracht gezogen hätten.

    Zwar haben im vorliegenden Fall der Rat und die Kommission zur Durchführung des Urteils GLS (C-338/10, EU:C:2012:158) eine eingehende Analyse bestimmter Eurostat-Statistiken zu den in diesem Urteil genannten Einfuhrmengen durchgeführt.

    Der Gerichtshof hat jedoch im Urteil GLS (C-338/10, EU:C:2012:158) zur Feststellung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 1355/2008 eine eingehende inhaltliche Analyse dieser Daten nicht für erforderlich gehalten.

    Die Feststellungen des Gerichtshofs zu den Waren, die in den Eurostat-Statistiken unter die KN-Unterposition 2008 30 90 fallen, oder zu den in diesen Statistiken genannten Einfuhrmengen der betroffenen Ware banden die Organe daher nur insoweit, als aus ihnen hervorgeht, dass, wie der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils GLS (C-338/10, EU:C:2012:158) ausgeführt hat, die Kommission von Amts wegen hätte prüfen müssen, ob eines der darin genannten Länder als Vergleichsland im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung in Frage kam.

    Ungeachtet der Auslegung dieser Statistiken in den Erwägungsgründen 31 bis 33 der Verordnung Nr. 158/2013 folgt jedoch insbesondere aus den Erwägungsgründen 47 bis 48 dieser Verordnung, dass die Organe den Feststellungen des Gerichtshofs in diesem Punkt sehr wohl Rechnung getragen haben, indem sie die erforderlichen Nachprüfungen für jedes der Länder vorgenommen haben, auf die in diesen vom Gerichtshof im Urteil GLS (C-338/10, EU:C:2012:158) analysierten Statistiken Bezug genommen wurde.

    Unter diesen Umständen haben der Rat und die Kommission dadurch, dass sie im Gegensatz zum Gerichtshof im Urteil GLS (C-338/10, EU:C:2012:158) die Ansicht vertraten, dass die KN-Unterposition 2008 30 90 auch andere Waren als die betroffene Ware umfasse, und sie daher andere als die in diesem Urteil angeführten Einfuhrmengen der betroffenen Ware in Betracht zogen, nicht gegen Art. 266 AEUV verstoßen.

  • EuGH, 03.10.2000 - C-458/98

    Industrie des poudres sphériques / Rat

    Auszug aus EuGH, 28.01.2016 - C-283/14
    Anders als bei ihrem Vorgehen in der Rechtssache, in der das Urteil Industrie des poudres sphériques gegen Rat [(C-458/98 P, EU:C:2000:531)] erging, legte die Kommission keinen neuen Untersuchungszeitraum fest.

    Zudem hat der Gerichtshof bereits, ohne eine bestimmte Rechtsgrundlage heranzuziehen, festgestellt, dass ihnen im Anschluss an ein Urteil, mit dem eine Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen für nichtig erklärt worden war, eine solche Befugnis zustand (vgl. in diesem Sinne Urteil Industrie des poudres sphériques/Rat, C-458/98 P, EU:C:2000:531, Rn. 82 und 94).

    Der Gerichtshof hat jedoch zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1), der ähnliche Bestimmungen wie Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung enthielt, bereits entschieden, dass die Vorschriften zur Festlegung des Zeitraums, der für eine Antidumpinguntersuchung zu berücksichtigen ist, Soll- und keine Mussvorschriften sind (Urteil Industrie des poudres sphériques/Rat, C-458/98 P, EU:C:2000:531, Rn. 88).

    Wie die vorlegenden Gerichte festgestellt haben, ergibt sich zwar aus Rn. 92 des Urteils Industrie des poudres sphériques/Rat (C-458/98 P, EU:C:2000:531), dass, um die Antidumpingzölle festsetzen zu können, die der Schutz der Gemeinschaftsindustrie gegen Dumpingpraktiken erfordert, die Untersuchung auf der Grundlage möglichst aktueller Daten durchzuführen ist.

  • EuGH - C-284/14 (anhängig)

    GLS

    Auszug aus EuGH, 28.01.2016 - C-283/14
    Der Rechtssache C-284/14 zugrunde liegender Sachverhalt.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Juli 2014 sind die Rechtssachen C-283/14 und C-284/14 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-284/14 wissen, ob die Verordnung Nr. 158/2013 ungültig ist, weil Rat und Kommission beschlossen haben, das Verfahren wiederaufzunehmen, obgleich weder die Verordnung Nr. 384/96 noch die dieser nachfolgende Grundverordnung eine solche Befugnis vorsieht.

  • EuGH, 04.09.2014 - C-21/13

    Simon, Evers & Co - Vorabentscheidungsersuchen - Handelspolitik -

    Auszug aus EuGH, 28.01.2016 - C-283/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht das Verfahren nach Art. 267 AEUV jedoch auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof, so dass nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen, die es dem Gerichtshof stellt, zu beurteilen hat (Urteil Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 26).

    Ferner eröffnet ebenfalls nach gefestigter Rechtsprechung Art. 267 AEUV den Parteien eines bei einem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreits nicht den Rechtsweg, so dass der Gerichtshof die Frage der Gültigkeit eines Unionsrechtsakts grundsätzlich nicht deshalb prüfen kann, weil eine solche Partei diese Frage in ihren schriftlichen Erklärungen vor ihm aufgeworfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.11.2007 - C-417/06

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.01.2016 - C-283/14
    Diese Gründe benennen nämlich zum einen die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung der für nichtig oder ungültig erklärten Handlung zu beachten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, EU:C:1988:199, Rn. 27, Spanien/Kommission, C-415/96, EU:C:1998:533, Rn. 31, und Italien/Kommission, C-417/06 P, EU:C:2007:733, Rn. 50).

    Außer wenn der festgestellte Fehler zur Nichtigkeit des gesamten Verfahrens geführt hat, können diese Organe zum Zweck des Erlasses einer Handlung, durch die eine zuvor für nichtig oder ungültig erklärte Handlung ersetzt werden soll, das Verfahren in dem Stadium wiederaufnehmen, in dem dieser Fehler begangen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Italien/Kommission, C-417/06 P, EU:C:2007:733, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.11.1998 - C-415/96

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.01.2016 - C-283/14
    Diese Gründe benennen nämlich zum einen die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung der für nichtig oder ungültig erklärten Handlung zu beachten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, EU:C:1988:199, Rn. 27, Spanien/Kommission, C-415/96, EU:C:1998:533, Rn. 31, und Italien/Kommission, C-417/06 P, EU:C:2007:733, Rn. 50).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen

    Auszug aus EuGH, 28.01.2016 - C-283/14
    Stellt der Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV die Ungültigkeit eines Rechtsakts der Union fest, hat nach ständiger Rechtsprechung seine Entscheidung die Rechtsfolge, dass die betroffenen Organe verpflichtet sind, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um der festgestellten Rechtswidrigkeit abzuhelfen; die in Art. 266 AEUV für den Fall eines Nichtigkeitsurteils festgelegte Pflicht gilt für Urteile, mit denen ein Rechtsakt der Union für ungültig erklärt wird, entsprechend (vgl. in diesem Sinne Urteil Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.01.2016 - C-283/14
    Daher ist darauf hinzuweisen, dass zum einen Art. 266 AEUV das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, nur dazu verpflichtet, die sich aus dem die Nichtigkeit oder Ungültigkeit aussprechenden Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen (Urteil Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C-310/97 P, EU:C:1999:407, Rn. 50), und dass zum anderen die Erklärung der Nichtigkeit eines Rechtsakts der Union nicht notwendig die ihn vorbereitenden Handlungen berührt (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 73).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.01.2016 - C-283/14
    Daher ist darauf hinzuweisen, dass zum einen Art. 266 AEUV das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, nur dazu verpflichtet, die sich aus dem die Nichtigkeit oder Ungültigkeit aussprechenden Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen (Urteil Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C-310/97 P, EU:C:1999:407, Rn. 50), und dass zum anderen die Erklärung der Nichtigkeit eines Rechtsakts der Union nicht notwendig die ihn vorbereitenden Handlungen berührt (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 73).
  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.01.2016 - C-283/14
    Daher ist darauf hinzuweisen, dass zum einen Art. 266 AEUV das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, nur dazu verpflichtet, die sich aus dem die Nichtigkeit oder Ungültigkeit aussprechenden Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen (Urteil Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C-310/97 P, EU:C:1999:407, Rn. 50), und dass zum anderen die Erklärung der Nichtigkeit eines Rechtsakts der Union nicht notwendig die ihn vorbereitenden Handlungen berührt (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 73).
  • EuGH, 14.09.1999 - C-310/97

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a.

  • EuGH, 26.04.1988 - 97/86

    Asteris / Kommission

  • EuG, 17.02.2011 - T-122/09

    Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods / Rat

  • EuGH, 15.03.2018 - C-256/16

    Deichmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Antidumpingverfahren -

    Die genaue Tragweite eines die Ungültigkeit aussprechenden Urteils des Gerichtshofs und damit der sich daraus ergebenden Pflichten ist aber in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung nicht nur des Tenors dieses Urteils, sondern auch der ihn tragenden Gründe zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zunächst die Möglichkeit betrifft, das der endgültigen Verordnung und der Verlängerungsverordnung zugrunde liegende Verfahren mit dem Ziel wieder aufzunehmen, die mit diesen Verordnungen während ihres ursprünglichen Geltungszeitraums eingeführten Antidumpingzölle wieder einzuführen, ist festzustellen, dass im Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen für nichtig oder für ungültig erklärt wird, das Organ, das die zur Durchführung des Urteils erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, zur Wiederaufnahme des dieser Verordnung zugrunde liegenden Verfahrens befugt ist, selbst wenn diese Befugnis in den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 51 und 52).

    Außerdem ist das betreffende Organ nach ständiger Rechtsprechung, sofern die festgestellte Regelwidrigkeit nicht zur Rechtswidrigkeit des gesamten Verfahrens geführt hat, befugt, zum Zweck des Erlasses eines Rechtsakts, der einen zuvor für nichtig oder für ungültig erklärten Rechtsakt ersetzen soll, das Verfahren erst in dem Stadium wieder aufzunehmen, in dem die Regelwidrigkeit begangen wurde (Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 51).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Feststellung der Ungültigkeit eines Rechtsakts der Union zwar zur Rechtsfolge hat, dass das Organ, das diesen Rechtsakt erlassen hat, die erforderlichen Maßnahmen treffen muss, um der festgestellten Regelwidrigkeit abzuhelfen, da die in Art. 266 AEUV für den Fall eines Nichtigkeitsurteils aufgestellte Pflicht entsprechend gilt, doch verfügt es über ein weites Ermessen bei der Wahl dieser Maßnahmen, die allerdings mit dem Tenor des fraglichen Urteils und den ihn tragenden Gründen vereinbar sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 48 und 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.01.2024 - C-517/22

    Eurobolt u.a./ Kommission und Stafa Group

    Diese Organe verfügen gleichwohl über ein weites Ermessen bei der Wahl ihrer Maßnahmen, die allerdings mit dem Tenor des fraglichen Urteils und den ihn tragenden Gründen vereinbar sein müssen (Urteile vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 76, sowie vom 15. März 2018, Deichmann, C-256/16, EU:C:2018:187, Rn. 87).

    Überdies steht fest, dass Art. 266 AEUV das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, nur dazu verpflichtet, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, und dass die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Union nicht zwangsläufig die ihn vorbereitenden Handlungen berührt (Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Infolgedessen hat das Gericht rechtsfehlerfrei befunden, dass die Kommission zur Umsetzung des Urteils Eurobolt das Verfahren in dem Stadium wieder aufnehmen durfte, in dem die Verletzung der wesentlichen Formvorschrift begangen worden war, damit die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Anforderungen an die in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 vorgesehene Anhörung des Beratenden Ausschusses gewährleistet werden konnte (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 54).

    Insoweit ist noch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Befugnis, das Verfahren wieder aufzunehmen, in der anwendbaren Regelung nicht ausdrücklich vorgesehen sein muss, damit das Organ, das Urheber eines für nichtig oder ungültig erklärten Rechtsakts ist, von ihr Gebrauch machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-256/16

    Deichmann - Vorabentscheidungsverfahren Dumping Antrag auf Erstattung von

    18 Urteile vom 3. Oktober 2000, 1ndustrie des poudres sphériques/Rat (C-458/98 P, EU:C:2000:531, Rn. 82 und 94), und vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS (C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 52).

    26 Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS (C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 46).

    35 Rechtssachen C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57.

  • FG Düsseldorf, 20.04.2016 - 4 K 1099/14

    Vorabentscheidungsersuchen zum Antidumpingzoll auf Schuhe

    32 Zwar kann das jeweilige Organ dann, wenn der festgestellte Fehler nicht zur Nichtigkeit des gesamten Verfahrens geführt hat, zum Zweck des Erlasses einer Handlung, durch die eine zuvor für nichtig oder ungültig erklärte Handlung ersetzt werden soll, das Verfahren in dem Stadium wieder aufzunehmen, in dem der Fehler begangen worden ist (s. EuGH-Urteil v. 28.01.2016 C-283/14 und C-284/14, Rz. 51 m.w.N.).

    34 Der Antidumpingzoll soll - anders als im Ausgangsfall des EuGH-Urteils vom 28.01.2016, C-283/14 und C-284/14 - rückwirkend für abgeschlossene Sachverhalte wieder eingeführt werden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-124/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Hogan können sich iranische Unternehmen vor den

    So ist der Gerichtshof insbesondere nicht verpflichtet, die Gültigkeit eines Unionsrechtsakts aus einem Grund zu prüfen, der in dem bei ihm anhängigen Verfahren von einem dieser Beteiligten geltend gemacht wird, vgl. Urteile vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 27 und 28), und vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS (C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 45 und 46).
  • EuG, 29.09.2021 - T-279/19

    Auswärtige Beziehungen

    Diese Gründe benennen nämlich zum einen die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung der für nichtig oder ungültig erklärten Handlung zu beachten hat (vgl. Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-461/18

    Changmao Biochemical Engineering/ Distillerie Bonollo u.a. et Conseil

    68 Urteile vom 3. Oktober 2000, 1ndustrie des poudres sphériques/Rat (C-458/98 P, EU:C:2000:531, Rn. 81), vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS (C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 49), und vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride u. a. (C-361/14 P, EU:C:2016:434, Rn. 35).

    69 Die Unionsgerichte sind zwar nicht befugt, sich an die Stelle des betroffenen Organs zu setzen und die Maßnahmen zur Umsetzung ihrer Urteile genau anzugeben (Schlussanträge von Generalanwalt Tanchev in der Rechtssache National Iranian Tanker Company/Rat, C-600/16 P, EU:C:2018:227, Nr. 109), doch müssen diese Maßnahmen den Tenor des fraglichen Urteils und die ihn tragenden Gründen beachten und damit vereinbar sein (Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 76 und 77).

  • EuG, 24.09.2019 - T-466/17

    Printeos u.a. / Kommission

    Außer wenn der festgestellte Fehler zur Nichtigkeit des gesamten Verfahrens geführt hat, können die Organe zum Zweck des Erlasses einer Handlung, durch die eine zuvor für nichtig oder ungültig erklärte Handlung ersetzt werden soll, das Verfahren in dem Stadium wiederaufnehmen, in dem dieser Fehler begangen worden ist, ohne dass es erforderlich ist, dass in der anwendbaren Regelung die Befugnis, das Verfahren wiederaufzunehmen, ausdrücklich vorgesehen ist, damit die Organe, die Urheber einer für nichtig erklärten Handlung sind, von ihr Gebrauch machen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, 1talien/Kommission, C-587/12 P, EU:C:2013:721, Rn. 12, und vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 48 bis 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens können die Klägerinnen nicht mit Erfolg das Fehlen einer hierfür einschlägigen Rechtsgrundlage in der Verordnung Nr. 1/2003 geltend machen, da die oben in den Rn. 56 und 58 angeführte Rechtsprechung auf einer Auslegung der Tragweite von Art. 266 Abs. 1 AEUV beruht (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 52).

  • EuG, 11.12.2017 - T-125/16

    Léon Van Parys / Kommission

    Die Organe verfügen jedoch über ein weites Ermessen bei der Wahl der einzusetzenden Mittel, um die Konsequenzen aus einem die Nichtigkeit oder Ungültigkeit aussprechenden Urteil zu ziehen, wobei diese Mittel mit dem Tenor des fraglichen Urteils und den ihn tragenden Gründen vereinbar sein müssen (Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 76).

    Daraus folgt, dass auf das im vorliegenden Fall in Rede stehende wieder aufgenommene Verfahren die für das Ausgangsverfahren vorgesehene Frist von neun Monaten keine Anwendung finden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 57 bis 61).

  • EuGH, 29.11.2018 - C-248/17

    Bank Tejarat / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Die Organe verfügen daher über ein weites Ermessen bei der Wahl der einzusetzenden Mittel, um der festgestellten Regelwidrigkeit abzuhelfen, wobei diese Mittel mit dem Tenor des fraglichen Urteils und den ihn tragenden Gründen vereinbar sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 75 und 76, und vom 15. März 2018, Deichmann, C-256/16, EU:C:2018:187, Rn. 87).
  • EuG, 25.01.2017 - T-512/09

    Rusal Armenal / Rat

  • FG München, 25.04.2016 - 14 K 336/16

    Erstattung von Antidumpinzoll nach Ungültigerklärung einer Verordnung durch den

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19

    Compagnie des pêches de Saint-Malo

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-600/16

    National Iranian Tanker Company / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und

  • EuG, 19.09.2019 - T-228/17

    Zhejiang Jndia Pipeline Industry/ Kommission

  • EuG, 18.10.2018 - T-364/16

    ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u.a. / Kommission

  • EuG, 11.09.2018 - T-654/16

    Foshan Lihua Ceramic / Kommission - Dumping - Einfuhren von Keramikfliesen mit

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Rechtsprechung
   EuGH - C-284/14   

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Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    GLS

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EUV 158/2013 Art 1 Abs 1, EGV 1225/2009 Art 6 Abs 9, EGV 1355/2008, EGV 642/2008, EGV 384/96 Art 6 Abs 9, EWGV 2176/84, ZKDV Art 74 Abs 1, ZKDV Art 74 Abs 2, EWGV 2454/93 Art 74 Ab... s 1, EWGV 2454/93 Art 74 Abs 2, AEUV Art 267, KN Pos 2008 UPos 3055, KN Pos 2008 UPos 3075
    Antidumpingzoll, Zitrusfrüchte, Volksrepublik China

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • EuGH, 11.01.2024 - C-517/22

    Eurobolt u.a./ Kommission und Stafa Group

    Diese Organe verfügen gleichwohl über ein weites Ermessen bei der Wahl ihrer Maßnahmen, die allerdings mit dem Tenor des fraglichen Urteils und den ihn tragenden Gründen vereinbar sein müssen (Urteile vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 76, sowie vom 15. März 2018, Deichmann, C-256/16, EU:C:2018:187, Rn. 87).

    Überdies steht fest, dass Art. 266 AEUV das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, nur dazu verpflichtet, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, und dass die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Union nicht zwangsläufig die ihn vorbereitenden Handlungen berührt (Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Infolgedessen hat das Gericht rechtsfehlerfrei befunden, dass die Kommission zur Umsetzung des Urteils Eurobolt das Verfahren in dem Stadium wieder aufnehmen durfte, in dem die Verletzung der wesentlichen Formvorschrift begangen worden war, damit die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Anforderungen an die in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 vorgesehene Anhörung des Beratenden Ausschusses gewährleistet werden konnte (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 54).

    Insoweit ist noch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Befugnis, das Verfahren wieder aufzunehmen, in der anwendbaren Regelung nicht ausdrücklich vorgesehen sein muss, damit das Organ, das Urheber eines für nichtig oder ungültig erklärten Rechtsakts ist, von ihr Gebrauch machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 52).

  • EuGH, 28.01.2016 - C-283/14

    CM Eurologistik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 158/2013 -

    Der Rechtssache C-284/14 zugrunde liegender Sachverhalt.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Juli 2014 sind die Rechtssachen C-283/14 und C-284/14 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-284/14 wissen, ob die Verordnung Nr. 158/2013 ungültig ist, weil Rat und Kommission beschlossen haben, das Verfahren wiederaufzunehmen, obgleich weder die Verordnung Nr. 384/96 noch die dieser nachfolgende Grundverordnung eine solche Befugnis vorsieht.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-124/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Hogan können sich iranische Unternehmen vor den

    So ist der Gerichtshof insbesondere nicht verpflichtet, die Gültigkeit eines Unionsrechtsakts aus einem Grund zu prüfen, der in dem bei ihm anhängigen Verfahren von einem dieser Beteiligten geltend gemacht wird, vgl. Urteile vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 27 und 28), und vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS (C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 45 und 46).
  • EuG, 29.09.2021 - T-279/19

    Auswärtige Beziehungen

    Diese Gründe benennen nämlich zum einen die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung der für nichtig oder ungültig erklärten Handlung zu beachten hat (vgl. Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-461/18

    Changmao Biochemical Engineering/ Distillerie Bonollo u.a. et Conseil

    68 Urteile vom 3. Oktober 2000, 1ndustrie des poudres sphériques/Rat (C-458/98 P, EU:C:2000:531, Rn. 81), vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS (C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 49), und vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride u. a. (C-361/14 P, EU:C:2016:434, Rn. 35).

    69 Die Unionsgerichte sind zwar nicht befugt, sich an die Stelle des betroffenen Organs zu setzen und die Maßnahmen zur Umsetzung ihrer Urteile genau anzugeben (Schlussanträge von Generalanwalt Tanchev in der Rechtssache National Iranian Tanker Company/Rat, C-600/16 P, EU:C:2018:227, Nr. 109), doch müssen diese Maßnahmen den Tenor des fraglichen Urteils und die ihn tragenden Gründen beachten und damit vereinbar sein (Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 76 und 77).

  • EuG, 24.09.2019 - T-466/17

    Printeos u.a. / Kommission

    Außer wenn der festgestellte Fehler zur Nichtigkeit des gesamten Verfahrens geführt hat, können die Organe zum Zweck des Erlasses einer Handlung, durch die eine zuvor für nichtig oder ungültig erklärte Handlung ersetzt werden soll, das Verfahren in dem Stadium wiederaufnehmen, in dem dieser Fehler begangen worden ist, ohne dass es erforderlich ist, dass in der anwendbaren Regelung die Befugnis, das Verfahren wiederaufzunehmen, ausdrücklich vorgesehen ist, damit die Organe, die Urheber einer für nichtig erklärten Handlung sind, von ihr Gebrauch machen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, 1talien/Kommission, C-587/12 P, EU:C:2013:721, Rn. 12, und vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 48 bis 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens können die Klägerinnen nicht mit Erfolg das Fehlen einer hierfür einschlägigen Rechtsgrundlage in der Verordnung Nr. 1/2003 geltend machen, da die oben in den Rn. 56 und 58 angeführte Rechtsprechung auf einer Auslegung der Tragweite von Art. 266 Abs. 1 AEUV beruht (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 52).

  • EuGH, 29.11.2018 - C-248/17

    Bank Tejarat / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Die Organe verfügen daher über ein weites Ermessen bei der Wahl der einzusetzenden Mittel, um der festgestellten Regelwidrigkeit abzuhelfen, wobei diese Mittel mit dem Tenor des fraglichen Urteils und den ihn tragenden Gründen vereinbar sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 75 und 76, und vom 15. März 2018, Deichmann, C-256/16, EU:C:2018:187, Rn. 87).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19

    Compagnie des pêches de Saint-Malo

    Nach gefestigter Rechtsprechung eröffnet Art. 267 AEUV den Parteien eines bei einem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreits nicht den Rechtsweg, so dass der Gerichtshof nicht gehalten sein kann, die Frage der Gültigkeit von Unionsrecht nur deshalb zu prüfen, weil eine solche Partei diese Frage in ihren schriftlichen Erklärungen vor ihm aufgeworfen hat (vgl. u. a. Urteile vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C-21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 27, und vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 44 bis 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-600/16

    National Iranian Tanker Company / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und

    115 Vgl. z. B. Urteile vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS (C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 76), und vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride u. a. (C-361/14 P, EU:C:2016:434, Rn. 52 und 53); Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Kommission/McBride u. a. (C-361/14 P, EU:C:2016:25, Nr. 70).
  • EuG, 19.09.2019 - T-228/17

    Zhejiang Jndia Pipeline Industry/ Kommission

    Nach der Rechtsprechung ist die Untersuchung, um die Antidumpingzölle festsetzen zu können, die der Schutz der Industrie der Union gegen Dumpingpraktiken erfordert, auf der Grundlage möglichst aktueller Daten durchzuführen (Urteile vom 3. Oktober 2000, 1ndustrie des poudres sphériques/Rat, C-458/98 P, EU:C:2000:531, Rn. 92, vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 66, und vom 25. Januar 2017, Rusal Armenal/Rat, T-512/09 RENV, EU:T:2017:26, Rn. 119).
  • EuG, 18.10.2018 - T-364/16

    ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-283/14

    CM Eurologistik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Antidumpingzoll auf die

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   Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-283/14, C-284/14   

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Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-283/14, C-284/14 (https://dejure.org/2015,25730)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.09.2015 - C-283/14, C-284/14 (https://dejure.org/2015,25730)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. September 2015 - C-283/14, C-284/14 (https://dejure.org/2015,25730)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    CM Eurologistik

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte mit Ursprung in China - Wiedereinführung eines durch eine vom Gerichtshof für ungültig erklärte ursprüngliche Verordnung eingeführten ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Wiedereinführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte mit Ursprung in der Volksrepublik China; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 03.10.2000 - C-458/98

    Industrie des poudres sphériques / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-283/14
    15 - C-458/98 P, EU:C:2000:531.

    18 - C-458/98 P, EU:C:2000:531.

    20 - C-458/98 P, EU:C:2000:531 (Rn. 91 und 92).

    30 - Vgl. Urteile Rat/Parlament (34/86, EU:C:1986:291, Rn. 47), Spanien/Kommission (C-415/96, EU:C:1998:533, Rn. 31) und Industrie des poudres sphériques/Rat (C-458/98 P, EU:C:2000:531).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2011 - C-338/10

    GLS - Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-283/14
    4 - Urteil GLS (C-338/10, EU:C:2012:158).

    7 - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache GLS (C-338/10, EU:C:2011:636, Nr. 10), wonach "die Verordnung Nr. 1355/2008 rechtswidrig ist, da aus ihr nicht hervorgeht, dass die Organe der Gemeinschaft sich ernsthaft und ausreichend bemüht haben, den Normalwert der Mandarinenkonserven und der Konserven mit anderen ähnlichen Zitrusfrüchten auf der Grundlage der Preise zu ermitteln, die in einem oder bei Ausfuhr aus einem der Drittländer mit Marktwirtschaft angewandt wurden, welche in den Statistiken von Eurostat als Länder angegeben sind, in denen 2006 oder 2007 in die Gemeinschaft eingeführte Waren derselben zolltariflichen Einreihung wie die betreffende Ware in nicht offensichtlich unerheblichen Mengen ihren Ursprung hatten".

    9 - Urteil GLS (C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 36).

    22 - Urteile Nölle (C-16/90, EU:C:1991:402, Rn. 11 und 12), Rotexchemie (C-26/96, EU:C:1997:261, Rn. 10 und 11) und GLS (C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 22).

  • EuGH, 22.03.2012 - C-338/10

    GLS - Dumping - Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-283/14
    4 - Urteil GLS (C-338/10, EU:C:2012:158).

    9 - Urteil GLS (C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 36).

    22 - Urteile Nölle (C-16/90, EU:C:1991:402, Rn. 11 und 12), Rotexchemie (C-26/96, EU:C:1997:261, Rn. 10 und 11) und GLS (C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 22).

  • EuG, 23.09.2015 - T-206/14

    Hüpeden / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Dumping - Einfuhren

    Dem Gerichtshof wurden zwei Fragen nach der Gültigkeit dieser Verordnung zur Vorabentscheidung vorgelegt (verbundene Rechtssachen C-283/14, CM Eurologistik, und C-284/14, GLS).

    Die Kommission hat beantragt, das vorliegende Verfahren auszusetzen, bis die nationalen Behörden rechtskräftig über die oben in Rn. 9 genannten Einsprüche entschieden haben und, hilfsweise, bis der Gerichtshof über die in den vorstehend genannten verbundenen Rechtssachen C-283/14 und C-284/14 vorgelegten Fragen nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 158/2013 entschieden hat.

    Daraus folgt auch, dass dem Antrag der Kommission auf Aussetzung des vorliegenden Verfahrens, weil dem Gerichtshof gegenwärtig zwei Fragen nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 158/2013 vorlägen (verbundene Rechtssachen C-283/14, CM Eurologistik, und C-284/14, GLS), nicht stattzugeben ist.

  • EuG, 23.09.2015 - T-205/14

    Schroeder / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Dumping - Einfuhren

    Dem Gerichtshof wurden zwei Fragen nach der Gültigkeit dieser Verordnung zur Vorabentscheidung vorgelegt (verbundene Rechtssachen C-283/14, CM Eurologistik, und C-284/14, GLS).

    Die Kommission hat beantragt, das vorliegende Verfahren auszusetzen, bis die nationalen Behörden rechtskräftig über die oben in Rn. 9 genannten Einsprüche entschieden haben und, hilfsweise, bis der Gerichtshof über die in den vorstehend genannten verbundenen Rechtssachen C-283/14 und C-284/14 vorgelegten Fragen nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 158/2013 entschieden hat.

    Daraus folgt auch, dass dem Antrag der Kommission auf Aussetzung des vorliegenden Verfahrens, weil dem Gerichtshof gegenwärtig zwei Fragen nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 158/2013 vorlägen (verbundene Rechtssachen C-283/14, CM Eurologistik, und C-284/14, GLS), nicht stattzugeben ist.

  • EuG, 11.09.2018 - T-654/16

    Foshan Lihua Ceramic / Kommission - Dumping - Einfuhren von Keramikfliesen mit

    Zweitens liegt der Untersuchungszeitraum für eine Interimsüberprüfung nach dem der Ausgangsuntersuchung (Urteile vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2016:57, Rn. 72, vom 13. September 2013, Cixi Jiangnan Chemical Fiber u. a./Rat, T-537/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:428, Rn. 71, und Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen CM Eurologistik und GLS, C-283/14 und C-284/14, EU:C:2015:628, Nr. 29).
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