Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 16.11.2000 - C-286/98 P   

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https://dejure.org/2000,436
EuGH, 16.11.2000 - C-286/98 P (https://dejure.org/2000,436)
EuGH, Entscheidung vom 16.11.2000 - C-286/98 P (https://dejure.org/2000,436)
EuGH, Entscheidung vom 16. November 2000 - C-286/98 P (https://dejure.org/2000,436)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Geldbuße - Begründung - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung

  • Europäischer Gerichtshof

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

    EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG]
    1 Wettbewerb - Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften - Zuwiderhandlungen - Zurechnung - Zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche juristische Person

  • EU-Kommission

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Preisabsprache zur Kontrolle des Wettbewerbs; Austausch von Geschäftsinformationen; Kartell von Kartonherstellern; Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung

  • Wolters Kluwer

    Nachprüfungen verschiedener Unternehmen und Branchenorganisationen des Kartonsektors durch die Kommission; Verletzung der Pflicht zur Begründung der Höhe der Geldbußen ; Festsetzung einer Geldbuße wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft ; ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177; ; EG-Vertrag Art. 173; ; EG-Satzung Art. 49; ; EG-Vertrag Art. 85 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Wettbewerb - Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften - Zuwiderhandlungen - Zurechnung - Zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche juristische Person

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-354/94, Stora Kopparbergs Bergslags AB gegen Kommission - Nichtigerklärung der Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (119)

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Wenn die Muttergesellschaft vor dem Gemeinschaftsrichter gegen eine Entscheidung der Kommission vorgeht, mit der ihr für ein Verhalten ihrer Tochtergesellschaft eine Geldbuße auferlegt wird, obliegt es damit ihr, diese Vermutung durch Beweise zu entkräften, die geeignet sind, die Selbständigkeit ihrer Tochtergesellschaft zu belegen (Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission, T-314/01, Slg. 2006, II-3085, Randnr. 136, siehe auch in diesem Sinne, Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925, im Folgenden: Urteil Stora, Randnr. 29).

    In seinem Urteil Stora habe der Gerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass die Tatsache, dass die Muttergesellschaft 100 % des Kapitals der Tochtergesellschaft halte, für sich genommen nicht ausreiche, um die Haftung der Muttergesellschaft festzustellen, wenn bestritten werde, dass diese einen bestimmenden geschäftlichen Einfluss auf die Tochtergesellschaft ausübe.

    Der Gerichtshof habe diesen Grundsatz im Urteil Stora nicht in Frage gestellt.

    In einer Reihe von Urteilen habe das Gericht diese Vermutung unter Verweis auf das Urteil Stora herangezogen, ohne ihre Geltung von der Beibringung zusätzlicher Indizien abhängig zu machen.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (vgl. in diesem Sinne Urteile ICI/Kommission, Randnrn. 132 und 133, Geigy/Kommission, Randnr. 44, vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, Slg. 1973, 215, Randnr. 15, und Stora, Randnr. 26), und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. entsprechend Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 117, und ETI u. a., Randnr. 49).

    In diesem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil ICI/Kommission, Randnrn. 136 und 137) und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteile AEG/Kommission, Randnr. 50, und Stora, Randnr. 29).

    Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die vom Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteil Stora, Randnr. 29).

  • OLG Düsseldorf, 26.01.2017 - 4 Kart 6/15

    "Süßwarenkartell"

    Für die Annahme eines bestimmenden Einflusses auf das Verhalten des Tochterunternehmens besteht aber auch nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte bei einer 100%-igen Kapitalbeteiligung eine einfache Vermutung, die durch den Nachweis einer Selbständigkeit der Tochtergesellschaft entkräftet werden kann (EuG (2. Kammer), Urteil vom 12.12.2007 - T-112/05, Slg 2007, II-5049-5087, Tz. 60 m.w.N. - Akzo Nobel ; vgl. EuGH, Urteil vom 16.11.2000 - C-286/98 P, Slg 2000, I-9925-9989, Tz. 29 - Stora Kopparbergs Berslags ) .
  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

    Es wäre insoweit übertrieben, wie es das Gericht in Randnr. 289 des angefochtenen Urteils getan hat, eine ausführliche Beschreibung jedes einzelnen der streitigen Entscheidung zugrunde liegenden Aspekts zu verlangen, wie z. B. der Natur der Werberabatte, der Umstände, unter denen die Werberabatte Anwendung finden können, des Maßes ihrer fehlenden Transparenz, ihres Umfangs oder ihrer spezifischen Auswirkungen auf die Preistransparenz (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925, Randnrn. 59 bis 61, sowie vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 108).
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Stora Kopparbergs Bergslags AB gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Geldbuße - Begründung - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung

Verfahrensgang

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