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   EuGH, 23.10.2008 - C-286/06   

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https://dejure.org/2008,17831
EuGH, 23.10.2008 - C-286/06 (https://dejure.org/2008,17831)
EuGH, Entscheidung vom 23.10.2008 - C-286/06 (https://dejure.org/2008,17831)
EuGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2008 - C-286/06 (https://dejure.org/2008,17831)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/48/EWG - Arbeitnehmer - Anerkennung der Diplome - Ingenieur

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/48/EWG - Arbeitnehmer - Anerkennung der Diplome - Ingenieur

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/48/EWG - Arbeitnehmer - Anerkennung der Diplome - Ingenieur

  • EU-Kommission

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/48/EWG - Arbeitnehmer - Anerkennung der Diplome - Ingenieur“

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Verweigerung der Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen beruflichen Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat mit Europäischem Recht; Spaniens Verweigerung der Anerkennung einer in Italien erworbenen beruflichen ...

  • Judicialis

    Richtlinie 89/48/EWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/48/EWG - Arbeitnehmer - Anerkennung von Diplomen - Ingenieur

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 29. Juni 2006 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Königreich Spanien

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 3 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, ...

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-102/02

    Beuttenmüller

    Auszug aus EuGH, 23.10.2008 - C-286/06
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass dieser Ausdruck sowohl eine Ausbildung, die in vollem Umfang in dem Mitgliedstaat erworben wurde, der den betreffenden Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, als auch eine teilweise oder in vollem Umfang in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Ausbildung abdeckt (Urteil vom 29. April 2004, Beuttenmüller, C-102/02, Slg. 2004, I-5405, Randnr. 41).

    Nach der mit der Richtlinie geschaffenen Regelung wird ein Diplom nicht aufgrund des Wertes anerkannt, der der damit bescheinigten Ausbildung innewohnt, sondern weil es in dem Mitgliedstaat, in dem es ausgestellt oder anerkannt worden ist, den Zugang zu einem reglementierten Beruf eröffnet (Urteile Beuttenmüller, Randnr. 52, und vom 19. Januar 2006, Colegio, C-330/03, Slg. 2006, I-801, Randnr. 19).

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

    Auszug aus EuGH, 23.10.2008 - C-286/06
    Sie können sich nicht missbräuchlich oder betrügerisch auf Gemeinschaftsvorschriften berufen (Urteile vom 7. Februar 1979, Knoors, 115/78, Slg. 1979, 399, Randnr. 25, vom 3. Oktober 1990, Bouchoucha, C-61/89, Slg. 1990, I-3551, Randnr. 14, vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 24, und vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 35).

    Auch wenn die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen können, um ihnen gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht zu verwehren, haben sie jedoch bei der Würdigung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen Bestimmungen zu beachten (Urteil Centros, Randnr. 25).

  • EuGH, 14.07.2005 - C-141/04

    Peros - Richtlinie 89/48/EWG - Arbeitnehmer - Anerkennung von Diplomen -

    Auszug aus EuGH, 23.10.2008 - C-286/06
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann eine öffentliche Einrichtung eines Mitgliedstaats, die verpflichtet ist, die Vorschriften der Richtlinie 89/48 zu beachten, dann, wenn diese Richtlinie anwendbar ist, keine Homologation der Befähigungsnachweise eines Bewerbers durch die zuständigen nationalen Stellen als Vorbedingung für den Zugang zu dem betreffenden Beruf mehr verlangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Fernández de Bobadilla, C-234/97, Slg. 1999, I-4773, Randnr. 27, und vom 14. Juli 2005, Peros, C-141/04, Slg. 2005, I-7163, Randnr. 35).
  • EuGH, 19.01.2006 - C-330/03

    Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos - Freizügigkeit der

    Auszug aus EuGH, 23.10.2008 - C-286/06
    Nach der mit der Richtlinie geschaffenen Regelung wird ein Diplom nicht aufgrund des Wertes anerkannt, der der damit bescheinigten Ausbildung innewohnt, sondern weil es in dem Mitgliedstaat, in dem es ausgestellt oder anerkannt worden ist, den Zugang zu einem reglementierten Beruf eröffnet (Urteile Beuttenmüller, Randnr. 52, und vom 19. Januar 2006, Colegio, C-330/03, Slg. 2006, I-801, Randnr. 19).
  • EuGH, 07.02.1979 - 115/78

    Knoors / Staatssecretaris van Economische Zaken

    Auszug aus EuGH, 23.10.2008 - C-286/06
    Sie können sich nicht missbräuchlich oder betrügerisch auf Gemeinschaftsvorschriften berufen (Urteile vom 7. Februar 1979, Knoors, 115/78, Slg. 1979, 399, Randnr. 25, vom 3. Oktober 1990, Bouchoucha, C-61/89, Slg. 1990, I-3551, Randnr. 14, vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 24, und vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 35).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus EuGH, 23.10.2008 - C-286/06
    Sie können sich nicht missbräuchlich oder betrügerisch auf Gemeinschaftsvorschriften berufen (Urteile vom 7. Februar 1979, Knoors, 115/78, Slg. 1979, 399, Randnr. 25, vom 3. Oktober 1990, Bouchoucha, C-61/89, Slg. 1990, I-3551, Randnr. 14, vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 24, und vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 35).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-234/97

    Fernández de Bobadilla

    Auszug aus EuGH, 23.10.2008 - C-286/06
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann eine öffentliche Einrichtung eines Mitgliedstaats, die verpflichtet ist, die Vorschriften der Richtlinie 89/48 zu beachten, dann, wenn diese Richtlinie anwendbar ist, keine Homologation der Befähigungsnachweise eines Bewerbers durch die zuständigen nationalen Stellen als Vorbedingung für den Zugang zu dem betreffenden Beruf mehr verlangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Fernández de Bobadilla, C-234/97, Slg. 1999, I-4773, Randnr. 27, und vom 14. Juli 2005, Peros, C-141/04, Slg. 2005, I-7163, Randnr. 35).
  • EuGH, 02.07.1998 - C-225/95

    Kapasakalis

    Auszug aus EuGH, 23.10.2008 - C-286/06
    Daher ist die insoweit auf das Urteil vom 2. Juli 1998, Kapasakalis u. a. (C-225/95 bis C-227/95, Slg. 1998, I-4239, Randnrn.
  • EuGH, 03.10.1990 - C-61/89

    Strafverfahren gegen Bouchoucha

    Auszug aus EuGH, 23.10.2008 - C-286/06
    Sie können sich nicht missbräuchlich oder betrügerisch auf Gemeinschaftsvorschriften berufen (Urteile vom 7. Februar 1979, Knoors, 115/78, Slg. 1979, 399, Randnr. 25, vom 3. Oktober 1990, Bouchoucha, C-61/89, Slg. 1990, I-3551, Randnr. 14, vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 24, und vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2010 - C-118/09

    Koller - Begriff des einzelstaatlichen Gerichts im Sinne von Art. 234 EG -

    Dies ist weder sachgerecht, noch entspricht es dem heutigen Stand des Gemeinschaftsrechts, wie etwa das Urteil Kommission/Spanien(26) zeigt.

    Wie der Gerichtshof zuletzt im Urteil Kommission/Spanien(34) in Bezug auf die Auslegung der Richtlinie 89/48 ausgeführt hat, dürfen die Angehörigen eines Mitgliedstaats nicht versuchen, sich der Anwendung ihres nationalen Rechts unter Missbrauch der durch das Gemeinschaftsrecht geschaffenen Erleichterungen zu entziehen.

    16 - Urteile Cavallera (oben in Fn. 6 angeführt), Randnr. 47, vom 23. Oktober 2008, Kommission/Spanien (C-286/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55).

    26 - Urteil Kommission/Spanien (oben in Fn. 16 angeführt).

    27 - Urteil Kommission/Spanien (oben in Fn. 16 angeführt), Randnr. 61.

    34 - Urteil Kommission/Spanien (oben in Fn. 16 angeführt), Randnr. 69.

    43 - Urteil Kommission/Spanien (oben in Fn. 16 angeführt), Randnr. 70.

  • EuGH, 17.07.2014 - C-58/13

    In einen Mitgliedstaat zurückzukehren, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der

    In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass das Recht der Angehörigen eines Mitgliedstaats, zum einen den Mitgliedstaat, in dem sie ihre beruflichen Qualifikationen erwerben wollen, und zum anderen den Mitgliedstaat, in dem sie ihren Beruf ausüben möchten, zu wählen, im Binnenmarkt der Ausübung der von den Verträgen gewährleisteten Grundfreiheiten innewohnt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C-286/06, EU:C:2008:586, Rn. 72).
  • LSG Hessen, 26.08.2009 - L 4 KA 6/07

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - approbierter psychologischer

    Denn nach der Rechtsprechung des EuGH steht es der Geltung der Richtlinie nicht entgegen, wenn es um die Anerkennung eines beruflichen Befähigungsnachweises aus einem Mitgliedstaat geht, für den die berufliche Qualifikation aufgrund einer nur im Aufnahmestaat erfolgten Ausbildung erworben wurde (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - Rs. C-286/06).

    Hieran bestehen Zweifel, denn der Bescheid der österreichischen Behörde wurde nicht nach einer Ausbildung (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - Rs. C-286/06 - Leitsatz) sondern als Ergebnis einer Anerkennungsentscheidung erteilt.

    Die Regelung stellt im Kern eine Vermutung auf, wonach die Qualifikation eines Antragstellers, der zur Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Mitgliedstaat befugt ist, für die Ausübung desselben Berufs in den anderen Mitgliedstaaten ausreicht (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - Rs. C-286/06 - Rdnr. 64, 65).

    Insofern dürfen nicht nur Angehörige eines Mitgliedstaates nicht versuchen, sich der Anwendung ihres nationalen Rechts durch die durch Gemeinschaftsrecht geschaffenen Erleichterungen zu entziehen (so der EuGH für die Fälle des Missbrauchs, vgl. Urteil vom 23. Oktober 2008 - Rs. C-286/06 - Rdnr. 69 m. w. N.), sondern auch Angehörige eines anderen Mitgliedstaats der Anwendung des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats, den sie - entsprechend der ihnen der aus dem EU-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten - für ihre berufliche Ausbildung gewählt haben.

  • EuGH, 22.12.2010 - C-118/09

    Koller - Begriff des "einzelstaatlichen Gerichts" im Sinne von Art. 234 EG -

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 1 Buchst. a der geänderten Richtlinie 89/48 definierte Begriff "Diplom" die Grundlage der in dieser Richtlinie vorgesehenen allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome bildet (vgl. u. a. Urteil vom 23. Oktober 2008, Kommission/Spanien, C-286/06, Slg. 2008, I-8025, Randnr. 53).

    Vorbehaltlich des Art. 4 der geänderten Richtlinie 89/48 ist nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie jeder Antragsteller, der Inhaber eines "Diploms" im Sinne dieser Richtlinie ist, das ihm die Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Mitgliedstaat erlaubt, berechtigt, diesen Beruf in jedem anderen Mitgliedstaat auszuüben (vgl. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 54).

  • EuGH, 29.01.2009 - C-311/06

    DIE BLOSSE "HOMOLOGATION" EINES STUDIENABSCHLUSSES DURCH EINEN ANDEREN

    Auch wenn außerdem entschieden wurde, dass die Richtlinie 89/48 keine Beschränkung in Bezug auf den Mitgliedstaat, in dem ein Antragsteller seine beruflichen Qualifikationen erworben haben muss, enthält (Urteile vom 23. Oktober 2008, Kommission/Griechenland, C-274/05, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 28, und Kommission/Spanien, C-286/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 62), so wird in dieser Rechtsprechung doch zwischen dem geografischen Ort, an dem eine Ausbildung stattfindet, und dem Bildungssystem, unter das sie fällt, unterschieden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-58/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wahl liegt allein darin, dass ein Bürger sich

    70 - Vgl. Urteil vom 23. Oktober 2008, Kommission/Spanien (C-286/06, Slg. 2008, I-8025, Rn. 72).
  • OLG Düsseldorf, 08.09.2020 - 6 U 160/19
    Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, nicht nur nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, sondern auch durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt wird (EuGH, Urt. v. 15.04.2008, C-286/06).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2014 - C-83/13

    Fonnship und Svenska Transportarbetareförbundet - Vorabentscheidungsersuchen -

    59 - Vgl. u. a. Urteile Centros (Rn. 24), Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (Rn. 35) sowie vom 23. Oktober 2008, Kommission/Spanien (C-286/06, Slg. 2008, I-8025, Rn. 69).
  • EuGH, 23.10.2008 - C-274/05

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Die im Mittelpunkt der vorliegenden Rechtssache stehende Rechtsfrage entspricht derjenigen, die im Rahmen des Urteils vom heutigen Tag in der Rechtssache Kommission/Spanien (C-286/06, Slg. 2008, I-0000) behandelt wurde.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2015 - C-298/14

    Brouillard - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Für die "Beschäftigung in der

    7 - Dieser Gegenstand entspricht demjenigen der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16), die durch die Richtlinie 2005/36 aufgehoben wurde - vgl. Urteil Kommission/Spanien (C-286/06, EU:C:2008:586, Rn. 71).
  • EuGH, 04.12.2008 - C-151/07

    Chatzithanasis - Richtlinie 92/51/EWG - Anerkennung der Diplome - Ausbildung in

  • EuGH, 13.11.2008 - C-186/08

    Kastrinaki

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