Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022

Rechtsprechung
   EuGH, 25.05.2023 - C-290/21   

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https://dejure.org/2023,11438
EuGH, 25.05.2023 - C-290/21 (https://dejure.org/2023,11438)
EuGH, Entscheidung vom 25.05.2023 - C-290/21 (https://dejure.org/2023,11438)
EuGH, Entscheidung vom 25. Mai 2023 - C-290/21 (https://dejure.org/2023,11438)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    AKM (Fourniture de bouquets satellitaires en Autriche)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung - Richtlinie 93/83/EWG - Art. 1 Abs. 2 - Öffentliche Wiedergabe über Satellit - Begriff - Satellitenbouquet-Anbieter - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Geistiges Eigentum; Urheberrecht und verwandte Schutzrechte betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung; Richtlinie 93/83/EWG; Art. 1 Abs. 2; Öffentliche Wiedergabe über Satellit; Begriff; Satellitenbouquet-Anbieter; ...

  • Betriebs-Berater

    Satellitenbouquet-Anbieter - Grenzüberschreitende Programmverbreitung über Satelliten

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: AKM/Canal+ Luxembourg u.a.

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grenzüberschreitende Programmverbreitung über Satelliten: Der Grundsatz des Sendestaats gilt auch für Satellitenbouquet-Anbieter

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bei grenzüberschreitender Programmverbreitung gilt Grundsatz des Sendestaats auch für Satellitenbouquet-Anbieter

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Sendestaatprinzip

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2023, 966
  • MMR 2023, 563
  • afp 2023, 283
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 13.10.2011 - C-431/09

    Airfield und Canal Digitaal - Urheberrecht - Satellitenrundfunk - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 25.05.2023 - C-290/21
    Unter Bezugnahme auf die Rn. 61 und 69 des Urteils vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal (C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:648), das ebenfalls einen Satellitenbouquet-Anbieter betraf, führt das vorlegende Gericht aus, sowohl die Verwertungshandlung des Sendeunternehmens als auch die Tätigkeit des Satellitenbouquet-Anbieters seien ausschließlich in dem Mitgliedstaat zu lokalisieren, in dem die programmtragenden Signale in die betreffende Kommunikationskette eingegeben würden, da ein solcher Anbieter im Zuge seiner Tätigkeit neben dem Sendeunternehmen bloß an der ursprünglichen, einheitlichen und unteilbaren Satellitensendung mitwirke.

    Demnach handelt es sich bei einer Übertragung um eine einzige "öffentliche Wiedergabe über Satellit", wenn sie erstens durch eine "Eingabe" programmtragender Signale ausgelöst wird, die "unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung" durchgeführt wird, zweitens die Signale "in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt", eingegeben werden, drittens die Signale "für den öffentlichen Empfang bestimmt" sind und viertens, falls die Signale codiert sind, die Mittel zu ihrer Decodierung "durch das Sendeunternehmen selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht" werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal, C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:648, Rn. 52).

    Die Unteilbarkeit einer solchen Wiedergabe im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und c der Richtlinie bedeutet jedoch nicht, dass der Bouquet-Anbieter bei ihr ohne die Erlaubnis des Inhabers der betreffenden Rechte tätig werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal, C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:648, Rn. 69 und 70).

    Aus Art. 2 der Richtlinie 93/83 in Verbindung mit deren 17. Erwägungsgrund geht nämlich hervor, dass jede öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke über Satellit der Erlaubnis durch die Inhaber der Urheberrechte bedarf und dass bei der Festlegung der angemessenen Vergütung dieser Rechteinhaber für eine solche Wiedergabe ihrer Werke allen Aspekten der Sendung, wie ihrer tatsächlichen und potenziellen Einschaltquote, Rechnung getragen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal, C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:648, Rn. 71 und 73).

    Eine solche Erlaubnis benötigt u. a. jede Person, die eine solche Wiedergabe auslöst oder die während einer solchen Wiedergabe in der Weise tätig wird, dass sie die geschützten Werke mittels der betreffenden Wiedergabe einem neuen Publikum zugänglich macht, d. h. einem Publikum, an das die Urheber der geschützten Werke nicht gedacht haben, als sie einer anderen Person eine Erlaubnis erteilten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal, C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:648, Rn. 72).

    Folglich benötigt das betreffende Sendeunternehmen die in Art. 2 der Richtlinie 93/83 vorgesehene Erlaubnis (Urteil vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal, C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:648, Rn. 75).

    Dies kann u. a. dann der Fall sein, wenn ein Akteur den Kreis derjenigen, die Zugang zu der betreffenden Wiedergabe haben, erweitert und dadurch die geschützten Werke oder Gegenstände einem neuen Publikum zugänglich macht (Urteil vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal, C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:648, Rn. 76 und 77).

  • EuGH, 06.01.2010 - C-432/09

    Airfield

    Auszug aus EuGH, 25.05.2023 - C-290/21
    Unter Bezugnahme auf die Rn. 61 und 69 des Urteils vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal (C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:648), das ebenfalls einen Satellitenbouquet-Anbieter betraf, führt das vorlegende Gericht aus, sowohl die Verwertungshandlung des Sendeunternehmens als auch die Tätigkeit des Satellitenbouquet-Anbieters seien ausschließlich in dem Mitgliedstaat zu lokalisieren, in dem die programmtragenden Signale in die betreffende Kommunikationskette eingegeben würden, da ein solcher Anbieter im Zuge seiner Tätigkeit neben dem Sendeunternehmen bloß an der ursprünglichen, einheitlichen und unteilbaren Satellitensendung mitwirke.

    Demnach handelt es sich bei einer Übertragung um eine einzige "öffentliche Wiedergabe über Satellit", wenn sie erstens durch eine "Eingabe" programmtragender Signale ausgelöst wird, die "unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung" durchgeführt wird, zweitens die Signale "in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt", eingegeben werden, drittens die Signale "für den öffentlichen Empfang bestimmt" sind und viertens, falls die Signale codiert sind, die Mittel zu ihrer Decodierung "durch das Sendeunternehmen selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht" werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal, C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:648, Rn. 52).

    Die Unteilbarkeit einer solchen Wiedergabe im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und c der Richtlinie bedeutet jedoch nicht, dass der Bouquet-Anbieter bei ihr ohne die Erlaubnis des Inhabers der betreffenden Rechte tätig werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal, C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:648, Rn. 69 und 70).

    Aus Art. 2 der Richtlinie 93/83 in Verbindung mit deren 17. Erwägungsgrund geht nämlich hervor, dass jede öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke über Satellit der Erlaubnis durch die Inhaber der Urheberrechte bedarf und dass bei der Festlegung der angemessenen Vergütung dieser Rechteinhaber für eine solche Wiedergabe ihrer Werke allen Aspekten der Sendung, wie ihrer tatsächlichen und potenziellen Einschaltquote, Rechnung getragen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal, C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:648, Rn. 71 und 73).

    Eine solche Erlaubnis benötigt u. a. jede Person, die eine solche Wiedergabe auslöst oder die während einer solchen Wiedergabe in der Weise tätig wird, dass sie die geschützten Werke mittels der betreffenden Wiedergabe einem neuen Publikum zugänglich macht, d. h. einem Publikum, an das die Urheber der geschützten Werke nicht gedacht haben, als sie einer anderen Person eine Erlaubnis erteilten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal, C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:648, Rn. 72).

    Folglich benötigt das betreffende Sendeunternehmen die in Art. 2 der Richtlinie 93/83 vorgesehene Erlaubnis (Urteil vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal, C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:648, Rn. 75).

    Dies kann u. a. dann der Fall sein, wenn ein Akteur den Kreis derjenigen, die Zugang zu der betreffenden Wiedergabe haben, erweitert und dadurch die geschützten Werke oder Gegenstände einem neuen Publikum zugänglich macht (Urteil vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal, C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:648, Rn. 76 und 77).

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   Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-290/21   

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https://dejure.org/2022,25305
Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-290/21 (https://dejure.org/2022,25305)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.09.2022 - C-290/21 (https://dejure.org/2022,25305)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. September 2022 - C-290/21 (https://dejure.org/2022,25305)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    AKM (Fourniture de bouquets satellitaires en Autriche)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung - Richtlinie 93/83/EWG - Art. 1 Abs. 2 - Satellitenbouquet-Anbieter - Verbreitung von Programmen in einem anderen Mitgliedstaat - ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 06.01.2010 - C-432/09

    Airfield

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-290/21
    Diese Frage bezieht sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich u. a. aus dem Urteil vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal (C-431/09 und C-432/09, im Folgenden: Urteil Airfield, EU:C:2011:648), ergibt, und betrifft in Wirklichkeit die Auslegung dieses Urteils.

    Urteil Airfield und Anwendung auf den vorliegenden Fall.

    Im Urteil Airfield hatte der Gerichtshof die mit der von Canal+ im vorliegenden Fall ausgeübten Tätigkeit vergleichbare Tätigkeit eines Satellitenbouquet-Anbieters zu untersuchen.

    Ich teile voll und ganz die Analyse des Gerichtshofs im Urteil Airfield betreffend die Einstufung der Tätigkeit eines Satellitenbouquet-Anbieters als öffentliche Wiedergabe über Satellit.

    Auch wenn der Gerichtshof in seinem Urteil Airfield festgestellt hat, dass die Ausstrahlung und die Verbreitung von Fernsehprogrammen über Satellit durch einen Satellitenbouquet-Anbieter eine einzige und unteilbare öffentliche Wiedergabe über Satellit darstellen(23), hat er anschließend seine Analyse betreffend die urheberrechtliche Haftung eines solchen Anbieters fortgesetzt.

    Diese Analyse des Gerichtshofs halte ich für problematisch, da sie meiner Ansicht nach unvereinbar ist mit dem einheitlichen und unteilbaren Charakter der öffentlichen Wiedergabe über Satellit, der im Urteil Airfield festgestellt worden ist, wobei dieser einheitliche und unteilbare Charakter wiederum eine Voraussetzung für die Einstufung einer Handlung als "öffentliche Wiedergabe über Satellit" im Sinne der Richtlinie 93/83 ist.

    In einem Fall wie dem, um den es in der Rechtssache geht, in der das Urteil Airfield ergangen ist, und dem, der uns hier beschäftigt, d. h. einer kodierten Ausstrahlung über Satellit, an der ein Satellitenbouquet-Anbieter beteiligt ist, besteht das Publikum aus Personen, denen dieser Anbieter gegen Zahlung des Abonnements und mit Zustimmung der Sendeunternehmen, unter deren Kontrolle die tragenden Signale für die Programme, aus denen die Bouquets bestehen, in die Kommunikationskette eingegeben worden sind, die Mittel zur Dekodierung zugänglich macht.

    Auch die verschiedenen Dienstleistungen dieses Anbieters, die der Gerichtshof im Urteil Airfield aufgezählt hat, ändern nichts an dieser Schlussfolgerung.

    Folglich erweitert der Anbieter der Satellitenbouquets den Kreis der Personen, die Zugang zu den Programmen haben, aus denen diese Bouquets bestehen, entgegen den vom Gerichtshof im Urteil Airfield getroffenen Feststellungen(35) mit den vorstehend beschriebenen Handlungen nicht gegenüber Personen, die von der öffentlichen Wiedergabe über Satellit, die unter der Kontrolle und auf Verantwortung der diese Programme produzierenden Sendeunternehmen erfolgt, angesprochen werden.

    11 Vgl. in diesem Sinne Urteil Airfield (Rn. 52).

    12 Vgl. Urteil Airfield (Rn. 69).

    13 Vgl. in diesem Sinne Urteil Airfield (Rn. 53 bis 55).

    14 Vgl. in diesem Sinne Urteil Airfield (Rn. 65 bis 67).

    15 Vgl. in diesem Sinne Urteil Airfield (Rn. 60 und 61).

    16 Vgl. Urteil Airfield (Rn. 56).

    23 Vgl. Urteil Airfield (Rn. 69).

    24 Vgl. Urteil Airfield (Rn. 71 bis 83).

    32 Vgl. Urteil Airfield (Rn. 78).

    33 Vgl. Urteil Airfield (Rn. 80).

    34 Vgl. Urteil Airfield (Rn. 81).

    35 Vgl. Urteil Airfield (Rn. 82).

    36 Dies war die in den Schlussanträgen des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Airfield und Canal Digitaal (C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:157) befürwortete Lösung.

  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-290/21
    Der Gerichtshof hat den Begriff "neues Publikum" mit seinem Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE (C-306/05, EU:C:2006:764), in seine Rechtsprechung eingeführt.

    25 Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE (C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 40).

    27 Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE (C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 41).

  • EuGH, 13.10.2011 - C-431/09

    Airfield und Canal Digitaal - Urheberrecht - Satellitenrundfunk - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-290/21
    Diese Frage bezieht sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich u. a. aus dem Urteil vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal (C-431/09 und C-432/09, im Folgenden: Urteil Airfield, EU:C:2011:648), ergibt, und betrifft in Wirklichkeit die Auslegung dieses Urteils.

    36 Dies war die in den Schlussanträgen des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Airfield und Canal Digitaal (C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:157) befürwortete Lösung.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-431/09

    Airfield und Canal Digitaal - Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-290/21
    36 Dies war die in den Schlussanträgen des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Airfield und Canal Digitaal (C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:157) befürwortete Lösung.
  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-290/21
    28 Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 197).
  • EuGH, 22.06.2021 - C-682/18

    Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-290/21
    29 Vgl. unlängst Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando (C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 70).
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