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   EuGH, 04.06.2009 - C-285/08   

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https://dejure.org/2009,7301
EuGH, 04.06.2009 - C-285/08 (https://dejure.org/2009,7301)
EuGH, Entscheidung vom 04.06.2009 - C-285/08 (https://dejure.org/2009,7301)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juni 2009 - C-285/08 (https://dejure.org/2009,7301)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Haftung für fehlerhafte Produkte - Richtlinie 85/374/EWG - Geltungsbereich - Schaden an einer Sache, die für den beruflichen Gebrauch bestimmt ist und beruflich verwendet wird - Nationale Regelung, wonach der Geschädigte Ersatz eines solchen Schadens beanspruchen kann, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Moteurs Leroy Somer

    Haftung für fehlerhafte Produkte - Richtlinie 85/374/EWG - Geltungsbereich - Schaden an einer Sache, die für den beruflichen Gebrauch bestimmt ist und beruflich verwendet wird - Nationale Regelung, wonach der Geschädigte Ersatz eines solchen Schadens beanspruchen kann, ...

  • EU-Kommission PDF

    Moteurs Leroy Somer

    Haftung für fehlerhafte Produkte - Richtlinie 85/374/EWG - Geltungsbereich - Schaden an einer Sache, die für den beruflichen Gebrauch bestimmt ist und beruflich verwendet wird - Nationale Regelung, wonach der Geschädigte Ersatz eines solchen Schadens beanspruchen kann, ...

  • EU-Kommission

    Moteurs Leroy Somer

    Haftung für fehlerhafte Produkte - Richtlinie 85/374/EWG - Geltungsbereich - Schaden an einer Sache, die für den beruflichen Gebrauch bestimmt ist und beruflich verwendet wird - Nationale Regelung, wonach der Geschädigte Ersatz eines solchen Schadens beanspruchen kann, ...

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit gefestigter nationaler Rechtsprechung der Beweiserleichterung bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bezüglich fehlerhafter beruflich genutzter Produkte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit gefestigter nationaler Rechtsprechung der Beweiserleichterung bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bezüglich fehlerhafter beruflich genutzter Produkte - [Moteurs Leroy Somer gegen Dalkia France u.a.]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Moteurs Leroy Somer

    Haftung für fehlerhafte Produkte - Richtlinie 85/374/EWG - Geltungsbereich - Schaden an einer Sache, die für den beruflichen Gebrauch bestimmt ist und beruflich verwendet wird - Nationale Regelung, wonach der Geschädigte Ersatz eines solchen Schadens beanspruchen kann, ...

Besprechungen u.ä.

  • ajfa.fr PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Produkthaftung in Frankreich (Christian A. Kupferberg)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 30. Juni 2008 - Société Moteurs Leroy Somer / Société Dalkia France, Société Ace Europe

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour de cassation (Frankreich) - Auslegung der Artikel 9 und 13 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1514 (Ls.)
  • EuZW 2009, 501
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.01.2006 - C-402/03

    Skov u.a. - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Haftung

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-285/08
    Es trifft zu, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass der Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkte zur Gänze von der Richtlinie 85/374 selbst festgelegt wird und aus deren Wortlaut, Zweck und Systematik abzuleiten ist (Urteil vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat dazu näher ausgeführt, dass die Richtlinie 85/374 für die in ihr geregelten Punkte eine vollständige Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten bezweckt (Urteil Skov und Bilka, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso trifft zu, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass Art. 13 der Richtlinie 85/374, wonach die Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund der Vorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung oder aufgrund einer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehenden besonderen Haftungsregelung geltend machen kann, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lässt, eine allgemeine Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkte beizubehalten, die von der in der Richtlinie vorgesehenen Regelung abweicht (Urteil Skov und Bilka, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 13 der Richtlinie 85/374 dahin auszulegen ist, dass die durch diese eingeführte Regelung die Anwendung anderer Regelungen der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung nicht ausschließt, sofern diese - wie die Haftung für verdeckte Mängel oder für Verschulden - auf anderen Grundlagen beruhen (Urteil Skov und Bilka, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.04.2002 - C-183/00

    González Sánchez

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-285/08
    Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass die Richtlinie 85/374, wie aus ihrem ersten Erwägungsgrund und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht (Urteile vom 25. April 2002, Kommission/Frankreich, C-52/00, Slg. 2002, I-3827, Randnr. 17, Kommission/Griechenland, C-154/00, Slg. 2002, I-3879, Randnr. 13, und González Sánchez, C-183/00, Slg. 2002, I-3901, Randnr. 26), nicht nur einen unterschiedlichen Verbraucherschutz vermeiden, sondern auch einen unverfälschten Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsbeteiligten gewährleisten und den freien Warenverkehr erleichtern soll.
  • EuGH, 25.04.2002 - C-52/00

    DIE HAFTUNG DES HERSTELLERS FÜR FEHLERHAFTE PRODUKTE MUSS IN ALLEN

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-285/08
    Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass die Richtlinie 85/374, wie aus ihrem ersten Erwägungsgrund und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht (Urteile vom 25. April 2002, Kommission/Frankreich, C-52/00, Slg. 2002, I-3827, Randnr. 17, Kommission/Griechenland, C-154/00, Slg. 2002, I-3879, Randnr. 13, und González Sánchez, C-183/00, Slg. 2002, I-3901, Randnr. 26), nicht nur einen unterschiedlichen Verbraucherschutz vermeiden, sondern auch einen unverfälschten Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsbeteiligten gewährleisten und den freien Warenverkehr erleichtern soll.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2011 - C-495/10

    'Dutrueux und Caisse primaire d''assurance maladie du Jura' - Harmonisierung der

    Es handelte sich dabei um das Urteil Moteurs Leroy Somer(20).

    Im Urteil Moteurs Leroy Somer führte er aus: "Auch wenn die Richtlinie 85/374 ... für die in ihr geregelten Punkte eine vollständige Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten bezweckt [ (23) ] , soll sie, wie aus ihrem 18. Erwägungsgrund hervorgeht, doch nicht den Bereich der Haftung für fehlerhafte Produkte über die betreffenden Punkte hinaus abschließend harmonisieren."(24) Nach Auffassung des Gerichtshofs "[geht] [s]owohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik der Richtlinie 85/374 ... hervor, dass der Ersatz von Schäden an einer Sache, die für den beruflichen Gebrauch bestimmt ist und beruflich verwendet wird, nicht zu den von der Richtlinie geregelten Punkten zählt"(25).

    Überdies war der Gerichtshof im Urteil Moteurs Leroy Somer der Auffassung, dass der fragliche Schaden "nicht unter den Begriff "Schaden" im Sinne der Richtlinie 85/374 fällt"(27), und nicht, dass dieser Schaden von dieser Richtlinie umfasst sei, aber kein Anspruch auf seinen Ersatz bestehe, da diese Richtlinie nur den Ersatz von Schäden an einer Sache vorsieht, die für den privaten Gebrauch bestimmt ist und vom Geschädigten privat verwendet wird.

    Im Einklang mit dem Urteil Moteurs Leroy Somer sollte der Gerichtshof demnach feststellen, dass der vom Dienstleister zu leistende Ersatz der durch ein im Rahmen seiner Dienstleistung verwendetes fehlerhaftes Produkt verursachten Schäden nicht zu den von der Richtlinie 85/374 geregelten Punkten gehört.

    20 - Urteil vom 4. Juni 2009, Moteurs Leroy Somer (C-285/08, Slg. 2009, I-4733).

    24 - Urteil Moteurs Leroy Somer (Randnr. 25).

    27 - Urteil Moteurs Leroy Somer (Randnr. 17).

  • BGH, 06.05.2013 - VI ZR 328/11

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Zulässigkeit der Weiterentwicklung des

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird der Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkte zur Gänze von der Richtlinie 85/374/EWG selbst festgelegt und ist aus deren Wortlaut, Zweck und Systematik abzuleiten (vgl. EuGH, Urteile vom 25. April 2002 - C-183/00, EWS 2002, 275 Rn. 23 ff. - González Sánchez - inhaltsgleich mit den beiden weiteren Urteilen von diesem Tag C-52/00, EWS 2002, 277 und C-154/00, EWS 2002, 280 - vom 10. Januar 2006 - C-402/03, NJW 2006, 1409 Rn. 22 mwN - Skov und Bilka; vom 4. Juni 2009 - C-285/08, EuZW 2009, 501 Rn. 20 - Moteurs Leroy Somer).

    Jedoch soll die Richtlinie, wie aus ihrem 18. Erwägungsgrund hervorgeht, nicht den Bereich der Haftung für fehlerhafte Produkte über die betreffenden Punkte hinaus abschließend harmonisieren (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Januar 2006 - C-402/03, aaO Rn. 23, 33; vom 4. Juni 2009 - C-285/08, aaO Rn. 21, 25; vom 21. Dezember 2011 - C-495/10, VersRAI 2012, 34 Rn. 20 f. - Dutrueux).

    Der Gerichtshof hat nach einer Untersuchung des Wortlauts, des Zwecks und der Systematik der Richtlinie 85/374/EWG entschieden, dass deren Art. 13 nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lässt, eine allgemeine Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkte beizubehalten, die von der in der Richtlinie vorgesehenen Regelung abweicht (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Januar 2006 - C-402/03, NJW 2006, 1409 Rn. 39 mwN - Skov und Bilka; vom 4. Juni 2009 - C-285/08, EuZW 2009, 501 Rn. 22 - Moteurs Leroy Somer).

    Er hat weiter entschieden, dass Art. 13 der Richtlinie 85/374/EWG dahin auszulegen ist, dass die durch diese eingeführte Regelung die Anwendung anderer Regelungen der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung nicht ausschließt, sofern diese - wie die Haftung für verdeckte Mängel oder für Verschulden - auf anderen Grundlagen beruht (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Januar 2006 - C-402/03, NJW 2006, 1409 Rn. 47 mwN; vom 4. Juni 2009 - C-285/08, aaO Rn. 23).

    Umstritten ist auch, ob § 84 Abs. 2 AMG und § 84a AMG mit der Richtlinie 85/374/EWG, insbesondere mit der Beweislastregelung des Art. 4 der Richtlinie, vereinbar sind (siehe zu Art. 4: EuGH, Urteile vom 25. April 2002 - C-183/00, EWS 2002, 275 Rn. 31 - González Sánchez; vom 4. Juni 2009 - C-285/08, EuZW 2009, 501 Rn. 19 - Moteurs Leroy Somer).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-215/08

    E. Friz - Richtlinie 85/577 - Verbraucherschutz bei außerhalb von Geschäftsräumen

    Allerdings möchte ich noch auf das jüngst ergangene Urteil Moteurs Leroy Somer(80) aufmerksam machen, in dem der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Richtlinie 85/374/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte(81) entschieden hat, dass diese einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die einen weiteren Anwendungsbereich als die Richtlinie hat.

    Zu einem ähnlichen Ergebnis wie jenem im Urteil Moteurs Leroy Somer können wir meines Erachtens auch in der vorliegenden Rechtssache kommen.

    80 - Urteil vom 4. Juni 2009, Moteurs Leroy Somer (C-285/08, Slg. 2009, I-0000).

  • EuG, 20.03.2024 - T-395/21

    DZ Hyp/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

    Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen ein "Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung" geltend macht, ist diese Rüge als Bezugnahme auf den in Art. 41 der Charta verankerten Grundsatz der guten Verwaltung zu verstehen, der den Organen und Einrichtungen der Union die Verpflichtung auferlegt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 23. September 2009, Estland/Kommission, T-263/07, EU:C:2009:351, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.03.2024 - T-394/21

    Bayerische Landesbank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen ein "Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung" geltend macht, ist diese Rüge als Bezugnahme auf den in Art. 41 der Charta verankerten Grundsatz der guten Verwaltung zu verstehen, der den Organen und Einrichtungen der Union die Verpflichtung auferlegt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 23. September 2009, Estland/Kommission, T-263/07, EU:C:2009:351, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-358/08

    Aventis Pasteur - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Art.

    24 - Urteile vom 4. Juni 2009, Moteurs Leroy Somer (C-285/08, Slg. 2009, I-0000, Randnrn. 20 f.), vom 10. Januar 2006, Skov Æg (C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnrn.

    25 - In Fn. 24 angeführte Urteile Moteurs Leroy Somer (Randnr. 22), Skov Æg (Randnr. 39), Kommission/Frankreich (Randnr. 21), Kommission/Griechenland (Randnr. 17) und González Sánchez (Randnr. 30).

    27 - In Fn. 24 angeführte Urteile Moteurs Leroy Somer (Randnr. 29), Kommission/Frankreich (Randnr. 17), Kommission/Griechenland (Randnr. 13) und González Sánchez (Randnr. 26).

  • EuG, 20.03.2024 - T-404/21

    DZ Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

    Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen ein "Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung" geltend macht, ist diese Rüge als Bezugnahme auf den in Art. 41 der Charta verankerten Grundsatz der guten Verwaltung zu verstehen, der den Organen und Einrichtungen der Union die Verpflichtung auferlegt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 23. September 2009, Estland/Kommission, T-263/07, EU:C:2009:351, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.03.2024 - T-390/21

    DZ Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

    Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen ein "Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung" geltend macht, ist diese Rüge als Bezugnahme auf den in Art. 41 der Charta verankerten Grundsatz der guten Verwaltung zu verstehen, der den Organen und Einrichtungen der Union die Verpflichtung auferlegt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 23. September 2009, Estland/Kommission, T-263/07, EU:C:2009:351, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.03.2024 - T-392/21

    Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion -

    Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen ein "Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung" geltend macht, ist diese Rüge als Bezugnahme auf den in Art. 41 der Charta verankerten Grundsatz der guten Verwaltung zu verstehen, der den Organen und Einrichtungen der Union die Verpflichtung auferlegt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 23. September 2009, Estland/Kommission, T-263/07, EU:C:2009:351, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-495/10

    Die Haftung einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung als Dienstleister fällt

    Jedoch soll die Richtlinie 85/374, wie aus ihrem 18. Erwägungsgrund hervorgeht, nicht den Bereich der Haftung für fehlerhafte Produkte über die betreffenden Punkte hinaus abschließend harmonisieren (vgl. Urteil vom 4. Juni 2009, Moteurs Leroy Somer, C-285/08, Slg. 2009, I-4733, Randnrn. 24 und 25).

    Insoweit ist zunächst zu beachten, dass nichts im Wortlaut der Richtlinie 85/374 den Schluss zulässt, dass der Unionsgesetzgeber mit der Einführung einer Herstellerhaftung für fehlerhafte Produkte den Mitgliedstaaten, um einen unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten und den freien Warenverkehr zu erleichtern, die Möglichkeit nehmen wollte, für den Ersatz von Schäden, die durch ein bei einer Dienstleistung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen verwendetes fehlerhaftes Produkt verursacht wurden, eine Regelung der Haftung des Dienstleisters vorzusehen, die gegebenenfalls der mit dieser Richtlinie eingeführten entspricht (vgl. entsprechend Urteil Moteurs Leroy Somer, Randnr. 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2010 - C-467/08

    Nach Ansicht von Generalanwältin Verica Trstenjak darf eine Abgabe für

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-65/20

    KRONE - Verlag

  • EuG, 20.12.2023 - T-389/21

    Landesbank Baden-Württemberg/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2014 - C-310/13

    Novo Nordisk Pharma - Verbraucherschutz - Haftung für fehlerhafte Produkte -

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-105/17

    Kamenova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Unlautere

  • EuGH, 24.11.2022 - C-691/21

    Cafpi und Aviva assurances

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-337/20

    CRCAM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2007/64/EG

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