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   EuGH, 11.09.2014 - C-291/13   

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https://dejure.org/2014,24668
EuGH, 11.09.2014 - C-291/13 (https://dejure.org/2014,24668)
EuGH, Entscheidung vom 11.09.2014 - C-291/13 (https://dejure.org/2014,24668)
EuGH, Entscheidung vom 11. September 2014 - C-291/13 (https://dejure.org/2014,24668)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Papasavvas u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/31/EG - Anwendungsbereich - Verleumdungsklage

  • debier datenbank

    Papasavvas / O Fileleftheros Dimosia Etaireia

    Art. 2 Ziff. a, 12- 14 Richtlinie 2000/31/EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • delegedata.de (Kurzinformation)

    Zur Haftung eines Zeitungsverlages für Online-Artikel

  • beck.de (Kurzinformation)

    Anwendung der Haftungsprivilegien auf Zeitungsverlage für Online-Artikel

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Papasavvas u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Eparchiako Dikastirio Lefkosias (Zypern) - Auslegung der Art. 2, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, ...

Papierfundstellen

  • MMR 2016, 63
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-291/13
    Ferner ergibt sich aus dem 42. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31, dass die in dieser Richtlinie hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen nur die Fälle erfassen, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft rein technischer, automatischer und passiver Art ist, was bedeutet, dass der Anbieter weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt (vgl. Urteil Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 113).

    Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass zur Feststellung, ob die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach Art. 14 der Richtlinie 2000/31 beschränkt sein könnte, zu prüfen ist, ob die Rolle dieses Anbieters insofern neutral ist, als sein Verhalten rein technischer, automatischer und passiver Art ist und er weder Kenntnis noch Kontrolle über die gespeicherte Information besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteile Google France und Google, EU:C:2010:159, Rn. 114, sowie L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 113).

    Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass der bloße Umstand, dass ein Referenzierungsdienst entgeltlich ist, dass die Vergütungsmodalitäten vom Diensteanbieter festgelegt werden und dass er seinen Kunden Auskünfte allgemeiner Art erteilt, nicht dazu führen kann, dass die in der Richtlinie 2000/31 hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen auf diesen Diensteanbieter keine Anwendung finden (vgl. Urteile Google France und Google, EU:C:2010:159, Rn. 116, sowie L'Oréal u. a., EU:C:2011:474, Rn. 115).

    Dagegen ist von Bedeutung, welche Rolle der Diensteanbieter bei der Abfassung der den Werbelink begleitenden Werbebotschaft oder bei der Festlegung oder der Auswahl der Schlüsselwörter spielt (vgl. Urteil Google France und Google, EU:C:2010:159, Rn. 118).

  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-291/13
    Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass zur Feststellung, ob die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach Art. 14 der Richtlinie 2000/31 beschränkt sein könnte, zu prüfen ist, ob die Rolle dieses Anbieters insofern neutral ist, als sein Verhalten rein technischer, automatischer und passiver Art ist und er weder Kenntnis noch Kontrolle über die gespeicherte Information besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteile Google France und Google, EU:C:2010:159, Rn. 114, sowie L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 113).

    Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass der bloße Umstand, dass ein Referenzierungsdienst entgeltlich ist, dass die Vergütungsmodalitäten vom Diensteanbieter festgelegt werden und dass er seinen Kunden Auskünfte allgemeiner Art erteilt, nicht dazu führen kann, dass die in der Richtlinie 2000/31 hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen auf diesen Diensteanbieter keine Anwendung finden (vgl. Urteile Google France und Google, EU:C:2010:159, Rn. 116, sowie L'Oréal u. a., EU:C:2011:474, Rn. 115).

    Leistet der Diensteanbieter Hilfestellung, die u. a. darin besteht, die Präsentation der betreffenden Verkaufsangebote zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben, nimmt er zwischen dem fraglichen als Verkäufer auftretenden Kunden und den potenziellen Käufern keine neutrale Stellung ein, sondern spielt eine aktive Rolle, die ihm eine Kenntnis der diese Angebote betreffenden Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen kann (Urteil L'Oréal u. a., EU:C:2011:474, Rn. 116).

  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-291/13
    Sollten diese Beschränkungen aber nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt sein, muss das nationale Gericht, das dieses Recht auszulegen hat, seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck dieser Richtlinie ausrichten, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (vgl. u. a. Urteile von Colson und Kamman, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 26, und Marleasing, C-106/89, EU:C:1990:395, Rn. 8).
  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-291/13
    Zu der Frage, ob diese Artikel individuelle Rechte begründen, die ein Diensteanbieter im Rahmen einer Verleumdungsklage als Verteidigungsmittel geltend machen kann, ist festzustellen, dass der Gerichtshof hinsichtlich eines Rechtsstreits unter Privaten wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (vgl. u. a. Urteile Marshall, 152/84, EU:C:1986:84, Rn. 48, und Faccini Dori, C-91/92, EU:C:1994:292, Rn. 20), unbeschadet allerdings einer eventuellen Haftungsklage gegen den Staat wegen der Schäden, die durch dem Staat zurechenbare Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 35).
  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-291/13
    Sollten diese Beschränkungen aber nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt sein, muss das nationale Gericht, das dieses Recht auszulegen hat, seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck dieser Richtlinie ausrichten, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (vgl. u. a. Urteile von Colson und Kamman, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 26, und Marleasing, C-106/89, EU:C:1990:395, Rn. 8).
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-291/13
    Zu der Frage, ob diese Artikel individuelle Rechte begründen, die ein Diensteanbieter im Rahmen einer Verleumdungsklage als Verteidigungsmittel geltend machen kann, ist festzustellen, dass der Gerichtshof hinsichtlich eines Rechtsstreits unter Privaten wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (vgl. u. a. Urteile Marshall, 152/84, EU:C:1986:84, Rn. 48, und Faccini Dori, C-91/92, EU:C:1994:292, Rn. 20), unbeschadet allerdings einer eventuellen Haftungsklage gegen den Staat wegen der Schäden, die durch dem Staat zurechenbare Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 35).
  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-291/13
    Zu der Frage, ob diese Artikel individuelle Rechte begründen, die ein Diensteanbieter im Rahmen einer Verleumdungsklage als Verteidigungsmittel geltend machen kann, ist festzustellen, dass der Gerichtshof hinsichtlich eines Rechtsstreits unter Privaten wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (vgl. u. a. Urteile Marshall, 152/84, EU:C:1986:84, Rn. 48, und Faccini Dori, C-91/92, EU:C:1994:292, Rn. 20), unbeschadet allerdings einer eventuellen Haftungsklage gegen den Staat wegen der Schäden, die durch dem Staat zurechenbare Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 35).
  • EuGH, 26.04.1988 - 352/85

    Bond van Adverteerders / Niederlande State

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-291/13
    Diese Auslegung entspricht dem Begriff "Dienstleistungen" im Sinne von Art. 57 AEUV, der auch nicht verlangt, dass die Dienstleistung von demjenigen bezahlt wird, dem sie zugutekommt (vgl. u. a. Urteil Bond van Adverteerders u. a., 352/85, EU:C:1988:196, Rn. 16).
  • EuGH, 15.09.2016 - C-484/14

    Ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur

    Denn die Vergütung für einen Dienst, den ein Anbieter im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt, wird nicht notwendig von denjenigen bezahlt, denen der Dienst zugutekommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Papasavvas, C-291/13, EU:C:2014:2209, Rn. 28 und 29).
  • EGMR, 16.06.2015 - 64569/09

    Betreiber haftet für Nutzerkommentare

    Dans un arrêt du 11 septembre 2014 (affaire C-291/13, Papasavvas), la CJUE a dit que, dès lors qu'une société d'édition de presse qui publiait sur son site Internet la version électronique d'un journal avait, en principe, connaissance des informations qu'elle publiait et exerçait un contrôle sur celles-ci, elle ne pouvait être considérée comme un « prestataire intermédiaire " au sens des articles 12 à 14 de la directive 2000/31/CE, et ce que l'accès au site fût payant ou gratuit.

    La réponse à la question de savoir quelle loi serait applicable n'était pas évidente, à tel point même qu'en 2013 un tribunal chypriote a jugé nécessaire de poser à la Cour de justice de l'Union européenne une question préjudicielle sur un problème connexe, celui de la responsabilité des publicateurs de portail d'actualités (voir l'affaire CJUE C-291/13, Papasavvas).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2018 - 13 A 17/16

    EuGH soll Pflichten von Webmail-Anbietern klären

    Demgegenüber hat der Gerichtshof dem Merkmal "gegen Entgelt" im Zusammenhang mit der Erbringung anderer Dienstleistungen im Sinne von Art. 57 AEUV bislang ein eher weites, dem Sinn und Zweck nach möglicherweise auch hier maßgebliches Begriffsverständnis zu Grunde gelegt, nach dem es etwa nicht erforderlich ist, dass die Dienstleistung von demjenigen bezahlt wird, dem sie zugutekommt, so dass auch eine (Quer-) Finanzierung durch Werbung ausreichend ist (vgl. Urteile vom 26. April 1988 - C-352/85 - "Bond van Adverteerders u.a.", Rn. 16, ECLI:EU:C:1988:196, und vom 11. September 2014 - C-291/13 - "Sotiris Papasavvas", Rn. 27 ff., ECLI:EU:C:2014:2209).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2016 - C-484/14

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist der Betreiber eines Geschäfts, einer

    13 - Vgl. in diesem Sinne in Bezug auf den Fall der Bereitstellung von unentgeltlichen Online-Informationen, die jedoch mit den Einkünften aus der auf einer Website verbreiteten Werbung finanziert werden, Urteil Papasavvas (C-291/13, EU:C:2014:2209, Rn. 29 und 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-682/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe haften Betreiber von

    133 Vgl. 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31 und Urteil vom 11. September 2014, Papasavvas (C-291/13, EU:C:2014:2209, Rn. 26 bis 30).

    141 In diesem Sinne hat der Gerichtshof im Urteil vom 11. September 2014, Papasavvas (C-291/13, EU:C:2014:2209, Rn. 45 und 46), entschieden, dass ein Presseverlag, der auf seiner Website die elektronische Fassung einer Zeitung veröffentlicht, Kenntnis von den von ihm veröffentlichten Informationen hat und eine Kontrolle über sie ausübt - weil er sie auswählt -, so dass er nicht als "Vermittler" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 angesehen werden kann.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-390/18

    Der in dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA)

    Wie sich jedoch aus dem Urteil Papasavvas(15) ergibt, wird die von einem Anbieter im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erbrachte Dienstleistung nicht notwendigerweise von demjenigen bezahlt, dem sie zugutekommt.

    15 Urteil vom 11. September 2014 (C-291/13, EU:C:2014:2209, Rn. 28 und 29).

    56 Vgl. im Umkehrschluss Urteil vom 11. September 2014, Papasavvas (C-291/13, EU:C:2014:2209, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-339/15

    Vanderborght

    24 Urteile vom 23. März 2010, Google France und Google (C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 110), vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a. (C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 109), sowie vom 11. September 2014, Papasavvas (C-291/13, EU:C:2014:2209, Rn. 28 und 29).

    Im vorliegenden Fall kann diese Bestimmung meines Erachtens keine Anwendung finden, weil der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Dienst nicht aus einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich Belgien stammt, sondern von einem in diesem Staat niedergelassenen Anbieter erbracht wird (vgl. entsprechend Urteil vom 11. September 2014, Papasavvas, C-291/13, EU:C:2014:2209, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2018 - C-299/17

    Generalanwalt Hogan schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die

    19 Aus den Rn. 26 bis 30 des Urteils vom 11. September 2014, Papasavvas (C-291/13, EU:C:2014:2209), ergibt sich eindeutig, dass der Begriff "Dienste der Informationsgesellschaft" im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34 die Erbringung von Online-Informationsdiensten umfasst, für die der Anbieter nicht von deren Nutzer, sondern durch die Einnahmen z. B. aus der auf einer Website angezeigten Werbung vergütet wird.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-800/19

    Mittelbayerischer Verlag - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle

    49 Urteil vom 11. September 2014, Papasavvas (C-291/13, EU:C:2014:2209, Rn. 27 bis 29 und 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-147/21

    CIHEF u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung der Rechtsvorschriften -

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Papasavvas (C-291/13, EU:C:2014:2209, Rn. 34 und 35).
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