Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 11.01.2017 - C-289/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,55
EuGH, 11.01.2017 - C-289/15 (https://dejure.org/2017,55)
EuGH, Entscheidung vom 11.01.2017 - C-289/15 (https://dejure.org/2017,55)
EuGH, Entscheidung vom 11. Januar 2017 - C-289/15 (https://dejure.org/2017,55)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,55) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Grundza

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2008/909/JI - Art. 7 - Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit - Art. 9 - Aus dem Fehlen der beiderseitigen Strafbarkeit abgeleiteter Grund für die Versagung der Anerkennung und ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Grundza

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2008/909/JI - Art. 7 - Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit - Art. 9 - Aus dem Fehlen der beiderseitigen Strafbarkeit abgeleiteter Grund für die Versagung der Anerkennung und ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Grundza

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2008/909/JI - Art. 7 - Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit - Art. 9 - Aus dem Fehlen der beiderseitigen Strafbarkeit abgeleiteter Grund für die Versagung der Anerkennung und ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 08.11.2016 - C-554/14

    Bei der Überstellung eines Häftlings aus einem Mitgliedstaat an einen anderen

    Auszug aus EuGH, 11.01.2017 - C-289/15
    Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 35, und vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 31).

    Anders als diese völkerrechtlichen Instrumente gründet der Rahmenbeschluss 2008/909 in erster Linie auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der nach dem ersten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 AEUV den "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der Europäischen Union bildet, die nach dem fünften Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses auf einem besonderen wechselseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten in die Rechtssysteme der übrigen Mitgliedstaaten beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 46 und 47).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-237/15

    Der Ablauf der Fristen, innerhalb deren über die Vollstreckung eines Europäischen

    Auszug aus EuGH, 11.01.2017 - C-289/15
    Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 35, und vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-168/21

    Generalanwalt Rantos: Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung

    Diese weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 11. Januar 2017, Grundza (C-289/15, im Folgenden: Urteil Grundza, EU:C:2017:4)(5) die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit ausgelegt habe und führt im Hinblick auf die Straftat der "Verwüstung und Plünderung" aus, die Chambre de l'instruction de la Cour d'appel d'Angers (Ermittlungskammer des Berufungsgerichts Angers) habe die Übergabe von KL an die italienischen Justizbehörden unter Hinweis darauf verweigert, dass zwei der sieben dieser Strafe zugrunde liegenden Handlungen in Frankreich keine Straftat darstellen könnten, nämlich zum einen die Beschädigung der Räumlichkeiten des Kreditinstituts Credito Italiano und zum anderen die Beschädigung eines Fiat Brava durch Inbrandsetzung.

    Das Gericht verweist auf das Urteil Grundza, in dem es um die Auslegung von Art. 7 Abs. 3(7) und Art. 9 Abs. 1 Buchst. d(8) des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI(9) ging.

    Zweitens befand der Gerichtshof im Urteil Grundza, dass auch der systematische Zusammenhang von Art. 7 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 für eine solche Beurteilung der beiderseitigen Strafbarkeit spreche(15).

    Drittens ergibt sich aus dem Urteil Grundza, dass der Zweck des Rahmenbeschlusses 2008/909 gemäß dessen Art. 3 Abs. 1 darin besteht, im Hinblick auf die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat ein Urteil anerkennt und die verhängte Sanktion vollstreckt(20).

    Unter diesen Umständen lässt sich die im Urteil Grundza vorgenommene Auslegung entgegen dem Vorbringen von KL in seinen schriftlichen Erklärungen offensichtlich auf die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 übertragen.

    Zur Entwicklung der Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Grundza (C-289/15, EU:C:2016:622, Nrn. 31 bis 40).

    5 Vgl. zu diesem Urteil Falkiewicz, A., "The Double Criminality Requirement in the Area of Freedom, Security and Justice - Reflections in Light of the European Court of Justice Judgment of 11 January 2017, C-289/15, Criminal Proceedings against Jozef Grundza", European Criminal Law Review , 2017, Bd. 7, Nr. 3, S. 258 bis 274.

    6 Vgl. in diesem Sinne Urteil Grundza, Rn. 28.

    10 Urteil Grundza, Rn. 32.

    11 Urteil Grundza, Rn. 34.

    12 Urteil Grundza, Rn. 35.

    13 Urteil Grundza, Rn. 36.

    14 Urteil Grundza, Rn. 38.

    15 Urteil Grundza, Rn. 39.

    16 Urteil Grundza, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    17 Urteil Grundza, Rn. 46.

    18 Urteil Grundza, Rn. 49.

    20 Urteil Grundza, Rn. 50.

    25 Wie Generalanwalt Bobek in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Grundza (C-289/15, EU:C:2016:622, Nr. 51) ausführte, sind für die Beurteilung der beiderseitigen Strafbarkeit im Wesentlichen zwei Schritte nötig: 1. Aufhebung der örtlichen Festlegung , indem die grundlegenden charakteristischen Merkmale der im Ausstellungsstaat begangenen Tat betrachtet werden und diese Tat so behandelt wird, als sei sie im Vollstreckungsstaat begangen worden, und 2. Subsumtion dieser grundlegenden Tatsachen unter welchen einschlägigen Straftatbestand auch immer, wie er im Recht des Vollstreckungsstaats festgelegt ist.

    30 Vgl. in diesem Sinne Urteil Grundza, Rn. 35.

  • OLG Hamm, 23.01.2020 - 2 Ws 45/19

    Vollstreckung eines italienischen Urteils gegen zwei deutsche Staatsangehörige

    Eine zusammenfassende Darstellung der in dem italienischen Strafverfahren getroffenen Feststellungen ist zudem auch deswegen zweckmäßig und hilfreich, weil sich im Rahmen der zu treffenden Exequaturentscheidung der Prüfungsmaßstab des nach § 84f IRG zuständigen Gerichts bzw. des Beschwerdegerichts hinsichtlich der Frage, ob die Bedingung der beiderseitigen Sanktionierbarkeit erfüllt ist, ausschließlich auf die tatsächlichen Feststellungen in dem von der zuständigen Stelle des Ausstellungstaats erlassenen Urteil bezieht, wohingegen die zugrundeliegende Beweiswürdigung der Überprüfung entzogen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 11.01.2017, C-289/15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.05.2018, 1 Ws 67/17).

    Die rechtliche Bewertung des vom 1. Berufungsschwurgerichts Turin festgestellten Sachverhalts einschließlich des Verhaltens des Beschwerdeführers unter Anwendung deutschen Strafrechts (zum Prüfungsmaßstab EuGH, Urteil vom 11.01.2017 in der Rechtssache C-289/15; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.05.2018, 1 Ws 67/17) führt im Ergebnis zu denselben Erwägungen, wie sie in dem rechtskräftig abgeschlossenen italienischen Strafverfahren angestellt worden sind.

  • EuGH, 14.07.2022 - C-168/21

    DFON

    In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es bei der Würdigung der Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat der vollstreckenden Justizbehörde obliege, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die auf das Urteil vom 11. Januar 2017, Grundza (C-289/15, EU:C:2017:4), zurückgehe, zu prüfen, ob der der betreffenden Straftat zugrunde liegende Sachverhalt, so wie er in dem von der zuständigen Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats erlassenen Urteil dargestellt sei, als solcher im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats einer strafrechtlichen Sanktion unterläge, wenn sich dieser Sachverhalt dort zugetragen hätte.

    Daraus folgt, dass keine Identität der Straftatbestände in den beiden betreffenden Mitgliedstaaten erforderlich ist (vgl. entsprechend zur Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen Urteil vom 11. Januar 2017, Grundza, C-289/15, EU:C:2017:4, Rn. 34).

    Aus der Wortfolge "unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung" der Straftat im Vollstreckungsmitgliedstaat geht nämlich eindeutig hervor, dass der Unionsgesetzgeber keine exakte Übereinstimmung der Tatbestandsmerkmale der Straftat verlangt hat, wie sie im Recht des ausstellenden und des vollstreckenden Mitgliedstaats festgelegt ist, oder der Bezeichnung bzw. der Einstufung dieser Straftat nach den nationalen Rechtsordnungen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Januar 2017, Grundza, C-289/15, EU:C:2017:4, Rn. 35).

    Daraus folgt, dass die vollstreckende Justizbehörde bei der Würdigung der Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat für die Feststellung, ob ein Grund vorliegt, aus dem gemäß Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann, zu überprüfen hat, ob die Sachverhaltselemente, die der Straftat zugrunde liegen, die zur Ausstellung des Europäischen Haftbefehls geführt hat, als solche auch nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats eine Straftat darstellen würden, wenn sie sich in dessen Hoheitsgebiet ereignet hätten (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Januar 2017, Grundza, C-289/15, EU:C:2017:4, Rn. 38).

    Diese Bedingung stellt gemäß Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses einen Grund dar, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann, und somit eine Ausnahme von der Regel, nach der ein Europäischer Haftbefehl vollstreckt werden muss, so dass der Anwendungsbereich dieses Grundes für die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eng auszulegen ist, um die Fälle der Versagung der Vollstreckung zu beschränken (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Januar 2017, Grundza, C-289/15, EU:C:2017:4, Rn. 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-514/17

    Sut

    8 C-289/15, EU:C:2017:4.

    33 C-289/15, EU:C:2017:4.

    34 C-289/15, EU:C:2017:4.

  • EuGH, 23.01.2018 - C-367/16

    Piotrowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 11. Januar 2017, Grundza, C-289/15, EU:C:2017:4, Rn. 32, und vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 30).
  • OLG Karlsruhe, 24.05.2018 - 1 Ws 67/17

    Übernahme der Vollstreckung eines kroatischen Strafurteils: Anforderungen an die

    Im Rahmen der Übernahme der Vollstreckung einer Strafe nach dem Rb-Freiheitsstrafen ist die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit als erfüllt anzusehen, wenn die der Straftat zugrunde liegenden Sachverhaltselemente, wie sie in dem von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaats erlassenen Urteil wiedergegeben werden, als solche auch im Vollstreckungsstaat, wenn sie sich in dessen Hoheitsgebiet ereignet hätten, einer strafrechtlichen Sanktion unterliegen würden (Anschluss an EuGH, Urteil vom 11.01.2017, C 289/15, Grundza; entgegen BGHSt 27, 168 ff ).

    Insoweit hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nämlich im Rahmen eines Verfahrens der Übernahme der Vollstreckung einer von einem tschechischen Gericht verhängten Freiheitsstrafe in der Slowakei mit Urteil vom 11.01.2017 ausgesprochen (EuGH, Urteil vom 11.01.2017, C-289/15, Grundza), dass Art. 7 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26.02.2009 (im folgenden: Rb Freiheitsstrafen) geänderten Fassung dahin auszulegen sei, dass die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit als erfüllt anzusehen ist, wenn die der Straftat zugrunde liegenden Sachverhaltselemente, wie sie in dem von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaats erlassenen Urteil wiedergegeben werden, als solche auch im Vollstreckungsstaat, wenn sie sich in dessen Hoheitsgebiet ereignet hätten, einer strafrechtlichen Sanktion unterliegen würden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2018 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    40 Vgl. Urteil vom 11. Januar 2017, Grundza (C-289/15, EU:C:2017:4, Rn. 40).

    41 Vgl. u. a. Urteil vom 11. Januar 2017, Grundza (C-289/15, EU:C:2017:4, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.04.2021 - C-221/19

    AV (Jugement global)

    8 Abs. 2 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909 führt daher strenge Voraussetzungen für die Anpassung der im Ausstellungsstaat verhängten Sanktion durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats ein, die die einzigen Ausnahmen von der grundsätzlichen Verpflichtung dieser Behörde gemäß Art. 8 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses darstellen, das ihr übermittelte Urteil anzuerkennen und unverzüglich alle für die Vollstreckung der Sanktion erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die in Dauer und Art denen entsprechen, die in dem im Ausstellungsstaat ergangenen Urteil vorgesehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 36, und vom 11. Januar 2017, Grundza, C-289/15, EU:C:2017:4, Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-488/19

    Minister for Justice and Equality (Mandat d'arrêt - Condamnation dans un État

    35 Urteil vom 11. Januar 2017, Grundza (C-289/15, EU:C:2017:4, Rn. 37).
  • LG Essen, 04.02.2019 - I StVK 2056/17

    Strafvollstreckung aus italienischem Urteil

    Führt diese Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegende Tat nach deutschem Recht nicht sanktionierbar wäre, ist die Vollstreckung als unzulässig abzulehnen, sofern nicht die Voraussetzungen von § 84a Abs. 2 oder Abs. 3 bzw. § 84b Abs. 2 IRG erfüllt sind (siehe BT-Drs. 18/4347 S. 109 ff.; vgl. ferner EuGH, Urt. v. 11.01.2017 - C-289/15; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.05.2018 - 1 Ws 67/17; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, § 49 Rn. 10 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-221/19

    AV (Jugement global) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-717/18

    Generalanwalt Bobek: Bei der Prüfung des Höchstmaßes von mindestens drei Jahren,

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-2/19

    Riigiprokuratuur (Mesures de probation) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-919/19

    Generálna prokuratura Slovenskej republiky (Résidence du condamné) - Vorlage zur

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-289/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,22136
Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-289/15 (https://dejure.org/2016,22136)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.07.2016 - C-289/15 (https://dejure.org/2016,22136)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Juli 2016 - C-289/15 (https://dejure.org/2016,22136)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,22136) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Grundza

    Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2008/909/JI - Im Ausstellungsstaat wegen Vereitelung des Vollzugs einer behördlichen Entscheidung verurteilter Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats - Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2016 - C-554/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-289/15
    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Ognyanov (C-554/14, EU:C:2016:319, Nr. 13).
  • EuGH, 03.05.2007 - C-303/05

    DER RAHMENBESCHLUSS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHL UND DIE ÜBERGABEVERFAHREN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-289/15
    Zur Gültigkeit des Rahmenbeschlusses 2002/584, soweit dieser auf die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit der Straftaten verzichtet, die in einer Art. 7 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 entsprechenden Bestimmung aufgeführt sind, vgl. Urteil vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld (C-303/05, EU:C:2007:261, Rn. 48 bis 61).
  • EuGH, 06.10.2009 - C-123/08

    DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT KANN IN BEZUG AUF DIE VOLLSTRECKUNG EINES EUROPÄISCHEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-289/15
    14 - Vgl. Urteile vom 28. August 2015, Minister for Justice and Equality (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 27 bis 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 6. Oktober 2009, Wolzenzburg (C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-237/15

    Der Ablauf der Fristen, innerhalb deren über die Vollstreckung eines Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-289/15
    14 - Vgl. Urteile vom 28. August 2015, Minister for Justice and Equality (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 27 bis 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 6. Oktober 2009, Wolzenzburg (C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-117/20

    Generalanwalt Bobek schlägt eine einheitliche Prüfung für den Schutz gegen

    106 Ein tatsächliches Beispiel dafür mit eingehender Erörterung findet sich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Grundza (C-289/15, EU:C:2016:622).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-168/21

    Generalanwalt Rantos: Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung

    Zur Entwicklung der Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Grundza (C-289/15, EU:C:2016:622, Nrn. 31 bis 40).

    25 Wie Generalanwalt Bobek in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Grundza (C-289/15, EU:C:2016:622, Nr. 51) ausführte, sind für die Beurteilung der beiderseitigen Strafbarkeit im Wesentlichen zwei Schritte nötig: 1. Aufhebung der örtlichen Festlegung , indem die grundlegenden charakteristischen Merkmale der im Ausstellungsstaat begangenen Tat betrachtet werden und diese Tat so behandelt wird, als sei sie im Vollstreckungsstaat begangen worden, und 2. Subsumtion dieser grundlegenden Tatsachen unter welchen einschlägigen Straftatbestand auch immer, wie er im Recht des Vollstreckungsstaats festgelegt ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-717/18

    Generalanwalt Bobek: Bei der Prüfung des Höchstmaßes von mindestens drei Jahren,

    8 Vgl. entsprechend Urteil vom 11. Januar 2017, Grundza (C-289/15, EU:C:2017:4, Rn. 45), sowie meine Schlussanträge in jener Rechtssache (C-289/15, EU:C:2016:622, Nr. 68).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht