Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 20.12.2017 - C-291/16   

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https://dejure.org/2017,48970
EuGH, 20.12.2017 - C-291/16 (https://dejure.org/2017,48970)
EuGH, Entscheidung vom 20.12.2017 - C-291/16 (https://dejure.org/2017,48970)
EuGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - C-291/16 (https://dejure.org/2017,48970)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schweppes

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 7 Abs. 1 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Parallelmarken - Übertragung von Marken in einem Teil des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) - Geschäftsstrategie, die nach der ...

  • ra.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Schweppes/Red Paralela u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Die spanische Gesellschaft Schweppes kann sich der Einfuhr von Tonic-Water-Flaschen, die mit der Marke "Schweppes" versehen sind, aus dem Vereinigten Königreich nicht widersetzen, wenn sie selbst den Eindruck hervorgerufen hat, dass es sich um eine ...

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Schweppes

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 7 Abs. 1 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Parallelmarken - Übertragung von Marken in einem Teil des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) - Geschäftsstrategie, die nach der ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einfuhr von Tonic-Water-Flaschen unter der Marke "Schweppes

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Einfuhr von Tonic-Water: Einheitliche Gesamtmarke Schweppes?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einfuhr von Tonic-Water: Einheitliche Gesamtmarke Schweppes?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bei Parallelmarken "Schweppes" ist die Einfuhr von Tonic-Water-Flaschen erlaubt

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2018, 191
  • GRUR Int. 2018, 678
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 22.06.1994 - C-9/93

    IHT Internationale Heiztechnik / Ideal-Standard

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-291/16
    Die Hauptfunktion der Marke würde jedoch gefährdet, wenn der Inhaber sich einer ohne seine Zustimmung erfolgten Einfuhr einer identischen oder ähnlichen, mit einer identischen oder verwechslungsfähigen Marke versehenen und in einem anderen Mitgliedstaat durch einen Dritten, der keine wirtschaftliche Beziehung zum Markeninhaber hat, hergestellten und vertriebenen Ware nicht widersetzen dürfte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1990, HAG GF, C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 15 und 16, und vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger, C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 33 bis 37).

    Daran ändert auch die bloße Tatsache nichts, dass die Marke des Inhabers und die auf der Ware, deren Einfuhr der Inhaber verbieten lassen will, angebrachte Marke ursprünglich demselben Inhaber gehörten, unabhängig davon, ob die Aufspaltung der Marken auf einer Enteignung, also einer hoheitlichen Maßnahme, oder einer freiwilligen vertraglichen Übertragung beruht; jede dieser Marken muss aber, trotz ihres gemeinsamen Ursprungs, ab der Enteignung oder der Übertragung in ihrem jeweiligen räumlichen Rahmen unabhängig ihre Funktion erfüllt haben, die Herkunft der gekennzeichneten Waren aus nur einer Quelle zu garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1990, HAG GF, C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 17 und 18, und vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger, C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 46 bis 48).

    Für den Fall, dass die nationalen Gerichte feststellen, dass die in Rn. 39 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung erfüllt ist, ist noch darauf hinzuweisen, dass die Hauptfunktion der Marke durch die Freiheit der Einfuhren nicht beeinträchtigt wird, wenn es sich bei dem Markeninhaber im Einfuhrstaat und dem Markeninhaber im Ausfuhrstaat um dieselbe Person handelt oder wenn sie zwar verschiedene, aber wirtschaftlich miteinander verbundene Personen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger, C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 34 und 37).

    Diesen Sachverhalten ist nämlich gemeinsam, dass der Inhaber oder die Einrichtung, zu der er gehört, die Qualität der mit der Marke versehenen Waren kontrollieren kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger, C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 34 und 37).

    Desgleichen können, wenn die Herstellung der Waren innerhalb einer Unternehmensgruppe dezentralisiert ist und die Tochterunternehmen in den einzelnen Mitgliedstaaten Waren herstellen, deren Qualität den Besonderheiten des jeweiligen nationalen Marktes angepasst ist, diese Qualitätsunterschiede nicht herangezogen werden, um sich der Einfuhr von Waren, die von einer Schwestergesellschaft hergestellt wurden, zu widersetzen; die Gruppe muss die Folgen ihrer Entscheidung tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger, C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 38).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof zwar bereits festgestellt, dass der Übertragungsvertrag allein - d. h. ohne jede wirtschaftliche Beziehung - den Übertragenden nicht befähigt, die Qualität der vom Erwerber mit der Marke versehenen und vertriebenen Waren zu kontrollieren, doch ergibt sich gerade aus dieser Feststellung, dass es sich anders verhält, wenn zwischen dem Übertragenden und dem Erwerber wirtschaftliche Beziehungen bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger, C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 41 und 43).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-291/16
    Dabei ist die Richtlinie allerdings, wie jede sekundärrechtliche Regelung der Union, im Licht der Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr und insbesondere von Art. 36 AEUV auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a., C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282, Rn. 25 bis 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. März 1997, Phytheron International, C-352/95, EU:C:1997:170, Rn. 17 und 18).

    Diese Bestimmung übernimmt somit die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach sich der Inhaber einer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützten Marke nicht unter Berufung auf diese Vorschriften der Einfuhr oder dem Vertrieb einer Ware widersetzen kann, die in einem anderen Mitgliedstaat von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a., C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282, Rn. 31, und vom 20. März 1997, Phytheron International, C-352/95, EU:C:1997:170, Rn. 20).

    Diese auf Art. 36 AEUV beruhende Rechtsprechung zum Grundsatz der Erschöpfung des Markenrechts soll ebenso wie Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 die grundlegenden Belange des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt in Einklang bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a., C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282, Rn. 40).

    Damit die Marke diese Aufgabe erfüllen kann, muss sie gewährleisten, dass alle mit ihr versehenen Waren unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt wurden, dem sich die Verantwortung für ihre Qualität zuordnen lässt (Urteile vom 17. Oktober 1990, HAG GF, C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 13, und vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a., C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um die genaue Reichweite dieses ausschließlichen Rechts des Markeninhabers zu bestimmen, ist die Hauptfunktion der Marke zu berücksichtigen, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (Urteile vom 17. Oktober 1990, HAG GF, C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 14, und vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a., C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.10.1990 - C-10/89

    CNL-SUCAL / HAG

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-291/16
    Damit die Marke diese Aufgabe erfüllen kann, muss sie gewährleisten, dass alle mit ihr versehenen Waren unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt wurden, dem sich die Verantwortung für ihre Qualität zuordnen lässt (Urteile vom 17. Oktober 1990, HAG GF, C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 13, und vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a., C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um die genaue Reichweite dieses ausschließlichen Rechts des Markeninhabers zu bestimmen, ist die Hauptfunktion der Marke zu berücksichtigen, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (Urteile vom 17. Oktober 1990, HAG GF, C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 14, und vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a., C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Hauptfunktion der Marke würde jedoch gefährdet, wenn der Inhaber sich einer ohne seine Zustimmung erfolgten Einfuhr einer identischen oder ähnlichen, mit einer identischen oder verwechslungsfähigen Marke versehenen und in einem anderen Mitgliedstaat durch einen Dritten, der keine wirtschaftliche Beziehung zum Markeninhaber hat, hergestellten und vertriebenen Ware nicht widersetzen dürfte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1990, HAG GF, C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 15 und 16, und vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger, C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 33 bis 37).

    Daran ändert auch die bloße Tatsache nichts, dass die Marke des Inhabers und die auf der Ware, deren Einfuhr der Inhaber verbieten lassen will, angebrachte Marke ursprünglich demselben Inhaber gehörten, unabhängig davon, ob die Aufspaltung der Marken auf einer Enteignung, also einer hoheitlichen Maßnahme, oder einer freiwilligen vertraglichen Übertragung beruht; jede dieser Marken muss aber, trotz ihres gemeinsamen Ursprungs, ab der Enteignung oder der Übertragung in ihrem jeweiligen räumlichen Rahmen unabhängig ihre Funktion erfüllt haben, die Herkunft der gekennzeichneten Waren aus nur einer Quelle zu garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1990, HAG GF, C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 17 und 18, und vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger, C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 46 bis 48).

  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-291/16
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 29, und vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 19).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es den innerstaatlichen Gerichten unbenommen bleibt, den Gerichtshof zu befassen, wenn sie es für angebracht halten; dass die Bestimmungen, um deren Auslegung ersucht wird, bereits vom Gerichtshof ausgelegt worden sind, steht einer neuerlichen Entscheidung des Gerichtshofs nicht entgegen (Urteile vom 17. Juli 2014, Torresi, C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 32, und vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 21).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-421/14

    Banco Primus

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-291/16
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 29, und vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 19).

    Ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts kann demnach vom Gerichtshof nur dann zurückgewiesen werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 26, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 30).

  • EuGH, 20.03.1997 - C-352/95

    Phytheron International / Bourdon

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-291/16
    Dabei ist die Richtlinie allerdings, wie jede sekundärrechtliche Regelung der Union, im Licht der Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr und insbesondere von Art. 36 AEUV auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a., C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282, Rn. 25 bis 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. März 1997, Phytheron International, C-352/95, EU:C:1997:170, Rn. 17 und 18).

    Diese Bestimmung übernimmt somit die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach sich der Inhaber einer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützten Marke nicht unter Berufung auf diese Vorschriften der Einfuhr oder dem Vertrieb einer Ware widersetzen kann, die in einem anderen Mitgliedstaat von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a., C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282, Rn. 31, und vom 20. März 1997, Phytheron International, C-352/95, EU:C:1997:170, Rn. 20).

  • EuGH, 20.11.2001 - C-414/99

    DIE ZUSTIMMUNG DES INHABERS EINER MARKE ZUM VERTRIEB IM EWR VON WAREN, DIE

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-291/16
    In diesem Kontext ist zu beachten, dass die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 zwar grundsätzlich den Wirtschaftsteilnehmer trifft, der sich auf die Erschöpfung beruft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss, C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 54).
  • EuGH, 08.04.2003 - C-244/00

    van Doren + Q

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-291/16
    Diese Regel ist jedoch anzupassen, wenn sie es dem Inhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit den Fortbestand von Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2003, Van Doren + Q, C-244/00, EU:C:2003:204, Rn. 37 und 38).
  • EuGH, 27.04.2017 - C-620/15

    A-Rosa Flussschiff - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-291/16
    In diesem Rahmen beschränkt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs darauf, sich anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit des Unionsrechts zu äußern, um dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu geben (Urteile vom 28. Juli 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604, Rn. 27, und vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 35).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-423/15

    Kratzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-291/16
    In diesem Rahmen beschränkt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs darauf, sich anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit des Unionsrechts zu äußern, um dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu geben (Urteile vom 28. Juli 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604, Rn. 27, und vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 35).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-58/13

    In einen Mitgliedstaat zurückzukehren, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der

  • EuGH, 14.03.2013 - C-32/11

    Vereinbarungen zwischen Versicherungsgesellschaften und Kfz-Reparaturwerkstätten

  • EuGH, 21.10.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Im Rahmen dieses Verfahrens, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, fällt jede Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts, das im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat, während der Gerichtshof nur befugt ist, sich anhand der vom vorlegenden Gericht dargestellten Sach- und Rechtslage zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-197/21

    Soda-Club (CO2) und SodaStream International

    16 Zur Vollständigkeit der Harmonisierung, die Art. 15 der Verordnung 2015/2436 vornimmt, vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes (C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 30).

    a. (Rn. 44) und Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes (C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 37).

    20 Vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes (C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 37).

    23 Vgl. u. a. Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes (C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.11.2022 - C-253/20

    Impexeco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier

    Diese Bestimmungen sollen die grundlegenden Belange des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt in Einklang bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 35).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die allgemein gefassten Art. 13 der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 7 der Richtlinie 2008/95 zwar die Frage der Erschöpfung des Rechts aus der Marke abschließend regeln, und, wenn die zum Schutz der in Art. 36 AEUV angeführten Belange notwendigen Maßnahmen harmonisiert wurden, alle sie betreffenden nationalen Maßnahmen zwar anhand der Bestimmungen dieser Verordnung oder dieser Richtlinie und nicht anhand der Art. 34 bis 36 AEUV zu beurteilen sind, die Verordnung und die Richtlinie dabei aber, wie jede sekundärrechtliche Regelung der Union, im Licht der Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr und insbesondere von Art. 36 AEUV auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.11.2022 - C-175/21

    Harman International Industries - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36

    Sie übernimmt somit die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach sich der Inhaber einer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützten Marke nicht unter Berufung auf diese Vorschriften der Einfuhr oder dem Vertrieb einer Ware widersetzen kann, die in einem anderen Mitgliedstaat von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese auf Art. 36 AEUV beruhende Rechtsprechung zum Grundsatz der Erschöpfung des Markenrechts soll ebenso wie Art. 15 der Verordnung 2017/1001 die grundlegenden Belange des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt in Einklang bringen, so dass diese beiden Bestimmungen, mit denen dasselbe Ergebnis erreicht werden soll, in gleicher Weise auszulegen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Regel ist jedoch anzupassen, wenn sie es dem Inhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit den Fortbestand von Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 52 und 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-561/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte seine Rechtsprechung (die

    16 Vgl. z. B. Urteile vom 17. Juli 2014, Torresi (C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 20. Dezember 2017, Schweppes (C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 26), und vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth (C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 21).
  • EuGH, 10.03.2022 - C-183/21

    Maxxus Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken -

    Insoweit ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs darauf beschränkt, sich insbesondere anhand der Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit des Unionsrechts zu äußern, um dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu geben (Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts kann demnach vom Gerichtshof nur dann zurückgewiesen werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 24).

  • EuGH, 17.11.2022 - C-147/20

    Novartis Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

    Diese Bestimmung soll die grundlegenden Belange des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt in Einklang bringen (vgl. entsprechend zu Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 2008, L 299, S. 25] Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 35).
  • EuGH, 17.11.2022 - C-224/20

    Merck Sharp & Dohme u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV -

    Diese Bestimmungen sollen die grundlegenden Belange des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt in Einklang bringen (vgl. entsprechend zu Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 2008, L 299, S. 25] Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 35).

    Dabei sind diese Verordnung und diese Richtlinie, wie jede sekundärrechtliche Regelung der Union, im Licht der Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr und insbesondere im Licht von Art. 36 AEUV auszulegen (vgl. entsprechend zu Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.11.2022 - C-204/20

    Bayer Intellectual Property - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum

    Diese Bestimmung soll die grundlegenden Belange des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt in Einklang bringen (vgl. entsprechend zu Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 2008, L 299, S. 25] Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 35).
  • EuGH, 27.10.2022 - C-197/21

    Soda-Club (CO2) und SodaStream International - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Um die genaue Reichweite dieses ausschließlichen Rechts des Markeninhabers zu bestimmen, ist die Hauptfunktion der Marke zu berücksichtigen, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Düsseldorf, 25.01.2018 - 20 U 82/17

    Begriff des Inverkehrbringens von Waren im Europäischen Wirtschaftsraum i.S. von

  • EuGH, 24.10.2019 - C-35/19

    Belgischer Staat (Indemnité pour personnes handicapées)

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-175/21

    Harman International Industries

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-291/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,33266
Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-291/16 (https://dejure.org/2017,33266)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.09.2017 - C-291/16 (https://dejure.org/2017,33266)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. September 2017 - C-291/16 (https://dejure.org/2017,33266)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Schweppes

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 7 Abs. 1 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Parallele Marken - Übertragung der Marken für einen Teil des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Generalanwalt Mengozzi präzisiert die Kriterien, die ausschlaggebend dafür sind, ob die Schweppes SA, eine spanische Tochtergesellschaft der Orangina-Schweppes-Gruppe, der Einfuhr von Schweppes-Erzeugnissen mit Herkunft aus dem Vereinigten Königreich, ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (52)

  • EuGH, 22.06.1994 - C-9/93

    IHT Internationale Heiztechnik / Ideal-Standard

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-291/16
    Mehr als 20 Jahre nach dem Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), ist der Gerichtshof erneut mit Vorlagefragen über die Erschöpfung des Rechts aus der Marke im Kontext der freiwilligen Aufspaltung von Parallelrechten, die denselben Ursprung haben und in mehreren Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entstanden sind, befasst.

    Im Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), hat der Gerichtshof die Lehre vom gemeinsamen Ursprung endgültig aufgegeben.

    In der Begründung des Urteils vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), hat der Gerichtshof zunächst darauf hingewiesen, dass die Ansprüche aus dem nationalen Markenrecht nicht nur gebietsgebunden, sondern auch voneinander unabhängig sind und dass diese Unabhängigkeit impliziert, dass das Markenrecht von seinem Inhaber für ein Land ohne gleichzeitige Übertragung für andere Länder übertragen werden kann(45).

    Zunächst ist einzuräumen, dass die Umstände des Ausgangsverfahrens nach einer ersten Analyse dafür geeignet scheinen, einfach das Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), anzuwenden, wie Schweppes, Schweppes International und Orangina Schweppes Holding vorbringen.

    Wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), ergangen ist, geht es hier nämlich um eine freiwillige Aufspaltung von Parallelrechten in mehreren Mitgliedstaaten.

    Während die griechische Regierung und die Kommission dem Gerichtshof eine Klarstellung der Umrisse seiner Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), im Licht der Umstände des Ausgangsverfahrens vorschlagen, vertreten die Red Paralela-Gesellschaften und die niederländische Regierung im Wesentlichen die Auffassung, dass Schweppes und Schweppes International einen Rechtsmissbrauch begingen, indem sie sich unter diesen Umständen der Paralleleinfuhr von Waren, die mit der Marke SCHWEPPES versehen seien und nicht von ihnen hergestellt und vertrieben würden, widersetzten.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dieses Argument vom Gerichtshof im Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), entschieden zurückgewiesen wurde, in dem dieser ausdrücklich ausgeschlossen hat, dass die Hinnahme der Schwächung der Unterscheidungsfunktion der Marke, die sich aus der Aufspaltung des ursprünglichen Rechts an dieser ergibt, durch den Veräußerer einen Verzicht auf sein ausschließliches Recht bedeuten könnte, sich der Einfuhr von Waren in sein Gebiet zu widersetzen, die der Erwerber in einem anderen EWR-Staat vertreibt(52).

    Der Kommission zufolge kann die Erschöpfung des Rechts aus der Marke nicht nur in den in Rn. 34 des Urteils vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), genannten Fällen eintreten, sondern auch, wenn die Herstellung und die Vermarktung von Waren, die mit identischen parallelen Marken versehen sind, einer einheitlichen Geschäftspolitik und - strategie der Inhaber dieser Marken unterliegen.

    Entgegen dem Vorbringen von Schweppes, Schweppes International und Orangina Schweppes Holding steht dieser Ansatz mit der Rechtsprechung nach dem Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), in Einklang.

    Obwohl das Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), an keiner Stelle ausdrücklich darauf hinweist, dass die Erschöpfung des Rechts aus der Marke in anderen Fällen erfolgen kann als den in Rn. 34 dieses Urteils aufgezählten, gestatten die Erwägungen des Gerichtshofs ohne Weiteres die Annahme, dass diese Aufzählung nur Hinweischarakter hat.

    Der Gerichtshof definiert zwar den Begriff "wirtschaftliche Beziehung" nicht und stellt lediglich fest, dass eine solche Beziehung in den drei in Rn. 34 des Urteils vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), genannten Fällen besteht - nämlich im Fall eines Lizenznehmers oder eines Vertriebshändlers der Marke oder wenn die beiden betroffenen Einheiten demselben Konzern angehören -, jedoch liefern die Überlegungen, die der Begründung dieses Urteils zugrunde liegen, sowie die Art und Weise, in der sich der Gerichtshof ausdrückt, insoweit Hinweise.

    Während der Gerichtshof in den vorhergehenden Urteilen die Erschöpfung des Rechts, sich der Einfuhr von Waren zu widersetzen, die durch einen Dritten im EWR in Verkehr gebracht wurden, davon abhängig machte, dass der Dritte "eine ... rechtlich oder wirtschaftlich vo[m]" Markeninhaber "abhängige ... Person" ist(56), verwendet er im Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), diese Formulierung nicht mehr und bezieht sich bloß auf die "wirtschaftliche Beziehung", einen Begriff, der ein möglicherweise weiteres Spektrum von Beziehungen zwischen den Unternehmen im Geschäftsleben umfassen kann(57).

    Ein solches Kriterium kann nun nicht nur die in Rn. 34 des Urteils vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), dargestellten klassischen Fälle abdecken, in denen die Nutzung der Marke unter der Kontrolle einer einzigen Person (dem Lizenzgeber oder Fabrikanten) oder eines Unternehmens, das eine wirtschaftliche Einheit darstellt (der Konzern), steht, sondern auch die Fälle, in denen diese Nutzung im Einfuhrstaat und im Ausfuhrstaat der gemeinsamen Kontrolle zweier verschiedener Personen unterliegt - wobei jede Inhaber von auf nationaler Ebene anerkannten Rechten ist -, die bei der Nutzung der Marke wie ein einziges Interessenszentrum handeln.

    Wie in den in Rn. 34 des Urteils vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), dargelegten Fällen steht in solchen Situationen die Marke unter einer einheitlichen Kontrolle, da die Herstellung und die Vermarktung von mit ihr versehenen Waren einem einzigen Entscheidungszentrum zugeordnet werden können.

    Dieses Erfordernis, das in den Rn. 37 und 38 des Urteils vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), sowie in Rn. 13 des Urteils vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), klar ausgedrückt wurde, knüpft an die Hauptfunktion der Marke als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der damit versehenen Waren (oder Dienstleistungen) an.

    Erstens stellt dieser Standpunkt entgegen diesen Argumenten keine Infragestellung der Urteile vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), und vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), dar.

    Dass der Erschöpfungsgrundsatz in einem solchen Fall zum Tragen kommt, steht nicht nur im Einklang mit den Urteilen vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), und vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), sondern dient auch dem Ziel, das den Gerichtshof in diesen Urteilen geleitet hat, nämlich der Suche nach einem angemessenen Gleichgewicht zwischen den widerstreitenden Zielen des freien Warenverkehrs und dem Schutz der von der Marke gewährten Rechte.

    Wie der Gerichtshof in Rn. 39 des Urteils vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), ausgeführt hat, stehen die Bestimmungen des Vertrags über den freien Warenverkehr der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegen, die es erlauben, sich auf das Markenrecht zu berufen, um den freien Verkehr eines Erzeugnisses zu verhindern, das mit einer Marke versehen ist, deren Verwendung unter einheitlicher Kontrolle steht.

    31 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 34), vom 23. April 2009, Copad (C-59/08, EU:C:2009:260, Rn. 43), sowie vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a. (C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 24).

    45 Vgl. Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 26).

    47 Vgl. Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 37 und 38) (Hervorhebung nur hier).

    48 Vgl. Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 41).

    49 Vgl. Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 43).

    50 Diesen Ausdruck verwendet der Gerichtshof in Rn. 44 des Urteils vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261).

    51 Wie die Kommission darlegt, hatte sich Generalanwalt Gulmann in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache IHT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:48, Nrn. 92 und 101) im Wesentlichen auf dieses Argument gestützt, um dem Gerichtshof vorzuschlagen, den Bestimmungen des Vertrags über den freien Warenverkehr den Vorrang gegenüber dem Interesse des Veräußerers einzuräumen, sein ausschließliches Recht zum Vertrieb der mit der Marke versehenen Waren im eigenen Gebiet zu bewahren.

    52 Vgl. Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 47 und 48).

    58 Vgl. u. a. Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 39).

    59 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1990 - C-10/89

    SA CNL-SUCAL NV gegen HAG GF AG. - Freier Warenverkehr - Warenzeichenrecht.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-291/16
    Die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. Juli 1974, Van Zuylen (192/73, EU:C:1974:72), vertretene Auffassung - die unter dem Blickwinkel der Wettbewerbsregeln durch das Urteil vom 18. Februar 1971, Sirena (40/70, EU:C:1971:18, Rn. 11), vorweggenommen worden war und durch das Urteil vom 22. Juni 1976, Terrapin (Overseas) (119/75, EU:C:1976:94, Rn. 6), bestätigt wurde(40) - wurde im Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), verworfen.

    Die herkunftshinweisende Funktion der Marke wird im Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), das zentrale Element, anhand dessen der Umfang des Rechts aus der Marke sowie seine Grenzen zu beurteilen sind, während der Gerichtshof im Urteil vom 3. Juli 1974, Van Zuylen (192/73, EU:C:1974:72), dieser Funktion in seiner Begründung nur geringe Bedeutung zuerkannt hatte (siehe Nr. 41 der vorliegenden Schlussanträge).

    Der tatsächliche Kontext des Ausgangsverfahrens, das zu diesem Urteil führte, unterschied sich von demjenigen der Ausgangsverfahren, die zu den Urteilen vom 3. Juli 1974, Van Zuylen (192/73, EU:C:1974:72), und vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), führten, im Wesentlichen dadurch, dass die Aufspaltung der in Rede stehenden Marke nicht das Ergebnis eines hoheitlichen Rechtsakts, sondern einer freiwilligen Übertragung war, die im Rahmen eines Vergleichsverfahrens erfolgte.

    Im Unterschied zu den Ausgangsverfahren, die zu den Urteilen vom 3. Juli 1974, Van Zuylen (192/73, EU:C:1974:72), und vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), führten, waren die betreffenden Waren nicht identisch mit den vom Inhaber der Marke in Deutschland hergestellten, sondern diesen nur ähnlich.

    Aufgrund dieser Erwägungen hat der Gerichtshof die gegenteiligen Argumente der Kommission und der importierenden Gesellschaft zurückgewiesen und die im Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), verankerte "Trennung der Märkte"(50) auf den Fall der freiwilligen Aufspaltung der Marke ausgedehnt.

    Dieses Erfordernis, das in den Rn. 37 und 38 des Urteils vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), sowie in Rn. 13 des Urteils vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), klar ausgedrückt wurde, knüpft an die Hauptfunktion der Marke als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der damit versehenen Waren (oder Dienstleistungen) an.

    Erstens stellt dieser Standpunkt entgegen diesen Argumenten keine Infragestellung der Urteile vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), und vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), dar.

    Dass der Erschöpfungsgrundsatz in einem solchen Fall zum Tragen kommt, steht nicht nur im Einklang mit den Urteilen vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), und vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), sondern dient auch dem Ziel, das den Gerichtshof in diesen Urteilen geleitet hat, nämlich der Suche nach einem angemessenen Gleichgewicht zwischen den widerstreitenden Zielen des freien Warenverkehrs und dem Schutz der von der Marke gewährten Rechte.

    39 Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:112, Nr. 7).

    41 Vgl. Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 10).

    42 Vgl. Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 15).

    43 Vgl. Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 16).

    44 Vgl. Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 18).

    56 Vgl. u. a. Urteile vom 9. Juli 1985, Pharmon (19/84, EU:C:1985:304, Rn. 22), sowie vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    61 Vgl. Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 18).

  • EuGH, 17.10.1990 - C-10/89

    CNL-SUCAL / HAG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-291/16
    Die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. Juli 1974, Van Zuylen (192/73, EU:C:1974:72), vertretene Auffassung - die unter dem Blickwinkel der Wettbewerbsregeln durch das Urteil vom 18. Februar 1971, Sirena (40/70, EU:C:1971:18, Rn. 11), vorweggenommen worden war und durch das Urteil vom 22. Juni 1976, Terrapin (Overseas) (119/75, EU:C:1976:94, Rn. 6), bestätigt wurde(40) - wurde im Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), verworfen.

    Die herkunftshinweisende Funktion der Marke wird im Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), das zentrale Element, anhand dessen der Umfang des Rechts aus der Marke sowie seine Grenzen zu beurteilen sind, während der Gerichtshof im Urteil vom 3. Juli 1974, Van Zuylen (192/73, EU:C:1974:72), dieser Funktion in seiner Begründung nur geringe Bedeutung zuerkannt hatte (siehe Nr. 41 der vorliegenden Schlussanträge).

    Der tatsächliche Kontext des Ausgangsverfahrens, das zu diesem Urteil führte, unterschied sich von demjenigen der Ausgangsverfahren, die zu den Urteilen vom 3. Juli 1974, Van Zuylen (192/73, EU:C:1974:72), und vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), führten, im Wesentlichen dadurch, dass die Aufspaltung der in Rede stehenden Marke nicht das Ergebnis eines hoheitlichen Rechtsakts, sondern einer freiwilligen Übertragung war, die im Rahmen eines Vergleichsverfahrens erfolgte.

    Im Unterschied zu den Ausgangsverfahren, die zu den Urteilen vom 3. Juli 1974, Van Zuylen (192/73, EU:C:1974:72), und vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), führten, waren die betreffenden Waren nicht identisch mit den vom Inhaber der Marke in Deutschland hergestellten, sondern diesen nur ähnlich.

    Aufgrund dieser Erwägungen hat der Gerichtshof die gegenteiligen Argumente der Kommission und der importierenden Gesellschaft zurückgewiesen und die im Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), verankerte "Trennung der Märkte"(50) auf den Fall der freiwilligen Aufspaltung der Marke ausgedehnt.

    Dieses Erfordernis, das in den Rn. 37 und 38 des Urteils vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), sowie in Rn. 13 des Urteils vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), klar ausgedrückt wurde, knüpft an die Hauptfunktion der Marke als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der damit versehenen Waren (oder Dienstleistungen) an.

    Erstens stellt dieser Standpunkt entgegen diesen Argumenten keine Infragestellung der Urteile vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), und vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), dar.

    Dass der Erschöpfungsgrundsatz in einem solchen Fall zum Tragen kommt, steht nicht nur im Einklang mit den Urteilen vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), und vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), sondern dient auch dem Ziel, das den Gerichtshof in diesen Urteilen geleitet hat, nämlich der Suche nach einem angemessenen Gleichgewicht zwischen den widerstreitenden Zielen des freien Warenverkehrs und dem Schutz der von der Marke gewährten Rechte.

    41 Vgl. Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 10).

    42 Vgl. Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 15).

    43 Vgl. Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 16).

    44 Vgl. Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 18).

    56 Vgl. u. a. Urteile vom 9. Juli 1985, Pharmon (19/84, EU:C:1985:304, Rn. 22), sowie vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    61 Vgl. Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 18).

  • EuGH, 03.07.1974 - 192/73

    Van Zuylen / Hag AG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-291/16
    In der Rechtssache, in der das - vor dem Urteil vom 31. Oktober 1974, Centrafarm und de Peijper (16/74, EU:C:1974:115), in dem, wie weiter oben dargelegt, der Grundsatz der Erschöpfung auf dem Gebiet der Marken aufgestellt wurde, verkündete - Urteil vom 3. Juli 1974, Van Zuylen (192/73, EU:C:1974:72), ergangen ist, waren die Rechte an der Marke HAG in Belgien und in Luxemburg im Jahr 1935 von ihrer Inhaberin, der deutschen Gesellschaft HAG AG, an ihre belgische Tochtergesellschaft Café Hag SA übertragen worden.

    Zu dieser Lösung führte der Gerichtshof in Rn. 14 des Urteils vom 3. Juli 1974, Van Zuylen (192/73, EU:C:1974:72), aus: "Gewiss ist in einem [Binnenm]arkt die Angabe der Herkunft einer Ware nützlich, doch kann die entsprechende Aufklärung der Verbraucher auch auf andere, den freien Warenverkehr nicht beeinträchtigende Weise sichergestellt werden.".

    Die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. Juli 1974, Van Zuylen (192/73, EU:C:1974:72), vertretene Auffassung - die unter dem Blickwinkel der Wettbewerbsregeln durch das Urteil vom 18. Februar 1971, Sirena (40/70, EU:C:1971:18, Rn. 11), vorweggenommen worden war und durch das Urteil vom 22. Juni 1976, Terrapin (Overseas) (119/75, EU:C:1976:94, Rn. 6), bestätigt wurde(40) - wurde im Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), verworfen.

    Die herkunftshinweisende Funktion der Marke wird im Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), das zentrale Element, anhand dessen der Umfang des Rechts aus der Marke sowie seine Grenzen zu beurteilen sind, während der Gerichtshof im Urteil vom 3. Juli 1974, Van Zuylen (192/73, EU:C:1974:72), dieser Funktion in seiner Begründung nur geringe Bedeutung zuerkannt hatte (siehe Nr. 41 der vorliegenden Schlussanträge).

    Der tatsächliche Kontext des Ausgangsverfahrens, das zu diesem Urteil führte, unterschied sich von demjenigen der Ausgangsverfahren, die zu den Urteilen vom 3. Juli 1974, Van Zuylen (192/73, EU:C:1974:72), und vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), führten, im Wesentlichen dadurch, dass die Aufspaltung der in Rede stehenden Marke nicht das Ergebnis eines hoheitlichen Rechtsakts, sondern einer freiwilligen Übertragung war, die im Rahmen eines Vergleichsverfahrens erfolgte.

    Im Unterschied zu den Ausgangsverfahren, die zu den Urteilen vom 3. Juli 1974, Van Zuylen (192/73, EU:C:1974:72), und vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), führten, waren die betreffenden Waren nicht identisch mit den vom Inhaber der Marke in Deutschland hergestellten, sondern diesen nur ähnlich.

    38 Vgl. Urteil vom 3. Juli 1974, Van Zuylen (192/73, EU:C:1974:72, Rn. 4, 5 und 10 bis 12).

    Der Gerichtshof hatte sich selbst im Urteil vom 22. Juni 1976, Terrapin (Overseas) (119/75, EU:C:1976:94, Rn. 6), u. a. auf ein solches Argument gestützt, um die im Urteil vom 3. Juli 1974, Van Zuylen (192/73, EU:C:1974:72), verankerte Lehre vom gemeinsamen Ursprung zu rechtfertigen und zu bekräftigen, indem er sie auf den Fall der freiwilligen Aufspaltung ausdehnte.

  • EuGH, 15.10.2009 - C-324/08

    Makro Zelfbedieningsgroothandel u.a. - Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-291/16
    Wie der Gerichtshof jedoch im Urteil vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a. (C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 23), anerkannt hat, haben die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs ihn zu der Auffassung veranlasst, dass eine solche Regel "Modifizierungen unterliegen kann".

    In diesem Urteil, das den Fall eines ersten Inverkehrbringens von Markenwaren außerhalb des EWR betraf, dessen allgemeine Tragweite aber im Urteil vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a. (C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 26 ff.), anerkannt wurde, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Zustimmung zum Inverkehrbringen im EWR sich konkludent aus Anhaltspunkten und Umständen vor, bei oder nach diesem Inverkehrbringen ergeben kann, die nach der Beurteilung des nationalen Gerichts ebenfalls mit Bestimmtheit einen Verzicht des Inhabers auf sein Recht erkennen lassen(33).

    29 Vgl. Urteile vom 23. April 2009, Copad (C-59/08, EU:C:2009:260, Rn. 42), sowie vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a. (C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 22).

    31 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 34), vom 23. April 2009, Copad (C-59/08, EU:C:2009:260, Rn. 43), sowie vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a. (C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 24).

    32 Vgl. Urteile vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a. (C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 25), sowie vom 3. Juni 2010, Coty Prestige Lancaster Group (C-127/09, EU:C:2010:313, Rn. 37).

    33 Vgl. Urteil vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss (C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 46), klargestellt durch das Urteil vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a. (C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 35 und Tenor).

    34 Vgl. auch Urteil vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a. (C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 19).

  • EuGH, 31.10.1974 - 16/74

    Centrafarm BV u.a. / Winthorp BV

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-291/16
    Er wurde erstmalig im Urteil vom 31. Oktober 1974, Centrafarm und de Peijper (16/74, EU:C:1974:115), formuliert(20).

    In der Rechtssache, in der das - vor dem Urteil vom 31. Oktober 1974, Centrafarm und de Peijper (16/74, EU:C:1974:115), in dem, wie weiter oben dargelegt, der Grundsatz der Erschöpfung auf dem Gebiet der Marken aufgestellt wurde, verkündete - Urteil vom 3. Juli 1974, Van Zuylen (192/73, EU:C:1974:72), ergangen ist, waren die Rechte an der Marke HAG in Belgien und in Luxemburg im Jahr 1935 von ihrer Inhaberin, der deutschen Gesellschaft HAG AG, an ihre belgische Tochtergesellschaft Café Hag SA übertragen worden.

    21 Vgl. Urteil vom 31. Oktober 1974, Centrafarm und de Peijper (16/74, EU:C:1974:115, Rn. 6).

    22 Vgl. Urteil vom 31. Oktober 1974, Centrafarm und de Peijper (16/74, EU:C:1974:115, Rn. 7).

    23 Vgl. Urteil vom 31. Oktober 1974, Centrafarm und de Peijper (16/74, EU:C:1974:115, Rn. 8).

    24 Vgl. Urteil vom 31. Oktober 1974, Centrafarm und de Peijper (16/74, EU:C:1974:115, Rn. 10).

    25 Vgl. Urteil vom 31. Oktober 1974, Centrafarm und de Peijper (16/74, EU:C:1974:115, Rn. 11).

  • EuGH, 20.11.2001 - C-414/99

    DIE ZUSTIMMUNG DES INHABERS EINER MARKE ZUM VERTRIEB IM EWR VON WAREN, DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-291/16
    Zum anderen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch hervor, dass der Wille zum Verzicht auf das ausschließliche Recht aus der Marke selbst in Fällen, in denen das erste Inverkehrbringen der betreffenden Waren im EWR durch eine Person, die keinerlei wirtschaftliche Verbindung mit dem Inhaber der Marke aufweist, und ohne dessen ausdrückliche Zustimmung erfolgt ist, auf einer konkludenten Zustimmung des Markeninhabers beruhen kann, wobei eine solche Zustimmung auf der Grundlage der in Rn. 46 des Urteils vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss (C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617), aufgestellten Kriterien ermittelt werden kann(32).

    30 Vgl. Urteile vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss (C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 46), sowie vom 23. April 2009, Copad (C-59/08, EU:C:2009:260, Rn. 42).

    33 Vgl. Urteil vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss (C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 46), klargestellt durch das Urteil vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a. (C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 35 und Tenor).

    35 Vgl. Urteile vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss (C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 60), sowie vom 3. Juni 2010, Coty Prestige Lancaster Group (C-127/09, EU:C:2010:313, Rn. 39).

    Ebenso kann dem Gerichtshof zufolge die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften über die Wirksamkeit von Verkaufsbeschränkungen gegenüber Dritten nicht geltend gemacht werden, um dem Schweigen des Markeninhabers die Wirkung beizumessen, dass die von der Marke verliehenen Rechte erlöschen, vgl. Urteil vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss (C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 65).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-59/08

    DER INHABER EINER MARKE KANN SICH DEM WEITERVERKAUF SEINER PRESTIGEWAREN DURCH

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-291/16
    29 Vgl. Urteile vom 23. April 2009, Copad (C-59/08, EU:C:2009:260, Rn. 42), sowie vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a. (C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 22).

    30 Vgl. Urteile vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss (C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 46), sowie vom 23. April 2009, Copad (C-59/08, EU:C:2009:260, Rn. 42).

    31 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 34), vom 23. April 2009, Copad (C-59/08, EU:C:2009:260, Rn. 43), sowie vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a. (C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 24).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. April 2009, Copad (C-59/08, EU:C:2009:260, Rn. 44 bis 46).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-180/12

    Stoilov i Ko - Vorabentscheidungsersuchen - Wegfall einer Rechtsgrundlage der im

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-291/16
    9 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Juli 1992, Meilicke (C-83/91, EU:C:1992:332, Rn. 22), vom 27. November 2012, Pringle (C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 83), und vom 24. Oktober 2013, Stoilov i Ko (C-180/12, EU:C:2013:693, Rn. 36).

    10 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Juli 1992, Lourenço Dias (C-343/90, EU:C:1992:327, Rn. 15), vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais (C-152/03, EU:C:2006:123, Rn. 14), vom 24. Oktober 2013, Stoilov i Ko (C-180/12, EU:C:2013:693, Rn. 37), und vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement (C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 46).

    11 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia (244/80, EU:C:1981:302, Rn. 18 und 21), vom 30. September 2003, 1nspire Art (C-167/01, EU:C:2003:512, Rn. 45), sowie vom 24. Oktober 2013, Stoilov i Ko (C-180/12, EU:C:2013:693, Rn. 38).

  • EuGH, 03.06.2010 - C-127/09

    Coty Prestige Lancaster Group - Markenrecht - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 13

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-291/16
    Vgl. insoweit zur Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) Urteil vom 3. Juni 2010, Coty Prestige Lancaster Group (C-127/09, EU:C:2010:313, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung); vgl. auch Urteil vom 16. Juli 1998, Silhouette International Schmied (C-355/96, EU:C:1998:374, Rn. 25 und 29).

    32 Vgl. Urteile vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a. (C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 25), sowie vom 3. Juni 2010, Coty Prestige Lancaster Group (C-127/09, EU:C:2010:313, Rn. 37).

    35 Vgl. Urteile vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss (C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 60), sowie vom 3. Juni 2010, Coty Prestige Lancaster Group (C-127/09, EU:C:2010:313, Rn. 39).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 28.07.2016 - C-423/15

    Kratzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • EuGH, 09.09.2015 - C-72/14

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1995 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb gegen Paranova A/S (C-427/93) und C. H. Boehringer Sohn,

  • EuGH, 30.11.2004 - C-16/03

    Peak Holding - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 7 Absatz 1 - Erschöpfung

  • EuGH, 20.03.1997 - C-352/95

    Phytheron International / Bourdon

  • EuGH, 08.04.2003 - C-244/00

    van Doren + Q

  • EuGH, 11.07.1996 - C-71/94

    Eurim-Pharm Arzneimittel / Beiersdorf u.a.

  • EuGH, 22.06.1976 - 119/75

    Terrapin / Terranova

  • EuGH, 28.07.2016 - C-379/15

    Association France Nature Environnement - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 18.12.2014 - C-202/13

    Das Vereinigte Königreich darf das Recht eines Drittstaatsangehörigen auf

  • EuGH, 12.03.2014 - C-456/12

    Der Gerichtshof klärt die Vorschriften über das Aufenthaltsrecht

  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

  • EuGH, 25.10.2012 - C-553/11

    Rintisch - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. a -

  • EuGH, 16.10.2012 - C-364/10

    Die Slowakei hat dadurch, dass sie dem Präsidenten Ungarns die Einreise in ihr

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1994 - C-9/93

    IHT Internationale Heiztechnik GmbH und Uwe Danzinger gegen Ideal-Standard GmbH

  • EuGH, 14.07.2011 - C-46/10

    Viking Gas - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 und 7 - Als dreidimensionale

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-324/09

    Nach Ansicht von Generalanwalt Jääskinen haftet eBay im Allgemeinen nicht für

  • EuGH, 11.09.2008 - C-428/06

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DIE KRITERIEN, ANHAND DEREN SICH AUF DEM GEBIET DER

  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

  • EuGH, 20.09.2007 - C-16/05

    Tum und Dari - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des

  • EuGH, 21.02.2006 - C-152/03

    DIE DEUTSCHE REGELUNG, NACH DER DIE BERÜCKSICHTIGUNG "NEGATIVER EINKÜNFTE" AUS

  • EuGH, 09.11.2006 - C-346/05

    Chateignier - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 39 EG sowie Artikel 3 und 67

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

  • EuGH, 17.03.2005 - C-228/03

    OHNE INHABER DER MARKE ZU SEIN, DARF EIN DRITTER DIESE BENUTZEN, UM AUF DIE

  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

  • EuGH, 09.07.1985 - 19/84

    Pharmon / Hoechst

  • EuGH, 31.10.1974 - 15/74

    Centrafarm BV u.a. / Sterling Drug

  • EuGH, 08.06.1971 - 78/70

    Deutsche Grammophon / Metro SB

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

  • EuGH, 01.07.1999 - C-173/98

    Sebago und Maison Dubois

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

  • EuGH, 16.07.1998 - C-355/96

    DIE WELTWEITE ERSCHÖPFUNG DES RECHTS AUS EINER MARKE IST MIT DEM

  • EuGH, 16.07.1992 - C-83/91

    Meilicke / ADV-ORGA

  • EuGH, 16.07.1992 - C-343/90

    Lourenço Dias / Director da Alfândega do Porto

  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art

  • EuGH, 11.07.1996 - C-232/94

    MPA Pharma / Rhône-Poulenc Pharma

  • EuGH, 18.02.1971 - 40/70

    Sirena / Eda

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