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   EuGH, 09.06.2011 - C-285/10   

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EuGH, 09.06.2011 - C-285/10 (https://dejure.org/2011,7078)
EuGH, Entscheidung vom 09.06.2011 - C-285/10 (https://dejure.org/2011,7078)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juni 2011 - C-285/10 (https://dejure.org/2011,7078)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 und Art. 27 - Besteuerungsgrundlage - Erweiterung der Bestimmungen über Entnahmen auf Umsätze zwischen verbundenen Parteien bei Preisen, die erkennbar unter dem normalen Marktpreis liegen

  • Europäischer Gerichtshof

    Campsa Estaciones de Servicio

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 und Art. 27 - Besteuerungsgrundlage - Erweiterung der Bestimmungen über Entnahmen auf Umsätze zwischen verbundenen Parteien bei Preisen, die erkennbar unter dem normalen Marktpreis liegen

  • EU-Kommission PDF

    Campsa Estaciones de Servicio

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 und Art. 27 - Besteuerungsgrundlage - Erweiterung der Bestimmungen über Entnahmen auf Umsätze zwischen verbundenen Parteien bei Preisen, die erkennbar unter dem normalen Marktpreis liegen

  • EU-Kommission

    Campsa Estaciones de Servicio

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 und Art. 27 - Besteuerungsgrundlage - Erweiterung der Bestimmungen über Entnahmen auf Umsätze zwischen verbundenen Parteien bei Preisen, die erkennbar unter dem normalen Marktpreis liegen“

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 und Art. 27 - Besteuerungsgrundlage - Erweiterung der Bestimmungen über Entnahmen auf Umsätze zwischen verbundenen Parteien bei Preisen, die erkennbar unter dem normalen Marktpreis liegen

  • datenbank.nwb.de

    Innergemeinschaftliche Lieferungen und Umsatzsteuerbetrug - Erweiterung der Bestimmungen über Entnahmen auf Umsätze zwischen verbundenen Parteien bei Preisen, die erkennbar unter dem normalen Marktpreis liegen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Spanische Regelung zur Mindestbemessungsgrundlage weicht vom EU-Recht ab ? Rspr. hat keine Auswirkung auf das deutsche Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Campsa Estaciones de Servicio

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 und Art. 27 - Besteuerungsgrundlage - Erweiterung der Bestimmungen über Entnahmen auf Umsätze zwischen verbundenen Parteien bei Preisen, die erkennbar unter dem normalen Marktpreis liegen

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Campsa Estaciones de Servicio

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 7. Juni 2010 - Campsa Estaciones de Servicio S.A./Administración del Estado

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal Supremo - Auslegung der Art. 6, 11 und 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • DB 2011, 1618
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 20.01.2005 - C-412/03

    Hotel Scandic Gåsabäck - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 5 Absatz 6

    Auszug aus EuGH, 09.06.2011 - C-285/10
    So ist der Umstand unerheblich, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit zu einem Preis unter oder über dem Selbstkostenpreis und somit zu einem Preis über oder unter dem normalen Marktpreis ausgeführt wird, wenn es um diese Qualifizierung geht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2005, Hotel Scandic Gåsabäck, C-412/03, Slg. 2005, I-743, Randnr. 22).

    Zum anderen finden die in Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b bis d der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Regeln für die Bestimmung der Besteuerungsgrundlage bereits nach dem Wortlaut der Art. 5 Abs. 6 und 7 sowie 6 Abs. 2 und 3 der Sechsten Richtlinie, die bestimmte Umsätze, für die der Steuerpflichtige keine tatsächliche Gegenleistung erhalten hat, entgeltlich ausgeführten Umsätzen gleichstellt, nur auf unentgeltliche Umsätze Anwendung (vgl. in diesem Sinne Urteil Hotel Scandic Gåsabäck, Randnr. 24).

    Außerdem muss diese Gegenleistung in Geld ausgedrückt werden können (vgl. Urteil Hotel Scandic Gåsabäck, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber vorgesehen hat, dass gemäß Art. 27 der Sechsten Richtlinie die Mitgliedstaaten gegebenenfalls ermächtigt werden können, von den Regeln dieser Richtlinie und insbesondere denen in Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a abzuweichen (vgl. insbesondere Urteil Hotel Scandic Gåsabäck, Randnr. 26).

    Ferner ist zu beachten, dass die Gefahr der Steuerumgehung, deren Bekämpfung Art. 79 Abs. 5 des Gesetzes 37/1992 nach den Ausführungen der spanischen Regierung dienen soll, nur zu einem Antrag gemäß Art. 27 der Sechsten Richtlinie auf Erlass abweichender Maßnahmen durch den betreffenden Mitgliedstaat zur Vermeidung bestimmter Steuerhinterziehungen oder Steuerumgehungen führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Hotel Scandic Gåsabäck, Randnr. 26); dieser Antrag wurde erst zu einem nach dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens liegenden Zeitpunkt gestellt.

  • EuGH, 15.06.2006 - C-494/04

    Heintz van Landewijck - Steuerrecht - Harmonisierung - Richtlinie 92/12/EWG -

    Auszug aus EuGH, 09.06.2011 - C-285/10
    Ferner kann ein Mitgliedstaat nicht ohne Verletzung des EG-Vertrags (jetzt AEU-Vertrag) einem Steuerpflichtigen eine vom System der Sechsten Richtlinie abweichende Bestimmung entgegenhalten, die unter Verstoß gegen die den Mitgliedstaaten durch Art. 27 Abs. 2 dieser Richtlinie auferlegte Mitteilungspflicht erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile Direct Cosmetics, Randnr. 37, und vom 15. Juni 2006, Heintz van Landewijck, C-494/04, Slg. 2006, I-5381, Randnr. 48).

    Doch bezog sich diese Feststellung erstens auf eine Situation, in der die fragliche abweichende Maßnahme zum einen unter Art. 27 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie fiel, eine Situation, die der Gerichtshof von derjenigen einer unter Art. 27 Abs. 1 fallenden Maßnahme unterschieden hat, und diese Maßnahme zum anderen unter Verletzung der Mitteilungsfrist in Art. 27 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie, jedoch vor dem Sachverhalt, der zu dem beim nationalen Gericht anhängigen Ausgangsverfahren geführt hat, mitgeteilt worden war, und zweitens wurde mit dieser Feststellung die Frage beantwortet, ob eine solche abweichende Maßnahme auch nach der verspäteten Mitteilung unanwendbar zu bleiben hatte (vgl. Urteil Heintz van Landewijck, Randnrn.

    Daher lässt sich aus dem Urteil Heintz van Landewijck nicht herleiten, dass eine unter Art. 27 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie fallende nationale Bestimmung, weil sie zeitlich nach dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens Gegenstand einer Mitteilung an die Kommission und einer Ermächtigung durch diese war, auf vor ihrer Mitteilung liegende Sachverhalte anwendbar sein müsste.

  • EuGH, 21.06.2007 - C-366/05

    Optimus - Telecomunicações - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital -

    Auszug aus EuGH, 09.06.2011 - C-285/10
    Im Fall eines Beitritts gilt nämlich eine Verweisung auf einen im Unionsrecht vorgesehenen Zeitpunkt, sofern die Beitrittsakte oder ein anderer Unionsrechtsakt nichts anderes bestimmt, auch für den beitretenden Staat, selbst wenn dieser Zeitpunkt vor dem des Beitritts liegt (Urteil vom 21. Juni 2007, 0ptimus - Telecomunicações, C-366/05, Slg. 2007, I-4985, Randnr. 32).
  • EuGH, 13.02.1985 - 5/84

    Direct Cosmetics / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 09.06.2011 - C-285/10
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stehen jedoch neue Sondermaßnahmen, die von der Sechsten Richtlinie abweichen, nur dann im Einklang mit dem Unionsrecht, wenn sie zum einen im Rahmen der in Art. 27 Abs. 1 genannten Ziele bleiben und wenn sie zum anderen der Kommission mitgeteilt worden sind und der Rat gemäß Art. 27 Abs. 1 bis 4 seine stillschweigende oder ausdrückliche Ermächtigung dazu erteilt hat (Urteile vom 13. Februar 1985, Direct Cosmetics, 5/84, Slg. 1985, 617, Randnr. 24, und vom 6. Juli 1995, BP Soupergaz, C-62/93, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 22).
  • EuGH, 29.10.2009 - C-174/08

    NCC Construction Danmark - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 -

    Auszug aus EuGH, 09.06.2011 - C-285/10
    49 und 51, und vom 29. Oktober 2009, NCC Construction Danmark, C-174/08, Slg. 2009, I-10567, Randnr. 44).
  • EuGH, 06.07.1995 - C-62/93

    BP Soupergaz / Griechischer Staat

    Auszug aus EuGH, 09.06.2011 - C-285/10
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stehen jedoch neue Sondermaßnahmen, die von der Sechsten Richtlinie abweichen, nur dann im Einklang mit dem Unionsrecht, wenn sie zum einen im Rahmen der in Art. 27 Abs. 1 genannten Ziele bleiben und wenn sie zum anderen der Kommission mitgeteilt worden sind und der Rat gemäß Art. 27 Abs. 1 bis 4 seine stillschweigende oder ausdrückliche Ermächtigung dazu erteilt hat (Urteile vom 13. Februar 1985, Direct Cosmetics, 5/84, Slg. 1985, 617, Randnr. 24, und vom 6. Juli 1995, BP Soupergaz, C-62/93, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 22).
  • EuGH, 10.04.2008 - C-309/06

    Marks & Spencer - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung mit

    Auszug aus EuGH, 09.06.2011 - C-285/10
    In diesem Zusammenhang trifft zwar zu, dass, wie die spanische Regierung ausgeführt hat, der Grundsatz der Gleichbehandlung, dessen besondere Ausprägung auf der Ebene des abgeleiteten Unionsrechts und im besonderen Sektor des Abgabenwesens der Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist, verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteile vom 10. April 2008, Marks & Spencer, C-309/06, Slg. 2008, I-2283, Randnrn.
  • BFH, 10.04.2019 - XI R 4/17

    Zur Besteuerung der dem Provider bei Prepaid-Verträgen endgültig verbliebenen

    Nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, ist Besteuerungsgrundlage für die Lieferung eines Gegenstands oder die Erbringung einer Dienstleistung die tatsächlich dafür erhaltene Gegenleistung und nicht ein nach objektiven Kriterien geschätzter Wert (vgl. z.B. EuGH-Urteile Hotel Scandic Gasabäck vom 20. Januar 2005 - C-412/03, EU:C:2005:47, UR 2005, 194, Rz 21; Campsa Estaciones de Servicio vom 9. Juni 2011 - C-285/10, EU:C:2011:381, UR 2012, 440, Rz 28; BFH-Urteil in BFHE 228, 467BStBl II 2010, 765, Rz 18; jeweils m.w.N.; BFH-Beschluss vom 9. September 2015 - XI B 87/14, BFH/NV 2016, 78, Rz 13).
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.09.2015 - 6 K 1844/13

    Umsatzsteuerliche Behandlung einer Verkaufsförderaktion mit Treuepunkten

    Andernfalls ist die Abweichung vom tatsächlichen Entgelt nicht gerechtfertigt (EuGH-Urteil vom 9. Juni 2001 C-285/10 - Campsa Estaciones de Servicio, UR 2012, 440).
  • EuGH, 26.04.2012 - C-621/10

    Balkan and Sea Properties - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73 und

    Diese Gegenleistung stellt den subjektiven, nämlich tatsächlich erhaltenen Wert und nicht einen nach objektiven Kriterien geschätzten Wert dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 1981, Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats, 154/80, Slg. 1981, 445, Randnr. 13, vom 20. Januar 2005, Hotel Scandic Gåsabäck, C-412/03, Slg. 2005, I-743, Randnr. 21, und vom 9. Juni 2011, Campsa Estaciones de Servicio, C-285/10, Slg. 2011, I-5059, Randnr. 28).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-283/12

    Serebryannay vek - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1

    In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit, einen Umsatz als "Umsatz gegen Entgelt" einzustufen, nur das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraussetzt (vgl. Urteile vom 20. Januar 2005, Hotel Scandic Gåsabäck, C-412/03, Slg. 2005, I-743, Randnr. 22, und vom 9. Juni 2011, Campsa Estaciones de Servicio, C-285/10, Slg. 2005, I-5059, Randnr. 25).
  • EuGH, 31.01.2013 - C-643/11

    LVK - 56 - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsatz der

    41 und 44, sowie vom 10. November 2011, The Rank Group, C-259/10 und C-260/10, Slg. 2011, I-10947, Randnr. 61), verlangt, dass vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (vgl. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 51, NCC Construction Danmark, Randnr. 44, sowie vom 9. Juni 2011, Campsa Estaciones de Servicio, C-285/10, Slg. 2011, I-5059, Randnr. 29).
  • BFH, 09.09.2015 - XI B 87/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage bei steuerpflichtiger Lieferung

    Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG stelle für die Bemessungsgrundlage einer entgeltlichen Leistung darauf ab, was der Leistende erhält; maßgeblich sei nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Campsa Estaciones de Servicio vom 9. Juni 2011 C-285/10 (EU:C:2011:381, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 440, Rz 28) die tatsächlich für die Leistung erhaltene Gegenleistung, also der subjektive, nämlich tatsächlich erhaltene und nicht ein nach objektiven Kriterien geschätzter Wert.

    d) Es ist durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung eines Gegenstands oder die Erbringung einer Dienstleistung die tatsächlich dafür erhaltene Gegenleistung und nicht ein nach objektiven Kriterien geschätzter Wert ist (z.B. EuGH-Urteile Hotel Scandic Gasabäck vom 20. Januar 2005 C-412/03, EU:C:2005:47, UR 2005, 194, Rz 21, m.w.N.; Campsa Estaciones de Servicio, EU:C:2011:381, UR 2012, 440, Rz 28).

  • EuGH, 22.06.2016 - C-267/15

    Gemeente Woerden - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Vorsteuer -

    In Bezug auf die Tatsache, dass der Steuerpflichtige im Ausgangsverfahren einen Gegenstand zu einem nicht kostendeckenden Preis geliefert hat, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit erzielte Ergebnis im Hinblick auf das Abzugsrecht unerheblich ist, solange die Tätigkeit selbst der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2005, Hotel Scandic Gåsabäck, C-412/03, EU:C:2005:47, Rn. 22, und vom 9. Juli 2011, Campsa Estaciones de Servicio, C-285/10, EU:C:2011:381, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-621/10

    Balkan and Sea Properties - Mehrwertsteuer - Umsätze zwischen eng verbundenen

    16- Vgl. Urteile vom 20. Januar 2005, Hotel Scandic Gåsabäck (C-412/03, Slg. 2005, I-743, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 9. Juni 2011, Campsa Estaciones de Servicio (C-285/10, Slg. 2011, I-5059, Randnr. 28).

    24- Vgl. Urteil Campsa Estaciones de Servicio (oben in Fn. 16 angeführt, Randnr. 40).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-377/11

    International Bingo Technology - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil

    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Sechste Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehrt, auf bestimmte Umsätze eine andere Regel für die Bestimmung der Besteuerungsgrundlage als die in Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie vorgesehene allgemeine Regel anzuwenden, ohne zuvor das Verfahren nach Art. 27 dieser Richtlinie befolgt zu haben, um die Ermächtigung zur Einführung einer solchen von der allgemeinen Regel abweichenden Maßnahme zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2011, Campsa Estaciones de Servicio, C-285/10, Slg. 2011, I-5059, Randnr. 40).
  • EuGH, 23.04.2015 - C-16/14

    Property Development Company - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    In all diesen einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellten Fällen erhält der Steuerpflichtige vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten keine tatsächliche Gegenleistung, die als Besteuerungsgrundlage für die Berechnung der Mehrwertsteuer dienen könnte, so dass die allgemeine Regel von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie keine Anwendung finden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Campsa Estaciones de Servicio, C-285/10, EU:C:2011:381, Rn. 26 und 27).
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