Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.05.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 05.10.2000 - C-288/96   

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https://dejure.org/2000,781
EuGH, 05.10.2000 - C-288/96 (https://dejure.org/2000,781)
EuGH, Entscheidung vom 05.10.2000 - C-288/96 (https://dejure.org/2000,781)
EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2000 - C-288/96 (https://dejure.org/2000,781)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Betriebsbeihilfe - Leitlinien für den Fischereisektor - Artikel 92 Absätze 1 und 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absätze 1 und 3 Buchstabe c EG) - Anspruch auf rechtliches Gehör - Begründung

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutschland / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Deutschland / Kommission

    EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG]
    1 Staatliche Beihilfen - Begriff - Bürgschaft für einen Betriebsmittelkredit - Beurteilungskriterium - Lage des Unternehmens im Hinblick auf den Kapitalmarkt

  • EU-Kommission

    Deutschland / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen und Betriebsbeihilfen; Leitlinien für den Fischereisektor; Anforderungen an den Anspruch auf rechtliches Gehör

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 92 Abs. 1 und 3 Buchst. c (nach Änderung jetzt Art. 87 Abs. 1 und 3 Buchst. c EG); ; Entscheidung 96/563/EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Staatliche Beihilfen - Begriff - Bürgschaft für einen Betriebsmittelkredit - Beurteilungskriterium - Lage des Unternehmens im Hinblick auf den Kapitalmarkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K(96) 1646 endg. der Kommission vom 29. Mai 1996 über eine Beihilfe des Landes Niedersachsen an die Firma JAKO Jadekost GmbH & Co. KG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.10.2000 - C-288/96
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich der staatlichen Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei deren Erlass verfügte (vgl. Urteile vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 16, und vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 33).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Gewährung rechtlichen Gehörs in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts und muss auch dann sichergestellt werden, wenn eine besondere Regelung fehlt (vgl. Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache Belgien/Kommission, Randnr. 27, und Urteil Boussac, Randnr. 29).

  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

    Auszug aus EuGH, 05.10.2000 - C-288/96
    Diese Feststellung steht mit dem Urteil Siemens/Kommission im Einklang, in dem der Gerichtshof die Überlegung des Gerichts für zutreffend erklärt hat, das in Randnummer 48 seines Urteils vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93 (Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675) festgestellt hatte, dass Betriebsbeihilfen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 3 des Vertrages fallen.
  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.10.2000 - C-288/96
    Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, wie dem Inhalt des Rechtsakts und der Art der angeführten Gründe, zu beurteilen (Urteil vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnr. 19).
  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.10.2000 - C-288/96
    Besitzt die Kommission, wie bei der Anwendung des Artikels 92 des Vertrages, eine weitgehende Entscheidungsfreiheit, so darf der Gerichtshof bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung dieser Freiheit nicht die Beurteilung, zu der die zuständige Behörde gelangt ist, durch seine eigene ersetzen, sondern muss sich darauf beschränken, zu prüfen, ob die Beurteilung offensichtlich irrig oder mit einem Ermessensmissbrauch behaftet ist (vgl. insbesondere Urteile vom 14. März 1973 in der Rechtssache 57/72, Westzucker, Slg. 1973, 321, Randnr. 14, und vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 34).
  • EuGH, 15.05.1997 - C-278/95

    Siemens / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.10.2000 - C-288/96
    Zweitens steht diese Definition im Einklang mit Randnummer 18 des Urteils vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 P (Siemens/Kommission, Slg. 1997, I-2507), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass Beihilfen dann, wenn die entsprechenden Aufwendungen übliche Betriebskosten sind, die einem Unternehmen bei seiner normalen Tätigkeit entstehen, unter die Kategorie der Betriebsbeihilfen fallen.
  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.10.2000 - C-288/96
    Bei der Prüfung, inwieweit die streitige Bürgschaft eine staatliche Beihilfe darstellt, ist das in der angefochtenen Entscheidung angeführte Kriterium zugrunde zu legen und zu ermitteln, ob die Jadekost das Darlehen auf dem Kapitalmarkt ohne diese Bürgschaft hätte erhalten können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, "Boussac", Slg. 1990, I-307, Randnr. 39, und vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 26).
  • EuGH, 15.10.1996 - C-311/94

    IJssel-Vliet Combinatie / Minister van Economische Zaken

    Auszug aus EuGH, 05.10.2000 - C-288/96
    Die Leitlinien sind damit Teil dieser Verpflichtung zu regelmäßiger und laufender Zusammenarbeit, von der sich weder die Kommission noch die Mitgliedstaaten freimachen können (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Oktober 1996 in der Rechtssache C-311/94, IJssel-Vliet, Slg. 1996, I-5023, Randnrn.
  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.10.2000 - C-288/96
    Bei der Prüfung, inwieweit die streitige Bürgschaft eine staatliche Beihilfe darstellt, ist das in der angefochtenen Entscheidung angeführte Kriterium zugrunde zu legen und zu ermitteln, ob die Jadekost das Darlehen auf dem Kapitalmarkt ohne diese Bürgschaft hätte erhalten können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, "Boussac", Slg. 1990, I-307, Randnr. 39, und vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 26).
  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.10.2000 - C-288/96
    Nach ständiger Rechtsprechung muss die durch Artikel 190 des Vertrages vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollangabe wahrnehmen kann (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnr. 71, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-353/92, Griechenland/Rat, Slg. 1994, I-3411, Randnr. 19).
  • EuGH, 14.03.1973 - 57/72

    Westzucker GmbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker

    Auszug aus EuGH, 05.10.2000 - C-288/96
    Besitzt die Kommission, wie bei der Anwendung des Artikels 92 des Vertrages, eine weitgehende Entscheidungsfreiheit, so darf der Gerichtshof bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung dieser Freiheit nicht die Beurteilung, zu der die zuständige Behörde gelangt ist, durch seine eigene ersetzen, sondern muss sich darauf beschränken, zu prüfen, ob die Beurteilung offensichtlich irrig oder mit einem Ermessensmissbrauch behaftet ist (vgl. insbesondere Urteile vom 14. März 1973 in der Rechtssache 57/72, Westzucker, Slg. 1973, 321, Randnr. 14, und vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 34).
  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuGH, 06.11.1990 - C-86/89

    Italien / Kommission

  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 14.07.1994 - C-353/92

    Griechenland / Rat

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 1.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Dies scheidet etwa dann aus, wenn das Gericht, ohne dem Einzelnen insoweit in irgendeiner Form die Beweislast aufzubürden, zu der Feststellung in der Lage ist, dass die angegriffene Entscheidung ohne den objektiv vorliegenden Verfahrensverstoß nicht anders ausgefallen wäre (dazu EuGH, Urteile vom 5. Oktober 2000 - C-288/96 [ECLI:EU:C:2000:537], Bundesrepublik Deutschland/Kommission - Rn. 101 , vom 10. September 2013 - C-383/13 PPU [ECLI:EU:C:2013:533], M.G. und N.R. - Rn. 39 ff. , vom 7. November 2013 - C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712], Altrip - Rn. 49 ff. und vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683], Kommission/Bundesrepublik Deutschland - Rn. 56, 60 ).
  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 19.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Dies scheidet etwa dann aus, wenn das Gericht, ohne dem Einzelnen insoweit in irgendeiner Form die Beweislast aufzubürden, zu der Feststellung in der Lage ist, dass die angegriffene Entscheidung ohne den objektiv vorliegenden Verfahrensverstoß nicht anders ausgefallen wäre (dazu EuGH, Urteile vom 5. Oktober 2000 - C-288/96 [ECLI:EU:C:2000:537], Bundesrepublik Deutschland/Kommission - Rn. 101 , vom 10. September 2013 - C-383/13 PPU [ECLI:EU:C:2013:533], M.G. und N.R. - Rn. 39 ff. , vom 7. November 2013 - C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712], Altrip - Rn. 49 ff. und vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683], Kommission/Bundesrepublik Deutschland - Rn. 56, 60 ).
  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 22.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Dies scheidet etwa dann aus, wenn das Gericht, ohne dem Einzelnen insoweit in irgendeiner Form die Beweislast aufzubürden, zu der Feststellung in der Lage ist, dass die angegriffene Entscheidung ohne den objektiv vorliegenden Verfahrensverstoß nicht anders ausgefallen wäre (dazu EuGH, Urteile vom 5. Oktober 2000 - C-288/96 [ECLI:EU:C:2000:537], Bundesrepublik Deutschland/Kommission - Rn. 101 , vom 10. September 2013 - C-383/13 PPU [ECLI:EU:C:2013:533], M.G. und N.R. - Rn. 39 ff. , vom 7. November 2013 - C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712], Altrip - Rn. 49 ff. und vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683], Kommission/Bundesrepublik Deutschland - Rn. 56, 60 ).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.05.1999 - C-288/96   

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https://dejure.org/1999,6803
Generalanwalt beim EuGH, 11.05.1999 - C-288/96 (https://dejure.org/1999,6803)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.05.1999 - C-288/96 (https://dejure.org/1999,6803)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Mai 1999 - C-288/96 (https://dejure.org/1999,6803)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutschland / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen - Betriebsbeihilfe - Leitlinien für den Fischereisektor - Artikel 92 Absätze 1 und 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absätze 1 und 3 Buchstabe c EG) - Anspruch auf rechtliches Gehör - Begründung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (36)

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.1999 - C-288/96
    4: - Siehe auch die ähnlichen Entscheidungen (zum Umfang der Befugnisse der Kommission aus Artikel 92 Absatz 3) in den älteren Urteilen vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 (Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 18), vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 (Frankreich/Kommission, Rechtssache Boussac, Slg. 1990, I-307, Randnr. 49), vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 56) und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 34).

    Bejaht sie dies, so hat sie sich ein Urteil über eine eventuelle Freistellung nach Artikel 92 Absatz 3 zu bilden und ihre Entscheidung hierüber entsprechend zu begründen." 45: - Siehe Christian Gavalda und Gilbert Parléani, Droit des affaires de l'Union Européene , Paris, Litec, 2. Auflage, 1998, S. 394 ff., § 737.46: - Siehe Bellamy und Child, Common Market Law of Competition , 4. Auflage, 1993, S. 911, Nr. 18-004.47: - Urteile vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73 (Italien/Kommission, Slg. 1974, 709) und vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671).

    57: - Siehe auch Nr. 19 der Schlußanträge des Generalanwalts Van Gerven vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission), in der am 21. März 1991 das bereits in Fußnote 3 angeführte Urteil erging.

    Sodann fuhr es fort: "Da die Vermarktung eine übliche und laufende Tätigkeit der Unternehmen ist, stellen diese Beihilfen Betriebsbeihilfen für das Unternehmen dar, die zum einen nicht die .Entwicklung' eines wirtschaftlichen Sektors erleichtern und zum anderen der Klägerin eine künstliche finanzielle Unterstützung verschaffen, die den Wettbewerb dauerhaft verfälscht und den Handelsverkehr in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft." 75: - Siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-86/89 (Italien/Kommission, Slg. 1990, 3891, Randnr. 18) und Urteil in der Rechtssache Boussac, bereits angeführt in Fußnote 3, Randnr. 49).

    96: - Siehe u. a. die bereits (in den Fußnoten 74 und 3) angeführten Urteile des Gerichtshofes Italien/Kommission, Randnr. 18, und Boussac, Randnr. 49.97: - ABl.

  • EuGH, 11.11.1987 - 259/85

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.1999 - C-288/96
    Siehe auch Urteil vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85 (Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 13).

    28: - Urteile vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94 (Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 33), vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84 (Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 16) und vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82 (Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451).

    30: - U. a. Urteil Frankreich/Kommission, angeführt in Fußnote 27, Randnrn.

    49: - Urteil Frankreich/Kommission, angeführt in Fußnote 13, Randnr. 24.50: - So kann eine Beihilfe für ein Unternehmen gemäß dem Urteil vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87 (Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, Randnr. 19) selbst dann den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen, wenn dieses Unternehmen im Wettbewerb mit Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten steht, ohne selbst an den Ausfuhren teilzunehmen.

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.1999 - C-288/96
    4: - Siehe auch die ähnlichen Entscheidungen (zum Umfang der Befugnisse der Kommission aus Artikel 92 Absatz 3) in den älteren Urteilen vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 (Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 18), vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 (Frankreich/Kommission, Rechtssache Boussac, Slg. 1990, I-307, Randnr. 49), vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 56) und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 34).

    3 Z 25/85|Generalanwalt beim EuGH; 16.04.1986; 40/85">40/85 (Belgien/Kommission, Slg. 1986, I-2321, Randnr. 28).

    28: - Urteile vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94 (Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 33), vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84 (Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 16) und vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82 (Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451).

    51: - Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87 (Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 35).

  • EuGH, 24.10.1996 - C-329/93

    Deutschland u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.1999 - C-288/96
    Wie ich in den verbundenen Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und C-63/95 (Deutschland u. a./Kommission)(52) ausgeführt habe, bestätigt diese Rechtsprechung die Auffassung, die Generalanwalt Capotorti in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Philip Morris(53) zum Ausdruck gebracht hatte.

    52: - Nr. 49 meiner Schlußanträge in diesen Rechtssachen, in denen das Urteil am 24. Oktober 1996 erging (Slg. 1996, I-5151).

    Siehe ferner auch das oben (in Fußnote 51) angeführte Urteil Deutschland u. a./Kommission, Randnr. 31.93: - Das Fehlen von Angaben hierzu veranlaßte den Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und C-63/95 (Deutschland u. a./Kommission) dazu, die Begründung der Kommissionsentscheidung in dem betreffenden Fall für unzulänglich zu erachten; siehe auch das bereits in Fußnote 51 angeführte Urteil Deutschland u. a./Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.1999 - C-288/96
    Wie Generalanwalt Jacobs in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache C-301/87 (Rechtssache Boussac)(78) unter Zustimmung zu der entsprechenden Untersuchung der Kommission ausführte, bedeutet Umstrukturierung eine grundlegende Neuorganisation eines Unternehmens zur Erhaltung oder Wiedergewinnung der Wettbewerbsfähigkeit durch grundlegende Veränderungen beim Personal, bei den Mitteln und dem Verfahren der Produktion, bei der Produktionskapazität und bei anderen Aspekten der Tätigkeit des Unternehmens.

    4: - Siehe auch die ähnlichen Entscheidungen (zum Umfang der Befugnisse der Kommission aus Artikel 92 Absatz 3) in den älteren Urteilen vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 (Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 18), vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 (Frankreich/Kommission, Rechtssache Boussac, Slg. 1990, I-307, Randnr. 49), vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 56) und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 34).

    27: - Vgl. Nr. 24 der Schlußanträge des Generalanwalts F. C. Jacobs in der Rechtssache C-301/87 (Frankreich/Kommission, angeführt in Fußnote 3).

  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.1999 - C-288/96
    28: - Urteile vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94 (Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 33), vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84 (Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 16) und vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82 (Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451).

    92: - Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, die sich im Zusammenhang mit den besonderen Voraussetzungen für Rechnungsabschlußentscheidungen herausgebildet hat, genügt, wenn der Mitgliedstaat an allen Stadien des mit der ihn belastenden Entscheidung endenden Verwaltungsverfahrens beteiligt war, gerade wegen der Art und des Ausmaßes dieser Beteiligung eine zusammenfassende, also nicht detaillierte, Begründung; siehe u. a. Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 819/79 (Deutschland/Kommission, Slg. 1981, 21, Randnrn. 20 f.), das eine Entscheidung über den von Deutschland vorgelegten Rechnungsabschluß für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben betraf.

  • EuGH, 12.11.1969 - 29/69

    Stauder / Stadt Ulm

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.1999 - C-288/96
    Mit dem Problem sprachlicher Abweichungen bei der Formulierung von Voraussetzungen oder Wendungen in Rechtsetzungsakten der Gemeinschaftsorgane hat sich der Gerichtshof bereits befaßt, so z. B. im Urteil vom 12. November 1969 in der Rechtssache 29/69 (Stauder, Slg. 1969, 419), wo er (in Randnr. 3) ausführte: "Ist eine Entscheidung an alle Mitgliedstaaten gerichtet, so verbietet es die Notwendigkeit einheitlicher Anwendung und damit Auslegung, die Vorschrift in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten, und gebietet vielmehr, sie nach dem wirklichen Willen ihres Urhebers und dem von diesem verfolgten Zweck namentlich im Licht ihrer Fassung in allen vier Sprachen auszulegen." Siehe auch Urteil vom 5. Dezember 1967 in der Rechtssache 19/67 (Van der Vecht, Slg. 1967, 462).

    Im Urteil Stauder (Randnr. 4) stellte der Gerichtshof weiter fest: "Ferner kann nicht angenommen werden, daß die Urheber der Entscheidung in einzelnen Ländern weitergehende Pflichten vorsehen wollten als in anderen." Außerdem entschied der Gerichtshof im Urteil Cricket St Thomas vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-372/88 (Slg. 1990, I-1345, Randnr. 18), daß die Fassung in einer der Sprachen der Gemeinschaft (seinerzeit im Englischen) "nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Bestimmung herangezogen werden oder insoweit Vorrang vor den anderen sprachlichen Fassungen beanspruchen [kann].

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.1999 - C-288/96
    Im Urteil Philip Morris/Kommission vom 17. September 1980 entschied der Gerichtshof, daß die dem seinerzeit klagenden Unternehmen gewährte Beihilfe "zwangsläufig zur Erweiterung seiner Produktionskapazität und folglich zur Verstärkung seiner Möglichkeit [führte], die Handelsströme einschließlich der zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden zu versorgen", sowie "die Kosten für die Umstellung der Prokuktionsanlagen gesenkt und der Klägerin allein dadurch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Herstellern eingeräumt [hätte], die eine entsprechende Erweiterung der Produktionskapazität ihrer Anlagen auf eigene Kosten durchführten oder durchführen wollen"(48).

    Bejaht sie dies, so hat sie sich ein Urteil über eine eventuelle Freistellung nach Artikel 92 Absatz 3 zu bilden und ihre Entscheidung hierüber entsprechend zu begründen." 45: - Siehe Christian Gavalda und Gilbert Parléani, Droit des affaires de l'Union Européene , Paris, Litec, 2. Auflage, 1998, S. 394 ff., § 737.46: - Siehe Bellamy und Child, Common Market Law of Competition , 4. Auflage, 1993, S. 911, Nr. 18-004.47: - Urteile vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73 (Italien/Kommission, Slg. 1974, 709) und vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671).

  • EuGH, 28.03.1985 - 100/84

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.1999 - C-288/96
    99: - Der Gerichtshof hat ausgeführt, daß "die fragliche Vorschrift, ... falls die sprachlichen Fassungen voneinander abweichen, nach dem allgemeinen Aufbau und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden [muß], zu der sie gehört"; siehe u. a. die Urteile vom 28. März 1985 in der Rechtssache 100/84 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1985, 1169, Randnr. 17), vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache C-100/90 (Kommission/Dänemark, Slg. 1991, I-5089, Randnr. 8) und vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-449/93 (Rockfon, Slg. 1985, I-4291, Randnr. 28).
  • EuGH, 07.12.1995 - C-449/93

    Rockfon / Specialarbejderforbundet i Danmark, acting on behalf of Søren Nielsen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.1999 - C-288/96
    99: - Der Gerichtshof hat ausgeführt, daß "die fragliche Vorschrift, ... falls die sprachlichen Fassungen voneinander abweichen, nach dem allgemeinen Aufbau und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden [muß], zu der sie gehört"; siehe u. a. die Urteile vom 28. März 1985 in der Rechtssache 100/84 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1985, 1169, Randnr. 17), vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache C-100/90 (Kommission/Dänemark, Slg. 1991, I-5089, Randnr. 8) und vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-449/93 (Rockfon, Slg. 1985, I-4291, Randnr. 28).
  • EuGH, 17.10.1991 - C-100/90

    Kommission / Dänemark

  • EuGH, 15.05.1997 - C-278/95

    Siemens / Kommission

  • EuGH, 24.10.1996 - C-32/95

    Kommission / Lisrestal u.a.

  • EuGH, 15.10.1996 - C-311/94

    IJssel-Vliet Combinatie / Minister van Economische Zaken

  • EuGH, 27.03.1990 - 372/88

    Milk Marketing Board / Cricket St Thomas

  • EuGH, 08.03.1988 - 62/87

    Exécutif régional wallon / Kommission

  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 14.10.1987 - 248/84

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

  • EuGH, 14.01.1981 - 819/79

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 05.12.1967 - 19/67

    Soziale Verzekeringsbank / Van Der Vecht

  • EuGH, 09.11.1995 - C-466/93

    Atlanta Fruchthandelsgesellschaft und others (II) / Bundesamt für Ernährung und

  • EuGH, 14.07.1994 - C-353/92

    Griechenland / Rat

  • EuGH, 18.05.1993 - C-356/90

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 29.06.1995 - C-135/93

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 13.10.1992 - C-63/90

    Portugal und Spanien / Rat

  • EuGH, 06.11.1990 - C-86/89

    Italien / Kommission

  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

  • EuGH, 28.10.1982 - 23/82
  • EuGH, 13.07.1988 - 102/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

  • EuGH, 08.02.1966 - 8/65

    Acciaierie e Ferriere Pugliese / EGKS Hohe Behörde

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

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